Holding

Steuergestaltung mit internationalen Holding-Gesellschaften

Die Regelungen zu Gesellschaften in Niedrigsteuerländern wurden in den letzten Jahren international z.B. durch Maßnahmen wie ATAD und BEPS deutlich verschärft. Betroffen sind neben Deutschland und Österreich die meisten wichtigen Industrieländer. Wenn Sie in einem dieser Länder unbeschränkt steuerpflichtig sind, können wir Ihnen nicht zur Gründung einer Gesellschaft im Ausland raten (Ausnahme: Sie planen die hier beschriebene “Nihil Obstat Gestaltung”). Allen anderen Mandanten müssen ins steuergünstige Ausland umziehen, um steuergünstige Firmenstrukturen im Ausland zu nutzen.

Internationale Holding- und Zwischenholding-Gesellschaften sind ein gängiges Werkzeug zur legalen Steuergestaltung und Vermögensverwaltung. Internationale Konzerne wie Google, Amazon und Starbucks wissen das schon lange und setzen internationale Holding-Strukturen ertragsoptimierend ein. Aber auch für Unternehmer eröffnen sich bei richtiger Strukturierung eine Reihe von Vorteilen.

Die Steuerkanzlei St Matthew gründet und verwaltet Holding-Gesellschaften in einer Reihe von interessanten Sitzstaaten und ist in der Lage, die für Sie passende Holding-Struktur zu erarbeiten und aufzustellen.

Was ist eine Holding-Gesellschaft?

Eine Holding-Gesellschaft ist eine Beteiligungsgesellschaft, die Anteile an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften hält. Eine reine Holding-Gesellschaft tut nichts anderes, als diese Beteiligungen zu verwalten und zu optimieren.

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Eine Reihe von Staaten wie z.B. früher die Schweiz kennen ein sogenanntes Holding-Privileg (wurde in der Schweiz inzwischen abgeschafft). Diese Rechtsform erlaubt die steuerlich günstige Behandlung von Gewinnen aus Beteiligungen und wird Gesellschaften zugestanden, die ausschließlich Holding-Tätigkeiten ausüben.

Erfahren Sie hier mehr zur Unternehmensgründung mit einer LLC.

Andere Sitzstaaten, vor allem jene, in denen angelsächsisches Recht gilt, kennen kein Holding-Privileg. Dort kann eine Gesellschaft sowohl gewerblich tätig sein, als auch Gewinne aus Beteiligungen erhalten. In der Regel gelten dann verschiedene Steuersätze für die verschiedenen Gewinnarten.

Lesen Sie auch: Warum Südostasien für Sie als Unternehmer eine Überlegung wert sein sollte.

Wie eine Holding-Gesellschaft funktioniert und was sie (nicht) leisten kann

Die Beratungspraxis zeigt, dass bei vielen Mandanten oftmals Unklarheit darüber besteht, was eine Holding-Gesellschaft im Hinblick auf Steueroptimierung leisten kann und was nicht. Betrachten wir zunächst, welche Arten von Einnahmen mit einer Holding-Gesellschaft realisiert werden können.

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Eine reine Holding-Gesellschaft hat primär zwei Einnahmequellen, welche beide in Zusammenhang mit den gehaltenen Beteiligungen stehen:

1. Vereinnahmung von Gewinnen (Dividenden) aus Beteiligungen

Beispiel: Holding A hält 50% der Anteile an Gesellschaft B. Die Geschäftsführer von Gesellschaft B entscheiden, für das vergangene Jahr einen Gewinn von €100.000 an die Gesellschafter auszuschütten. Gesellschaft B versteuert den Gewinn im Sitzstaat der Gesellschaft, sagen wir Irland. In diesem Fall fielen 20% Körperschaftsteuer an. Die Nettodividende wird an die Gesellschafter ausgeschüttet. Holding B vereinnahmt also €40.000.

2. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen

Beispiel: Holding A hält 50% der Anteile an Gesellschaft B mit Sitz in Luxemburg. Holding A verkauft ihre Anteile an Gesellschaft B für €100.000 an Gesellschaft C. Es findet kein Steuerabzug in Luxemburg statt. Holding A erhält €100.000.

Neben diesen beiden primären Einnahmequellen kann die Holding-Gesellschaft unter Umständen auch Unkosten gegenüber den von ihr gehaltenen Beteiligungen geltend machen, z. B. Verwaltungsaufwände, Head-Office Aufwände, Lizenzgebühren, Finanzierungskosten.

Wird eine Holding-Gesellschaft daher primär zur Vereinnahmung von Gewinnen aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften installiert, dann ist zu beachten, dass alle an die Holding-Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne zunächst voll in der Betriebsgesellschaft versteuert werden müssen.

Eine Holding-Gesellschaft hilft also nicht dabei, die Betriebsgewinne zu reduzieren.

Wer also z. B. eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt und diese unter einer Holding installiert, muss die Betriebsgewinne zunächst voll in Deutschland mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuern. Das ist unvermeidbar.

Mit der richtigen Struktur kann die Holding-Gesellschaft in der Regel konzerninterne Rechnungen an Ihre Tochtergesellschaften fakturieren (siehe oben, z. B. für Management Fees), allerdings müssen diese in ihrer Höhe einem Drittvergleich standhalten. Andernfalls droht eine Nichtanerkennung als Betriebskosten, da eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet wird. Erfahren Sie hier mehr zu Mit Immobilien Passives Einkommen im Ausland aufbauen.

Eine Holding kann auch Darlehen an Tochtergesellschaften ausgeben. Die Zinsen dafür können den Gewinn der Tochtergesellschaft reduzieren. Zinsen von 10-15% sind im Nicht-Bank-Bereich keine Seltenheit. Auch kann eine Holding einer Tochtergesellschaft geistiges Eigentum/IP überlassen und dafür Lizenzgebühren in Rechnung stellen.

Beachten Sie, dass nach den Skandalen rund um die Luxemburger und irischen Steuersparmodelle von Google, Amazon und Apple umfassende internationale Gesetzesänderungen verabschiedet wurden, wie z.B. BEPS der OECD. Diese sollen aggressive Steuervermeidung verhindern. Das wird an den grundsätzlichen Funktionen und Vorteilen von Holding-Gesellschaften jedoch nichts ändern.

Erfahren Sie, wie Sie die passende Holding zur Kapitaleinwerbung gründen.

Was ist also im einfachsten Fall der Vorteil einer Holding-Gesellschaft?

In dem hier diskutierten einfachsten Modell einer Holdingstruktur (d.h. die Rechtsformen Betriebsgesellschaft und Holdinggesellschaft) kann verhindert werden, dass die Gesellschafter sofort bei Ausschüttung der Gewinne Kapitalertragsteuer zu entrichten haben. Stattdessen fließen die Gewinne in die Holding und können dort in weitere Business-Projekte und Unternehmen investiert oder angelegt/thesauriert werden.

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Das gleiche gilt für Veräußerungserlöse, die aus dem Verkauf von Beteiligungen erzielt werden. Geld im Ausland anlegen Steuer - Mit richtig konstruierten Holdingstrukturen kann vermieden werden, dass diese Gewinne versteuert werden müssen. Sie fließen der Holding also steuerfrei zu.

Geld im Ausland anlegen legal - Die Gesellschafter können nun steuern, was mit den Mitteln in der Holding geschehen soll: Re-Investition, Geld aus Holding auszahlen als Ausschüttung oder Darlehensvergabe an Tochtergesellschaften sind nur einige der zur Auswahl stehenden Möglichkeiten.

Haben die Gesellschafter zusätzlich ihren Wohnsitz in einem für sie steuergünstigen Land, so kann auch die Ausschüttung steuerfrei erfolgen.

Beispiel: Fritz Meier wohnt in Deutschland und kontrolliert zwei deutsche GmbHs – eine Betriebsgesellschaft A und eine Holding-Gesellschaft B, die 100% der Anteile an Gesellschaft A hält. Herr Meier hält 100% der Anteile an Gesellschaft B. Gesellschaft A erwirtschaftet einen Gewinn von €100.000. Es fallen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer an, zusammen rund 35%. Den Nettogewinn will Herr Meier in ein neues Unternehmen investieren. Würde Herr Meier den resultierenden Nettogewinn von €65.000 aus Gesellschaft A an sich selbst ausschütten, wäre sofort Abgeltungsteuer von 25% fällig. Dadurch, dass der Gewinn an Gesellschaft B ausgeschüttet wird, kann Herr Meier die vollen €65.000 in sein neues Projekt investieren (Schachtelprivileg beachten). Erst wenn Gesellschaft B Gewinne an Herrn Meier ausschüttet, fällt darauf die Abgeltungsteuer an. Eine Holding gründen mit bestehender GmbH kann also hinsichtlich einer Investition deutliche Vorteile mit sich bringen.

Was ist eine Zwischenholding?

Bevor in den weiteren Abschnitten auf komplexere Holding-Strukturen eingegangen wird, soll zunächst der Begriff der Zwischenholding beleuchtet werden.

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Eine Zwischenholding wird ausschließlich zum Zweck der steuerlichen Optimierung installiert. Sie hat in der Regel keinen anderen Zweck, als Gewinne von einer Gesellschaft an die endgültige, vermögensverwaltende Holding zu schleusen. Oftmals werden abkommensspezifische oder steuerrechtliche Privilegien genutzt, welche spezifisch für den Sitzstaat der Zwischenholding sind und nur der Zwischenholding zugute kommen.

Ein bekannter Typ Zwischenholding ist die holländische B.V. Diese Gesellschaftsform kann nicht nur Dividenden, sondern auch passive Einnahmen wie Lizenzgebühren praktisch abzugsfrei an ihre Muttergesellschaft „durchreichen“.

So hat die niederländische B. V. in Deutschland und anderen Ländern das viel diskutierte Steueroptimierungsmodell von Google, Facebook und Co, das mittlerweile verbotene Dutch Sandwich, sogar namentlich geprägt. Hier reicht eine irische Gesellschaft einen Großteil der operativen Gewinne an eine holländische Mutter als Lizenzgebühren weiter. Dieser Vorgang ist gemäß der EU-Richtlinie für die Besteuerung von Lizenzgebühren und Zinsen legal und wird in Irland nicht mit Quellensteuer belastet.

Die holländische BV wiederum darf gemäß dem holländischen Steuerrecht 99% der so vereinnahmten Gewinne steuerfrei an die Google Holding-Gesellschaft auf Bermuda abführen.  Dies ist das klassische Beispiel für eine Zwischenholding.

Die Zwischenholding ist in etlichen Szenarien der eigentliche Katalysator, um den gewünschten steuerlichen Effekt zu erzielen. In den folgenden Ausführungen wird daher noch vielfach auf die Zwischenholding zu verweisen sein.

Beachten Sie, dass das Dutch Sandwich with a Double Irish ein Auslaufmodell ist und nicht mehr weiter verwendet werden kann. Wollen Sie wissen, ob eine Firma in Holland gründen Vorteile für Ihre spezifische Situation haben kann, sollten Sie daher unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen.

Holding-Gesellschaft im Kontext der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist bereits an vielen Stellen auf unserer Website ausführlich behandelt worden. Sie sagt aus, dass eine EU-Tochtergesellschaft Gewinne ohne Quellensteuerabzug an ihre EU-Muttergesellschaft abführen kann. Auf etwaige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist nicht Rücksicht zu nehmen.

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Dies hat weitreichende Konsequenzen, gerade im Kontext von Holding-Gesellschaften. Im Vergleich dazu sollte man sich bewusst machen, dass bis vor wenigen Jahren Quellensteuern die Regel waren und noch heute außerhalb des EU-Kontexts die Regel sind.

Was genau sind Quellensteuern? Wie bereits oben besprochen, muss der Gewinn einer Betriebsgesellschaft im Sitzstaat der Gesellschaft zunächst voll besteuert werden, bevor der Nettogewinn an die Holding-Gesellschaft abgeführt werden kann.

Sitzt nun beispielsweise die Holding-Gesellschaft einer EU-Betriebsgesellschaft nicht in einem EU-Staat und kann auf die abfedernde Wirkung eines DBAs nicht zurückgegriffen werden bzw. dieses ist steuerlich nicht vorteilhaft, fallen nochmals sogenannte Quellensteuern auf Seiten der Betriebsgesellschaft an, welche den auszuschüttenden Gewinn weiter reduzieren.

Beispiel: Eine deutsche GmbH A ist 100%-tige Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft B in Russland. Gesellschaft A erwirtschaftet €100.000 Gewinn. Zunächst fallen 35% Körperschafts- und Gewerbesteuern in Deutschland auf den Gewinn der Tochter GmbH an. Gemäß dem deutsch-russischen DBA ist die Quellensteuer auf 15% festgesetzt. Es fallen also nochmals 15% Quellensteuer an. Am Ende fließen an die russische Holding-Gesellschaft €50.000. Es gilt eine Steuerbelastung von 50% (der Vollständigkeit halber sollte natürlich erwähnt werden, dass die in Deutschland bezahlte Quellensteuer in Russland steuerlich geltend gemacht werden kann und so die Steuerbelastung dort reduziert).

Innerhalb der EU entfällt diese Quellensteuer. Auch die Schweiz hat sich im Übrigen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen, somit genießt auch die Holding Schweiz Vorteile hinsichtlich der Quellensteuer. Für Schweizer Gesellschaften gelten also die gleichen Regelungen wie für EU-Gesellschaften.

Welche Vorteile bietet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie dem Unternehmer also konkret?

In den verschiedenen EU-Ländern weicht die Steuergesetzgebung zum Teil sehr stark voneinander ab. Der Unternehmer kann sich aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit den Sitzstaat unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit aussuchen, der für seine Bedürfnisse die meisten Vorteile bietet und dort eine Holding-Gesellschaft bzw. Zwischenholding etablieren. Das heißt konkret:

  • Würde der russische Unternehmer im obigen Beispiel eine maltesische oder luxemburgische Zwischenholding zwischen die deutsche GmbH und die russische Holding schalten, kann die Quellensteuer vermieden werden, denn sowohl in Malta als auch auf Luxemburg gibt es keine Quellensteuern. Da beides EU-Staaten sind, muss die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls keine Quellensteuer einbehalten.

  • Wenn Sie Besitzer einer Offshore-Holding sind und Gewinne aus einer EU-Gesellschaft an die Offshore-Gesellschaft ausbezahlen möchten, unterliegen Sie oftmals steuerlichen Negativwirkungen. Dies kann vermieden werden, wenn vor die Offshore-Holding eine EU-Holding geschaltet wird (Malta, Luxemburg), welche dann die Gewinne an die Offshore-Gesellschaft ausbezahlt.

  • Wenn Sie an Gesellschaften in mehreren EU-Ländern beteiligt sind, können sie die persönliche Besteuerung dieser Gewinne verzögern oder vermeiden, indem Sie die Beteiligungen in eine Holding-Gesellschaft einbringen. Dort können dann alle Gewinne zunächst thesauriert werden und Sie können den Zeitpunkt der Ausschüttung ideal planen.

  • Haben Sie vor in Zukunft in das steuergünstige Ausland umzuziehen, können Sie bereits jetzt Vorbereitungen treffen, indem Sie Ihre Beteiligungen in einer Holding-Gesellschaft kombinieren und sich die Gewinne erst zu einem für Sie geeigneten Zeitpunkt ausschütten lassen.

  • Wenn Sie eine Gesellschaft in der Schweiz besitzen, können Sie die Verrechnungssteuer umgehen, indem Sie die Schweizer Gesellschaft in eine EU-Holding einbringen.

Wie ersichtlich wird, bietet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie vielschichtige Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung.

Holding im Offshore-Kontext

Nicht jeder ist für diese Art der Gestaltung prädestiniert. Wer jedoch zum Beispiel im steuergünstigen Ausland seinen Wohnsitz hat oder auswandern will, kann auch heute noch Offshore-Gesellschaften problemlos einsetzen. Da die Akzeptanz jedoch mittlerweile recht eingeschränkt ist, kommt es umso mehr auf eine gute Beratung und sorgfältige Planung und Umsetzung an um Nachteile zu vermeiden.

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Holding zur Vereinnahmung von Offshore-Gewinnen

Wer in der EU oder einem anderen Hochsteuerland wohnt und gleichzeitig geschäftliche Interessen in einem der typischen Offshore-Staaten hat, kann Gewinne aus diesen Beteiligungen nur unter großen steuerlichen Nachteilen in seinen Wohnsitzstaat verbringen.

Die Lösung ist oftmals eine Holding-Gesellschaft in der EU zu gründen, deren Besitz Sie bei den Finanzbehörden nicht verschleiern. Diese Holding-Gesellschaft kann, wenn richtig konzipiert, die Offshore-Gewinne steuerfrei vereinnahmen.

Sie selbst erhalten dann nach Bedarf Gewinnausschüttungen aus der Holding, welche als Kapitalerträge in Ihrem Wohnsitzstaat zu versteuern wären.

Beachten Sie jedoch, dass dies eine stark vereinfachte Sichtweise ist. Unter Umständen muss nachgewiesen werden, dass die Holding-Gesellschaft gewerblich tätig ist. Diese Fragen sind vorab zu klären und die Struktur entsprechend anzupassen. Dies gilt auch, wenn Sie beispielsweise in eine Holdingstruktur Immobilien GmbH und Gewerbe GmbH gleichzeitig einbringen möchten.

Offshore-Holding-Gesellschaften

Eine Offshore-Holding-Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die in einem der typischen Offshore Sitzstaaten wie der Isle of Man oder den Bahamas gegründet wird.

Diese Gesellschaften eignen sich insbesondere für Personen, die als ausländische Staatsangehörige in Ländern wie Spanien, Irland und UK wohnen und auf ausländische Kapitalerträge legal keine Steuern bezahlen müssen, solange diese nicht im Wohnsitzstaat vereinnahmt werden.

Wer in Deutschland oder einem der anderen Hochsteuerländer lebt, kann diese Gesellschaften bedingt verwenden – in der Regel ist eine Zwischenholding in der EU notwendig (siehe oben).

Die Offshore-Holding-Gesellschaft wird meist aus einem Grund installiert: Es sollen Gewinne aus Betriebsgesellschaften in der EU an die Offshore-Gesellschaft fließen und somit die persönliche Besteuerung der Gewinne vermieden werden.

Dies kann so gestaltet werden, indem eine Zwischenholding in Luxemburg oder Malta installiert wird, welche die Gewinne zunächst aufgrund der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie quellensteuerfrei vereinnahmt und dann an die Offshore-Holding-Gesellschaft weiterreicht. Ohne die Zwischenholding würden die der Offshore-Gesellschaft zustehenden Gewinne durch hohe Quellensteuern stark reduziert werden.

Eine weitere steuerliche Optimierung wird dadurch erreicht, wenn von Anfang an auch die Betriebsgesellschaft in einem Staat wie Malta gegründet wird. Diese kann dann an Kunden in der EU fakturieren und den Nettogewinn nach Abzug der niedrigen lokalen Steuern an die Offshore-Holding auszahlen, also Geld auszahlen, ohne dass große Abzüge davon abgehen. Der Körperschaftssteuersatz in Malta erklärt.

Dies ist freilich nicht für alle Branchen möglich. Wer eine stark lokal gebundene Tätigkeit ausübt, wird dem Kunden keine Rechnung aus Malta senden können. Für viele Dienstleistungen und auch Provisionen und ähnliches, sollte dies aber ohne weiteres möglich sein.

Holding zur Vermeidung von Quellensteuern (Betriebsgesellschaft nicht in der EU)

Auf das Thema Quellensteuern kamen wir schon im Bezug auf Nicht-EU-Holding-Gesellschaften zu sprechen. Was aber, wenn das umgekehrte Szenario der Fall ist? Wenn Sie also an einer Nicht-EU-Gesellschaft beteiligt sind (sagen wir z.B. in Peru) und unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit in einem Staat wohnen, der kein für Sie günstiges DBA mit dem Sitzstaat der Gesellschaft eingegangen ist?

In diesem Fall würden Ihnen in Peru hohe Quellensteuern abgezogen werden. Dies kann verhindert werden, indem Sie eine Holding-Gesellschaft in einem aus Perspektive des Sitzstaates der Betriebsgesellschaft günstigen DB-Staat gründen, z.B. im UK. Zwar werden immer Quellensteuern zu zahlen sein, aber mit Unternehmensgründung einer Holding-Gesellschaft im richtigen Sitzstaat können diese oftmals um die Hälfte reduziert werden.

Beispiel: Die USA erheben regelmäßig Quellensteuern von 30%, wenn Gewinne einer US-Corporation ins Ausland ausgeschüttet werden. Mit vielen Staaten gibt es aber DBAs, welche diese auf 15% reduzieren. Mit Deutschland existiert sogar ein DBA, welches maximal 5% Quellensteuer vorsieht. Eine deutsche GmbH könnte also in diesem Beispiel helfen, Gewinne aus einem US-Betrieb steuerschonend nach Deutschland auszuschütten. Aufpassen: Gerade in den USA existieren detaillierte Regeln, welche das sog. “Treaty Shopping” verhindern sollen.

Mehr zu Unternehmensgründung in den USA finden Sie hier oder lesen Sie hier, welche US-Rechtsform für Sie die Richtige ist.

Re-Investition von Offshore-Kapital

Verfügen Sie über beträchtliches Kapital offshore, welches Sie beispielsweise in Ihrem Wohnsitzstaat investieren möchten, ohne dabei allerdings die Quelle des Kapitals offenlegen zu müssen, bietet sich oftmals die Gründung einer Holding-Gesellschaft (ggf. treuhänderisch) in einem anderen EU-Staat an.

Sie können dann die notwendigen Mittel als Eigenkapital in die Holding-Gesellschaft einbringen. Diese kann wiederum eine Tochtergesellschaft z.B. in Ihrem Wohnsitzstaat gründen und ausreichend kapitalisieren. Es wird somit erreicht, dass die eigentliche Herkunft des Kapitals verschleiert wird und Sie gleichzeitig das Kapital nach Belieben investieren können.

Beispiel: Herr Peters verfügt über flüssiges Kapital von €1 Million aus Provisionsgeschäften. Das Kapital befindet sich in Dubai. Herr Peters möchte nun €500.000 in eine neue Geschäftsidee investieren. Der Betrieb soll sich in Österreich befinden. Herr Peters möchte den genannten Betrag nicht direkt in eine neu zu gründende österreichische GmbH investieren, da er die Herkunft der Mittel verschleiern möchte. Es wird zunächst eine Holding-Gesellschaft auf Malta gegründet. Dort werden die €500.000 als Stammkapital einbezahlt. Anschließend gründet diese Holding-Gesellschaft eine Tochtergesellschaft in Österreich und stellt das notwendige Kapital als Darlehen zur Verfügung. Als positiver Nebeneffekt in diesem Beispiel kann die Zinslast des Darlehens in Österreich steuerlich geltend gemacht werden.

Holding-Gesellschaften, bei denen der steuergünstige Verkauf von Beteiligungen im Vordergrund steht

Während für viele Unternehmer die steueroptimierte Verwertung von Betriebsgewinnen das Hauptmotiv für die Installation einer Holding-Gesellschaft ist, steht für nicht wenige der zukünftig geplante steuergünstige Verkauf von Beteiligungen im Vordergrund.

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Investoren, die professionell in Start-Up-Unternehmen investieren, wissen in der Regel schon zum Zeitpunkt der Investition, wann und wie der Exit erfolgen wird. Beteiligungen werden nicht mehr als fünf Jahre gehalten, manchmal und je nach Entwicklung des Investments aber auch nur ein oder zwei Jahre. Erfahren Sie hier mehr zu Firma gründen in der Schweiz als Deutscher.

Für solche Konstellationen macht eine Holding-Gesellschaft in einem Sitzstaat Sinn, der nicht nur die Veräußerungsgewinne gering oder gar nicht besteuert, sondern bei dem es auch keine gesetzlichen Wartefristen für die steuerliche begünstigte Veräußerung gibt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass mögliche Abflüsse der Veräußerungsgewinne ins Ausland keiner steuerlichen Belastung unterliegen.

EU-Holding-Gesellschaften für US-Unternehmer

In einem Bundesstaat der USA wohnhafte und steuerpflichtige Unternehmer sehen sich, ähnlich wie in Deutschland, relativ strengen Auflagen der Finanzbehörden ausgesetzt, was die Verwendung von Auslandsgesellschaften betrifft. Davon sind vor allem solche Gesellschaften betroffen,  die ganz offensichtlich der Umgehung der US-Steuer dienen.

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Wer außerhalb der USA einen Betrieb aufbauen will, hat in der Regel keine Probleme, so lange sich der Sitzstaat der Gesellschaft in einem DBA-Staat der USA befindet. Dabei spielt es aus Sicht der US-Behörden keine Rolle, ob die Gesellschaft in MaltaIrland oder Deutschland etabliert wird. Alle drei Länder sind Abkommensstaaten.

Wie wir von Unternehmen wie Google und Microsoft wissen, ist es somit für US-Unternehmer möglich, Betriebe in den typischen europäischen Niedrigsteuerländern zu etablieren. Ein US-Unternehmer kann so eine Betriebsgesellschaft mit Holding auf Malta etablieren und von 5% Körperschaftsteuer profitieren. Sätze also, die bei weitem niedriger als die in den USA sind. Einkommenssteuertechnisch werden Gewinne aus solchen Gesellschaften erst bei der Dividenden-Ausschüttung an den Gesellschafter relevant.

Problematisch ist aus Sicht des US-Steuerrechts allerdings, wenn es sich bei der Unternehmensgründung um eine reine Holding-Gesellschaft handelt. Die Konstellation Betrieb London, Holding auf Malta wäre daher ungünstig. Dies kann geheilt werden, indem darauf geachtet wird, dass die Holding immer auch gewerblich tätig ist und eigene Aktivitäten entfaltet. Wenn also die Betriebsstätte einer maltesischen Holding gleichzeitig die Kunden in Südeuropa betreut, würde dieses Problem nicht entstehen.

Personengesellschaften als Holding-Gesellschaften

Während zunächst Regelungen wie die EU-Mutter-Tochterrichtlinie nur für Kapitalgesellschaften galten, wurden diese inzwischen auch auf Personengesellschaften ausgeweitet.

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Viele Unternehmer entscheiden sich bei der Gründung einer Holding-Gesellschaft instinktiv für eine Kapitalgesellschaft und schenken der Personengesellschaft wenig Beachtung. Dies ist je nach Kontext unklug. Denn die Personengesellschaft bietet einige Vorteile:

  • Personengesellschaften bezahlen keine Steuern, die Besteuerung findet komplett auf Ebene der Gesellschafter statt.

  • Verluste aus Personengesellschaften können mit Gewinnen aus anderen Personengesellschaften verrechnet werden.

  • Privatentnahmen sind möglich.

Je nach Sitzstaat bietet daher die Personengesellschaft oftmals eine wenig bekannte Holding-Alternative zur Kapitalgesellschaft.

Ein Beispiel:

Herr Meier und Herr Müller besitzen in Deutschland eine Personengesellschaft. Dieser gehört eine Gesellschaft auf Malta in Kombination mit einer maltesischen Zwischenholding. Es wird ein Gewinn von €100.000 auf Malta ausgeschüttet. Die Steuerbelastung auf Malta ist 5%. Die deutsche Personengesellschaft erhält €95.000. Beide Gesellschafter erhalten €47.500 Gewinnausschüttung. Sowohl Herr Meier und Herr Müller haben andere Betriebe in Deutschland und verwenden den Gewinn der Personengesellschaft, um Betriebskosten in den anderen Betrieben zu decken. Es entstehen keine Steuern in Deutschland. Wäre eine deutsche GmbH als Holding installiert worden, hätten beide zunächst 25% Abgeltungsteuer auf die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne bezahlen müssen, bei der Holding GmbH in Deutschland wäre also die Steuerlast deutlich höher gewesen.

Ein weiteres Beispiel:

Herr Ulrich und Herr Schneider wollen eine Schweizer AG in Zug gründen. Auf alle Gewinne, welche die AG ausschütten würde, würden 35% Verrechnungssteuer in der Schweiz einbehalten. Jeder Gesellschafter gründet nun eine Gesellschaft auf den BVI. Beide BVI-Gesellschaften wiederum sind Partner/Member einer schottischen LP (Limited Partnership). Die LP wird alleiniger Gesellschafter der Schweizer AG. Aufgrund der DBA zwischen UK und Schweiz wird in dieser Konstellation keine Verrechnungssteuer einbehalten. Da es sich um eine Personengesellschaft ohne UK-Bezug handelt, fallen im UK keine Steuern an.

Die AG bezahlt rund 15% Steuern in der Schweiz und schüttet den Rest des Gewinns als Dividende an die LP aus. Es fällt keine Verrechnungssteuer an.

Dies sind nur zwei Beispiele für die sinnvolle Verwendung einer Personengesellschaft als Holding-Gesellschaft. Auf weitere Details und die Frage, ob für Ihre Firma Holding als Personengesellschaft sinnvoll ist, können wir gerne in einem Beratungsgespräch eingehen. Wenden Sie sich gern auch an uns, wenn Sie eine Familienholding gründen wollen, zum Beispiel um mit der Holdingstruktur Immobilien zu verwalten. Er

Einbringen von bestehenden Gesellschaften in eine Holding-Gesellschaft: Steuerliche Konsequenzen

Um die bisherigen Herleitungen zu vervollständigen, darf die steuerliche Wirkung der Einbringung eines bestehenden Betriebes in eine ausländische Holding-Gesellschaft nicht außen vor gelassen werden.

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Im Idealfall wird die Holding-Gesellschaft zuerst gegründet und die Betriebsgesellschaft bereits von Anfang an als Tochtergesellschaft installiert. Oftmals ist dies aber nicht möglich, gerade wenn es um bestehende Betriebe geht.

Wird eine bestehende Gesellschaft z.B. von einem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter an eine Holding-Gesellschaft im Ausland übertragen, kann dies innerhalb der EU als qualifizierte Anteilstausch geschehen. Es entstehen keine steuerlichen Negativwirkungen. Beim Übertrag an eine Nicht-EU-Holding muss ein fiktiver Veräußerungserlös versteuert werden. Erfahren Sie hier mehr zu Als Freiberufler nach Nordzypern ziehen: Das sollten Sie wissen.

Kommt es parallel dazu auch noch zur Betriebsverlagerung ins Ausland, droht die Entstrickung oder der sogenannten “Exit Tax”. Diese ist mit der ATAD auch EU-weit implementiert.

Diese Wirkung kann ggf. verhindert werden, wenn die bestehende Gesellschaft über einen EU-Cross Border-Merger (grenzübergreifende Verschmelzung) mit der neu gegründeten Betriebsgesellschaft im Ausland fusioniert wird.

Alternativ dazu können beide Betriebe parallel weiterbetrieben werden und die Auslandsgesellschaft wird langsam aufgebaut, während die Umsätze der bestehenden Gesellschaft schrittweise heruntergefahren werden.

Hilfreich ist auch, wenn das Unternehmen, welches in die Holding eingebracht werden soll, möglichst gering bewertet ist. Hier sind uns von den Finanzämtern in Deutschland anerkannte Gutachter bekannt, die eine für den Unternehmer vorteilhafte Bewertung attestieren und diese auch beim Finanzamt durchsetzen können.

Offenlegung von Holding-Gesellschaften gegenüber den Finanzbehörden

Egal, wo sich Ihr Wohnsitzstaat befindet – in der Regel sind Sie verpflichtet, Beteiligungen an einer Auslandsgesellschaft dem Finanzamt zu melden.

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Allerdings sind die Parameter dafür unterschiedlich. Manche Länder sind zufrieden, wenn nur beherrschende Beteiligungen über 50% Stimmrecht gemeldet werden, andere (wie z.B. Deutschland) erwarten eine Meldung schon bei einer Beteiligung von 10% und mehr.

Ebenso unterschiedlich sind auch die Maßnahmen, die bei Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften zu erwarten sind.

Außerdem sehen manche Staaten Holding-Gesellschaften als grundsätzlich problematisch an, weil eine Umgehung der lokalen Steuern unterstellt wird. Andere Staaten machen keinen Unterschied zwischen Holding- und anderen Gesellschaften.

Es sollte jedoch zweifelsfrei klar sein, dass Behörden immer daran interessiert sind, den Dingen bei einem Anfangsverdacht auf den Grund zu gehen. Daher ist es für unsere Arbeitsweise entscheidend, dass alle von uns konzipierten Strukturen einer Überprüfung durch die Behörden standhalten. Darauf legen wir ein besonderes Augenmerk.

Auf Ihre spezifische Situation gehen wir dabei bei unserer Beratung besonders genau ein. Oftmals macht aus unserer Sicht auch Sinn, Ihren steuerlichen Berater zu Hause zu involvieren und gemeinsam die beste Lösung zu finden.

Auswahl des richtigen Standorts für Ihre Holding-Gesellschaft

Nachdem wir auf dieser Seite umfangreich die Funktionsweise einer Holding-Gesellschaft vorgestellt haben, stellt sich nun die Frage, welches der beste Standort für Ihre Holding-Gesellschaft ist, denn auch mit ihm lassen sich Steuerfallen vermeiden.

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Ein guter Holding-Standort zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Möglichst viele Doppelbesteuerungsabkommen: So ist sichergestellt, dass die Tochtergesellschaften der Holding-Gesellschaft weniger oder keine Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an die Muttergesellschaft bezahlen müssen.

  • EU-Mitglied: Wichtig, wenn vor allem EU-Beteiligungen gehalten werden sollen. Dann können Regelungen wie die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ausgenutzt werden. Die Schweiz ist in diesem Fall durch die bilateralen Verträge einem EU-Land praktisch gleichgestellt.

  • Möglichst geringe Minimalbeteiligung: In vielen Staaten muss eine Muttergesellschaft eine Minimalbeteiligung an einer Tochtergesellschaft halten (1%, 5%, 10% usw.) damit sie die vorteilhaften Holding-Bestimmungen in Anspruch nehmen kann. Je geringer die Beteiligungsquote sein muss, desto flexibler sind die Gesellschafter.

  • Möglichst geringe Haltefristen: Ähnlich wie bei der Höhe der Beteiligung schreiben viele Staaten auch vor, wie lange eine Muttergesellschaft Anteile an einer Tochter mindestens halten muss, damit die Holding-Bestimmungen genutzt werden können. Je geringer die Mindesthaltefristen, desto besser für die Gesellschafter.

  • Keine oder geringe Besteuerung der typischen Holdingerträge: Eine klassische Holding-Gesellschaft hat typischerweise vier Einnahmequellen aus ihren Beteiligungen: Dividenden, Veräußerungserlöse, Zinsen auf Darlehen und Lizenzgebühren. Idealerweise gelten hierfür am Holding-Standort möglichst geringe Steuersätze bzw. sie sind ganz von der Besteuerung befreit.

  • Keine Quellensteuer auf abfließende Dividenden: Oftmals ist eine Holding nur eine Zwischenholding und Gewinne werden dann von dort an darüber liegende Muttergesellschaften ausgeschüttet. Für diesen Fall ist es vorteilhaft, wenn vom Sitzstaat der Zwischenholding keine Quellensteuern auf diese abfließenden Dividenden erhoben werden.

  • Keine oder keinen strengen CFC-Rules: CFC-Rules (Controlled Foreign Corporation Rules) entsprechen dem deutschen Außensteuergesetz. Die Abwesenheit oder wenigstens die liberale Interpretation solcher Regelungen bewirkt, dass vom Holding-Standort aus Gesellschaften in beliebigen Niedrigsteuer- und Offshoreländern verwaltet und kontrolliert werden können, ohne dass dies steuerliche Negativwirkungen im Holding-Standortstaat nach sich ziehen würde.

Es gibt auch die doppelstöckige Holding. Beim Doppelstockmodell umfasst die Holding vier Ebenen: Die operativen eigenständigen Unternehmen (Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften) auf der unteren Ebene. Die Holding, die sich eine Ebene darüber befindet, hält und verwaltet Beteiligungen an diesen Unternehmen. Kurzum, besteht die doppelte Holding aus mehreren verbundenen Unternehmen und kann steuerliche Vorteile haben.

Von uns empfohlene Holding-Sitzstaaten

Basierend auf den hier genannten Kriterien zeichnen sich folgende Staaten als „gute“ Holding-Standorte aus:

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Großbritannien

Seit dem Brexit zwar kein EU-Land mehr, aber gerade für Mandanten in steuergünstigen Wohnsitzstaaten eine gute Lösung. Schnell gegründet, schnell geschlossen. Keine Quellensteuer. Veräußerungserlöse steuerfrei.

Mehr zur Holding in Großbritannien erfahren

Irland

Irland hat ein positives EU-Holding Regime, das gerade viele US-Unternehmen zu schätzen wissen. Einziger Nachteil: Die Iren sind streng im Hinblick auf Substanzanforderungen in Irland.

Mehr zur Holding in Irland erfahren oder über die Möglichkeiten eines finanziellen Neustarts lesen.

Luxemburg

Eine Holding-Gesellschaft in Luxemburg profitiert von flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und gilt daher als Favorit, wenn Sie eine EU-Holding benötigen. Auch hier können Ausschüttungen quellensteuerfrei gestaltet werden.

Mehr zur Holding in Luxemburg erfahren

Malta

Malta ist ein attraktiver Holding-Standort in der Europäischen Union, der es locker mit Luxemburg & Irland aufnehmen kann. Wussten Sie, dass Malta den geringsten effektiven Körperschaftsteuersatz in der EU hat? Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern bezahlen in der Steueroase nur 5% Steuern. Daneben gibt es vorteilhafte Regelungen im Hinblick auf Quellen- und Kapitalertragsteuer.

Mehr zur Holding in Malta erfahren

Delaware (USA)

Wir raten zur Delaware Holding, wenn es um Beteiligungen in den USA geht oder Sie aus einem anderen spezifischen Grund eine US-Gesellschaft bevorzugen (z.B. Anonymität). Das US-Steuerrecht kann ein Dschungel sein und nicht immer ist die Holding-Besteuerung 100% vorteilhaft. Auch hinsichtlich der US LLC, der Limited Liability Company und zum Thema Delaware LLC Steuer Deutschland oder USA sollten Sie daher genaue Vorüberlegungen treffen und sich gut beraten lassen.

Mehr zur Holding in Delaware erfahren

Ein Wort zur Gründung von Offshore-Holding-Gesellschaften

Natürlich können wir Sie auch kompetent hinsichtlich Offshore-Holding-Gesellschaften beraten und Sie betreuen, wenn Sie zum Steuern sparen Dubai (oder auch die nördlichen Emirate, Abu Dhabi und Ras Al Khaimah und Vereinigten Arabischen Emirate) oder anderen Länder anvisieren. In der Tat beinhaltet eine Holding-Struktur meistens mehrere Gesellschaften und darunter oftmals Offshore-Gesellschaften. Erfahren Sie hier mehr zum Thema: Das Ende der Holding-Gesellschaft?

Wir haben uns in der obigen Beschreibung auf EU-Holdinggesellschaften konzentriert, weil die meisten Mandanten Erträge in der EU haben, die in eine EU-Holding überführt werden sollen, und von dort, auch in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Mandanten, weiter an eine Offshore-Gesellschaft fließen können.

Wir empfehlen Offshore-Holdinggesellschaften z.B. in der Isle of Man, Jersey und Guernsey. Erfahren Sie hier mehr zu den Vorteilen einer E-Residency in Estland und wie Italien zum Steuerparadies wurde.

Leistungen unserer Kanzlei & Vorgehensweise

Unsere Kanzlei erbringt alle Leistungen rund um die Gründung und Betreuung von Holding-Gesellschaften weltweit. Über unser gut ausgebautes Netzwerk von Partner- und Korrespondenz-Kanzleien sind wir in vielen wichtigen Holding-Standorten optimal aufgestellt.

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Dabei sind wir keine Gründungsfabrik. Wir können leider nicht von uns behaupten, dass wir pro Jahr tausende Gesellschaften gründen. Mandanten, die zu uns kommen, suchen eine kompakt aufgestellte Kanzlei mit einer Handvoll persönlich bekannter Ansprechpartner und einem weitgefassten Wissensspektrum. Das können wir leisten.

Unsere Vorgehensweise im Hinblick auf zu gründende Holding-Strukturen ist in der Regel so, dass Sie zunächst ein kostenpflichtiges, einstündiges telefonisches Beratungsgespräch buchen, in welchem wir Sie umfassend beraten. Danach kann in den meisten Fällen bereits mit sehr hoher Sicherheit festgestellt werden, ob eine Holding-Struktur in Ihrem spezifischen Fall überhaupt Sinn macht. Erfahren Sie hier mehr zu 9 Fakten zum Tod der klassischen Offshorefirma und zum Nike Steuersparmodell: Die Vorzüge der holländischen CV-BV-Struktur.

Wenn Ihre Anforderungen klar und relativ einfach sind, können wir Ihnen anschließend sofort ein Angebot unterbreiten und nach Ihrer Freigabe die Gesellschaften gründen.

Stellt sich der Sachverhalt als komplexer dar, würden wir vor der Implementierung zunächst eine schriftliche Konzeption verfassen, in welcher wir alle Teilaspekte des Projektes beleuchten.

Informationen über steuerliche Tipps für Digitale Nomaden, finden Sie hier.

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 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Firmengründung im Ausland in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen und Informationen zu erhalten. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt beraten

Leben Sie bereits im steuergünstigen Ausland oder sind kurz davor, dahin umzuziehen? Planen Sie nun die Gründung einer Auslandsholding? Sie denken darüber nach eine Immobilienholding zu gründen z.B. in Spanien? Oder wollen Sie eine Holding gründen mit bestehender GmbH? Möchten sich informieren mit welchem Gründungsaufwand Sie rechnen müssen? Sie interessieren sich für den Non Dom Status? Haben Sie Fragen wie: Sollte ich aufgrund der Quellensteuer Zypern, Malta und Co. näher ins Auge fassen? Oder Sie wollen andere Einzelheiten klären, wenn es um das Thema Aufbau ausländisches Tochterunternehmen geht?

Dann ist es höchste Zeit, dass Sie mit Ihrem Steuerberater Holding und Co. besprechen oder sich über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Holdinggründung im Ausland beraten.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine Entscheidung im Hinblick auf die Holdinggründung im Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Holdinggründung im Ausland sind.

Interessant für Sie: Gegen die Republikflucht: Neuregelung der deutschen Wegzugsbesteuerung ab 2022 und Deutsche Unternehmen im Nahen Osten.

Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse an

Wenn auch Sie die Gründung einer Auslandsgesellschaft planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben im Ausland kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.