Recht & Gesetz

Das OECD Base Erosion & Profit Shifting (BEPS) Projekt und seine Folge

Die OECD hat internationalen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung den Kampf angesagt: Was sind die Konsequenzen für Ihr Unternehmen?

Am 5. Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die Ergebnisse des Base Erosion & Profit Shifting Projekts (kurz BEPS, was für Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung steht) und legte die Abschlussberichte zu den 15 Aktionspunkten vor. Wie erwartet haben die die G20-Finanzminister den Bericht und seine Empfehlungen auf ihrem Treffen am 8. Oktober 2015 in Lima, Peru erörtert und gebilligt.

Es ist unbestreitbar, dass der BEPS Aktionsplan die bestehenden internationalen Steuervorschriften drastisch verändern wird. Das OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekt gibt Regierungen Lösungskonzepte in die Hand, mit denen sie Lücken in bestehenden internationalen Steuervorschriften schließen können, die es bisher möglich machen, Unternehmensgewinne „verschwinden“ zu lassen oder sie künstlich in Niedrig- oder Nullsteuerumfelder zu verlagern, wo wenig oder gar keine Wirtschaftstätigkeit stattfindet.

In den nächsten Monaten werden wir sowohl die weltweiten Auswirkungen des Gesamtpakets sehen (über Änderungen des OECD Musterabkommens, der Verrechnungspreisleitlinien und multilaterale Instrumente) als auch einheitliches Vorgehen der Länder erleben. Wahrscheinlich werden wir außerdem herausfinden, inwiefern Steuerbehörden das Gesamtpaket benutzen werden, um bestehende Übereinkommen, Geschäfte und Business in Frage zu stellen.

Die Ausarbeitungsphase des Projektes wird bis Ende des Jahres abgeschlossen sein und weitere Arbeit wird in nächster Zukunft erwartet.

Auf dieser Seite analysieren wir die 15 Maßnahmen des Aktionsplans.

Aktionspunkt 1: Digitale Wirtschaft

Die digitale Wirtschaft ist das Ergebnis der weitreichenden, grundlegenden Veränderungen, die die Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT) hervorgebracht haben. Alle Bereiche, von Einzelhandel und Finanzindustrie über das Bildungswesen bis hin zu Rundfunk und Medien sind durch ICT-Technologien umgestaltet worden. Und das in derartigem Maße, dass die digitale Wirtschaft zunehmend zur Wirtschaft an sich wird. Deshalb wäre es schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu Steuerzwecken die digitale Wirtschaft vom Rest der Wirtschaft abzugrenzen.

Der Bericht von 2015, der im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichtes von 2014 steht, kennzeichnet sowohl die BEPS Probleme in der digitalen Wirtschaft als auch die breiteren steuerlichen Herausforderungen, die die digitale Wirtschaft mit sich bringt.

Der Bericht bietet eine detaillierte Analyse der digitalen Wirtschaft, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Hauptmerkmale. Obwohl die digitale Wirtschaft selbst keine spezifischen BEPS-Risiken hervorbringt, verschärfen einige ihrer Merkmale jedoch bereits bestehende. Diese wurden in Betracht gezogen während der Arbeit an:

  • der Definition einer Betriebsstätte: Veränderungen zur Definition von Vertreterbetriebsstätten und in Bezug auf vorbereitende und Hilfsaufgaben;

  • Verrechnungspreisen: Abgrenzung von tatsächlichen Geschäftsvorgängen, immaterielle Werte, spezielle Vorgehensweise bei schwer zu bewertenden immateriellen Werten, Anwendungsbereich bei Gewinnteilung; und

  • CFC Regeln: Berichterstattung über Einkommen aus digitalen Umsätzen.

  • Es wird erwartet, dass diese Maßnahmen nach ihrer Umsetzung die BEPS-Risiken der digitalen Wirtschaft erfolgreich in Angriff nehmen werden.

Die digitale Wirtschaft stellt Entscheidungsträger allerdings auch vor größere Herausforderungen. Dabei geht es vor allem um den Anknüpfungspunkt, Daten und die Charakterisierung zum Zweck der direkten Besteuerung - Herausforderungen also, die sich oft überschneiden.

Zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Anknüpfungspunkt und Daten wurden zahlreiche Optionen und damit verbundene technische Fragen analysiert, zum Beispiel zur wesentlichen Präsenz, zur Quellensteuer bei bestimmten digitalen Transaktionen und einer Ausgleichsabgabe. Die digitale Wirtschaft wirft aber auch bei der Erhebung der Mehrwertsteuer Probleme auf, besonders wenn Privatpersonen Waren, Dienstleistungen und immaterielle Werte von ausländischen Anbietern erwerben.

Der nächste Schritt besteht darin, die Entwicklungen und Auswirkungen der BEPS-Maßnahmen zu beobachten und die Daten dazu auszuwerten, sobald sie zur Verfügung stehen. Diese zukünftige Arbeit wird in Abstimmung mit einem breiten Spektrum von Interessenvertretern, und auf Grundlage einer detaillierten Vereinbarung erfolgen. Das entsprechende Mandat soll 2016 zusammen mit einem umfassenden Post-BEPS Überwachungsprozess entwickelt werden. Ein Bericht über das Ergebnis dieser weiteren Arbeit im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft soll bis 2020 vorgelegt werden.

Besonders anzumerken ist, dass der Abschlussbericht zu Aktionspunkt 1 keine einvernehmliche Herangehensweise an die digitale Wirtschaft hervorgebracht hat. Hierdurch können einzelne Länder und Gerichtsbarkeiten durchaus gemeinsam handeln und dabei trotzdem ihren eigenen Weg gehen. Für digitale Geschäftsmodelle allerdings könnte dies komplexe steuerliche Herausforderungen bedeuten.

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 1 finden Sie hier

Aktionspunkt 2: Hybride Gestaltungen

Aktionspunkt 2 beschäftigt sich mit hybriden Gestaltungen zum Zweck der doppelten Nichtbesteuerung oder des langfristigen Steueraufschubs. Solche Gestaltungen zielen darauf ab, Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftsformen und Finanzinstrumenten auszunutzen, die zwischen den Steuervorschriften von zwei oder mehreren Steuerhoheitsgebieten bestehen. Diese Arten der Gestaltung sind weit verbreitet und führen in den betroffenen Ländern zu einer erheblichen Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Die OECD Arbeitsgruppe legte 2015 einen detaillierten Abschlussbericht vor, mit dem sie den Zwischenbericht ablöst, welcher im September 2014 als Teil der ersten Ergebnisse des BEPS-Projektes veröffentlicht wurde. Der neue Bericht bestätigt die vorherigen Erkenntnisse und scheint nur geringfügige Änderungen an den vorgeschlagenen Maßnahmen in Teil I und II zu enthalten. Die Definition von nahestehenden Unternehmen und Kontrollgruppen hat sich nicht verändert. Auch im Hinblick auf Eigenmittel gibt es nichts Neues, was besonders den Finanzdienstleistungssektor enttäuschen könnte.

Im Vergleich zum Zwischenbericht sind die Maßnahmen in Teil I durch weitere Erläuterungen und Praxisbeispiele ergänzt worden, um damit die Auswirkung der Regeln näher zu erklären. Weitergeführt wurde außerdem die Arbeit zu Vermögensübertragungsgeschäften (wie z.B. Wertpapierleihen und Rückkaufgeschäfte), importierten hybriden Gestaltungen und der Behandlung einer Zahlung, die als Einkommen den Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Company Regime oder auch CFC-Regeln) unterliegt. Der zu diesen Sachverhalten erreichte Konsens wird im Bericht widergespiegelt.

Wie bereits im Bericht vom September 2014 angedeutet, können die einzelnen Länder selbst festlegen, ob die hybriden Gestaltungsregeln auch auf Gestaltungen zutreffen sollen, die sich aus konzerninternem hybriden Eigenkapital ergeben. Wenn ein Land sich entscheidet, die Regeln zur Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen in Bezug auf ein bestimmtes hybrides Eigenkapitalinstrument nicht anzuwenden, dann hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidungen, die andere Länder bezüglich der Anwendung dieser Regeln auf ein solches Instrument treffen mögen. Erfahren Sie hier mehr zu Entwurf der "Unshell"-Richtlinie: EU setzt sich gegen missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen ein.

Der Bericht konzentriert sich vor allem darauf, detailliertere Leitlinien in den Bereichen zur Verfügung zu stellen, in denen es vermutlich vorher noch keinen Konsens gab. Dies geschieht auf ungefähr 300 Seiten von Praxisbeispielen insbesondere in Bezug auf:

Wertpapierleihen und Rückkaufgeschäften

Hier gibt es Beispiele, in denen Leihen als Wertpapierrückkauf ausgestaltet werden und wo wegen der Preisbestimmung festgestellt wird, dass es sich um solch eine Gestaltung handelt, selbst wenn sie zwischen unabhängigen Parteien durchgeführt wird. Weiterhin gibt es ein Beispiel zur Gestaltung einer Wertpapierleihe.

Importierte hybride Gestaltungen

Zusätzlich finden sich hier außerdem noch kompliziertere Beispiele zu Konzernen, die grenzüberschreitend tätig sind. Dazu gehören auch einige Ablaufdiagramme, die zeigen, wie man in drei oder vier Schritten an den Punkt kommt, wo die Gestaltung neutralisiert wird und wie dann (falls zutreffend) etwaige überzählige Abzüge zugeteilt werden.

Die Einbeziehung von CFC-Regeln

Hier sind Beispiele aufgeführt, die Zahlungen zum Thema haben, die unter Einbeziehung der CFC-Regeln als ordentliche Betriebserträge und Dienstleistungszahlungen erfasst werden. Ferner wird erläutert, wie doppelt berücksichtigte Einnahmen verrechnet werden.

Was bei den aufgeführten Beispielen allerdings noch zu fehlen scheint, das sind nähere Erläuterungen zu den konkreten Maßnahmen, die ein Staat einem Unternehmen zumuten kann, wenn dieses Unternehmen nun feststellen soll, ob es an einer hybriden Gestaltung beteiligt ist oder nicht. Von der Veröffentlichung dieses Berichts erhofft man sich in Großbritannien vor allem, dass dies die britische Steuerbehörde HMRC veranlassen wird, die bereits im Februar 2015 abgeschlossene Konsultation zum diesbezüglichen Gesetzesentwurf zu aktualisieren.

Den vollständigen Text des Berichts zum Aktionspunkt 2 finden Sie hier

Aktionspunkt 3: Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regeln)

Die CFC-Regeln beziehen sich hauptsächlich auf eine Reihe von Regeln, die darauf abzielen, die Verwendung von ausländischen Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern zum Zwecke eines Steueraufschubs oder der Steuervermeidung zu verhindern. Anstatt Einkommen auf der Stufe eines (hoch-besteuerten) Mutterunternehmens zu beziehen, wird dieses Einkommen so zu einem niedrig-besteuerten ausländischen Tochterunternehmen verschoben.

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Diese CFC-Regeln können zu Sorgen um die Wettbewerbsfähigkeit führen. Dabei gibt es solche Regeln zu internationalen Steuerangelegenheiten bereits seit über fünf Jahrzehnten. Sie werden schon von Dutzenden von Staaten angewandt und noch mehr Länder erwägen deren Einführung. Unterschiedliche Rechtssysteme haben ganz unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf ihre CFC-Regeln getroffen.

Einige Länder haben überhaupt keine CFC-Regeln. Die USA, Großbritannien und Deutschland zum Beispiel gehören zu den Ländern, die CFC-Regeln anwenden. Daraus folgt, dass CFC-Regeln auch bei der Bekämpfung von BEPS eine Rolle zu spielen haben. Dieser Bericht beinhaltet Empfehlungen zu den wichtigsten Komponenten von CFC-Regeln wie auch zu den verschiedenen Möglichkeiten, das Einkommen zu definieren, das diesen CFC-Regeln unterliegen soll.

Staaten, die diese Empfehlungen umsetzen, schaffen so Regeln die Steuerzahler erfolgreich an der Verlagerung von Einkommen in ausländische Tochtergesellschaften hindert, können diese Regeln aber trotzdem so gestalten, dass sie zur Gesamtstrategie ihres Steuersystems passen.

Der Abschlussbericht von 2015, der weitgehend mit dem Diskussionsentwurf in Einklang steht, den die OECD im letzten Jahr bereitgestellt hatte, liefert Hinweise dazu, wie einzelne Länder ihre eigenen CFC-Regeln aufstellen können.

Der Bericht berücksichtigt alle Komponenten von CFC-Regeln und unterteilt sie in sechs „Bausteine“. Zu jedem dieser Bausteine gibt der Bericht konkrete Empfehlungen: 

  • Definition einer Zwischengesellschaft (Controlled Foreign Company, CFC): Breiter Anwendungsbereich und eine Kontrollschwelle von mehr als 50%.

  • Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung und Richtlinien zum Schwellenwert: Unternehmen deren Steuersatz hinreichend vergleichbar mit dem Steuersatz im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft ist, sollten ausgeschlossen werden.

  • Definition der Einkünfte: Keine Empfehlungen, damit dies flexibel ausgelegt werden kann.

  • Berechnung des Hinzurechnungsbetrages : Die im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft gültigen gesetzlichen Regeln sollten angewandt werden.

  • Zurechnung des Hinzurechnungsbetrages: Dazu werden verschiedene Regeln aufgestellt.

  • Vermeidung und Abschaffung der Doppelbesteuerung: Eine Gutschrift auf im Ausland gezahlte Steuern und eine Steuerbefreiung für von der CFC gezahlte Dividenden sollte gewährt werden.

Diese Empfehlungen veranschaulichen bestmögliche Vorgehensweisen. Kein Land ist verpflichtet, CFC-Regeln einzuführen oder die eigenen Regeln an diese Empfehlungen anzupassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser Bericht Änderungen an regionalen Vorschriften nach sich ziehen wird. 

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 3 finden Sie hier

Aktionspunkt 4: Zinsabzug

Der steuerliche Abzug von konzerninternen und -externen Zinskosten ist eine der einfachsten Gewinnverschiebungsmethoden, die in der internationalen Steuerplanung Verwendung findet. Des Weiteren besteuern die meisten Länder Fremd- und Firmenkapital unterschiedlich.

So wird steuerlich bedingt die Fremdfinanzierung bevorzugt, was beispielsweise zu höheren Schulden in Hochsteuerländern führt. Über konzerninterne Finanzierungen können Unternehmen so ihre Verschuldungsstände vervielfachen. Infolgedessen erzeugen solche Unternehmen konzerninterne Zinsabzüge, die ihre tatsächlichen Zinsbelastungen durch Dritte weit übersteigen. Sie können diese Schulden außerdem für die Erzielung von steuerfreien Erträgen nutzen.

Der Bericht wertet verschiedene optimale Vorgehensweisen aus. Er empfiehlt auch einen Ansatz, der den erlaubten Zinsabzug auf ein festgelegtes Verhältnis zwischen Nettozinsaufwand und steuerlichem EBITDA begrenzt. Demzufolge sollten die Nettozinskosten, die ein Unternehmen absetzen kann, 10% bis 30% seines EBITDA nicht übersteigen. Erwogen wird weiterhin eine zusätzliche Gruppenklausel, die lokalen Gruppengesellschaften den Abzug einer höheren Quote ihrer Nettozinskosten bis hin zur Ausschöpfung der Zinsschranke der weltweiten Gruppe erlaubt (wo diese höher ist als die sonst gültige Zinsschranke).

Letzteres erkennt an, dass es nicht-steuerliche Gründe gibt, warum Gruppen in (über)hohem Maße fremdverschuldet sind. Gezielte Regeln zur Unterstützung der allgemeinen Zinsschrankenvorschriften und der Ausschaltung bestimmter Risiken sind ebenfalls im Bericht eingeschlossen.

Eine gemeinsame Strategie zur Abzugsfähigkeit von Zinsen wurde vereinbart, damit sich nationale Steuerpraktiken im Laufe der Zeit aneinander annähern können. Weiter soll geprüft werden, ob solche Maßnahmen in Zukunft zu Mindestvorgaben werden sollten.

Zudem erlaubt die empfohlene Vorgehensweise den einzelnen Ländern, die Zinsschrankenvorschriften und Gruppenklausel durch weitere Bestimmungen zu ergänzen, die die Auswirkung der genannten Regeln auf Unternehmen oder in bestimmten Umständen mindern, die geringere BEPS-Risiken darstellen, wie z.B.:

Eine Geringfügigkeitsschwelle, die Unternehmen ausnimmt, die nur geringe Nettozinskosten aufweisen. Sollte eine Gruppe in einem Land über mehr als ein Unternehmen verfügen, dann wird empfohlen, dass diese Schwelle auf die Nettozinskosten der lokalen Gruppe angerechnet wird.

Der Ausschluss von Zinskosten, die für fremdfinanzierte gemeinnützige Projekte anfallen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Die Gewährung von Vorträgen nicht abzugsfähiger Zinskosten und/oder nicht ausgeschöpfter Zinskostenbeträge (wo die tatsächlich angerechneten Zinskostenabzüge unter der erlaubten Höchstgrenze liegen) zur Anrechnung in zukünftigen Steuerjahren. Damit wird die Auswirkung von Ertragsschwankungen auf die Abzugsfähigkeit von Zinskosten verringert. Der Zinsvortrag nicht abzugsfähiger Zinskosten wird auch solchen Unternehmen helfen, bei denen Zinskosten für langfristige Investitionen anfallen, die erst in späteren Jahren steuerpflichtige Erträge erwirtschaften werden. Ebenso erlaubt der Zinsvortrag Unternehmen, die Verluste erleiden, Zinskosten geltend zu machen, sobald sie wieder Gewinne erzielen.

Interessant ist außerdem, dass der Bericht die Besonderheiten der Banken- und Versicherungssektoren anerkennt und deren Berücksichtigung für notwendig hält. Den BEPS-Risiken in diesen Bereichen soll deshalb mit der Entwicklung von geeigneten Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Es wurde ferner vereinbart, dass diese neuen Regelungen Gruppen nicht daran hindern sollen, Fremdkapital von Dritten für die gesamte Gruppe aufzunehmen (normalerweise aus nicht-steuerlichen Gründen, wie etwa zum Erhalt ihres Kredit-Ratings oder für den Zugang zu Kapitalmärkten). Bestimmte Aspekte der empfohlenen Vorgehensweise werden noch untersucht, die Arbeit soll jedoch 2016 abgeschlossen werden. 

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 4 finden Sie hier

Aktionspunkt 5: Schädliche Steuerpraktiken

Die Arbeit zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken stand sowohl für die OECD als auch die Europäische Kommission im Vordergrund. Obwohl die Europäische Kommission ihren eigenen Maßnahmenplan hat, nahm sie trotzdem an allen Treffen des OECD-Forums über schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) teil.

Die Europäische Kommission bedient sich außerdem derselben Methode, um zu beurteilen, ob bei einer Sondersteuerregelung tatsächlich eine wesentliche Geschäftstätigkeit vorliegt. Bei den Regelungen für geistiges Eigentum (IP-Regelungen) orientiert sich die Kommission am erreichten Konsens zum „Nexus-Ansatz“.

Das BEPS-Projekt hatte die Überarbeitung der Konzepte zu schädlichen Steuerpraktiken zur Folge und konzentrierte sich zudem verstärkt darauf, für Sondersteuerregelungen wesentliche Geschäftstätigkeiten zu verlangen, die Transparenz zu verbessern (dazu gehört auch ein verbindlicher spontaner Informationsaustausch zu Steuervorentscheiden), mit Drittländern zusammenzuarbeiten und Änderungen/Ergänzungen der bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen zu prüfen.

Sowohl der Zwischenbericht über schädliche Steuerpraktiken von 2014 als auch der Folgebericht zum „Nexus-Ansatz“ für IP-Regelungen vom 6. Februar 2015 wurden in den Abschlussbericht von 2015 eingebracht und sind damit überholt. Neue Ergebnisse der weiteren Arbeit seit Februar sind i) die vereinbarte Vorgehensweise zur Überwachung und Verfolgung, einschließlich von Übergangsregelungen, die sowohl den Bedenken von Unternehmen als auch dem staatlichen Bedarf nach Einhaltung der Richtlinien gerecht werden; ii) eine allgemein akzeptierte Definition zu qualifizierten geistigen Vermögenswerten; und iii) festgelegte Sicherungsmaßnahmen.

Die OECD liefert eine vereinbarte Vorgehensweise zur Festlegung der Substanz für alle Sondersteuerregelungen (IP- und Nicht-IP-Regelungen), eine abgeschlossene Überprüfung von 43 Steuerregelungen von OECD- und G20-Ländern, die Einigung auf einen ganzheitlichen Ansatz zur Zusammenarbeit mit Drittländern, einen gemeinsamen Rahmen für den Austausch von Steuervorbescheiden in 5 eindeutig definierten Risikoklassen unter Einhaltung der vereinbarten Fristen und in einer vereinbarten Form, und eine Übereinkunft dazu, dass bei Änderungen deren Auswirkungen auf die Arbeit an Substanz und Transparenz berücksichtigt werden müssen.

Derzeit wird ein permanentes Überwachungs- und Überprüfungssystem geschaffen, um sicherzustellen, dass die einzelnen Länder im Rahmen dieser Vereinbarungen ihrer Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch nachkommen. Damit verbunden ist eine jährliche Überprüfung durch das FHTP.

Hier wird erwartet, dass Länder, die spezifischen Steuerzahlern Steuerbescheide ausstellen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen liegen, die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: (i) die Gesamtzahl der im Rahmen der Vereinbarungen gesendeten spontanen Informationsaustausche, (ii) die Zahl der spontanen Austausche pro Kategorie der Steuervorentscheide, und (iii) für jeden Austausch Angaben dazu mit welchem Land oder Ländern diese Informationen ausgetauscht wurden.

Länder in denen die notwendigen gesetzlichen Regelungen bereits bestehen, tauschen im Rahmen dieser Vereinbarungen ab 1. April 2016 Informationen zu zukünftigen Steuervorentscheiden aus, während der Informationsaustausch zu bestimmten vergangenen Bescheiden bis zum 31. Dezember abgeschlossen sein soll. Der Bericht legt außerdem auch die optimalen Vorgehensweise zu grenzüberschreitenden Entscheiden dar.

Zur Sicherstellung der Wettbewerbsgleichheit und um das Risiko zu vermeiden, dass als Folge der Bekämpfung von schädlichen Steuerpraktiken solche Praktiken in Drittländer verschoben werden, soll im nächsten Schritt mit Ländern zusammengearbeitet werden, die weder OECD-Mitglieder noch BEPS Partner sind. Der Bericht beschreibt weiterhin auch noch den derzeitigen Stand der Diskussionen zu Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Steuerregelungen.

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 5 finden Sie hier

Aktionspunkt 6: Abkommensmissbrauch – Der große Abschied von den Briefkastenfirmen der Vergangenheit

Es liegt auf der Hand, dass das BEPS-Projekt Abkommensmissbrauch, und besonders das sogenannte „Treaty-Shopping“ für besonders bedenklich hält. Mit der nötigen Flexibilität war es deshalb auch relativ einfach, dazu eine Einigung zu erzielen, in der Mindestanforderungen festgelegt wurden.

Die OECD spricht sich für drei Vorgehensweisen aus, mit denen Treaty-Shopping-Strategien bekämpft werden sollen:

  • Erstens über das Einfügen einer Klarstellung schon in der Präambel, dass die Mitgliedsstaaten mit Doppelbesteuerungsabkommen keine Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung oder -umgehung schaffen wollen, die zur Nichtbesteuerung oder zum Steueraufschub führt, oder;

  • Zweitens durch die Einführung einer spezifischen Missbrauchsvorschrift, der Limitation-on-Benefits-Klausel („LoB-Klausel“), die der Abkommensberechtigung Schranken setzt, falls bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden. LoB-Klauseln zielen darauf ab, sicherzustellen, dass das Unternehmen zum Sitzstaat ausreichende Verbindungen oder darin eine ausreichende Substanz vorweisen kann, oder;

  • Drittens durch die Einführung einer allgemeinen Antimissbrauchsklausel, mit der andere Formen des Abkommensmissbrauchs bekämpft werden sollen, einschließlich von Treaty-Shopping-Strategien, die nicht unter die LoB-Klausel fallen würden. Diese Vorschrift basiert auf dem Principle Purpose Test (PPT), der zur Versagung von Abkommensvergünstigungen führt, wenn der hauptsächliche Zweck einer Gestaltung das Erlangen ebendieser Vergünstigungen ist.

In einzelnen Staaten würde das in der Praxis wahrscheinlich die Einführung: (i) eines Ansatzes, der die LoB- und PPT-Klauseln kombiniert, (ii) der PPT-Klausel allein, oder (iii) der LoB-Klausel, ergänzt durch eine Methode, die sich mit Refinanzierungsstrukturen über Zweckgesellschaften auseinandersetzt, bedeuten.

Obwohl der Abschlussbericht frühere Versionen ersetzt, müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um Vorschläge zu überprüfen, die kürzlich von den USA in Bezug auf die LoB-Klausel veröffentlicht worden sind. Deshalb wird er erst Anfang 2016 fertig sein.

Es wurde auch noch keine Übereinstimmung zur Behandlung von gemeinsamen Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles, CIVs) und Immobilienfonds erzielt. Da Investitionsentscheidungen von CIVs und Immobilienfonds, aber auch Pensionsfonds, meist nicht von ihren Begünstigten getroffen werden, erwecken diese Anlageinstrumente nicht die selben Treaty-Shopping-Bedenken. Deshalb hat die OECD angegeben, dass die Untersuchung dieser Probleme innerhalb einer ähnlichen Frist fortgesetzt werden soll.

Wir sehen es als eine positive Entwicklung an, dass die OECD deutlich anerkennt, dass diese Instrumente eine andere Behandlung verlangen. Es sieht so aus als ob Länder mit einem starken Investmentfondsektor ihre Alleinstellungsmerkmale nicht verlieren werden.

Die Niederlande haben bestätigt, dass sie die Empfehlungen zum sechsten Aktionspunkt komplett umsetzen werden. Der Staatssekretär hat darauf hingewiesen, dass die Abkommensstrategie der Niederlande im Einklang mit den jüngsten neuen Abkommen bleiben wird, einschließlich der Antimissbrauchsvorschrift. Diese wird bei der Aushandlung von neuen Abkommen zu einem Teil der niederländischen Strategie werden.  

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 6 finden Sie hier

Aktionspunkt 7: Sein oder nicht sein – der Betriebsstättenstatus

Die Welt der Steuern hat sich rasant verändert. Genau wie die anderen Aktionspunkte, hat auch die siebente Maßnahme die Bekämpfung des Steuermissbrauchs zur Aufgabe. Speziell zielt sie vor allem auf die Verhinderung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus an, indem sie Artikel 5 des OECD-Musterabkommens abändert.

In Fällen, wo bisher das Fehlen einer Betriebsstätte zu einem Steuergefälle geführt hat, könnte die hier eingeführte weiter gefasste Definition von Betriebsstätten zu einer Erhöhung der Steuerschuld führen. Für multinationale Unternehmen könnte das erhebliche Folgen mit sich bringen. Mit der Arbeit zu diesem Bericht werden die meisten der vorherigen Zwischenberichte überholt, besonders im Bezug auf die folgenden Themen:

Vertreterbetriebsstätten und ähnliche Gestaltungen

Die ersten Änderungen wirken der Benutzung von Vertretergestaltungen entgegen, die z.B. das tatsächliche Aushandeln eines Vertrags durch einen Vertreter beinhalten, wobei die formal-rechtliche Unterzeichnung dieses Vertrages erst im Sitzstaat des internationalen Unternehmens erfolgt (Art. 5(5)) und ähnliche Gestaltungen (diejenigen etwa, die von „unabhängigen Vertretern“ Gebrauch machen (Art. 5(6)). Resultat dieser Änderungen ist, dass nun eine Betriebsstätte festgestellt wird, wo eine Person wesentlich zum Vertragsschluss beiträgt und dies nun nicht mehr davon abhängt, ob diese Person zum Vertragsschluss autorisiert ist. Gleichermaßen gilt eine Person, die (nahezu) exklusiv für Unternehmen tätig wird, mit denen sie eng verbunden ist, nicht länger als ein unabhängiger Vertreter.

Künstliche Vermeidung von Betriebsstätten durch die Ausnahmeregelungen von Art. 5(4)

Artikel 5(4) sieht Ausnahmen für die Festlegung einer Betriebsstätte für Aktivitäten vor, die allgemein als vorbereitend oder unterstützend gelten. Die OECD gibt zu Bedenken, dass solche Aktivitäten, die bisher als vorbereitend oder unterstützend galten, mittlerweile Kerngeschäftsfeldern entsprechen könnten. Die vorgeschlagenen Änderungen an Art. 5(4) legen fest, dass alle der angegebenen Aktivitäten vorbereitend oder unterstützend sein müssen, um die Ausnahmeregelungen geltend zu machen.

Aufsplittung von Verträgen

Die Aufsplittung von Verträgen zur Nutzung der Ausnahmeregel von Art. 5(3) wird durch die Hinzufügung der PPT-Klausel von Aktionspunkt 6 (einer allgemeinen Antimissbrauchsregelung) entgegengewirkt.

Versicherung

Der Abschlussbericht sieht keine versicherungsspezifischen Änderungen vor; derartige Erwägungen aus den Zwischenberichten sind entfernt worden. Zu den diesbezüglichen Verrechnungspreisaspekten werden weniger Angaben gemacht und es wird auf den OECD-Bericht zu Aktionspunkten 8-10 verwiesen. Folglich muss an diesem Aktionspunkt noch gearbeitet werden, letztendlich wird es bei der Betriebsstättenfrage aber wohl mehr ums Sein als Nicht Sein gehen. 

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 7 finden Sie hier

Aktionspunkte 8-10: Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien

Die BEPS-Aktionspunkte 8-10 zielen auf die Stärkung und Präzisierung der Empfehlungen zur Anwendung des Fremdvergleichs ab, um sicherzustellen, dass die Gewinnverteilung eng an der Wertschöpfung durch die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aktivitäten ausgerichtet wird.

Diese Abschlussberichte stellen eine grundlegende Überarbeitung der OECD Verrechnungspreisleitlinien (Transfer Pricing Guidelines, TPGs) dar, besonders von Kapitel I, II, VI und VIII der TPGs. Zu den Schwerpunkten gehören:

Aktionspunkt 8: Transaktionen, die immaterielle Werte betreffen

Änderungen im Hinblick auf Fehlzurechnungen von Gewinnen, die mit wertvollen immateriellen Werten erzielt wurden.

Der rechtmäßige Besitz von immateriellen Werten allein verleiht nicht länger ein Recht auf den ganzen oder auch nur teilweisen Ertrag, der durch die Nutzung des immateriellen Werts geschaffen wird. Vielmehr sollen diejenigen Tochterunternehmen, die wichtige Funktionen erfüllen, indem sie beträchtliche wirtschaftliche Risiken kontrollieren und Vermögenswerte einbringen, ein Recht auf eine angemessene Rendite haben, die den Wert ihres Beitrags widerspiegelt. Dies soll durch die exakte Beschreibung der tatsächlichen Transaktion bestimmt werden.

Aktionspunkt 9: Zuordnung von Risiken und Kapital

Diese Maßnahme führt Regeln ein, die BEPS durch die Risikoverteilung zwischen oder überhöhte Kapitalzuteilung an Tochtergesellschaften verhindern sollen. Die Verrechnungspreisleitlinien (TPGs) werden durch die Einführung von Maßnahmen ergänzt, die darauf abzielen, dass einem Unternehmen keine unangemessene Renditen zufließen, nur weil es vertraglich Risiken übernommen oder Kapital bereitgestellt hat - den Prinzipien des Fremdvergleichs entsprechend, ist die wirtschaftliche Aktivität, die das Unternehmen geleistet hat, entscheidend bei der Gewinnverteilung.

Reine Kapitalgeber, die keine mit dem Kapital verbundenen Funktionen erfüllen (sogenannte „cash boxes“), werden kein Anrecht auf Mehrgewinne haben. Der Gewinn, den ein solcher Kapitalgeber behalten darf, solle nicht mehr als einer risikolosen Rendite entsprechen (oder auch weniger, wenn zum Beispiel die Transaktion geschäftlich nicht sinnvoll ist und deshalb die Richtlinien zur Nichtanerkennung zur Anwendung kommen).

Aktionspunkt 10: Klarstellungen und Sonderregelungen der Profit-Split-Methode

In diesem Punkt geht es um die Überarbeitung der Profit-Split Methode (PSM, auch als Gewinnaufteilungsmethode bekannt), in Bezug auf solche Gewinne, die aus Transaktionen entstehen, die für die beteiligten Unternehmen geschäftlich nicht sinnvoll sind. Sollte die Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen geschäftlich nicht sinnvoll sein, dann führt das dazu, dass diese Gestaltung für Verrechnungspreiszwecke nicht berücksichtigt wird. Risiken, die vertraglich von einem Unternehmen übernommen wurden, das keine bedeutsame und ausdrücklich festgelegte Kontrolle über das Investitionsrisiko ausübt, oder das finanziell nicht in der Lage ist, sie zu übernehmen, werden in Zukunft dem Unternehmen zugeteilt, welches diese Kontrolle ausübt und das finanziell dazu auch in der Lage ist.

Eine neue Verrechnungspreislandschaft

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Schwerpunkten, beinhalten die BEPS-Aktionspunkte 8-10 auch noch die Anpassung der TPGs in Bezug auf konzerninterne Leistungen, Kostenumlageverträge sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Profit-Split-Methode. Zusammen genommen schaffen diese Maßnahmen ein wesentlich schwierigeres Steuerumfeld. In der täglichen steuerlichen Praxis, besonders der von kleinen und mittleren Unternehmen (auch „Small and Medium-sized Enterprises“, SMEs), sind Verrechnungspreissysteme in erster Hinsicht nicht steuerlich bedingt, sondern reflektieren die Eigenarten der Unternehmensstrukturen von Steuerzahlern, die Verrechnungspreise benutzen, um Leistungen zu steigern und zu kontrollieren. Angesichts der überarbeiteten TPGs jedoch werden mögliche Steuerrisiken wesentlich erhöht, wenn die Anpassung von Verrechnungspreissystemen aus steuerlichen Zwecken vernachlässigt wird.

Wichtigste Aussagen 

  • Keine Ungereimtheiten bei Verträgen

  • Der rechtmäßige Besitz von immateriellen Werten allein führt nicht zu Gewinnen.

  • Nicht mehr als eine risikolose Rendite oder weniger, wenn finanzielle Mittel ohne entsprechende wirtschaftliche Betätigung bereitgestellt werden.

  • Das Fehlen des geschäftlichen Sinns führt dazu, dass Verrechnungspreisgestaltungen nicht berücksichtigt werden.

  • Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Aufgaben und Risiken, damit Gewinne den Hauptwirtschaftstätigkeiten zugeteilt werden.

Den vollständigen Text des Berichts zu den Aktionspunkten 8-10 finden Sie hier

Aktionspunkt 11: BEPS Analyse

Aktionspunkt 11 des OECD BEPS-Maßnahmeplans konzentriert sich auf die Festlegung von Methoden, Daten über BEPS und die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen zu erfassen und zu analysieren.

In Bezug auf die Festlegung von Methoden und Vorschläge zu Kennzahlen (hier Indikatoren genannt) weist der Abschlussbericht im Vergleich zum Zwischenbericht vom April 2015 nur geringfügige Änderungen auf. Die OECD bestätigt, dass sechs der sieben im Zwischenbericht aufgeführten Indikatoren als Bestandteil eines Indikatorensystems zum Einsatz kommen werden.

Dazu gehören z.B. eine Konzentration hoher Anteile von ausländischen Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment, FDI) gemessen am Bruttoinlandsprodukt (Gross Domestic Product, GDP), oder das Verhältnis von Zinsaufwendungen zum Ertrag von Tochtergesellschaften eines multinationalen Konzerns (auf Englisch MNE affiliates, (MNE steht für Multinational Enterprises)).

Das soll Einsichten in die Tragweite und wirtschaftlichen Folgen von BEPS geben und Entscheidungsträgern als Hilfsmittel dienen, um Veränderungen im BEPS beobachten zu können.

Auch die Tatsache, dass gegenwärtig die Qualität und Verlässlichkeit der vorhandenen Datenquellen immer noch erheblich begrenzt sind, erkennt die OECD weiterhin an. Diesbezügliche Warnhinweise sind jedoch im Abschlussbericht abgeschwächt worden. Vor allen Dingen enthält dieser Abschlussbericht in Annex 3.A1 eine ausführliche Analyse der OECD, wonach sie die weltweiten Steuermindereinnahmen durch Steuerplanungen auf 4 % bis 10 % des weltweiten Körperschaftsteueraufkommens schätzt. Das Hauptaugenmerk zu Aktionspunkt 11 wird sich wahrscheinlich auf diese Aussage richten, obwohl die OECD selbst einräumt, dass diese Zahl mit Unsicherheit behaftet und deshalb mit Vorsicht zu interpretieren ist. Zusammen mit den Erkenntnissen zur Wirksamkeit von starken Missbrauchsbekämpfungsvorschriften, die im Abschlussbericht vorgelegt werden, ist zu erwarten, dass das Ausmaß der geschätzten Steuerausfälle sowie andere nachteilige wirtschaftliche Folgen ein raues Steuerklima begünstigen werden.

Was die Datensammlung angeht, baut die OECD im Großen und Ganzen auf die effizientere Nutzung der vorhandenen Daten und ebenso der neuen Daten, die aus der länderbezogenen Berichterstattung hervorgehen werden. Die OECD hebt aber auch die bestmöglichen Methoden der Datenverfügbarkeitsanalysen zur Körperschaftsteuer hervor, was schließlich zu erhöhtem Aufwand bei der Einhaltung der Steuervorschriften führen könnte – wie im Falle der jährlichen Auflistung aller internationalen Geschäfte, die die Australische Steuerbehörde verlangt.

Unsere beiden Hauptbedenken bleiben unverändert: 

  • Weder die Sicherstellung der Integrität noch der Schutz von Daten werden ausreichend berücksichtigt;

  • Im Kontext von BEPS wird SMEs nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet (die OECD konzentriert sich stärker auf MNEs). Ein bewussterer Umgang mit SMEs in Bezug auf die Untersuchung von BEPS, und bei der Entwicklung entsprechender Gegenmaßnahmen, könnte wesentlich dazu beitragen, die Befolgungskosten für diese kleinen und mittleren Unternehmen zu reduzieren, z.B. durch die Vereinbarung von geschützten Bereichen oder von Geringfügigkeitsschwellen.

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 11 finden Sie hier

Aktionspunkt 12: Offenlegung aggressiver Steuerplanungen

Transparenz ist einer der drei Pfeiler des OECD/G20 BEPS-Projektes und eine Vielfalt von Maßnahmen, die im Verlauf des Projekts entwickelt wurden, werden zum Austausch zusätzlicher Informationen mit und zwischen Steuerverwaltungen führen.

Um die von Steuerplanungen ausgehenden Steuerrisiken identifizieren und entsprechend darauf reagieren zu können, brauchen Regierungen zur Erhöhung der Transparenz rechtzeitigen Zugang zu relevanten Informationen.

In Bezug auf Steuerrisiken bestätigte Aktionspunkt 12 den Nutzen von Instrumenten, die dazu dienen, den Informationsfluss zu Steuerverwaltungen und Entscheidungsträgern der Steuerpolitik zu erhöhen und stellte die Ausarbeitung von Empfehlungen hinsichtlich von zwingenden Offenlegungspflichten zu aggressiven oder missbräuchlichen Transaktionen, Vereinbarungen und Gestaltungen in den Mittelpunkt.

Der Abschlussbericht von 2015 schafft kein verbindliches Verfahren, legt keine Mindestanforderungen fest und lässt den einzelnen Staaten auch die freie Wahl, ob sie Regelungen zur zwingenden Offenlegungspflicht einführen oder nicht. Möchte ein Land eine solche Regelung übernehmen, findet es in den Empfehlungen auch die nötige Flexibilität, um ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Bedarf des Landes nach besseren und rechtzeitigen Informationen und den Befolgungskosten für Steuerzahler herzustellen.

Der Bericht bietet einen modularen Rahmen, der Ländern ohne zwingende Offenlegungsvorschriften die Entwicklung einer Regelung erlaubt, die ihrem Bedürfnis gerecht wird, frühzeitig Informationen zu eventuell aggressiven oder missbräuchlichen Steuerplanungsstrategien und ihren Anwendern zu erhalten.

Hierzu detailliert der Bericht eine Reihe von Optionen, die es den einzelnen Staaten ermöglichen, eine für sie passende Regelung zu schaffen und beinhaltet Empfehlungen  i) dazu, wer die Pflicht zur Berichterstattung haben sollte,  ii) zu den Arten von Anzeichen,  iii) wann die Offenlegungspflicht ausgelöst wird und  iv) zur Einführung von Strafmaßnahmen, um die Beachtung von Offenlegungsvorschriften sicherzustellen.

Zum Informationsaustausch gibt es ein aktives und nachdrückliches Engagement. Basierend auf bestehenden Rechtsinstrumenten bietet das erweiterte JITSIC-Netzwerk („Joint International Tax Shelter Information and Collaboration Network“) des OECD Forums zur Steuerverwaltung eine internationale Plattform zur Verbesserung der Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen an, bei der es auch zum Austausch von Informationen kommen könnte, die aus den Offenlegungsregelungen der beteiligten Länder stammen.

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 12 finden Sie hier

Aktionspunkt 13: Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country Reporting

Ziel des BEPS-Aktionspunktes 13 ist die Entwicklung von Richtlinien, die MNEs dazu verpflichten werden, allen zuständigen Regierungen erforderliche Informationen zur weltweiten Zuteilung ihrer Erträge, Geschäftstätigkeiten und der Höhe der zwischen den Ländern gezahlten Steuern bereitzustellen.

Dabei sollen sie einer einheitlichen Vorlage folgen. Sowohl im Zwischenbericht als auch jetzt im Abschlussbericht empfiehlt die OECD einen standardisierten dreistufigen Ansatz zur Verrechnungspreisdokumentation, der aus einem Master File (einer Stammdokumentation), einem Local File (einer gesellschaftsspezifischen Dokumentation) und einem Country-by-Country-Report (auch CbCR, einer länderbezogenen Berichterstattung) besteht.

Das Master File würde allen zuständigen Steuerbehörden zur Verfügung stehen und ihnen einen Überblick über die Geschäftstätigkeit aller Unternehmen des multinationalen Konzerns verschaffen. Dazu gehören Beschreibungen von Unternehmensstruktur, Geschäftsmodell(en), immateriellen Werten, konzerninternen Finanzierungen sowie der Finanz- und Steuerlage des gesamten MNE. Das Local File wäre dagegen länderspezifisch aufgebaut und würde detaillierte Informationen zu den entsprechenden spezifischen konzerninternen Transaktionen enthalten, einschließlich von Vergleichbarkeitsanalysen und der Auswahl und Anwendung der am besten zutreffenden Verrechnungspreismethode.

Große MNEs (deren konsolidierter Jahresumsatz 750 Millionen Euro übersteigt) wären zur Abgabe eines CbCR verpflichtet, der jährlich für alle Hoheitsgebiete, in denen ein solches MNE Geschäfte macht, die Höhe des Ertrages, des Gewinns vor Steuer und der gezahlten und geschuldeten Ertragssteuer angibt. Darüber hinaus wird von MNEs verlangt, dass sie diesen Hoheitsgebieten die länderspezifische Zahl ihrer Angestellten, die Höhe ihres ausgewiesenen Kapitals, ihrer Gewinnrücklagen und ihrer immateriellen Werte melden. Diese länderbezogene Berichterstattung durch die CbCRs wird über einen automatischen Mechanismus für den Informationsaustausch verteilt werden. Steuerverwaltern wird empfohlen, den ersten CbC-Report für Geschäftsjahre anzufordern, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Trotz kritischer Bemerkungen vieler Kommentatoren hat sich der Abschlussbericht nicht mit der Problematik befasst, dass in den einzelnen beteiligten Hoheitsgebieten unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Der Abschlussbericht spricht auch nicht an, dass einigen Steuerbehörden bestimmte Verrechnungspreisfragen besonders wichtig sind. So hat beispielsweise die chinesische Steuerbehörde in einem unlängst veröffentlichten Entwurf zu diesem Thema vorgeschlagen, dem Dokumentationsansatz eine vierte Stufe hinzuzufügen, ein Special Issue File, das die Berichterstattung zu nahestehenden Unternehmen beinhaltet und gruppeninterne Dienstleistungen, Kostenumlageverträge und/oder Unterkapitalisierung offenlegt.

Verglichen mit den jetzigen Dokumentationsvorschriften fordert der neue Standard zur Verrechnungspreisdokumentation eine viel weiter reichende Offenlegung.

Dieser überarbeitete Standard verlangt von MNEs eine Überprüfung ihrer bestehenden Dokumentation und deren Zusammenstellung. Zusätzlich werden die neuen Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation die MNEs dazu zwingen, zu akzeptieren, dass sie von einer einseitigen zu einer ganzheitlichen Analyse wechseln müssen, die die Berücksichtigung der Wertschöpfung und die Analyse der Wertschöpfungsketten von Konzerngeschäften umfasst.  

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 13 finden Sie hier

Aktionspunkt 14: Streitbeilegung

Der BEPS-Maßnahmeplan erkennt an, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch Maßnahmen, die die unbeabsichtigte Doppelbesteuerung verhindern und Unternehmen die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gewährleisten, ergänzt werden müssen.

Darum ist Aktionspunkt 14, der sich um die Verbesserung der Wirksamkeit des Mutual Agreement Procedure (MAP, auf Deutsch Verständigungsverfahren) bei der Beilegung von Vertragsstreitigkeiten bemüht, ein fester Bestandteil der Arbeit an BEPS-Problemen und wirft so ein Licht auf die umfassende und ganzheitliche Vorgehensweise des BEPS-Maßnahmeplan.

In Anerkennung des Verbesserungsbedarfs auf diesem Gebiet haben sich die beteiligten Länder in Bezug auf die Streitbeilegung auf Mindestanforderungen und eine Reihe von bestmöglichen Vorgehensweisen geeinigt. Diese Mindestanforderungen werden dafür sorgen, dass die Vertragsverpflichtungen hinsichtlich des Mutual Agreement Procedure in gutem Glauben und in vollem Umfang eingehalten werden.

Sie stellen außerdem sicher, dass administrative Prozesse die Vermeidung und zeitnahe Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten fördern, und dass Steuerzahler auf das MAP zugreifen können, wenn sie dazu berechtigt sind. Insgesamt werden 11 bestmögliche Praktiken bekannt gegeben. Dazu gehört die Anwendung von Art 9(2) des Vertrags, die Weiterbildung von Streitschlichtern, die Veröffentlichung von MAP Leitlinien und Advance Pricing Agreements (APA, auch Verrechnungspreiszusagen).

Neben der Verpflichtung die Mindestanforderungen anzuwenden, haben die folgenden Länder auch noch zugesagt, in ihren Doppelbesteuerungsabkommen bindende MAP-Schlichtungsverfahren gesetzlich vorzuschreiben. Dieser Mechanismus soll gewährleisten, dass Vertragsstreitigkeiten innerhalb von bestimmten Fristen geschlichtet werden (nach Aussage der OECD würde das etwa 90% aller noch ausstehenden MAP-Fälle abdecken): Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Slovenien, Spanien, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

Eine obligatorisch bindende MAP-Schlichtungsbestimmung wird als Teil der Verhandlungen zum multilateralen Instrument entwickelt und dann für Länder, die sich dazu verpflichten möchten, beigefügt.

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 14 finden Sie hier

Aktionspunkt 15: Multilaterales Instrument

Das Hauptziel dieses Aktionspunktes ist die Entwicklung eines multilateralen Instrumentes, welches die bestehenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen einzig zu dem Zweck modifiziert, die im Verlauf des OECD/G20 BEPS-Projektes entwickelten Maßnahmen so schnell wie möglich umsetzen zu können.

Dies ist eine innovative Herangehensweise an internationale Steuerangelegenheiten, die so in der Steuerwelt noch nicht angewandt worden ist. Allerdings gibt es in verschiedenen anderen Bereichen des Völkerrechts vergleichbare Fälle der Abänderung von bilateralen Abkommen durch ein multilaterales Instrument. Dieses Vorgehen wird der rasanten Weiterentwicklung der Weltwirtschaft gerecht und trägt vor allem dem Bedürfnis nach schneller Anpassung an diese Veränderungen Rechnung. Dieser multilaterale Vertrag würde die Steuermaßnahmen zu hybriden Gestaltungen, Abkommensmissbrauch, Betriebsstätten und MAPs beinhalten.

Wie der Zwischenbericht von 2014, stützt sich der Abschlussbericht von 2015 auf das Fachwissen von Völkerrechts- und Steuerexperten und untersucht die technische Realisierbarkeit einer bindenden Rechtsetzung und deren Folgen auf das bestehende Steuervertragswesen.

Aus dem Zwischenbericht war hervorgegangen, dass ein multilaterales Instrument wünschenswert und realisierbar ist, dass dies der beste Weg zur Modifizierung der bilateralen Verträge ist und dass Verhandlungen über ein solches Instrument unverzüglich beginnen sollten. Angesichts dieser Erkenntnis nehmen derzeit etwa neunzig Länder an den Arbeiten zum multilateralen Instrument teil. Darunter sind auch Entwicklungsländer stark vertreten. Vorsitzender der Ad-Hoc-Gruppe, die gegründet wurde, um diesen multilateralen Vertrag auszuarbeiten, ist Mike Williams aus Großbritannien. Ihm stehen Herr Liao Tizhong aus China, Herr Mohammed Amine Baina aus Marokko und Frau Kim S. Jacinto-Henares von den Philippinen als stellvertretende Vorsitzende zur Seite.

Diese Gruppe wird anstreben, ihre Arbeit bis zum 31. Dezember abzuschließen und dann das multilaterale Instrument zur Unterzeichnung vorzulegen.  

Den vollständigen Text des Berichts zu Aktionspunkt 15 finden Sie hier

Die Zukunft

Auch in Zukunft werden G20 und OECD-Länder die Ziele dieses Projekts auf gleichberechtigter Basis weiter verfolgen. Dazu gehören weitere Arbeiten an Verrechnungspreisfragen zu finanziellen Transaktionen, die Fertigstellung der Leitlinien zur praktischen Umsetzung der transaktionsbezogenen Profit-Split-Methoden und zur Behandlung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten.

Des Weiteren sollen die Regelungen zur Gewinnzuteilung an Betriebsstätten klargestellt werden, da sich die entsprechende Definition verändert hat. Außerdem sollen Lösungen auf die generelle Frage nach der Abkommensberechtigung von sogenannten non-CIV Fonds („non-Collective-Investment-Vehicle Funds“, die OECD-Bezeichnung für private kollektive Anlageinstrumente).

Zu Aktionspunkt 4 sollen auch die Gruppenregelungen konkretisiert werden, vor allem hinsichtlich von optionalen Group-Ratios (Konzernquoten) und Carve-Out-Regeln, die zusätzliche Zinsabzüge erlauben würden. Außerdem müssen Sonderregelungen für das Versicherungs- und Finanzwesen in Bezug auf Zinsabzüge erst noch beschlossen werden. 

Nächste Schritte

Wenn auch Sie einen Umzug ins Ausland aus steuerlichen Gründen oder die Gründung einer Auslandsgesellschaft planen, sollte der erste Schritt am besten ein Beratungsgespräch sein. Dieses dauert eine Stunde und kann sowohl über das Telefon stattfinden als auch bei uns im Büro in London.

Dabei ist es sinnvoll, das Beratungsgespräch möglichst früh im Vorbereitungs- und Planungsprozess zu führen. Mögliche KO-Kriterien und fehlende Anforderungen können so frühzeitig identifiziert werden. Wenn nötig, kann eine Kurskorrektur vorgenommen werden, ohne dabei das eigentliche Ziel aus den Augen zu verlieren.

Alternativ können Sie uns auch Ihr Auslandsvorhaben zur kostenlosten Kurzprüfung vorlegen. Wir lassen Ihnen dann eine kompakte Potenzialanalyse hinsichtlich der Machbarkeit per E-Mail zukommen und Sie können dann entscheiden, ob Sie das Beratungsgespräch buchen möchten.

 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Firmengründung im Ausland in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

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