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Recht & Gesetz

BEPS: das OECD-Programm gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Im Oktober 2015 verabschiedeten OECD und G20 die Abschlussberichte zu 15 Aktionspunkten gegen „Base Erosion and Profit Shifting“, die künstliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Niedrig- und Nullsteuerländer. Gut zehn Jahre später ist aus dem Papier geltendes Recht geworden. Wer heute international strukturiert, strukturiert in der Welt, die BEPS geschaffen hat. Hier lesen Sie, was aus jedem einzelnen Aktionspunkt wurde und was davon Sie betrifft.

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Hinzurechnungs-Besteuerung bei Niedrigsteuer-Gesellschaften

BEPS, Mindeststeuer & Hybridregeln

Die OECD beziffert den Schaden, den Gewinnverlagerung anrichtet, auf 100 bis 240 Milliarden US-Dollar entgangener Steuereinnahmen pro Jahr, das entspricht 4 bis 10 % des weltweiten Körperschaftsteueraufkommens. Diese Zahl ist das Fundament, auf dem das gesamte Programm steht. Am 5. Oktober 2015 legte die OECD die Abschlussberichte zu den 15 Aktionspunkten vor, wenige Wochen später billigten die Staats- und Regierungschefs der G20 das Paket. Seither arbeitet der sogenannte Inclusive Framework an der Umsetzung: ein Zusammenschluss, der bei seiner Gründungssitzung im Juni 2016 in Kyoto 82 Mitglieder zählte und inzwischen auf 147 Staaten und Gebiete angewachsen ist. Wer glaubt, BEPS sei eine Angelegenheit zwischen Paris, Berlin und Washington, unterschätzt die Reichweite: Auch Zypern, die Vereinigten Arabischen Emirate, Hongkong, Singapur, die Cayman Islands, die Britischen Jungferninseln und Panama sitzen mit am Tisch.

Worum es ging

Vor BEPS lebten die großen Gestaltungsmodelle von den Lücken zwischen den nationalen Steuerrechten: Lizenzgebühren flossen quellensteuerfrei durch Zwischengesellschaften, Warenlager galten nicht als Betriebsstätte, hybride Gestaltungen erzeugten Betriebsausgaben ohne korrespondierende Einnahme, und Gewinne landeten dort, wo niemand sie besteuerte. Jedes einzelne Element war für sich genommen legal. Erst das Zusammenspiel der Systeme erzeugte die weißen Einkünfte, über die sich Parlamente und Presse empörten.

Die 15 Aktionspunkte nahmen sich diese Lücken systematisch vor, geordnet nach drei Prinzipien, die die OECD bis heute als Dreiklang des Programms führt: Kohärenz der nationalen Steuerrechte untereinander, Substanz als Voraussetzung für Steuervorteile und Transparenz gegenüber den Finanzverwaltungen. Vier der Punkte wurden zu Mindeststandards erklärt, zu denen sich jedes Mitglied des Inclusive Framework verpflichtet und deren Einhaltung in gegenseitigen Prüfverfahren überwacht wird: der Kampf gegen schädliche Steuerregime, der Schutz der Abkommen vor Missbrauch, die länderbezogene Berichterstattung der Konzerne und die Verbesserung der Streitbeilegung.

Wie aus Berichten Recht wurde

Ein OECD-Bericht bindet niemanden. Verbindlich wurde BEPS auf drei Wegen. Erstens über die Doppelbesteuerungsabkommen: Das Multilaterale Instrument, dazu unten mehr, trug die abkommensbezogenen Empfehlungen in einem Zug in tausende bestehende Verträge. Zweitens über die EU: Die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie von 2016 (ATAD) verpflichtete alle Mitgliedstaaten, ab 2019 Zinsschranke, allgemeine Missbrauchsregel und Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden, ab 2020 zusätzlich die Wegzugsbesteuerung; die Ergänzungsrichtlinie von 2017 (ATAD II) dehnte die Regeln gegen hybride Gestaltungen auf Drittländer aus. Was einmal deutsche Eigenart war, ist seither europäischer Mindeststandard, dem kein EU-Standort mehr ausweichen kann, auch Zypern, Irland oder Malta nicht. Drittens über nationale Gesetze außerhalb der EU, von Substanzgesetzen in den Nullsteuergebieten der Karibik bis zu neuen Missbrauchsregeln in Asien.

Ein oft übersehener Baustein der EU-Umsetzung ist die Wegzugsbesteuerung für Gesellschaften: Verlegt ein Unternehmen seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder einzelne Vermögenswerte über die Grenze, darf der Wegzugsstaat die bis dahin entstandenen stillen Reserven besteuern, als wären sie realisiert worden. Auch das ist seit 2020 europäische Pflicht, nicht mehr nationale Besonderheit. Wer eine bestehende EU-Gesellschaft mitsamt Kundenstamm, Marke oder Software in ein günstigeres Land umziehen lassen will, verhandelt deshalb heute zuerst mit dem Abgangsstaat über den Wert dessen, was mitgeht.

Für Sie als Leser dieser Site heißt das: Ob eine Gestaltung funktioniert, entscheidet sich heute selten an einem einzigen Gesetz. Es ist das Zusammenspiel aus nachgerüstetem Abkommen, EU-Richtlinienrecht und dem Steuerrecht des Sitzstaates, das den Rahmen setzt. Die Grundlagen dieses Zusammenspiels erklärt der Beitrag EU-, DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt.

Kohärenz: hybride Gestaltungen, Hinzurechnung und Zinsabzug

Die erste Gruppe von Aktionspunkten zielte auf die Inkongruenzen zwischen den nationalen Steuerrechten, also auf Konstruktionen, die nur deshalb funktionierten, weil zwei Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich einordneten.

Aktionspunkt 2: hybride Gestaltungen

Worum es ging: Ein Finanzinstrument, das der eine Staat als Fremdkapital behandelt (Zins abziehbar) und der andere als Eigenkapital (Dividende steuerfrei), erzeugt einen Abzug ohne korrespondierende Besteuerung. Dasselbe Spiel funktionierte mit Gesellschaften, die der eine Staat als transparent und der andere als intransparent einstufte.

Was daraus wurde: Die OECD-Empfehlungen wanderten in die EU-Richtlinien. Seit 2020 gelten in allen Mitgliedstaaten Korrespondenzregeln auch gegenüber Drittländern: Der Abzug wird versagt oder die Einnahme besteuert, wenn auf der anderen Seite nichts ankommt. Seit 2022 greifen zusätzlich Regeln gegen sogenannte umgekehrt hybride Gestaltungen, bei denen eine in der EU registrierte, dort aber als transparent behandelte Einheit von ihren ausländischen Gesellschaftern als eigenständiger Steuerzahler gesehen wird und so zwischen den Stühlen verschwindet.

Was es für Sie bedeutet: Die klassische Falle betrifft heute vor allem Gestaltungen mit US-LLCs und ähnlichen transparenten Rechtsformen im Verbund mit EU-Gesellschaften. Wer zwischen eigenen Gesellschaften Zinsen oder Lizenzgebühren fließen lässt, muss darlegen können, dass die Zahlung beim Empfänger tatsächlich als Einnahme erfasst wird. Der Trick mit dem doppelten Abzug ist tot.

Aktionspunkt 3: Hinzurechnungsbesteuerung

Worum es ging: Wenn passive Einkünfte, etwa Zinsen, Lizenzgebühren oder bestimmte Handelsgewinne, in einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft geparkt werden, sollen die Hochsteuerstaaten sie den dahinterstehenden Gesellschaftern direkt zurechnen dürfen. Deutschland kannte diese Hinzurechnungsbesteuerung schon seit den Siebzigerjahren; BEPS machte daraus eine Empfehlung für alle, und die EU-Richtlinie machte aus der Empfehlung eine Pflicht für jeden Mitgliedstaat.

Was daraus wurde: Seit 2019 hat jeder EU-Staat Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen. Deutschland hat seine Regeln dabei entschärft und verschärft zugleich: Die Schwelle, ab der eine ausländische Steuerbelastung als niedrig gilt, liegt heute bei weniger als 15 %, angeglichen an den Satz der globalen Mindeststeuer. Zugleich schützt innerhalb der EU der sogenannte Substanztest: Wer im Sitzstaat einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, mit Personal und Einrichtung, entgeht der Hinzurechnung.

Was es für Sie bedeutet: Die Hinzurechnungsbesteuerung ist der Aktionspunkt, der kleine Strukturen am härtesten trifft, denn sie kennt keine Umsatzschwelle. Wer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich eine Gesellschaft in Dubai, Hongkong oder Panama hält, deren Einkünfte passiv sind, zahlt im Zweifel zu Hause nach, als gäbe es die Gesellschaft nicht. Die beiden Auswege sind seit BEPS dieselben geblieben: echte aktive Tätigkeit mit Substanz im Sitzstaat oder die Verlegung des eigenen Lebensmittelpunkts aus dem Zugriffsbereich der Hinzurechnung heraus.

Aktionspunkt 4: Zinsabzug

Worum es ging: Konzerne finanzierten Tochtergesellschaften in Hochsteuerländern mit konzerninternen Darlehen und saugten die Gewinne als Zinsen in Niedrigsteuerländer ab.

Was daraus wurde: Die Zinsschranke wurde europäischer Standard. Überschüssige Fremdkapitalkosten sind seit 2019 EU-weit nur noch bis zu 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen abziehbar; die Richtlinie erlaubt den Staaten einen Freibetrag von bis zu 3 Millionen Euro.

Was es für Sie bedeutet: Wenig, solange Sie unter dem Freibetrag bleiben, und das tun die allermeisten mittelständischen Strukturen. Relevant wird der Punkt erst, wenn Sie größere Immobilien- oder Beteiligungskäufe über Gesellschafterdarlehen finanzieren. Dann gehört die Zinsschranke des jeweiligen Landes in die Planung, bevor der Darlehensvertrag unterschrieben ist.

Substanz: schädliche Regime und Abkommensmissbrauch

Die zweite Gruppe verband Steuervorteile mit der Frage, ob am Ort des Vorteils überhaupt etwas geschieht. Sie hat die Landkarte der Standorte sichtbarer verändert als jede andere.

Aktionspunkt 5: schädliche Steuerpraktiken

Worum es ging: Präferenzregime, also Sondersteuersätze für mobile Einkünfte wie Lizenzgebühren, und geheime Steuervorbescheide, mit denen einzelne Staaten einzelnen Konzernen Sonderkonditionen einräumten.

Was daraus wurde: Dieser Punkt ist Mindeststandard und wird seit 2015 vom Forum on Harmful Tax Practices der OECD durchgeprüft, das es seit 1998 gibt. Nach dem Stand vom Juli 2026 hat das Forum seit Beginn des Projekts 347 Steuerregime überprüft; die Staaten haben ihre Regime reihenweise geschlossen oder umgebaut. Patent- und Lizenzboxen dürfen seit dem Nexus-Ansatz nur noch Einkünfte begünstigen, hinter denen eigene Forschung und Entwicklung steht. Steuervorbescheide werden zwischen den Finanzverwaltungen spontan ausgetauscht. Und der Standard erreichte auch die Nullsteuergebiete: Wer gar keine Ertragsteuer erhebt, wie die Cayman Islands oder die Britischen Jungferninseln, musste Substanzanforderungen ins eigene Recht schreiben, damit dort registrierte Gesellschaften mit relevanten Tätigkeiten echte Präsenz nachweisen: Personal, Ausgaben, Räumlichkeiten im Gebiet.

Was es für Sie bedeutet: Die Briefkastengesellschaft in der Karibik meldet heute jährlich, ob sie die Substanztests besteht, und die Ergebnisse werden mit den Wohnsitzstaaten der Eigentümer geteilt. Eine reine Holding kommt mit reduzierten Anforderungen aus, eine aktive Gesellschaft nicht. Für IP-Strukturen gilt: Ohne eigene Entwicklungsleistung am Standort keine Boxen-Vorteile mehr; was das für die Standortwahl heißt, zeigt der Beitrag Die besten Standorte für IP-Holding-Gesellschaften.

Aktionspunkt 6: Abkommensmissbrauch

Worum es ging: Treaty Shopping, das Durchleiten von Einkünften durch Gesellschaften, die nur deshalb in einem Land sitzen, weil dessen Abkommensnetz die Quellensteuern senkt. Die klassische Zwischenholding in den Niederlanden oder Luxemburg, die nichts tat außer Dividenden weiterzureichen, war das Feindbild dieses Punktes.

Was daraus wurde: Der zweite große Mindeststandard. Über das Multilaterale Instrument kam der Principal-Purpose-Test in die Abkommen: Vorteile aus einem Doppelbesteuerungsabkommen werden versagt, wenn ihr Erhalt einer der Hauptzwecke einer Gestaltung war und die Gewährung dem Sinn des Abkommens widerspräche. Die Beweislast liegt praktisch beim Steuerpflichtigen, der wirtschaftliche Gründe für seine Struktur vorweisen muss. Innerhalb der EU wirkt derselbe Gedanke über die Missbrauchsvorbehalte des Richtlinienrechts, etwa bei der Quellensteuerbefreiung für Dividenden zwischen verbundenen Gesellschaften, wie sie die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gewährt.

Was es für Sie bedeutet: Jede Zwischenholding braucht heute eine Antwort auf die Frage: Warum gibt es dich, außer wegen der Steuer? Verwaltung eigener Beteiligungen, Bündelung von Finanzierung, ein echtes Büro mit Entscheidungsträgern sind Antworten. Ein Briefkasten mit Nominee-Direktor ist keine. Der Abschied von den Briefkastenfirmen der Vergangenheit, den dieser Aktionspunkt einleitete, ist vollzogen.

Betriebsstätte und Verrechnungspreise

Die dritte Gruppe verhandelte die Frage, wo unternehmerische Gewinne entstehen und wem sie zuzurechnen sind. Sie arbeitet leiser als die Missbrauchsregeln, aber sie bestimmt im Alltag jeder internationalen Struktur mit.

Aktionspunkt 7: der Betriebsstättenstatus

Worum es ging: Konzerne umgingen den Betriebsstättenstatus, indem sie Verkäufe über Kommissionärsmodelle abwickelten oder Tätigkeiten künstlich in „vorbereitende und Hilfstätigkeiten“ zerlegten, für die die Abkommen eine Ausnahme vorsehen. Das Warenlager, das keine Betriebsstätte war, wurde zum Symbol.

Was daraus wurde: Das OECD-Musterabkommen wurde 2017 nachgeschärft, und das Multilaterale Instrument bot den Staaten an, die neuen Formulierungen in ihre bestehenden Abkommen zu übernehmen: Die Ausnahmen gelten nur noch für Tätigkeiten, die tatsächlich vorbereitender Art sind, das Aufspalten zusammengehöriger Tätigkeiten hilft nicht mehr, und wer im anderen Staat gewohnheitsmäßig Verträge anbahnt, begründet dort eine Betriebsstätte, auch ohne formale Abschlussvollmacht. Nicht jeder Staat hat jede dieser Optionen gewählt, es kommt auf das einzelne Abkommen an. Zuletzt hat die OECD ihr Musterabkommen im November 2025 erneut aktualisiert, diesmal auch mit Blick auf grenzüberschreitendes Homeoffice.

Was es für Sie bedeutet: Der Betriebsstättenbegriff ist die stille Hauptgefahr für Auslandsgesellschaften. Wer seine Gesellschaft in Singapur oder Zypern vom deutschen Schreibtisch aus führt, schafft am Schreibtisch eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte, und dann besteuert Deutschland, nicht der Sitzstaat. Wie Sie das vermeiden und was echte Substanz ausmacht, behandelt ausführlich die Seite Betriebsstätte und Substanz.

Aktionspunkte 8 bis 10: Verrechnungspreise

Worum es ging: Drei Aktionspunkte widmeten sich den Verrechnungspreisen, also den Konditionen, zu denen verbundene Gesellschaften untereinander liefern und leisten. Die Leitidee: Gewinne sollen der Wertschöpfung folgen, nicht dem Vertragspapier. Eine Gesellschaft, die nur das rechtliche Eigentum an einem Patent hält, ohne Risiken zu steuern oder Funktionen auszuüben, soll nicht den Löwenanteil des Gewinns bekommen.

Was daraus wurde: Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien wurden umgeschrieben und werden seither laufend fortentwickelt; noch 2026 lief eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung des Kapitels über konzerninterne Dienstleistungen. Aus dem Nachfolgeprozess stammt außerdem „Amount B“: ein vereinfachtes, standardisiertes Verfahren für die Vergütung einfacher Vertriebstätigkeiten, das den Dauerstreit um Routinevertriebsmargen entschärfen soll.

Was es für Sie bedeutet: Auch ohne Konzern gilt der Fremdvergleich, sobald Sie sich selbst oder Ihrer zweiten Gesellschaft Rechnungen schreiben. Managementgebühren, Lizenzentgelte und Darlehenszinsen zwischen eigenen Gesellschaften halten nur, wenn Leistung, Preis und Dokumentation einem Vergleich mit fremden Dritten standhalten. Die Zeiten großzügiger konzerninterner Rechnungen sind vorbei, wie der Beitrag Rechnungsstellung an das eigene Unternehmen im Detail zeigt.

Transparenz und Streitbeilegung

Die vierte Gruppe hat nicht die Steuersätze verändert, sondern die Sichtverhältnisse. Die Finanzverwaltungen wissen heute mehr über internationale Strukturen als je zuvor.

Aktionspunkt 11: BEPS messen

Worum es ging: Verlässliche Daten darüber, wie groß das Problem der Gewinnverlagerung überhaupt ist, gab es 2015 kaum; die Spanne von 100 bis 240 Milliarden US-Dollar ist selbst ein Ergebnis dieses Aktionspunkts.

Was daraus wurde: Die OECD veröffentlicht seither jährlich ihre Corporate Tax Statistics, zuletzt im Juli 2026, gespeist auch aus den länderbezogenen Berichten der Konzerne. Für die Steuerpolitik ist das die Datengrundlage, auf der über Verschärfungen entschieden wird; für Steuerpflichtige hat der Punkt keine unmittelbare Wirkung.

Aktionspunkt 12: Offenlegung von Steuergestaltungen

Worum es ging: Finanzverwaltungen erfuhren von aggressiven Gestaltungsmodellen erst Jahre später aus Betriebsprüfungen. Die Empfehlung: Berater und Nutzer sollen meldepflichtige Modelle von sich aus anzeigen.

Was daraus wurde: Die EU setzte die Empfehlung 2018 als Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen um, angewendet seit dem 1. Juli 2020. Intermediäre, also Steuerberater, Anwälte und Banken, müssen Gestaltungen, die bestimmte Kennzeichen erfüllen, binnen 30 Tagen an die Finanzverwaltung melden; die Meldungen werden zwischen den Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht. Zu den Kennzeichen gehören etwa vertrauliche Gestaltungen, Erfolgshonorare und Konstruktionen, die den automatischen Informationsaustausch über Konten aushebeln sollen.

Was es für Sie bedeutet: Ihr Berater ist in vielen Fällen gesetzlich verpflichtet, die Struktur zu melden, die er Ihnen einrichtet. Das ist kein Grund zur Panik, gemeldet wird vieles völlig Legale, aber es ist ein Grund, keine Gestaltung zu wählen, die nur im Verborgenen funktioniert. Wie weit der Informationsaustausch inzwischen reicht und wo seine tatsächlichen Grenzen liegen, erklärt der Beitrag Informationsaustausch.

Aktionspunkt 13: länderbezogene Berichte

Worum es ging: Kein Staat sah das Gesamtbild eines Konzerns, jeder nur den eigenen Ausschnitt. Die Empfehlung: Konzerne legen einmal jährlich offen, in welchem Land sie welche Umsätze, Gewinne, Steuern und Beschäftigten haben.

Was daraus wurde: Der dritte Mindeststandard, in der EU seit 2016 verbindlich. Multinationale Gruppen ab 750 Millionen Euro Konzernumsatz erstellen den länderbezogenen Bericht, die Finanzverwaltungen tauschen ihn automatisch aus; Deutschland hat die Pflicht in der Abgabenordnung verankert. Die EU ging noch einen Schritt weiter: Seit den Geschäftsjahren, die ab dem 22. Juni 2024 beginnen, müssen Gruppen oberhalb derselben Schwelle zentrale Kennzahlen sogar öffentlich ins Netz stellen.

Was es für Sie bedeutet: Direkt nichts, die Schwelle von 750 Millionen Euro liegt weit über jeder mittelständischen Struktur. Der Punkt gehört trotzdem in dieses Bild, weil er zeigt, wohin die Reise geht: Was heute für Konzerne gilt, wird morgen gern als Blaupause für den Mittelstand diskutiert.

Aktionspunkt 14: Streitbeilegung

Worum es ging: Wenn zwei Staaten denselben Gewinn besteuern, hilft nur das Verständigungsverfahren zwischen den Behörden, und das dauerte oft Jahre oder endete ergebnislos.

Was daraus wurde: Der vierte Mindeststandard. Die Staaten haben sich zu funktionierenden Verständigungsverfahren verpflichtet und lassen sich daran messen; viele haben über das Multilaterale Instrument zusätzlich verbindliche Schiedsklauseln übernommen, die dem Verfahren ein erzwungenes Ende setzen. Die OECD hat ihr Handbuch für wirksame Verständigungsverfahren Anfang 2026 neu aufgelegt.

Was es für Sie bedeutet: Doppelbesteuerung ist kein Schicksal. Wer zwischen zwei DBA-Staaten in die Mühle gerät, etwa bei einem Streit um die Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte, hat heute ein reales Verfahren mit realen Fristen zur Verfügung. Es bleibt langsam, aber es funktioniert deutlich besser als vor zehn Jahren.

Digitale Wirtschaft und das Abkommen hinter den Abkommen

Aktionspunkt 1: die digitale Wirtschaft

Worum es ging: Digitale Konzerne erzielen Umsätze in Märkten, in denen sie physisch kaum präsent sind. Das klassische Anknüpfen der Besteuerung an die Betriebsstätte läuft dann ins Leere. Der Abschlussbericht von 2015 konstatierte das Problem, konnte sich aber auf keine Lösung einigen; Aktionspunkt 1 blieb der große offene Posten von BEPS 1.0.

Was daraus wurde: Aus dem offenen Posten wuchs das Nachfolgeprogramm, die Zwei-Säulen-Lösung, dazu gleich mehr. In der Zwischenzeit führten etliche Staaten eigenmächtig Digitalsteuern auf die Umsätze großer Plattformen ein, deren Abschaffung nun Teil des Verhandlungspakets der ersten Säule ist: Das geplante Übereinkommen zur Umverteilung der Besteuerungsrechte enthält im Gegenzug den Verzicht auf solche Alleingänge. Solange es nicht in Kraft ist, bleibt die Lage ein Flickenteppich aus nationalen Sondersteuern und diplomatischen Stillhalteabsprachen.

Was es für Sie bedeutet: Wenig bis nichts. Die Digitalsteuern zielen auf die größten Plattformkonzerne der Welt, nicht auf den Online-Unternehmer mit Auslandsgesellschaft. Was Sie aus diesem Punkt mitnehmen sollten, ist die Richtung: Die Besteuerung wandert dorthin, wo die Kunden sitzen, und dieser Gedanke prägt inzwischen auch Diskussionen weit unterhalb der Konzernschwellen.

Aktionspunkt 15: das Multilaterale Instrument

Worum es ging: Tausende Doppelbesteuerungsabkommen einzeln nachzuverhandeln hätte Jahrzehnte gedauert. Die Lösung: ein einziges völkerrechtliches Übereinkommen, das die bestehenden Abkommen aller Teilnehmer in einem Zug modifiziert.

Was daraus wurde: Das Multilaterale Instrument wurde im November 2016 angenommen und trat zum 1. Juli 2018 in Kraft. Mehr als 100 Staaten und Gebiete haben unterzeichnet, rund 1.950 bilaterale Abkommen sind erfasst. Jeder Staat wählt, welche seiner Abkommen er einbezieht und welche optionalen Klauseln er übernimmt; nur die Mindeststandards gegen Abkommensmissbrauch und für die Streitbeilegung sind Pflicht. Deutschland unterzeichnete im Juni 2017 gemeinsam mit 67 weiteren Staaten; für Deutschland in Kraft ist das Übereinkommen seit April 2021, wirksam wurde es nach einem zweistufigen Gesetzgebungsverfahren zunächst zum 1. Januar 2025 für die Abkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Spanien, zum 1. Januar 2026 kamen Tschechien und Japan hinzu.

Dabei wirkt das Instrument nur dort, wo beide Vertragsstaaten mitspielen: Ein Abkommen wird nur modifiziert, wenn beide Seiten es benannt haben, und eine optionale Klausel gilt nur, wenn beide dieselbe Wahl getroffen haben. Welche Kombination für ein konkretes Abkommen herauskommt, lässt sich in der Matching-Datenbank der OECD nachschlagen.

Was es für Sie bedeutet: Sie können sich nicht mehr auf den Wortlaut verlassen, den ein Doppelbesteuerungsabkommen vor zehn Jahren hatte. Ob Ihr Abkommen bereits modifiziert ist, steht in den sogenannten synthetisierten Texten, die die Finanzverwaltungen veröffentlichen. Gerade bei Strukturen über Malta, Frankreich oder Spanien lohnt der Blick, denn dort gilt der Principal-Purpose-Test im Verhältnis zu Deutschland inzwischen scharf.

BEPS 2.0: die Zwei-Säulen-Lösung

Im Oktober 2021 einigten sich über 135 Staaten des Inclusive Framework auf das Nachfolgeprogramm, die „Zwei-Säulen-Lösung“ für die Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft. Säule 1 will Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und profitabelsten Konzerne der Welt in die Marktstaaten umverteilen und im Gegenzug die nationalen Digitalsteuern abschaffen. Der Text des dafür nötigen multilateralen Übereinkommens liegt seit Oktober 2023 vor, wurde aber bis heute nicht zur Unterzeichnung aufgelegt; die erste Säule ist politisch stecken geblieben.

Säule 2 dagegen ist Realität: die globale Mindeststeuer von 15 % für Konzerne ab 750 Millionen Euro Umsatz. Die EU goss sie Ende 2022 in eine Richtlinie mit Umsetzungsfrist Ende 2023, Deutschland erhebt sie über ein eigenes Mindeststeuergesetz. Liegt die effektive Steuerbelastung einer Konzerngruppe in einem Land unter 15 %, wird die Differenz als Ergänzungssteuer nacherhoben, vorrangig vom Niedrigsteuerland selbst, sonst vom Sitzstaat der Konzernmutter. Viele klassische Niedrigsteuerstandorte haben deshalb eigene nationale Ergänzungssteuern eingeführt: Wenn ohnehin jemand nachversteuert, dann lieber die eigene Staatskasse. Im Januar 2026 einigte sich der inzwischen 147 Mitglieder zählende Inclusive Framework zudem auf ein „Side-by-Side“-Paket, das Vereinfachungen bringt und Konzernen mit Obergesellschaft in Staaten, deren eigenes Steuerrecht bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, neue Safe Harbours einräumt, eine Verständigung, die vor allem das Nebeneinander mit dem US-Steuerrecht ordnet.

Für Sie ist die entscheidende Zahl nicht die 15, sondern die 750: Unterhalb von 750 Millionen Euro Konzernumsatz findet die Mindeststeuer schlicht nicht statt. Ein profitables Unternehmen mit Gesellschaft in Dubai oder auf den Cayman Islands wird von Säule 2 nicht erfasst, ganz gleich, wie niedrig die Steuerlast dort ist. Die Gefahr für kleine Strukturen liegt woanders, nämlich in den oben beschriebenen Regeln von BEPS 1.0, die keine Umsatzschwelle kennen.

Was für kleine Strukturen wirklich bindend wurde

Zieht man die Konzernfolklore ab, bleibt eine klare Rechnung. Nicht auf Sie anwendbar sind: die länderbezogene Berichterstattung, die globale Mindeststeuer und die Digitalsteuern, alle drei durch hohe Umsatzschwellen verriegelt. Auf Sie anwendbar sind, ohne jede Schwelle: die Hinzurechnungsbesteuerung Ihres Wohnsitzstaates, der Principal-Purpose-Test in den nachgerüsteten Abkommen, der geschärfte Betriebsstättenbegriff, die Substanzanforderungen der Sitzstaaten bis hinunter in die Nullsteuergebiete, der Fremdvergleich bei jeder Rechnung zwischen eigenen Gesellschaften und die Meldepflicht Ihres Beraters für grenzüberschreitende Gestaltungen.

Die berühmten Modelle der Konzernwelt, Double Irish, Dutch Sandwich, das Warenlager ohne Betriebsstätte, sind Geschichte. Für Unternehmer mit Auslandsgesellschaft heißt das nicht, dass internationale Strukturierung tot wäre. Es heißt, dass sie anders funktioniert. Substanz schlägt Konstruktion: Jede Struktur muss dort, wo sie steuerlich wirken soll, echte Tätigkeit vorweisen. Der Wohnsitz ist der Hebel: BEPS zielt auf Gestaltungen aus Hochsteuerländern heraus; wer seinen Lebensmittelpunkt in ein steuergünstiges Land verlegt, braucht die Lücken nicht, die BEPS geschlossen hat. Und Einfachheit gewinnt: Eine Gesellschaft, ein Land, eine nachvollziehbare Funktion überlebt jede Prüfung besser als drei verschachtelte Ebenen. Wie eine Holdingstruktur aussieht, die in dieser Welt noch trägt, zeigt der Beitrag Steuergestaltung mit Auslandsholding; weitere Grundlagenbeiträge finden Sie im Fachwissen.

Und noch eine Beobachtung aus gut zehn Jahren BEPS: Die Standorte, die das Programm überlebt haben, sind nicht die mit den kreativsten Schlupflöchern, sondern die mit dem ehrlichsten Angebot. Zypern, Dubai, Hongkong und Singapur funktionieren heute für Unternehmer, die dort tatsächlich etwas betreiben oder gleich selbst hinziehen. Die Karibik funktioniert für das, wofür sie immer gut war, sobald man die Substanzregeln ernst nimmt: als neutraler Sitz für Holdings und Vermögensverwaltung, nicht als Kulisse für operative Gewinne, die in Wahrheit am heimischen Schreibtisch entstehen. Wer seine Struktur an dieser Ehrlichkeit ausrichtet, hat von BEPS wenig zu befürchten. Wer sie an den Lücken von 2014 ausrichtet, baut auf einem Fundament, das es nicht mehr gibt.

Die Abschlussberichte zu allen 15 Aktionspunkten und den Stand der Umsetzung veröffentlicht die OECD auf ihrer BEPS-Projektseite. Das Original ist jeder Zusammenfassung vorzuziehen, wenn es auf den Wortlaut ankommt.

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