ATAD I & ATAD II: Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU ("Anti Tax Avoidance Directive")

Mit der ATAD wird ein Aussensteuerrecht nach deutschem Muster EU-weit eingeführt

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD 1), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/952 vom 29. Mai 2017 (ATAD 2) hat die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, mit Wirkung zum 01.01.2020 Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einzuführen oder an den europäischen Standard anzupassen.

Gemäß EU-Richtlinie müssen die folgenden Bereiche durch nationale Gesetzgebung geregelt werden:

  • Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

  • Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung

  • Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (Hinzurechnungsbesteuerung)

  • Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens (Verrechnungspreise)

  • Hybride Gestaltungen

  • Umgekehrt hybride Gestaltungen

  • Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

 

Auf unserer Website rund um die Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes in steuergünstige Ausland, WohnsitzAusland.com, haben wir die ATAD I und ATAD II ausführlich beschrieben. Gerne verweisen wir Sie zur weiteren Lektüre auf diesen Beitrag.

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