Firmengründung Liechtenstein: Rechtsformen und Steuern

fürstentum liechtenstein

Liechtenstein (Hauptsstadt: Vaduz) ist ein kleines Land zwischen Österreich und der Schweiz, das eines der attraktivsten Geschäftsumfelder im europäischen Wirtschaftsraum und sogar der Welt bietet. Unternehmen, die sich in Liechtenstein niederlassen, profitieren von einer hervorragenden Infrastruktur, hochqualifizierten Arbeitskräften und einem modernen Rechtssystem.

Ob Liechtenstein auch ein attraktiver Standort für Ihr Unternehmen ist, hängt von Ihren jeweiligen Vorstellungen und Bedürfnissen ab. Aus steuerlicher Sicht bietet Liechtenstein aber viele vorteilhafte Möglichkeiten. Auch, wenn es kürzlich gewisse Gesetzesänderungen gab, so bietet Liechtenstein immer noch deutlich attraktivere Steuersätze als Deutschland.

Unternehmensgründung in Liechtenstein - Warum?

Liechtenstein gilt als international attraktiver, OECD-konformer und breit diversifizierter, stabiler Wirtschaftsstandort mit über 5.000 tätigen Unternehmen.

Liechtenstein bietet viele Vorteile als Unternehmensstandort:

  • Zwei Marktzugänge: EU/EWR und Schweiz

  • Relativ günstige Unternehmensbesteuerung, einfaches Steuersystem, Flat-Tax

  • Liberale Wirtschaftspolitik und liberales Gesellschaftsrecht

  • Stabile Währung: Schweizer Franken (gesetzliche Zahlungsmittel)

  • Stabile Sozial-, Rechts- und Wirtschaftsordnung sowie hohes Mass an politischer Kontinuität

  • Ausgezeichnete Infrastruktur

  • AAA-Länder Rating durch Moody’s und Standard & Poor’s

Welche Rechtsform eignet sich am besten für Ihr Unternehmen in Liechtenstein?

Die einzige Voraussetzung für die Firmengründung in Liechtenstein ist, dass Geschäftsführer alle gesetzlichen Kriterien für den Erhalt einer Gewerbebewilligung erfüllen – die man als EWR/EFTA-Staatsbürger erhalten kann. Grundsätzlich kann eine Unternehmensgründung in Liechtenstein in ca. 1 Woche erfolgen.

Für Unternehmer gibt es zahlreiche Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen, wenn er in Liechtenstein eine Firma gründen will.

Hier ist ein Überblick:

  • Holdinggesellschaften

    Die Liechtensteiner Holdingstruktur bietet eine besonders attraktive Steuerregelung für Holdinggesellschaften und ist für ausländische Unternehmen besonders interessant: Dividendeneinnahmen und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen der Holdinggesellschaft sind steuerfrei, unabhängig von der Beteiligungsquote. Auch Dividendenausschüttungen von und an die liechtensteinische Holdinggesellschaft aus der Schweiz sind grundsätzlich von schweizerischen und liechtensteinischen Quellensteuern befreit.

    Außerdem muss die Dividenden zahlende Gesellschaft im Land ihres steuerlichen Wohnsitzes nicht steuerpflichtig sein, damit die Tochtergesellschaft als „Beteiligung“ nach liechtensteinischem Recht gewertet wird. Es gibt auch weder eine fixe Beteiligungsquote für Beteiligungen noch eine Mindestbeteiligungszeit, um von den Holding-Vorteilen zu profitieren. Für Kapitalverluste und damit zusammenhängende Aufwendungen sind Abzüge zulässig.

  • Stiftung

    Stiftungen haben in Liechtenstein eine lange Tradition und sind auch weiterhin eine attraktive Option um Steuern zu sparen. Man kann eine Stiftung z.B. so gestalten, dass eine Besteuerung in Deutschland vermieden wird.

    Außerdem fallen bei der Gründung einer Stiftung in Liechtenstein vom Ausland aus weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuer in Liechtenstein an.

    Eine Stiftung ist eine juristische Person und wird von einem Stifter gegründet, der ihren Zweck bestimmt und ihr Vermögen widmet. Eine liechtensteinische Stiftung kann privat- oder gemeinnützig sein, bietet gute Privatsphäre, steuerliche Vorteile – es gibt keine Eigentümer, Mitglieder, Teilhaber oder Anteilshaber. Der Stifter kann sich bei der Gründung bestimmte Rechte vorzubehalten.

    In Liechtenstein werden oft auch Unternehmensstiftungen gegründet, die meistens zum Halten von Unternehmensbeteiligungen gedacht sind und oft die Funktion einer Holding einnehmen.

    Das Mindestkapital zum gründen einer Stiftung ist CHF 30.000.

  • Einzelfirma/Einzelunternehmen

    Zur Gründung einer Einzelfirma bedarf es lediglich einer natürlichen Person, dem Geschäftsinhaber und einer Gewerbeanmeldung. Für Geschäftsführer, die Ihren Wohnsitz im Ausland haben, muss die Geschäftsadresse als Zustelladresse bzw. eine Repräsentanz in das Handelsregister eingetragen sein.

    Die Handelsregistergebühren für die Eintragung der Firmengründung betragen zwischen CHF 300.00 und 500.00. Es können aber weitere Gebühren bei der Eintragung von Zeichnungsberechtigten, der Antragstellung sowie für Beglaubigungen hinzukommen.

    Als Unternehmenssitz ist die Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet. Bei einem bestimmten Handelsgewerbe darunter Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften, oder der Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler, Treuhand- und Sachwaltergeschäften, Tätigkeit als Berater, Nachrichtenvermittlung und Auskunftserteilung sowie Versicherungsunternehmungen, müssen Sie Ihr Gewerbe nicht ins Handelsregister eintragen, wenn Ihr Jahresumsatz nicht mehr als CHF 300.000.00 beträgt.

  • Genossenschaft

    Eine liechtensteinische Genossenschaft ist eine Körperschaft die Personen oder Handelsgesellschaften organisiert. Der Hauptzweck ist die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder.

    Die Verwaltung (Vorstand) ist für für die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft zuständig. Die Verwaltung kann aus mehrheitlich Genossenschaftern bestehen, oder an einen oder mehrere Verwalter oder Geschäftsführer übertragen werden, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind.

    Normalerweise befindet sich die Genossenschaft an dem Ort, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat. Die Statuten können aber einen anderen Ort vorsehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.
    Falls für die Genossenschaft keine inländische Zustelladresse angegeben wird, muss ein Repräsentant als offizielle Postadresse und Bindeglied zu den Behörden bestellt und ins Handelsregister eingetragen werden.

    Um eine Genossenschaft zu gründen, zahlt man eine Gebühr von CHF 700.00. Wenn das Genossenschaftskapital aber über CHF 200‘000.00 ist, ist eine Gebühr von maximal CHF 10‘000.00 zu bezahlen.

  • Liechtensteiner Gesellschaft (Kollektivgesellschaft)

    Eine Kollektivgesellschaft besteht aus mindestens zwei oder mehreren Personen, die als Gesellschafter auftreten. Eine Kollektiv- bzw. offene Gesellschaft wird vor allem kleinen Unternehmen sowie Handwerkern, Restaurants oder auch Anwaltskanzleien empfohlen. Die Gründung ist unkompliziert und es ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit ihren persönlichen Vermögen.

  • GmbH

    Eine liechtensteinische GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit die einen oder mehrere Gesellschafter zur Gründung erfordern. Die GmbH entsteht erst, nachdem sie im Handelsregister eingetragen wurde und eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen.

    Für einen Einzelunternehmer in Liechtenstein kann die Gründung einer Eine-Person-GmbH vorteilhaft sein. Denn die GmbH ist eine international anerkannte Rechtsform und hat den Vorteil einer Haftungsbegrenzung. Es haftet nämlich das Gesellschaftsvermögen, während die Haftung der einzelnen Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, wenn die Statuten nicht anders festgelegt wurden.

    Um eine GmbH zu gründen ist ein Mindeststammkapital von CHF 10'000.00, EUR 10'000.00 oder USD 10'000.00 erforderlich, das gleich bei der Firmengründung eingezahlt werden muss. Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters, die nicht zurückgefordert werden kann, beträgt mindestens CHF 50.00.

    Sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, steht das Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung.

    Für die Eintragung der liechtensteinischen GmbH fällt eine Gebühr von CHF 700.00 an, die sich, je nach Höhe des Stammkapitals, bis auf max. CHF 10'000.00 beschränkt. Es können auch weitere Gebühren für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung und für die Eintragung einer Funktion anfallen.

Weitere Rechtsformen sind unter anderem:

Steuern für Unternehmen in Liechtenstein

Liechtenstein Steuersatz - In Liechtenstein ansässige Unternehmen profitieren von einem attraktiven Steuersatz und unterliegen der Körperschaftsteuer, die in Liechtenstein Ertragssteuer genannt wird, und der Grundstücksgewinnsteuer.

Liechtenstein Steuer - Die Flat-Tax (Pauschalbesteuerung) macht das Steuersystem überschaubar – die Steuererklärung kann auch elektronisch eingereicht werden.

Eine Körperschaft (Unternehmen, Stiftungen, etc.) gilt als in Liechtenstein ansässig, wenn sich ihr Sitz (bzw. Gründungsort) oder der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Liechtenstein befindet. In Liechtenstein ansässige Unternehmen sind mit ihrem weltweiten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Nicht ansässige Unternehmen sind mit Einkünften aus Immobilien oder Betriebsstätten innerhalb Liechtensteins beschränkt steuerpflichtig.

Unternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Liechtenstein haben, sowie besondere Vermögenswidmungen ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Trusts), sind für folgende Einkünfte beschränkt steuerpflichtig:

  • Unternehmenserträge aus der Bewirtschaftung von inländischem land- und forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz;

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Liechtenstein gelegenen Immobilien,

  • Steuerpflichtige Netto-Körperschaftserträge von in Liechtenstein gelegenen dauerhaften Betriebsstätten.

Körperschaftsteuer/Ertragssteuer

Juristische Personen/Körperschaften/Unternehmen unterliegen in Liechtenstein einer pauschalen Körperschaftsteuer aka Ertragssteuer von 12,5 %. Die Ertragssteuer wird pro Kalenderjahr ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der ausgewiesene Reinertrag, wobei Dividenden und Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie ausländische Betriebsstätten- und Grundstückserträge nicht berücksichtigt werden.

Eigenkapitalzinsen von bis zu 4 % können von der Ertragssteuer abgezogen werden. Verlustvorträge können zeitlich unbefristet aus Vorjahren verrechnet werden.

Für alle juristische Personen beträgt die Mindestkörperschaftsteuer/Mindestertragssteuer CHF 1'800.00 pro Jahr, die auf die Gewinnsteuer angerechnet werden kann. Keine Mindestertragssteuer zahlen ausschließlich Betriebsstätten, deren Bilanzsumme in den letzten drei Jahren CHF 500'000.00 nicht überschritten hat und der Zweck ausschließlich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist.

Der volle Steuerbetrag ist auch dann fällig, wenn eine Körperschaft nicht während der gesamten Steuerperiode in Liechtenstein ansässig ist.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Liechtenstein hat mit Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

Steuererklärung in Liechtenstein

Alle juristischen Personen werden zu Beginn eines Kalenderjahres vom Steueramt aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Einreichungsfrist ist der 30. Juni des Folgejahres.

Sie können die Steuererklärung elektronisch per e-Tax ausfüllen, Sie müssen sie jedoch ausdrucken, datieren und unterschreiben und dann bei der Steuerverwaltung fristgerecht einreichen.

Mehr Informationen für Unternehmer, Freiberufler und Investoren aus Deutschland, Österreich und Schweiz und wie Sie die Steuersparmöglichkeiten Liechtensteins maximal ausnutzen können, und grundsätzliches zu Steuern in Liechtenstein für Firmen erhalten Sie gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch mit uns. Ob mit Ihrer Firmengründung oder einer Firma Lichtenstein auch ein persönlicher Umzug, also die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Liechtenstein verbunden sein kann, sollte oder gar muss, klären wir natürlich auch gerne im Einzelfall mit Ihnen.

Ähnliche Artikel und mehr Informationen zu den Themen Unternehmen im Ausland gründen und ins steuergünstige Ausland ziehen finden Sie auf unserem Podcast Perspektive Ausland und unseren Websites Wohnsitzausland, Auslandsunternehmen uns Stmatthew.

 
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