Irland

Double Irish With a Dutch Sandwich: Der Steuertrick von Google, Facebook & Co

Die rechtssichere und steueroptimierte Entwicklung & Verwertung von IP haben vor allem die großen US-Technologiekonzerne vorgemacht. Ein vielfach angewandtes & von US-Behörden geprüftes (Auslauf)-Modell nennt sich salopp „Double Irish with a Dutch Sandwich“ – gemeint ist damit eine Struktur bestehend aus zwei irischen und ggf. einer holländischen Gesellschaft.

Wichtig: Der Double Irish wurde nach lautstarken Protesten von der irischen Behörden 2014 als unzulässig erklärt und lief kürzlich aus. Als Nachfolger wurde die sogenannte Knowledge Development Box in Irland implementiert, die aber ein Rohrkrepierer ist. Zwei Jahre nach Einführung nutzten weniger als 10 irische Unternehmen die IP-Box, mit welcher die Steuerbelastung auf 6.25% reduziert werden kann. Diese ist so unmöglich eng und unpraktisch gefasst, dass eine Verwendung für die meisten Unternehmen keinen Sinn macht. Bessere Ideen für die IP-Verwertung finden Sie hier.

Ausgangslage: Ein US-Konzern investiert in die Entwicklung von geistigem Eigentum

Ausgangslage ist, dass das Unternehmen seinen Hauptsitz in den USA hat, dort viele Mitarbeiter beschäftigt und erhebliche Summen in die Entwicklung des Intellectual Property (IP) investiert hat bzw. laufend investiert - Aufwendungen, die auch steuerlich in den USA geltend gemacht und ggf. sogar gefördert werden

Jeder Gewinn aus dem US-Geschäft ist daher, und das wäre in allen westlichen Industriestaaten genauso, voll in den USA zu versteuern. Die Optimierung lässt sich daher nur im Nicht-US-Geschäft der betroffenen Unternehmen erzielen.

Auch dies ist aber nur dann möglich, wenn Investitionen in die IP-Entwicklung außerhalb der USA getätigt werden und so allfällige Verluste in den USA steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten. Hinzukommt, dass die Entwicklung nicht alleine aus den USA gesteuert werden darf.

IP Holding Company mit Sitz Irland und Offshore-Betriebsstätte

Das Unternehmen etabliert also eine Gesellschaft außerhalb der USA. In dieses zahlen Investoren/Gesellschafter Kapital ein. Diese Auslandsgesellschaft geht dann ein Joint Venture und Cost Sharing Agreement mit der US-Gesellschaft ein. Die Auslandsgesellschaft beteiligt sich also an den Kosten der IP-Entwicklung in den USA, sie nimmt Direktinvestitionen in den USA vor.

Im Gegenzug sichert sich die Auslandsgesellschaft die Verwertungsrechte am IP außerhalb der USA. Dieses Vorgehen ist von der IRS explizit genehmigt. Faktisch wird eine IP-Holding-Company im Ausland installiert, welche die exklusiven Verwertungsrechte am IP außerhalb der USA hat.

Welcher Sitzstaat ist für die IP-Holding zu wählen? Auf jeden Fall ist ein Niedrigsteuerland oder ein Nullsteuerland sinnvoll. Die angesprochenen US-Unternehmen haben eine irische Gesellschaft gewählt, bei welcher die geschäftliche Oberleitung sich in Bermuda befindet und damit die Gesellschaft in Irland steuerlich nicht veranlagt wird.

Dies klingt zunächst abenteuerlich, ist aber auch in Deutschland weit verbreitet: Wer eine UK-Limited mit deutscher Niederlassung gründet und keine Aktivitäten in England hat, muss im UK keine Körperschaftsteuererklärung einreichen mit dem Hinweis, dass die Gesellschaft bereits in Deutschland steuerlich erfasst und ansässig ist. Grundlage hierfür ist wiederum der Sitz der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland.

Irland ist insofern ein Sonderfall, da es ein solches Konstrukt auch mit Nicht-Abkommensstaaten zulässt. Dieses Vorgehen wäre z.B. in England unzulässig. In unserem UK-LTD-Beispiel kann der steuerliche Sitz der UK Gesellschaft kann nur aufgrund des DBAs UK-Deutschland in Deutschland sein. Eine UK-Limited mit geschäftlicher Oberleitung auf Bermuda würde trotzdem in England steuerlich voll veranlagt werden.

Warum Irland?

Warum aber gründen die US-Unternehmen nicht gleich eine Bermuda-Gesellschaft, sondern machen den Umweg über Irland? In der Tat waren bis weit in das neue Jahrtausend viele IP-Holdings unter US-Kontrolle auf Bermuda und auf den Cayman Islands ansässig. Allerdings wurde von Seiten der IRS immer deutlicher verlautbart, dass US-kontrollierte Gesellschaften in Offshore Staaten in naher Zukunft nicht mehr akzeptiert würden. Schließlich und letztendlich hat Präsident Obama in 2009 die Möglichkeit der Offshore IP-Holding dann endgültig gesetzlich untersagt bzw. Geldflüsse mit hohen Strafsteuern belegt.

Die irische Steuergesetzgebung bietet daher ein willkommenes Schlupfloch: Irland ist aus Sicht der USA ein DBA-Staat und da die irische Gesellschaft trotz Management auf Bermuda den Registersitz in Irland hat, ist sie aus abkommenstechnischer Sicht ein irisches Unternehmen. Aus deutscher Sicht würde dies wiederum nicht funktionieren, denn aus deutscher Sicht entscheidet nicht nur der Sitz einer Gesellschaft darüber, ob ein DBA genutzt werden kann, sondern eben auch der Sitz der Betriebsstätte. In den USA scheint dies nicht der Fall zu sein – auch eine irische Gesellschaft, die de facto eine Offshore-Gesellschaft ist, kann auf das DBA Irland-USA zurückgreifen.

Die irische Betriebsgesellschaft

Sobald die IP-Holding etabliert wurde, folgt im zweiten Schritt die Gründung einer irischen Betriebsgesellschaft, die in Irland ordentlich steuerlich veranlagt ist. Diese beschäftigt potenziell tausende Mitarbeiter, welche sich um Kundenbetreuung, Verkauf etc. kümmern. Die irische Betriebsgesellschaft besitzt gleichzeitig auch die Vermarktungsrechte für das IP und sammelt also von allen Kunden außerhalb der USA die entsprechenden Gebühren und Honorare ein.

Bei der Installation der beiden irischen Gesellschaften sind nochmals eine Reihe von Detailaspekten zu beachten hinsichtlich der Beziehung und Verflechtung der beiden Gesellschaften untereinander und betreffend deren Beherrschung. Darauf gehen wir an dieser Stelle nicht ein.

Holländische BV – So kommt es zum Dutch Sandwich

Besonders hervorzuheben ist nun, dass diese zweite irische Gesellschaft nicht der unmittelbare Lizenznehmer der von Bermuda kontrollierten irischen IP-Holding ist. Wäre dies der Fall, müsste die Betriebsgesellschaft bei der Zahlung von Lizenzgebühren nach Bermuda 20% Quellensteuer in Irland einbehalten. Denn aus irischer Sicht ist die IP-Holding ist nur gesellschaftsrechtlich eine irische Gesellschaft, steuerrechtlich aber eine Offshore-Gesellschaft.

Die IP-Holding lizensiert also ihr IP zunächst an eine holländische BV. Diese holländische BV ist die Muttergesellschaft der irischen Betriebsgesellschaft. Die BV stellt Lizenzrechnungen an die irische Betriebsgesellschaft. Gemäß der EU-Zinsrichtlinie sind Erträge aus diesem Geschäft von der Quellensteuer in Irland befreit.

Die holländische BV wiederum kann rund 99% der erhalten Beträge ohne Steuerabzug nach Bermuda weiterleiten. Es ist lediglich ein kleiner Prozentbetrag für die Nutzung des holländischen Steuersystems zu bezahlen.

Geldfluss anhand eines Beispiels

Beispielhaft sieht der Geldfluss also so aus, wenn von einem Gewinn von €1 Million Euro ausgegangen wird:

  1. Die irische Betriebsgesellschaft erwirtschaftet €1,000,000 Gewinn vor Steuern.

  2. Die holländische Zwischenholding stellt der irischen Betriebsgesellschaft €900,000 an Lizenzgebühren in Rechnung.

  3. Diese werden von der irischen Betriebsgesellschaft an die holländische BV bezahlt. Die Lizenzgebühren sind in Irland steuerlich absetzbar. Es bleiben €100,000 Reingewinn, die mit 12.5% in Irland versteuert werden (€12,500).

  4. Die holländische BV bezahlt nochmals 1% Steuern auf die empfangenen €900,000 (also €9,000) und überweist den Rest nach Bermuda.

Die Gesamtbesteuerung bei €1 Million Gewinn liegt also knapp über €20,000 und liegt somit bei den viel kolportierten 2%, die Google und andere US-Unternehmen auf ihr Nicht-US-Einkommen steuerlich veranschlagen.

Zu ergänzen wäre noch, dass die Gewinne aus Bermuda bei der Ausschüttung an US-Gesellschafter in den USA mit den üblichen für Kapitalerträge anzuwendenden Einkommenssteuersätzen zu versteuern sind. Hier ist also keine Steuerersparnis gegeben. So müssten auch Gewinne, die an die US-Mutter ausgeschüttet werden, nochmals in der US-Gesellschaft nachversteuert werden, zu mindestens zum Teil. Es wären unter Umständen Kosten bzw. Verluste aus der Beteiligung geltend zu machen, worauf wir hier im Detail nicht eingehen.

Unsere Leistungen

Unsere Kanzlei ist in der Lage, das ideale IP-Verwertungskonzept für Ihr Unternehmen zu entwickeln.

Zwar können wir ein Dutch Sandwich für Sie etablieren, allerdings ist in den meisten Fällen davon abzuraten, außer Ihr Unternehmen ist in den USA steuerpflichtig. In der Regel gibt es innerhalb der EU genügend und einfachere, kostengünstige Lösungen zu diesem Modell.

Überlegenswert sind z.B.  eine Mischgesellschaft in der Schweiz als IP-Holding-Company oder eine IP-Offshore-Gesellschaft mit Betriebsstätte Malta.

Gerne verweisen wir Sie in diesem Kontext auf die IP-Holding-Company-Seite unserer Website. Wenn Sie konkretes Interesse haben, vereinbaren Sie bitte ein telefonisches Beratungsgespräch. Dies ist für eine Sondierung in Regel der einfachste Weg.

Erfahren Sie hier mehr zum schnellsten Weg zum finanziellen Neustart: Insolvenz in Irland, Nike Steuersparmodell: Die Vorzüge der holländischen CV-BV-Struktur und Firma gründen in der Schweiz als Deutscher.

 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Firmengründung im Ausland in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt zu Irland beraten

Leben Sie bereits im steuergünstigen Ausland oder sind kurz davor, dahin umzuziehen, vielleicht sogar nach Irland? Planen Sie nun die Gründung einer Gesellschaft in Irland?

Dann ist es höchste Zeit über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Firmengründung und Wohnsitznahme in Irland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine Entscheidung im Hinblick auf die Firmengründung und Wohnsitznahme in Irland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Firmengründung in bzw. Wohnsitzverlagerung nach Irland sind.

Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse an

Wenn auch Sie die Gründung einer Auslandsgesellschaft planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben im Ausland kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.