Dein Wohnsitz entscheidet, was die Auslandsfirma dir bringt
Wohnsitz zuerst, Firma danach. Diese Reihenfolge ist der Unterschied zwischen einer Struktur, die jeden Euro Ersparnis wirklich bei dir ankommen lässt, und einer, die zwei Steuerbescheide erzeugt statt einem.
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Alle Videos zur FirmengründungDie richtige Reihenfolge: Erst auswandern, dann Auslandsfirma gründen
Wo der Steuervorteil wirklich entsteht
Die Rechnung, mit der fast jeder in dieses Thema einsteigt, geht so: In Irland zahlt die Gesellschaft 12,5 Prozent auf ihre aktiven Gewinne, in den Emiraten 9 Prozent oberhalb eines Freibetrags, in Malta liegt die effektive Belastung nach dem Erstattungssystem deutlich unter dem, was eine GmbH in Deutschland oder in Österreich abführt. Die Differenz sieht aus wie Geld, das auf der Straße liegt.
Diese Rechnung stimmt, sie ist nur nicht zu Ende gerechnet. Sie beschreibt ausschließlich die Steuer der Gesellschaft. Der Gewinn gehört aber nicht der Gesellschaft, er gehört dir. Und du wirst dort besteuert, wo du wohnst.
Deutschland und Österreich besteuern ihre Ansässigen auf ihr weltweites Einkommen. Für dich als Gesellschafter heißt das: Was oben an günstiger Gewinnsteuer eingespart wird, holt sich dein Wohnsitzland unten wieder, sobald das Geld deine Sphäre erreicht. Der günstige Satz im Ausland ist dann eine Zwischenstation, keine Endstation. Wie das im Einzelnen abläuft, steht im Beitrag zur Gewinnentnahme aus der Auslandsfirma.
Sobald dein eigener steuerlicher Wohnsitz außerhalb liegt, dreht sich das Bild. Dann trifft der niedrige Gewinnsteuersatz der Gesellschaft auf einen Wohnsitzstaat, der dich für ausländische Dividenden entweder gar nicht oder nur moderat in Anspruch nimmt. Erst in dieser Kombination wird aus einem günstigen Steuersatz ein Ergebnis, das du am Kontoauszug siehst.
Sobald du draußen wohnst, arbeitet die Struktur für dich
Der Bestand dieser Seite hat das jahrelang mit einer Beispielrechnung illustriert: Bei einem Gewinn von 500.000 Euro bleiben mit deutschem Wohnsitz und einer Malta-Struktur unterm Strich nur ein paar tausend Euro mehr übrig als mit einer GmbH. Zieht der Unternehmer selbst nach Malta, liegt er bei gleichem Gewinn rund 200.000 Euro besser als in Deutschland.
Die genauen Beträge hängen an deinem Fall. Die Größenordnung beschreibt aber genau das Muster, um das es hier geht: Die Firma allein bewegt wenig, der eigene Wohnsitz bewegt fast alles. Der Umzug ist die Einzelmaßnahme mit der größten steuerlichen Hebelwirkung, die einem Unternehmer überhaupt zur Verfügung steht. Er senkt außerdem Kosten und Komplexität des ganzen Vorhabens, weil die aufwendigen Absicherungen entfallen, die eine Struktur mit inländischem Gesellschafter braucht.
Firmensitz ins Ausland verlegen: was danach an deinem Wohnsitz passiert
Eine Gesellschaft ist nicht nur dort steuerlich zu Hause, wo sie eingetragen ist, sondern auch dort, wo sie tatsächlich geführt wird. Diesen zweiten Ort nennt man den Ort der geschäftlichen Oberleitung, im internationalen Sprachgebrauch Management and Control. Gemeint ist die Adresse, an der die Entscheidungen des Tagesgeschäfts wirklich getroffen werden.
Wenn du in Graz sitzt und von dort aus die Angebote schreibst, die Preise festlegst, die Mitarbeiter anweist und die Verträge unterschreibst, dann wird deine Gesellschaft von Graz aus geleitet. Der Eintrag im Handelsregister von Hongkong ändert daran nichts. Dein Finanzamt darf sie dann wie ein inländisches Unternehmen behandeln, mit allem, was dazugehört: Körperschaftsteuer, Buchführungspflichten, in Deutschland zusätzlich die Gewerbesteuer.
Genau das ist der Punkt, an dem die meisten selbstgebauten Strukturen kippen. Nicht an einer exotischen Vorschrift, sondern an einer schlichten Tatsache: Der Chef sitzt woanders als die Firma. Die Gegenmaßnahme heißt Substanz, also echte Geschäftsräume, echte Menschen und echte Entscheidungen am Sitz der Gesellschaft. Substanz kostet Geld, und sie kostet umso mehr, je weiter sie von dir entfernt aufgebaut werden muss. Der Beitrag zu Betriebsstätte und Substanz zeigt, wo die Schwellen liegen.
Wohnst du selbst im Sitzstaat und führst die Gesellschaft von dort, löst sich das Problem an der Wurzel auf. Die Leitung und der Sitz fallen zusammen. Substanz ist dann keine teure Fassade mehr, sondern schlicht dein Arbeitsalltag.
Hinzurechnungsbesteuerung in einfachen Worten
Der zweite Mechanismus greift selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland vorbildlich geführt wird und du nie einen Euro ausschüttest. Deutschland und Österreich haben beide Regeln, die im Fachjargon CFC Rules heißen und in Deutschland als Hinzurechnungsbesteuerung bekannt sind.
Die Idee dahinter lässt sich in einem Satz sagen: Wenn Ansässige eines Landes eine ausländische Gesellschaft beherrschen, diese Gesellschaft im Ausland nur wenig Steuern zahlt und ihre Erträge im Wesentlichen passiver Natur sind, dann behandelt der Wohnsitzstaat den Gewinn so, als wäre er längst ausgeschüttet worden. Du versteuerst also Geld, das noch auf dem Konto der Gesellschaft liegt.
Drei Begriffe entscheiden über das Ergebnis. Beherrschung meint, dass die Gesellschafter aus dem betreffenden Land zusammen die Mehrheit halten. Niedrige Besteuerung meint, dass die Gesellschaft im Sitzstaat unter einer gesetzlich festgelegten Grenze bleibt. Passiv meint Einkünfte, die ohne echten Betrieb entstehen, etwa Lizenzen, Zinsen oder reine Weiterberechnung. Aktives operatives Geschäft mit eigenem Personal fällt in der Regel nicht darunter.
Ob dein Fall in eine dieser Regeln läuft, hängt zusätzlich daran, ob zwischen deinem Wohnsitzland und dem Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob es sich um einen EU-Sachverhalt handelt. Diese Weiche ist im Beitrag DBA, Nicht-DBA und EU-Sachverhalt auseinandergenommen. Die persönliche Seite der Regeln, also was sie für dich als Wegziehenden bedeuten, steht ausführlich bei Wohnsitz Ausland zu den CFC Rules.
Der entscheidende Punkt für diese Seite: Beherrschung wird an der Ansässigkeit der Gesellschafter gemessen. Zieht der beherrschende Gesellschafter weg, entfällt die Grundlage der Zurechnung. Das ist kein Trick, sondern der Aufbau der Regel. Sie erfasst Auslandsgesellschaften in inländischer Hand, nicht Unternehmer, die tatsächlich im Ausland leben und arbeiten.
Was die EU-Niederlassungsfreiheit wirklich abdeckt
Ein berechtigter Einwand: Innerhalb der EU gilt die Niederlassungsfreiheit. Du kannst also durchaus eine Gesellschaft in Malta oder Irland gründen und betreiben, während du in Deutschland oder Österreich lebst. Das ist rechtlich möglich, und niemand bestreitet es.
Es gilt nur unter Bedingungen, und die haben einen Preis. Damit die Struktur anerkannt wird, muss die Gesellschaft am Standort wirtschaftlich echt vorhanden sein: eigene Räume, eigenes Personal, eine Leitung, die tatsächlich dort entscheidet. In der Praxis reden wir dabei über Investitionen in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro pro Jahr. Wer diese Substanz aufbaut, bekommt eine tragfähige Struktur. Wer sie nicht aufbaut, bekommt eine Struktur, die im Ernstfall auseinanderfällt.
Deshalb rechnet sich dieser Weg erst ab einer Größe, in der die laufenden Substanzkosten neben der Ersparnis nicht mehr ins Gewicht fallen. Unterhalb dieser Schwelle ist der eigene Umzug schlicht das günstigere und stabilere Instrument. Für Holdingfälle lohnt daneben ein Blick auf die Auslandsholding und auf die Luxemburger Holding.
Wenn ihr zu mehreren gründet
Gründet ihr die Gesellschaft mit mehreren natürlichen Personen, wird die Lage deutlich einfacher. Denn beherrscht wird eine Gesellschaft nur, wenn die Gesellschafter aus dem betreffenden Land zusammen die Mehrheit halten. Es genügt also, wenn einer von euch ins steuergünstige Ausland zieht. Alle müssen es nicht.
Gerade bei drei oder mehr Gesellschaftern findet sich fast immer jemand, für den der Zeitpunkt gerade passt. Der eine hat die Kinder aus dem Haus, die andere wollte immer ans Meer, der dritte hat vom Wetter und von der Steuerlast gleichzeitig genug. Der umziehende Partner wird Geschäftsführer vor Ort und hält so viele Anteile, dass die Beherrschung nicht mehr im Inland liegt.
Ein Beispiel aus dem Bestand dieser Seite: Drei Gesellschafterinnen wollen gemeinsam auf Malta gründen. Eine von ihnen zieht tatsächlich nach Malta, wird dort Geschäftsführerin und hält 51 Prozent. Die beiden anderen bleiben zu Hause und halten je 24,5 Prozent. Damit liegt die Mehrheit bei der Gesellschafterin vor Ort, und die Gesellschaft wird nicht mehr aus dem Inland heraus beherrscht.
Die Beteiligungshöhe wirkt darüber hinaus auf die Meldewege. Der automatische Informationsaustausch nach OECD CRS greift bei Anteilseignern ab mehr als 25 Prozent. Wer darunter liegt, taucht in dieser Meldung nicht als Kontrollperson auf. An der Steuerpflicht ändert das nichts, an der Datenverbreitung schon. Die Mechanik ist im Beitrag zum automatischen Informationsaustausch beschrieben.
Damit diese Aufteilung trägt, muss sie echt sein. Die Person vor Ort führt die Gesellschaft wirklich, wohnt wirklich dort und entscheidet wirklich. Eine Verteilung auf dem Papier, hinter der weiterhin die Gesellschafter zu Hause die Fäden ziehen, ist keine Struktur, sondern eine Behauptung.
Warum die Beteiligung im eigenen Namen der sauberste Weg ist
An dieser Stelle kommt regelmäßig die Frage nach dem Treuhänder. Sie ist naheliegend: Wenn die Beherrschung an der Ansässigkeit der Gesellschafter hängt, warum hält dann nicht einfach jemand anderes die Anteile?
Weil die Beteiligung heute an vier voneinander unabhängigen Stellen sichtbar ist. Jede einzelne davon würde ausreichen.
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01
Die Meldepflicht für Beteiligungen
Wer sich an einer Auslandsgesellschaft beteiligt, meldet das seinem Finanzamt. Ob die Anteile direkt oder über einen Dritten gehalten werden, ändert daran nichts.
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02
Die Transparenzregister
In der EU, in der Schweiz und in vielen weiteren Ländern werden die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft in ein Register eingetragen. Der Name hinter der Struktur ist erfasst.
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03
Der automatische Informationsaustausch
Nach dem OECD-Standard CRS melden Banken die Konten von Gesellschaften, an denen du wirtschaftlich berechtigt bist, automatisch an dein Wohnsitzland. Die Schwelle liegt bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent.
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04
Die Meldepflicht der Berater
Steuerberater, Anwälte und Treuhandanbieter in der EU sind verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen den Behörden anzuzeigen. Der Berater meldet, bevor der Mandant es tut.
Wer alle vier gleichzeitig aushebeln wollte, bräuchte einen Treuhänder, der bereit ist, sich für einen fremden Mandanten strafbar zu machen. Diesen Treuhänder gibt es in seriösen Jurisdiktionen nicht, und wo es ihn scheinbar gibt, ist er das größere Risiko als die Steuer, die er ersparen soll. Hintergründe zu den Registern und Meldepflichten stehen im Beitrag zur Geldwäscherichtlinie und bei Wohnsitz Ausland zum Transparenzregister sowie zur DAC6-Mitteilungspflicht.
Die gute Nachricht steckt in derselben Beobachtung: Wenn du im Ausland wohnst und die Anteile im eigenen Namen hältst, brauchst du keine dieser Konstruktionen. Die Struktur ist offen, jeder Meldeweg ist bedient, und du behältst trotzdem die volle Kontrolle über deine Gesellschaft. Genau das ist der Zustand, in dem eine internationale Struktur ruhig schlafen lässt.
Du wohnst noch in Deutschland oder Österreich? Dann bist du früh dran
Diese Seite qualifiziert, sie sortiert niemanden aus. Wenn dein Wohnsitz heute noch in Deutschland oder Österreich liegt, bedeutet das nur, dass der erste Schritt ein anderer ist als der, den du gerade im Kopf hattest. Nicht die Gesellschaft kommt zuerst, sondern dein eigener Weg.
Dieser Weg hat seine eigene Fachwelt, und dafür haben wir eine eigene Property. Zielland, Zeitpunkt, Abmeldung, Wegzugsbesteuerung, die Frage, wie schnell die neue Ansässigkeit anerkannt wird: Das alles steht ausführlich im Steuerwissen von Wohnsitz Ausland. Zwei Einstiege lohnen fast immer: die Wegzugsbesteuerung in Deutschland und die Wegzugsbesteuerung in Österreich, weil sie über den Zeitpunkt deines Umzugs oft mehr entscheiden als das Zielland.
Wenn zum Wohnsitz noch die Frage nach Aufenthaltstitel oder zweitem Pass kommt, ist das Plan B Projekt die richtige Adresse. Und wenn du einfach wissen willst, ob deine Reihenfolge stimmt, bevor du irgendetwas gründest, ist das Beratungsgespräch der kürzeste Weg dahin.
Und die Schweiz?
Für in der Schweiz Ansässige stellt sich dieselbe Grundfrage, nur mit anderen Werkzeugen. Auch die Schweiz besteuert eine Gesellschaft, deren tatsächliche Verwaltung im Inland liegt, als inländische Gesellschaft. Der Ort der Leitung entscheidet also genauso. Was in der Schweiz anders läuft als in Deutschland und Österreich, ist die Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne. Weil das eine eigene Rechnung ist, gehört sie in ein Gespräch und nicht in eine Faustregel.
Die Reihenfolge, kurz
- 01Steuerlichen Wohnsitz verlegen oder den Umzug konkret aufsetzen.
- 02Sitzstaat der Gesellschaft danach wählen, passend zum neuen Wohnsitz.
- 03Gesellschaft gründen und die Leitung dort ausüben, wo sie sitzt.
- 04Gewinnentnahme von Anfang an mitplanen statt im vierten Jahr.
Wenn die ersten beiden Punkte bei dir stehen, findest du im Katalog die Gesellschaften, die wir mit Festpreis gründen und verwalten. Die fachliche Tiefe zu allem, was danach kommt, liegt im Fachwissen.
Wohnsitz zuerst, Firma danach
Wenn du wissen willst, ob deine Reihenfolge trägt, klär das in einer Stunde, bevor du gründest.