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Recht & Gesetz

Wie bekomme ich Geld aus meiner Gesellschaft im Ausland heraus?

Die Regelungen zu Gesellschaften in Niedrigsteuerländern wurden in den letzten Jahren international, etwa durch ATAD und BEPS, deutlich verschärft. Wenn Sie in Deutschland oder Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, können wir Ihnen nicht zur Gründung einer Gesellschaft im Ausland raten. Wer steuergünstige Firmenstrukturen nutzen will, muss ins steuergünstige Ausland umziehen. Für alle anderen gilt: Auch die Entnahme will geplant sein.

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Geschäftsführergehalt von Auslandsfirma steuerfrei? In welchen Ländern legal?

Geld aus der Gesellschaft

Machen Sie sich zunächst mit der Unterscheidung zwischen EU-, DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalten vertraut. Sie entscheidet darüber, welche der folgenden Wege Ihnen offenstehen.

Die Wege, die in jedem Sachverhalt gelten

  • Sie lassen sich offiziell Dividenden ausbezahlen. Darauf wird in Ihrem Wohnsitzstaat Kapitalertragsteuer fällig, in Deutschland die Abgeltungsteuer von 25 %.
  • Sie stellen sich bei Ihrer Gesellschaft per Bruttoarbeitsvertrag an. Die Gesellschaft zahlt Ihnen ein Bruttogehalt, auf welches Sie im Wohnsitzstaat Steuer und Sozialversicherung abführen.
  • Sie erhalten ein Darlehen von der Gesellschaft, zu Bedingungen, die auch unter fremden Dritten üblich wären: marktüblicher Zins, schriftlicher Vertrag, tatsächliche Rückzahlung.
  • Die Gesellschaft investiert selbst. Als juristische Person kann sie weltweit bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben. Aber Vorsicht: Nutzen Sie Firmenvermögen (das Haus, das Auto) privat, entsteht daraus ein zu versteuernder Vorteil beziehungsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Investition gehört der Gesellschaft, nicht Ihnen.
  • Firmenkarte und Barmittel: Hebt die Gesellschaft Geld ab, ist das zunächst nur ein Buchungsvorgang von Bank zu Kasse der Gesellschaft. Sobald Sie damit private Ausgaben bestreiten, liegt aber ein Zufluss an Sie vor, der zu versteuern ist. Barmittel ab 10.000 Euro sind beim Grenzübertritt anmeldepflichtig. Unabhängig von jeder Grenze gilt: Zuflüsse gehören in die Steuererklärung, alles andere wäre Steuerhinterziehung.
  • Eine deutsche oder österreichische Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der Muttergesellschaft im Ausland geltend machen.

Dividende

Weg eins
  • ·Offen, sauber, in Deutschland mit gut einem Viertel belastet

Gehalt

Weg zwei
  • ·Mindert den Gewinn der Gesellschaft, versteuert beim Empfänger

Darlehen

Weg drei
  • ·Legale Brücke, aber nur zu fremdüblichen Konditionen

Thesaurierung

Weg vier
  • ·Nichts entnehmen, den Zinseszins in der Gesellschaft arbeiten lassen

Wegzug

Der Königsweg
  • ·Erst der Wohnsitzwechsel macht die Entnahme wirklich günstig

Die fünf Wege aus der Gesellschaft, von der einfachen Ausschüttung bis zum Königsweg über den Wohnsitz.

Weg eins im Detail: die Dividende und was von ihr übrig bleibt

Die offene Ausschüttung ist der einfachste und sauberste Weg. In Deutschland unterliegt sie dem gesonderten Steuersatz für Kapitalerträge von 25 %, dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Zusammen ergibt das 26,375 %: Von 100.000 Euro Ausschüttung kommen 73.625 Euro bei Ihnen an, eine etwaige Kirchensteuer noch nicht eingerechnet. Verlassen Sie sich dabei nicht auf die Freigrenzen, die beim Solidaritätszuschlag sonst gelten: Auf die Abgeltungsteuer wird er unabhängig davon erhoben.

Drei Stellschrauben sollten Sie kennen. Erstens die Anrechnung: Behält der Sitzstaat auf die Ausschüttung eine eigene Quellensteuer ein, wird diese auf die deutsche Steuer angerechnet, höchstens jedoch 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Ertrag. Zweitens der Antrag für unternehmerische Beteiligungen: Wer mindestens 25 % an der Gesellschaft hält, oder mindestens 1 % hält und beruflich mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss für sie tätig ist, kann statt des Abgeltungssatzes die Besteuerung im persönlichen Tarif wählen; dann wird nur ein Teil der Erträge angesetzt, dafür sind tatsächliche Kosten anteilig abziehbar. Der Antrag bindet für das beantragte Jahr und die folgenden vier. Drittens die Günstigerprüfung: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz insgesamt unter dem Abgeltungssatz, etwa in einem Jahr mit geringen übrigen Einkünften, können Sie die Einbeziehung der Kapitalerträge in den Tarif beantragen; angewendet wird dann die für Sie günstigere Variante.

Alle Zahlen in diesem Abschnitt sind die deutschen. Für Österreich ist die Besteuerung von Ausschüttungen eigens zu prüfen, die Regeln sind dort anders gebaut.

Weg zwei im Detail: das Gehalt

Der Bruttoarbeitsvertrag mit der eigenen Gesellschaft hat einen doppelten Effekt: Das Gehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn der Gesellschaft, und bei Ihnen kommt planbares, regelmäßiges Einkommen an, mit dem sich Vermieter, Banken und die Krankenversicherung anfreunden können. Besteuert wird es im Wohnsitzstaat mit dem persönlichen, progressiven Tarif, dazu kommen Sozialversicherungsbeiträge nach den Regeln, die für Ihre Beschäftigung gelten. Diese Progression macht das Gehalt bei größeren Beträgen selten zum günstigsten Weg.

Der eigentliche Fallstrick liegt woanders. Entscheidend ist, wo Sie die Arbeit tatsächlich ausführen. Wer von zu Hause aus als Angestellter das Geschäft seiner Auslandsgesellschaft führt, holt sich schnell den Ort der Leitung ins Wohnzimmer, und damit eine steuerliche Betriebsstätte der Gesellschaft im Wohnsitzstaat, mit allen Folgen für deren Gewinne. Was dabei unschädlich ist und was nicht, behandelt die Seite Betriebsstätte und Substanz.

Weg drei im Detail: das Darlehen als Brücke

Ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter ist legal und manchmal genau das richtige Instrument, etwa um eine private Anschaffung zu überbrücken, bis eine geplante Ausschüttung ansteht. Es bleibt aber, was der Name sagt: geliehenes Geld. Damit das Finanzamt es auch so behandelt, muss der Vertrag dem Vergleich mit fremden Dritten standhalten: schriftliche Vereinbarung vor der Auszahlung, marktüblicher Zins, feste Laufzeit, bei größeren Summen Sicherheiten, und vor allem eine tatsächlich gelebte Rückzahlung.

Fehlt eines dieser Elemente, droht die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung: Das Darlehen wird dann wie eine Dividende besteuert, mit Nachzahlung und Zinsen, im unglücklichen Fall mit einem Steuerstrafverfahren als Begleitmusik. Ein zinsloses Darlehen ohne Vertrag und ohne Tilgungsplan ist für jeden Betriebsprüfer keine Finanzierung, sondern eine Entnahme mit Verkleidung. Beachten Sie auch die umgekehrte Richtung: Geben Sie selbst Ihrer Gesellschaft ein Darlehen, unterliegen die Zinsen, die sie Ihnen zahlt, ab einer Beteiligung von 10 % in aller Regel nicht dem Abgeltungssatz, sondern Ihrem persönlichen Tarif.

Was im EU-Sachverhalt zusätzlich geht

  • Beteiligung über Ihre heimische Kapitalgesellschaft: Gehört Ihnen eine Gesellschaft in Ihrem EU-Wohnsitzstaat, etwa eine GmbH, können Sie diese an der Auslandsgesellschaft beteiligen. Gewinne fließen dann quellensteuerabzugsfrei in Ihren Wohnsitzstaat, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Wie solche Strukturen aufgebaut werden, zeigt der Beitrag Steuergestaltung mit internationalen Holding-Gesellschaften.
  • Thesaurieren statt ausschütten: Solange die Gewinne in der Gesellschaft bleiben und dort reinvestiert werden, entsteht bei Ihnen kein steuerpflichtiger Zufluss. Der Zeitpunkt der Ausschüttung ist eines der wenigen Steuergestaltungsmittel, das Ihnen niemand nehmen kann.

Weg vier im Detail: Thesaurierung und der Zinseszins

Solange die Struktur sauber steht, ist der Verzicht auf die Ausschüttung das stärkste Werkzeug in diesem Katalog. Ein Rechenbeispiel macht den Effekt greifbar; die Annahmen legen wir offen: einmaliger Gewinn von 100.000 Euro in der Gesellschaft, Anlagerendite 6 % pro Jahr, Betrachtungszeitraum 10 Jahre, auf Gesellschaftsebene fällt auf die Anlageerträge keine Steuer an, privat rechnen wir mit dem deutschen Gesamtsatz von 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag.

Variante eins: Sie schütten sofort aus. Von 100.000 Euro bleiben 73.625 Euro, die Sie privat anlegen; die laufenden Erträge werden jedes Jahr versteuert, netto verzinst sich das Depot also mit gut 4,4 %. Nach 10 Jahren stehen rund 113.400 Euro auf dem Konto. Variante zwei: Die Gesellschaft behält den Gewinn und legt ihn selbst an. Aus 100.000 Euro werden mit vollen 6 % nach 10 Jahren rund 179.100 Euro; erst die Ausschüttung am Ende wird versteuert, netto bleiben rund 131.900 Euro. Der Unterschied: rund 18.400 Euro oder 16 % mehr, allein weil die Steuer 10 Jahre später gezahlt wurde und das Kapital in der Zwischenzeit ungekürzt arbeiten konnte.

Zwei ehrliche Fußnoten gehören dazu. Erstens ist die Steuer gestundet, nicht erlassen: Bei der Ausschüttung fällt sie an, und zwar nach den Regeln des Staates, in dem Sie dann wohnen. Genau daraus bezieht der unten beschriebene Königsweg seine Kraft. Zweitens funktioniert die Rechnung nur, wenn die Gesellschaft nicht als bloße Zwischengesellschaft für passive Einkünfte gilt: Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift gerade auf nicht ausgeschüttete passive Gewinne zu, rechnet sie Ihnen persönlich zu, ermittelt sie nach deutschen Regeln als gewerbliche Einkünfte und schließt den günstigen Abgeltungssatz dabei ausdrücklich aus.

Der Königsweg: Ausschüttung nach echtem Wegzug

Verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein steuergünstiges Land (etwa in die Schweiz, nach Malta oder als Non-Dom nach Irland) und lassen sich die Gewinne erst danach ausschütten, erfolgt die Besteuerung der Ausschüttung dort: niedrig oder, bei richtiger Gestaltung, gar nicht.

Dieser Weg funktioniert nur als echter Wegzug, nicht als Konstruktion. Drei Dinge müssen Sie dabei auf dem Schirm haben: Erstens löst der Wegzug aus Deutschland bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die Wegzugsbesteuerung aus. Der Wertzuwachs Ihrer Anteile wird beim Wegzug besteuert, als hätten Sie verkauft. Zweitens wirkt die deutsche erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland für bestimmte Einkünfte bis zu zehn Jahre nach. Und drittens: Wer nur für die Ausschüttung kurz ins Ausland zieht und danach zurückkehrt, dessen Gestaltung hält der Prüfung regelmäßig nicht stand. Die Finanzverwaltung schaut auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, nicht auf die Anmeldung. Vertiefung bei unserer Schwester-Property Wohnsitz Ausland.

Die Wegzugsteuer, konkret

Die Wegzugsbesteuerung trifft Sie, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind. Der Wegzug gilt dann als Verkauf Ihrer Anteile zum Verkehrswert; besteuert wird der Wertzuwachs, ohne dass ein Euro geflossen ist. Auf Antrag lässt sich die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zahlen, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Wer nur vorübergehend geht und innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt (auf Antrag verlängerbar um bis zu fünf weitere Jahre), kann den Steueranspruch rückwirkend entfallen lassen.

Und hier liegt die Falle für den Königsweg in seiner naiven Form: Schüttet die Gesellschaft nach dem Wegzug Gewinne aus, deren Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Anteilswerts beim Wegzug ausmacht, wird die noch offene Wegzugsteuer insoweit sofort fällig, und auch die Rückkehrregel geht in diesem Umfang verloren. Der Wegzug macht künftige Ausschüttungen also nicht rückwirkend steuerfrei; er entscheidet darüber, welcher Staat sie besteuert, während die deutsche Steuer auf den bis dahin entstandenen Wertzuwachs bestehen bleibt.

Zehn Jahre Nachwirkung

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist die zweite Klammer. Sie kann greifen, wenn Sie als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet ziehen (oder nirgendwo ansässig werden) und weiter wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, etwa eine Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft. Dann bleiben bestimmte nicht ausländische Einkünfte bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr in Deutschland steuerpflichtig; zur Anwendung kommt es in Jahren, in denen diese Einkünfte 16.500 Euro übersteigen. Was der Umzug steuerlich insgesamt bedeutet und wohin er sich lohnt, ordnet unsere Seite Wohnsitzverlagerung ins Ausland ein.

Nicht-DBA-Sachverhalt: Thesaurierung als Standardfall

Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und dem Sitzstaat der Gesellschaft kein Doppelbesteuerungsabkommen, fehlen die Schutzmechanismen gegen doppelte Besteuerung. Jede Ausschüttung an Sie persönlich wird teuer. Der praktikable Weg ist dann meist, Gewinne in der Gesellschaft zu belassen und dort zu investieren, bis sich Ihre Wohnsitzsituation ändert. Auch eine Zwischenholding in einem Abkommensstaat kann die Lage verbessern, als offengelegte, substanzhaltige Struktur, nicht als Verschleierung. Alle Beteiligungen werden dem Finanzamt wie vorgeschrieben gemeldet; Konstruktionen, die auf Unsichtbarkeit bauen, sind keine Gestaltung, sondern ein Strafverfahren mit Anlauf.

Die Reihenfolge: welcher Weg wann

In der Beratungspraxis sortiert sich das Feld meist so: Solange Sie im Hochsteuerland wohnen, ist die Thesaurierung der Standard, sofern die Struktur sie trägt. Ein maßvolles Gehalt deckt parallel den Lebensunterhalt und hält den Versicherungsstatus sauber. Die Dividende ist das Werkzeug für den geplanten, bezifferten Kapitalbedarf: Sie wissen, was sie kostet, und schütten gezielt aus. Das Darlehen bleibt die Ausnahme für Überbrückungen mit klarem Rückzahlungsplan. Und der Wegzug ist keine Entnahmetechnik, sondern eine Lebensentscheidung; wenn er ohnehin ansteht, gehört er an den Anfang der Planung, weil sich alle anderen Wege danach neu rechnen.

Typische Fehler aus der Praxis

  • Privatnutzung ohne Vergütung: Das Auto, die Wohnung, das Boot der Gesellschaft privat genutzt und nie fremdüblich abgerechnet. Der Klassiker unter den verdeckten Gewinnausschüttungen, und in der Betriebsprüfung der erste Blick.
  • Das ewige Darlehen: Jahr für Jahr wächst das Gesellschafterkonto, getilgt wird nie. Irgendwann liest die Prüfung den Bestand als Ausschüttung, rückwirkend und mit Zins.
  • Thesaurieren im falschen Glauben: Passive Gewinne in der Niedrigsteuer-Gesellschaft geparkt, in der Annahme, ohne Ausschüttung passiere nichts. Die Hinzurechnungsbesteuerung besteuert genau diesen Fall, ganz ohne Zufluss.
  • Meldungen vergessen: Der Erwerb einer Auslandsbeteiligung ab 10 % oder ab 150.000 Euro Anschaffungskosten ist dem deutschen Finanzamt ebenso mitzuteilen wie der beherrschende Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, zusammen mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Jahresende. Die Meldung kostet nichts; wer sie unterlässt, liefert der Verwaltung den Verdacht frei Haus.
  • Der Wegzug light: Abmeldung, Ausschüttung, Rückkehr. Warum diese Konstruktion regelmäßig scheitert, steht oben beim Königsweg: Es zählt der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht die Anmeldung.

Welche Kombination in Ihrem Fall trägt, hängt an Sitzstaat, Einkunftsarten und Ihrer persönlichen Planung. Genau dafür ist unsere Beratung zur internationalen Steuergestaltung da.

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