Wer eine Auslandsgesellschaft zu gründen und zu betreiben gedenkt, muss zunächst wissen, wie diese aus Sicht seines Wohnsitzstaates steuerlich einzustufen ist. Dabei ist der Sitzstaat der Gesellschaft entscheidend. Wir unterscheiden drei Sachverhalte:
- EU-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft ist Mitglied der Europäischen Union.
- DBA-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft hat mit Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.
- Nicht-DBA-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft hat kein DBA mit Ihrem Wohnsitzstaat.
Es ist in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die optimale Auswahl des Sitzstaates von allergrößter Wichtigkeit ist und maßgebliche steuerliche Konsequenzen hat. Sie sollten sich in dieser Hinsicht auf jeden Fall eingehend von einer Spezialkanzlei mit internationalem Fachwissen (so wie wir) beraten lassen.
Begriffserklärungen
- Niedrigsteuerland: Aus deutscher Sicht ein Sitzstaat, dessen Ertragsteuerbelastung unter 15 % liegt. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2024 im Zuge der globalen Mindeststeuer von zuvor 25 % abgesenkt. Seither fallen deutlich weniger Länder in diese Kategorie.
- Hinzurechnungsbesteuerung: Fallen Sie unter die Hinzurechnungsbesteuerung, werden die passiven Einkünfte der Auslandsgesellschaft Ihrem persönlichen Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert, als hätte die Gesellschaft nie dazwischengestanden. Das ist sehr ungünstig und muss vermieden werden. In Deutschland ist dies im Außensteuerrecht geregelt; die meisten Industrieländer kennen ähnliche Regelungen.
- Beherrschender Einfluss: gegeben, wenn Sie (allein oder zusammen mit Ihnen nahestehenden Personen) mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte halten. Dabei spielt es im Sinne des Gesetzes keine Rolle, ob Ihre Anteile nach außen von einem Treuhänder gehalten werden.
- Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb („Betriebsstätte“): ein „richtiges“ Büro, eine Produktionsstätte, eine Stelle zum Abbau von Bodenschätzen, eine Baustelle. Ausführlich auf der Seite Betriebsstätte und Substanz.
- Aktive Einkünfte: die nach der Definition des deutschen Außensteuerrechts zulässigen Einkünfte einer Auslandsgesellschaft, mit denen die Hinzurechnungsbesteuerung vermieden wird. Andere Länder definieren sie ähnlich. Eine Übersicht führt unsere Schwester-Property Wohnsitz Ausland.
EU-Sachverhalt: Sitz der geschäftlichen Oberleitung ist entscheidend
Liegt vor, wenn der Sitzstaat der Gesellschaft Mitglied der EU ist und Sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Ist Ihre Gesellschaft in einem EU-Land domiziliert, gilt die Niederlassungsfreiheit: Sie dürfen eine Gesellschaft in jedem EU-Land betreiben, ohne dass Ihnen dabei in Ihrem Wohnsitzland pauschale steuerliche Nachteile entstehen.
- Die Ausschüttungsbesteuerung erfolgt im Wohnsitzstaat des Gesellschafters auf Basis der üblichen Kapitalertragsteuern (Deutschland: 25 % Abgeltungsteuer).
- Stellen Sie sicher, dass im Sitzland Teile der betrieblichen Oberleitung wahrgenommen werden. Es muss eben einfach nur mehr als ein Briefkasten sein.
- Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie stellt Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften vom Quellensteuerabzug frei.
- Bei ordnungsgemäßer Gründung nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor. Eine pauschale Nichtanerkennung findet nicht statt; eine Scheingesellschaft wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen.
- Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften; erforderlich ist Minimalsubstanz im Sinne von „mehr als einem bloßen Briefkasten“.
Ein Hinweis zu Zypern, Malta und Irland für in Deutschland steuerpflichtige Mandanten: Für Einkünfte aus Niedrigsteuerländern wurde die Hinzurechnungsbesteuerung ursprünglich auch innerhalb der EU angewandt, was der Europäische Gerichtshof für rechtswidrig erklärte. Daraufhin wurde das deutsche Außensteuerrecht ergänzt: Zur Verhinderung der Hinzurechnungsbesteuerung muss nun ausreichende wirtschaftliche Substanz im Sitzstaat nachgewiesen werden („Substance Escape“ bzw. Motivtest). Der Grundsatz „mehr als ein Briefkasten“ genügt in diesen Fällen nicht. Hier braucht es echte Tätigkeit vor Ort. Seit der Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % stellt sich die Frage allerdings seltener, aber sie verschwindet nicht: Zypern liegt mit 15 % seit 2026 auf der Grenze, Irland mit 12,5 % weiterhin darunter. Diese Grenze ist die deutsche. Österreich hat eine eigene Regelung mit eigener Schwelle, die für Ihren Fall gesondert zu prüfen ist.
EU-Sachverhalt
- ·Niederlassungsfreiheit trägt die Struktur
- ·Gegen die Hinzurechnung hilft echte Substanz im Sitzstaat (Motivtest)
DBA-Sachverhalt
- ·Das Abkommen schützt Betriebsstättengewinne
- ·Es zählt, ob die Einkünfte in den Aktivkatalog fallen
Nicht-DBA-Sachverhalt
- ·Kein Abkommensschutz
- ·Für deutsche Gesellschafter hilft Substanz allein nicht; entscheidend ist der Aktivkatalog
Die drei Sachverhalte im Vergleich. Wo Ihre Gesellschaft sitzt, entscheidet über den anwendbaren Rahmen.
Durchgespielt: die Zypern-Limited eines deutschen Beraters
Ein Unternehmensberater mit Wohnsitz in Deutschland gründet eine Limited in Zypern und hält 100 % der Anteile: beherrschender Einfluss, EU-Sachverhalt. Erbringt die Gesellschaft ihre Beratungsleistungen in Wahrheit durch ihn selbst, also durch den in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter, fallen diese Einkünfte aus dem Katalog der zulässigen aktiven Einkünfte heraus. Sind sie zugleich niedrig besteuert, greift die Hinzurechnung: Die Gewinne werden ihm persönlich zugerechnet, nach deutschen Regeln als gewerbliche Einkünfte ermittelt und mit seinem persönlichen Tarif versteuert; der günstige Abgeltungssatz ist für diesen Betrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Rettung ist der oben beschriebene Substanznachweis, und der hat einen klaren Inhalt: wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in Zypern, mit der dafür erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung vor Ort, ausgeübt durch hinreichend qualifiziertes Personal, selbständig und eigenverantwortlich; wer die Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt, fällt wieder heraus. Steht diese Substanz, entfällt die Hinzurechnung. Wie so ein Betrieb praktisch aussieht, zeigt die Seite Betriebsstätte und Substanz.
DBA-Sachverhalt: Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, aktive Einkünfte
Liegt vor, wenn der Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat geschlossen hat und Sie beherrschenden Einfluss ausüben. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann vermieden werden, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzland besteht und die Gesellschaft aktive Einkünfte erzielt. Außerdem gilt:
- Ein ständiger Vertreter, ein Warenlager oder eine Repräsentanz in Ihrem Wohnsitzstaat löst nach den Abkommen regelmäßig keine Betriebsstätte aus. Ein „Ort der Leitung“ dagegen schon. Wird die Gesellschaft von Ihrem Wohnsitzstaat aus geleitet (zum Beispiel von Ihnen), entsteht dadurch eine Betriebsstätte an Ihrem Wohnort.
- Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt nicht; im Verhältnis zur Schweiz stellt ein Abkommen mit der EU Ausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften unter Voraussetzungen ebenfalls quellensteuerfrei.
Die Betriebsstätten-Definition im DBA-Sachverhalt (Artikel 5 des OECD-Musters)
- Stätte der Geschäftsleitung: Betriebsstätte
- Zweigniederlassung: Betriebsstätte
- Fabrikations- oder Werkstätten: Betriebsstätten
- Ein- und Verkaufsstellen: keine Betriebsstätten
- Ladengeschäft: Betriebsstätte
- Warenlager: keine Betriebsstätte
- Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen: Betriebsstätten
- Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate: Betriebsstätte
- Personen (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters), die für ein Unternehmen tätig sind und die Vollmacht besitzen, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese gewöhnlich ausüben: Betriebsstätte
Beachten Sie: Neuere Abkommen nach dem OECD-Muster von 2017 knüpfen die Ausnahmen für Warenlager und Ein- und Verkaufsstellen daran, dass die Tätigkeit tatsächlich nur vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit ist, eine Folge des BEPS-Programms. Welche Fassung gilt, entscheidet das konkrete Abkommen.
Abschirmwirkung eines DBA bei der Quellensteuer
Die meisten DBA begrenzen die inländische Quellensteuer bei Dividendenausschüttung an eine ausländische juristische Person auf 5 %, im Falle der natürlichen Person auf 15 %. Fehlt ein DBA, wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen-Gesellschaft ist Anteilseigner einer Schweizer AG. Werden Dividenden auf die Seychellen ausgeschüttet, greift die volle Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %, im DBA-Fall dagegen nur der reduzierte Satz.
Durchgespielt: die Handelsgesellschaft in Singapur
Deutschland und Singapur haben ein Doppelbesteuerungsabkommen, anwendbar seit Anfang 2007. Ein deutscher Unternehmer, der den Asienhandel über eine Gesellschaft in Singapur abwickelt, steht also im DBA-Sachverhalt. Für ihn zählt zweierlei. Erstens der Katalog: Handel gehört aus deutscher Sicht nur dann zu den unschädlichen aktiven Einkünften, wenn die Gesellschaft dafür einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt und die Geschäfte ohne Mitwirkung des deutschen Gesellschafters vorbereitet, abschließt und ausführt; für Dienstleistungen gilt dieselbe Logik. Es braucht in Singapur also Menschen, die einkaufen, verkaufen und verhandeln, nicht nur ein Namensschild. Zweitens die Leitung: Führt er die Gesellschaft von Deutschland aus, entsteht dort ein Ort der Leitung und damit eine Betriebsstätte, ganz wie oben beschrieben.
Ein verbreiteter Irrtum gehört an dieser Stelle ausgeräumt: Der Substanznachweis nach EU-Muster, der im Zypern-Beispiel die Hinzurechnung abwendet, steht hier nicht zur Verfügung; das deutsche Recht öffnet ihn nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Substanz bleibt trotzdem zentral, sie wirkt nur anders: über die eben genannten Bedingungen des Aktivkatalogs und über die Betriebsstättenfrage, nicht als eigenständiger Gegenbeweis. Und verlassen Sie sich beim Abkommensschutz nie auf die Erinnerung: Das deutsche Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten etwa war nur bis Ende 2021 anwendbar und ist ausgelaufen; die aktuelle Abkommensliste des Bundesfinanzministeriums führt für die Emirate nur noch Sonderabkommen für Schifffahrt und Luftfahrt. Eine Gesellschaft in Dubai ist für einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter damit heute ein Nicht-DBA-Fall.
Nicht-DBA-Sachverhalt: keinerlei Verknüpfung zum Wohnsitzstaat zulässig
Gilt für alle Nicht-DBA-Länder, die aus Sicht Ihres Wohnsitzstaates Niedrigsteuerländer sind und in denen Sie beherrschenden Einfluss ausüben. In Deutschland greift das Außensteuerrecht mit der Hinzurechnungsbesteuerung, in anderen Ländern entsprechende Regelungen wie die CFC-Rules im Vereinigten Königreich. Es gibt allerdings Ausnahmen:
- Es besteht ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzland; die Gesellschaft weist ausreichende Substanz nach, um ihre Geschäftsgegenstände ausführen zu können, im Zweifel mit Angestellten.
- Die Gesellschaft erzielt aktive Einkünfte.
- Ein Ansässiger des Sitzstaats tritt als Geschäftsführer auf, nicht bloß ein Nominee-Direktor. Überprüft wird im Zweifel die tatsächliche Ansässigkeit des Geschäftsführers (Wohnsitz, mehr als 183 Tage) und eine vergleichbare Gehaltszahlung.
- Positiv wirkt, wenn die Gesellschaft am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt.
- Es wird keine steuerliche Betriebsstätte im Wohnsitzstaat ausgelöst.
Das bedeutet konkret: Jede Art von Geschäftsbetrieb im Wohnsitzstaat löst sofort eine Betriebsstätte aus, mit der Hinzurechnungsbesteuerung als Folge. Eine Betriebsstätte wäre schon allein dadurch gegeben, dass Sie als Vertreter oder Direktor der Offshore-Firma im Wohnsitzstaat wohnhaft sind und irgendeine Tätigkeit für sie ausführen. Es ist demnach nicht möglich, eine Repräsentanz oder ein Warenlager einer Offshore-Firma im Wohnsitzstaat zu betreiben, ohne eine Betriebsstätte auszulösen.
Die Betriebsstätten-Definition im Nicht-DBA-Sachverhalt (deutsche Abgabenordnung)
Die Unterschiede zum DBA-Sachverhalt sind gravierend:
- Stätte der Geschäftsleitung: Betriebsstätte
- Zweigniederlassung: Betriebsstätte
- Fabrikations- oder Werkstätten: Betriebsstätten
- Ein- und Verkaufsstellen: Betriebsstätten
- Warenlager: Betriebsstätte
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen: Betriebsstätten
- Bauausführungen oder Montagen, wenn die einzelne Maßnahme, mehrere zeitlich nebeneinander bestehende oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Maßnahmen die Dauer von 6 Monaten übersteigen: Betriebsstätten
- Der ständige Vertreter, also eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisungen unterliegt, insbesondere Verträge abschließt oder vermittelt, Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern unterhält und davon Auslieferungen vornimmt: Betriebsstätte
Durchgespielt: die Gesellschaft auf den British Virgin Islands
Eine BVI Business Company mit deutschem Gesellschafter ist der Lehrbuchfall dieses Sachverhalts. Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht nicht; mit den Britischen Jungferninseln wie auch mit den Kaimaninseln unterhält Deutschland lediglich Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen. Auch Hongkong gehört aus deutscher Sicht in diese Gruppe: Es bestehen nur Sonderabkommen für See- und Luftfahrt, und das Abkommen mit China gilt dort ausdrücklich nicht.
Für den deutschen Gesellschafter heißt das: Der Substanznachweis nach EU-Muster ist gesperrt. Noch so viel Büro, Personal und Miete auf Tortola verhindert die Hinzurechnung nicht, wenn die Einkünfte passiv sind. Der einzige Weg führt über den Katalog der aktiven Einkünfte mit seinen eingebauten Bedingungen: kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb, Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, keine Mitwirkung des deutschen Gesellschafters am laufenden Geschäft. Gelingt das nicht, werden die Gewinne ihm persönlich zugerechnet und im Tarif versteuert, Jahr für Jahr, ganz ohne Ausschüttung. Hinzu kommt die Transparenz: Der beherrschende Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ist dem Finanzamt ohnehin zu melden. Was in diesem Segment realistisch bleibt und was nicht, ordnet unsere Seite über Offshore-Gesellschaften ein.
Die drei Fragen, die Ihren Fall einordnen
Drei Fragen ordnen jeden Fall ein. Erstens: Wo sitzt die Gesellschaft, in der EU, in einem Abkommensstaat oder in keinem von beiden? Prüfen Sie das anhand der aktuellen Abkommensliste; das Beispiel der Emirate zeigt, dass sich die Liste bewegt. Zweitens: Beherrschen Sie die Gesellschaft? Maßgeblich ist, ob Ihnen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Anteile, der Stimmrechte oder des Anspruchs auf Gewinn und Liquidationserlös zusteht; Treuhandkonstruktionen ändern daran nichts. Drittens: Was verdient die Gesellschaft, aktive oder passive Einkünfte, und wie hoch werden sie im Sitzstaat tatsächlich besteuert? Erst die Antworten auf alle drei Fragen zusammen ergeben Ihren Sachverhalt und damit die Liste der Wege, die Ihnen offenstehen, etwa bei der Gewinnentnahme.
Alle drei Prüfschritte sind hier nach deutschem Recht beschrieben. Für Österreich sind Schwellen und Kataloge eigens zu prüfen, die Regeln sind dort anders gebaut. Für die Einordnung Ihres konkreten Falls ist unsere Beratung zur internationalen Steuergestaltung da.