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AuslandsUnternehmen
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Recht & Gesetz

Auslandsgesellschaft zur Rechnungsstellung an das eigene Unternehmen

Ist es noch möglich, den Gewinn aus dem eigenen Unternehmen über eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland „rauszuziehen“?

Bunte Holzhäuser an einem Fjordufer unter steilen grünen Bergen

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Deutschland verlassen, Firma behalten: Rechnungsstellung ins Heimatland ohne Risiko

Geld aus der Gesellschaft

Sie kennen die Situation: Sie sind Gesellschafter bzw. Eigentümer eines erfolgreichen Unternehmens, das attraktive Gewinne erwirtschaftet. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in einem der typischen Hochsteuerländer wie Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien. Vermutlich befindet sich Ihr Wohnsitz im gleichen Land wie Ihr Unternehmen. Sie sind im Moment nicht in der Lage, ins Ausland umzuziehen. Sie haben nun einen Plan: Wäre es nicht schön, wenn man im steuergünstigen Ausland eine Gesellschaft gründen könnte, die dann Rechnungen an das eigene Unternehmen zu Hause stellt? Diese Auslandsgesellschaft könnte den zu versteuernden Gewinn in Ihrem Unternehmen reduzieren.

Bevor Sie an eine Umsetzung denken, sollten Sie wissen: Die Möglichkeiten, Gewinne mit dem Ziel der Steuerminimierung länderübergreifend in ein anderes Unternehmen zu „verschieben“, wurden durch die Gesetzgebung der letzten Jahre sehr erschwert oder sind gar nicht mehr zulässig. Insbesondere die Rechnungsstellung an ein eigenes oder nahestehendes Unternehmen ist problematisch, übrigens auch dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern.

Neun Fallstricke, mit denen Sie rechnen müssen

1. Nahestehendes Unternehmen

Ein Auslandsunternehmen, das Ihnen gehört, wird im Kontext der Abrechnung mit Ihrem Unternehmen zu Hause vom Finanzamt automatisch als „nahestehendes Unternehmen“ eingestuft, immer dann, wenn die Eigentümer bzw. handelnden Personen dieselben sind. Damit gelten strengere Auflagen und Transparenzvorschriften: Das Auslandsunternehmen wird nicht als fremder Dritter betrachtet, und das Finanzamt kann Einsicht in dessen Buchhaltungsunterlagen verlangen. Die durch die GoBD erweiterten Zugriffsrechte auf digitale steuerrelevante Daten aus Ihren kaufmännischen Systemen machen es einem Betriebsprüfer leicht, Unternehmensstrukturen und interne Verrechnungen zu erkennen. Rechnungen innerhalb eigener Unternehmen werden daher besonders unter die Lupe genommen.

2. Illegale Zwischengesellschaft

Stellt das Finanzamt fest, dass die Gesellschaft im Ausland schlicht zum Zweck der steuerlichen Umgehung etabliert wurde, wird sie als funktionslose Zwischengesellschaft eingestuft. Es droht der Vorwurf der Umgehung bis hin zur Steuerhinterziehung. Haben Sie dagegen im Ausland eine Gesellschaft mit Substanz gegründet, die eine ganze Reihe unterschiedlicher Kunden bedient und für die Ihre Firma zu Hause nur einer von vielen Kunden ist, lässt sich das nicht unterstellen.

3. Einkaufs- und Verkaufsgesellschaften

Eine Einkaufs- bzw. Verkaufsgesellschaft liegt vor, wenn die Auslandsgesellschaft einen Großteil ihres Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen erwirtschaftet und die Marge im Ein- oder Verkauf dort anfällt. Es kann gute Gründe für eine solche Gesellschaft geben: bessere Einkaufspreise, das Image bei dort ansässigen Kunden, gesetzliche Anforderungen vor Ort. Aber für Routinefunktionen dieser Art erkennt die Finanzverwaltung nur einen geringen Gewinnaufschlag auf die tatsächlichen Kosten an. Üblich ist ein niedriger einstelliger Prozentbereich, und maßgeblich ist immer, was fremde Dritte vereinbaren würden.

4. Drittvergleich

Alle Preise zwischen Ihren Unternehmen müssen dem Fremdvergleich standhalten: Sie dürfen weder über dem liegen, was ein fremder Anbieter verlangen würde, noch außer Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung stehen. Halten die Abrechnungen einer Überprüfung nicht stand, folgt die Aberkennung als Betriebsausgabe und die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Prüfsoftware wie IDEA unterstützt die Betriebsprüfer mit vorgefertigten Analysen dabei, solche Abweichungen schnell zu finden: Sie müssen dem Prüfer auf Verlangen alle Buchungssätze Ihrer Finanzbuchhaltung elektronisch bereitstellen, den Rest erledigt sein Computer.

5. Fiktive Rechnungen

Stehen den Rechnungen der Auslandsgesellschaft keine tatsächlichen Leistungen gegenüber, droht ein Steuerstrafverfahren. Da das Finanzamt Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Auslandsgesellschaft verlangen kann, ist es ratsam, von Beginn an transparent und gesetzeskonform zu agieren.

6. Funktionsverlagerung

Werden Unternehmensfunktionen (etwa Marketing oder Entwicklung) an eine Gesellschaft im steuergünstigen Ausland verlagert, spricht man von Funktionsverlagerung. Sie ist nicht verboten, aber sie hat ihren Preis: Die verlagerte Funktion wird samt ihrem Gewinnpotenzial bewertet und beim abgebenden Unternehmen besteuert, als wäre sie an einen fremden Dritten verkauft worden. Der erhoffte Steuervorteil wird damit in aller Regel vorweg abgeschöpft.

7. Mangelnde Substanz

Existiert bei der Auslandsgesellschaft keine Substanz (keine Räumlichkeiten, kein Personal, keine Geschäftsführung vor Ort), befindet sich die Betriebsstätte der Gesellschaft nicht im Ausland, sondern unter Umständen dort, wo Sie sich aufhalten. Das Finanzamt besteuert die Auslandsgesellschaft dann kurzerhand im Land Ihres Unternehmens zu Hause.

8. OECD BEPS

Mit dem 2015 verabschiedeten OECD-Programm gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) wurde eine Reihe internationaler Gestaltungsmodelle beendet. Dazu zählt das früher etwa von Amazon praktizierte Modell, in großen Märkten wie Deutschland nur Warenlager und Logistik vorzuhalten: Solche Lager galten steuerlich nicht als Betriebsstätte, sodass große Gewinne vor Ort unversteuert blieben, weil die geschäftliche Oberleitung in Luxemburg lag. Solche und ähnliche Modelle sind nicht mehr zulässig. Vergleichbares gilt für Forschungs- und Marketingleistungen nahestehender Unternehmen im steuergünstigen Ausland.

9. Untreue

Als Geschäftsführer machen Sie sich unter Umständen der Untreue schuldig, wenn Sie Vertragsbeziehungen eingehen, die das Unternehmen, dem Sie zur Treue verpflichtet sind, finanziell benachteiligen. Stellen Sie also Rechnungen von einer Auslandsgesellschaft an das Unternehmen zu Hause und die dahinterstehenden Leistungen haben für dieses effektiv keinen Wert, ist das nicht nur ein Steuerthema.

Gibt es Lösungsansätze?

Ja, in engen Grenzen. Wenn Ihre ausländische Gesellschaft tatsächlich Leistungen für das Unternehmen zu Hause erbringt oder Produkte einkauft und weiterverkauft, können die tatsächlichen Kosten mit einem fremdvergleichskonformen Aufschlag weiterberechnet werden.

Tragfähiger ist meist der umgekehrte Weg: Sie beginnen eine neue Geschäftsidee, gründen dafür im steuergünstigen Ausland eine neue Gesellschaft und verlegen auch Ihren Wohnsitz, zum Beispiel nach Irland. Von Ihrer jetzigen Firma lassen Sie sich ein Darlehen für Gründung und Investitionen geben. Falls Sie die Geschäftsführung in der bisherigen Firma aufgeben, können Sie in angemessenem Rahmen Beraterleistungen berechnen. Zeitumfang und Stundenpreis müssen angemessen sein, damit dies nicht im Nachhinein als verdecktes Geschäftsführergehalt gewertet und in Deutschland steuerpflichtig wird. Sie dürfen also nicht Ihre wesentliche Arbeitszeit in Rechnung stellen, den Stundenpreis aber marktüblich ansetzen. Wie die Entnahmeseite derselben Frage aussieht, zeigt der Beitrag Gewinnentnahme aus der Auslandsgesellschaft.

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