Recht & Gesetz

Den automatischen Informationsaustausch (AIA) nach OECD Common Reporting Standard (CRS) vermeiden

Informieren Sie sich hier, ob Sie ihre Informationen nach OECS CRS erfassen lassen müssen.

Wer muss im OECD CRS erfasst werden?

Hier können Sie eine Liste mit den am OECD Common Reporting Standard teilnehmenden Ländern direkt von der OECD-Website downloaden.

Der OECD Common Reporting Standard (OECD CRS) ist seit 2016 aktiv und 100 Länder machen mit: Wenn Sie heute bei einer Bank im Ausland ein Privat- oder Firmenkonto eröffnen, wird Ihr Finanzamt automatisch darüber informiert. Dies ist freilich völlig unproblematisch, wenn Sie den Erwerb der Auslandsgesellschaft bzw. die Kontoeröffnung Ihrem Finanzamt wie vorgeschrieben melden.

Natürlich raten wir Ihnen nicht dazu, den automatischen Informationsaustausch (AIA) absichtlich zu umgehen (und weiter unten auf dieser Seite haben wir diese Position näher erläutert).

Allerdings gibt es einige Szenarien, die von OECD CRS ganz bewusst nicht erfasst werden und diese stellen wie hier vor.

Active Non Financial Entity (NFE): Auslandsgesellschaft mit aktiven Einkünften, die am normalen Wirtschaftsleben des Sitzstaates teilnimmt

Sie gründen eine Gesellschaft im Ausland, die weniger als 50% ihrer Einnahmen aus „passiven“ Einkünften wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen, Mieten usw. erzielt. Diese Gesellschaft nimmt am normalen Wirtschaftsleben des Sitzstaates der Gesellschaft teil. Sie hat also Substanz am Sitzstaat (Mitarbeiter, Geschäftsräume, Geschäftsführung, Finanzkonten). Außerdem richtet sich das Angebot der Gesellschaft nachweisbar auch an Kunden im Sitzstaat der Gesellschaft.

Wichtig: Hat die Bank Zweifel an der Klassifizierung Ihres Unternehmens als Active NFE, wird das Konto Ihrer Gesellschaft im AIA Report erfasst werden.

Start-up, das weniger als zwei Jahre alt ist

Ein Start-up, dass weniger als zwei Jahre alt ist und Kapital von Investoren erhält, aber noch keine aktiven Einkünfte erzielt, ist eigentlich keine Active NFE (Definition siehe oben). Das Unternehmen wird aber vom AIA nicht erfasst, wenn der Bank z.B. über einen Business Plan glaubhaft gemacht werden kann, dass im Laufe der Zweijahresfrist aktive Einkünfte erzielt werden.

Wichtig: Hat die Bank Zweifel an der Klassifizierung Ihres Unternehmens als Start-up oder an Ihrem Business Plan, wird das Konto Ihrer Gesellschaft vom AIA erfasst werden.

US-Gesellschaft mit US-Bankkonto

Auch wenn die USA die Einführung des OECD Common Reporting Standards mitbeschlossen haben und ihn politisch unterstützen, nehmen US-Banken nicht am AIA teil. Grund: Die USA haben mit FATCA ihren eignen AIA implementiert. Auch FATCA ist reziprok, d.h. die USA tauschen Kontoinformationen von US-Konten ausländischer Kontoinhaber mit den Steuerbehörden der jeweiligen Staaten aus. Allerdings betrifft diese Maßnahme explizit nur die Konten natürlicher Personen. Konten juristischer Personen (also Konten von US-Corporations), die ausländischen Gesellschaftern gehören, sind nicht vom AIA nach FACTA betroffen.

Hier erfahren Sie mehr zur US-Corporation.

Sie greifen auf eine Bank in einem Entwicklungsland zurück (Kongo, Eritrea, Irak usw.)

Die meisten Entwicklungsländer können sich die teuren technischen Implementationen, die mit der Einführung des AIA einhergehen, nicht leisten und nehmen daher am AIA nicht teil. Wenn Sie also eine Kontoeröffnung in Zentralafrika nicht scheuen, stehen Ihnen hier alle Möglichkeiten offen.

Wechseln Sie Ihr Finanzamt: Wohnsitzverlegung in ein Land ohne CFC-Regime / Hinzurechnungsbesteuerung / Außensteuergesetz (von uns empfohlen)

Unser Tipp: Schluss mit den Tricksereien und dem ständigen Katz-und-Maus-Spiel. Wenn Sie in das richtige Land im europäischen Ausland umziehen, kann Ihnen der AIA nichts anhaben. Wenn Sie in einem Land wie Malta oder Irland leben, ist bei richtiger Gestaltung nicht nur Ihr gesamtes Auslandseinkommen ganz legal steuerfrei. Sie können auch nach Herzenslust Gesellschaften im Ausland besitzen und verwalten, inklusive Gesellschaften in Steueroasen.

Hier erfahren Sie mehr zur Wohnsitzverlagerung nach Malta.

Übrigens: Mit Treuhand-Strukturen, Stiftungen und Trusts sind Sie auf dem Holzweg

Treuhand-Strukturen, Stiftungen und Trusts sind im Rahmen des AIA voll transparent und müssen gegenüber der kontoführenden Bank der Struktur aufgedeckt werden (welche dann wiederum den Datenaustausch anstößt). Diese Methoden sind nicht geeignet, sich dem AIA zu entziehen.

Grundsätzliche Überlegungen

Jahrelange Erfahrung im Bereich der internationalen Steuergestaltung haben mich gelehrt: Immer wenn der Staat die Daumenschrauben anzieht und Steuergesetze verschärft, fühlen sich findige Steuerexperten dazu herausgefordert, einen „Trick“ oder einen „Hack“ aufzuspüren, mit dem die neuen Vorschriften ausgehebelt werden können. Es ist ein ständiges und oft ermüdendes Katz-und-Maus-Spiel.

So hat es mich nicht überrascht, dass die Einführung des internationalen automatischen Informationsaustausches (AIA) gemäß OECD Common Reporting Standard (CRS) von ähnlichen Nebengeräuschen begleitet wurde.

Meine Philosophie ist das nicht.

Ich vertrete die Ansicht, dass es klüger ist, im Kontext der aktuellen Steuergesetzgebung „mit dem Strom zu schwimmen“, sich in das Unausweichliche zu fügen und sich so aufzustellen, dass man möglichst minimal von steuerlichen Negativwirkungen betroffen ist.

Denn wer die hier wirkenden Kräfteverhältnisse mit gesundem Menschenverstand auch nur oberflächlich analysiert, muss einsehen, dass es auf Dauer wenig erfolgversprechend ist, permanent gegen das System anzukämpfen.

If you can’t beat them, join them!

Insofern ist die Überschrift dieser Seite fast nur als Clickbait zu verstehen.

Wir haben kein Interesse daran, hier „Steuertricks“ zu enthüllen, mit denen Sie OECD CRS umgehen können.

Die Vermeidung des Informationsaustausches sollte auch gar nicht Ihr Ziel sein. Sie müssen sich vielmehr darüber Gedanken machen, wie Sie ein geschäftliches Vorhaben und Ihre persönliche Lebenssituation so ausrichten können, dass Ihnen der AIA nicht schaden kann.

Strategisch richtige Entscheidungen führen nicht nur dazu, dass Sie besser schlafen. Sie können sich auch aus dem Katz-und-Maus-Spiel verabschieden und relativ sicher sein, dass Sie auch für zukünftige Gesetzesänderungen bestens gewappnet sind.

 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Firmengründung im Ausland in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

Lassen Sie sich jetzt beraten

Leben Sie bereits im steuergünstigen Ausland oder sind kurz davor, dahin umzuziehen? Planen Sie nun die Gründung einer Auslandsgesellschaft?

Dann ist es höchste Zeit über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zur Firmengründung im Ausland Ausland zu sprechen.

Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um eine Entscheidung im Hinblick auf die Firmengründung im Ausland zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg einer möglichen Firmengründung im Ausland sind.

Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse an

Wenn auch Sie die Gründung einer Auslandsgesellschaft planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben im Ausland kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.