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Eine Frau und ein Mann um die fünfzig stehen im warmen Nachmittagslicht unter großen Bäumen in einem Park in Panama-Stadt und lächeln in die Kamera, hinter ihnen rote Tropenblüten und in der Ferne einige Hochhäuser

Brüssel will DAC6 ab 2028 entschlacken, Zahlungen in Steueroasen bleiben meldepflichtig

Die Kommission will die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verkleinern. Den größten Teil der Entlastung bekommen rund 3.000 Konzerne. Für den Unternehmer mit einer Gesellschaft auf den Jungferninseln oder in Panama bleibt die entscheidende Meldung, wie sie ist, nur die Frist wird länger.

Seit 2020 müssen Berater und ihre Mandanten grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden, wenn sie bestimmte Merkmale tragen. Die Merkmale heißen Kennzeichen, die Pflicht heißt nach ihrer Richtlinie DAC6, und ihre Befolgungskosten schätzt die Kommission selbst auf bis zu 340 Millionen Euro im Jahr.

Am 24. Juni hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, sie deutlich zu verkleinern. Drei der fünfzehn Kennzeichen sollen ersatzlos wegfallen, große Konzerne sollen ganz herausfallen, die Frist soll sich verdreifachen.

Wer eine eigene Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln, in Panama oder in einem anderen Land ohne nennenswerte Körperschaftsteuer hat und aus Europa dorthin zahlt, merkt davon so gut wie nichts. Das Kennzeichen, das ihn betrifft, bleibt stehen. Es wird an einer Stelle sogar klarer.

Der Vorschlag vom 24. Juni

Die Kommission hat ein Paket vorgelegt, das nach eigener Schätzung die Befolgungskosten der Unternehmen um knapp acht Milliarden Euro im Jahr senken soll. Ein Teil davon ist die Neufassung der Amtshilferichtlinie, die neun bisherige Richtlinien in einem Text zusammenführt. Der Entwurf samt Begründung trägt das Aktenzeichen COM(2026) 308.

Für die Meldepflicht ändert er fünf Dinge:

  • Die Kategorie A entfällt. Das waren die drei sogenannten generischen Kennzeichen: eine Vertraulichkeitsklausel, ein Honorar, das sich am Steuervorteil bemisst, und eine standardisierte Gestaltung, die ohne wesentliche Anpassung an mehrere Kunden verkauft wird.
  • Unternehmen im Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer fallen heraus, aber nur, wenn im betreffenden Staat eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer gilt und der Gruppe keine Vorteile gewährt werden, die die Belastung unter 15 Prozent drücken.
  • Die Frist wird von 30 auf 90 Tage verlängert und beginnt mit dem ersten Umsetzungsschritt, etwa der Unterschrift unter den Vertrag.
  • Das Kennzeichen für Zahlungen in nicht kooperative Länder verweist nicht mehr auf die Arbeit der OECD, sondern allein auf die EU-Liste.
  • Die Substanzkriterien des Kennzeichens für undurchsichtige Eigentümerketten soll der Rat binnen fünf Jahren in einem Durchführungsrechtsakt festlegen.

Umgesetzt werden soll das bis zum 31. Dezember 2027, gelten soll es ab dem 1. Januar 2028. Beide Daten stehen im Entwurf in eckigen Klammern. Das heißt: Sie sind Platzhalter der Kommission, keine beschlossenen Termine.

Wer wirklich entlastet wird

Die Kommission hat ihre Rechnung offengelegt, und sie ist lehrreich.

Die Herausnahme der Mindeststeuer-Konzerne betrifft nach ihren Zahlen rund 3.000 Unternehmensgruppen und spart ihnen 300 Millionen Euro im Jahr. Die Streichung der Kennzeichen mit geringem Nutzen, die alle übrigen Unternehmen trifft, einschließlich der kleinen und mittleren, senkt die Zahl der Meldungen um 35 Prozent und spart 40 Millionen Euro im Jahr.

Pro Konzern sind das rechnerisch 100.000 Euro jährlich. Alle anderen teilen sich zusammen ein gutes Achtel dessen, was die Konzerne sparen. Die Begründung dafür ist nicht unvernünftig: Wer ohnehin mindestens 15 Prozent zahlt und von einer eigenen Prüfergruppe begleitet wird, liefert mit seinen Meldungen wenig Neues. Nur sollte man sich nicht einreden, dass die Reform für den Mittelstand geschrieben wurde.

Die Lizenzgebühr nach Tortola bleibt meldepflichtig

Das Kennzeichen, um das es für unsere Leser geht, steht in der Kategorie C und bleibt im neuen Anhang Wort für Wort erhalten: eine abziehbare grenzüberschreitende Zahlung zwischen verbundenen Unternehmen, wenn der Empfänger in einem Land sitzt, das keine Körperschaftsteuer oder einen Satz von null oder nahe null erhebt, wenn die Zahlung dort voll steuerfrei ist oder unter eine Präferenzregelung fällt. In Deutschland steht das heute im Katalog der Abgabenordnung, im ersten Absatz unter Buchstabe d und e.

Henrike führt eine Softwarefirma in Osnabrück, eine GmbH. Die Rechte an der Software liegen bei einer Business Company auf den Britischen Jungferninseln, die ihr ebenfalls gehört. Die GmbH zahlt dafür 150.000 Euro Lizenzgebühr im Jahr.

Auf dem Papier spart die GmbH damit bei einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 450 Prozent 31,575 Prozent Steuern, also rund 47.360 Euro im Jahr, und auf den Jungferninseln fällt keine Körperschaftsteuer an. Dieses Kennzeichen zählt nur, wenn der Steuervorteil einer der Hauptvorteile der Gestaltung ist. Bei einer Lizenz an die eigene Gesellschaft in einem Land ohne Körperschaftsteuer wird Henrike schwer das Gegenteil begründen können.

Dass die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung einen großen Teil dieses Vorteils wieder einsammelt, weil Lizenzeinnahmen einer niedrig besteuerten Gesellschaft in aller Regel als passiv gelten, ist eine eigene Rechnung. Das Gesetz fragt, welchen Vorteil man vernünftigerweise erwarten kann. Nicht zu melden, weil ein anderes Gesetz den Vorteil neutralisiert, ist eine Wette auf die Auslegung, und der Einsatz ist bekannt: bis zu 25.000 Euro Geldbuße.

Henrikes Berater sitzt in Zürich. Das ist der Punkt, an dem es für sie persönlich wird. Ein Berater, der nicht in der EU sitzt und in Deutschland weder eine Betriebsstätte hat noch in einem Register oder bei einem Berufsverband eingetragen ist, muss nicht melden. Die Pflicht geht dann auf den Nutzer über. Henrike meldet selbst an das Bundeszentralamt für Steuern, und sie muss die Gestaltung mit ihrer Registriernummer in der Steuererklärung angeben für das Jahr, in dem sich der Vorteil erstmals auswirkt.

An alldem ändert der Vorschlag nichts, außer der Frist.

Panama braucht keinen Steuervorteil

Dasselbe Kennzeichen hat einen zweiten Teil, und für den gilt der Hauptvorteilstest gar nicht. Sitzt der Empfänger in einem Land auf der Liste nicht kooperativer Staaten, ist die abziehbare Zahlung an ein verbundenes Unternehmen ohne jede weitere Prüfung meldepflichtig. Ob ein Steuermotiv dahintersteht, ist dann egal.

Heute verweist die deutsche Fassung auf Listen der EU-Mitgliedstaaten oder der OECD. Der Entwurf bindet das Kennzeichen allein an die EU-Liste. Auf deren Anhang I stehen seit dem Ratsbeschluss vom Februar 2026 zehn Länder und Gebiete, darunter Panama, Anguilla, die Turks- und Caicosinseln und Vietnam. Warum Panama dort steht und was sich daran ändern müsste, haben wir im Juli aufgeschrieben, die Veränderungen der letzten Runde im Februar.

Gerhild hat eine GmbH in Innsbruck und eine Sociedad Anónima in Panama, beide zu hundert Prozent. Die Gesellschaft in Panama stellt der GmbH für Vertrieb in Lateinamerika 40.000 Euro im Jahr in Rechnung. Bei 23 Prozent Körperschaftsteuer mindert das die österreichische Steuer um 9.200 Euro im Jahr.

Meldepflichtig ist das nach dem österreichischen EU-Meldepflichtgesetz binnen 30 Tagen, ob Gerhild dabei an Steuern gedacht hat oder nicht. Wer vorsätzlich nicht meldet, riskiert nach dem Finanzstrafgesetz bis zu 50.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit bis zu 25.000 Euro. Das Bußgeldrisiko liegt beim Fünffachen der jährlichen Steuerwirkung. Die Reform ändert daran nichts, solange Panama auf der Liste steht.

Neunzig statt dreißig Tage

Die längere Frist ist die Änderung, die jeder spürt. Heute läuft sie nach der Abgabenordnung 30 Tage ab dem Tag nach dem ersten von drei Ereignissen: Bereitstellung der Gestaltung, Umsetzungsbereitschaft oder erster Umsetzungsschritt.

Unterschreibt Henrike den Lizenzvertrag am 1. März 2028, endet die Frist heute am 31. März. Nach dem Entwurf wäre es der 30. Mai. Das klingt nach wenig, ist aber der Unterschied zwischen einer Meldung, die neben dem Jahresabschluss hektisch zusammengesucht wird, und einer, die ein Berater in Ruhe vorbereitet.

Die Kommission begründet die Verlängerung ausdrücklich mit der Qualität der Daten und damit, dass mehrere Beteiligte genug Zeit brauchen, sich abzustimmen. Der feste Startpunkt beim ersten Umsetzungsschritt nimmt außerdem den Streit darüber, wann eine Gestaltung eigentlich bereitgestellt war.

Substanz wandert in einen Durchführungsrechtsakt

Das Kennzeichen für undurchsichtige Eigentümerketten bleibt ebenfalls. Es greift, wenn Gesellschaften oder Strukturen ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit mit angemessenem Personal, Ausstattung und Räumen in einem anderen Land sitzen als der wirtschaftlich Berechtigte und dieser dadurch nicht mehr zu erkennen ist.

Neu ist, dass der Rat festlegen soll, was angemessen heißt. Das ist bemerkenswert, weil die Kommission ihren eigenen Richtlinienvorschlag gegen Briefkastenfirmen 2025 zurückgezogen hat. Substanzkriterien auf EU-Ebene kommen damit über einen Umweg zurück, nicht als Steuerregel, sondern als Meldekriterium. Für wen das eines Tages eine Rolle spielt, hängt davon ab, was in diesem Durchführungsrechtsakt steht, und den gibt es noch nicht.

Unverändert bleibt auch das Kennzeichen für Gestaltungen, die den automatischen Austausch von Kontodaten umgehen. Wer ein Konto gezielt in ein Land verlegt, das nicht am Informationsaustausch teilnimmt, bleibt meldepflichtig.

Österreich, Deutschland und die Schweiz im Vergleich

In Deutschland gilt heute die Meldung an das Bundeszentralamt binnen 30 Tagen, die Angabe in der Steuererklärung und ein Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro. In Österreich gilt dieselbe Frist, gemeldet wird über FinanzOnline, der Strafrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro. Beide Länder müssten ihre Gesetze an die Neufassung anpassen, sobald der Rat sie beschlossen hat.

Die Schweiz wendet die Richtlinie nicht an. Wer dort wohnt und keine Gesellschaft und keinen Berater in der EU hat, ist nicht betroffen. Für Mandanten in Deutschland und Österreich hat ein Schweizer Berater aber genau die Wirkung, die Henrike erlebt: Die Meldung bleibt beim Mandanten hängen. Wer sich darauf verlässt, dass sein Berater außerhalb der EU sich um alles kümmert, hat die Pflicht übersehen, die ihn selbst trifft.

Wo der Vorschlag noch kippen kann

Der Vorschlag ist kein Gesetz. Das Parlament wird nur angehört, beschließen muss der Rat. Beim Stand dieses Monats liegt das Verfahren in der vorbereitenden Phase im Parlament.

Was der Rat daraus macht, ist offen. Beschlossen ist weder der Umfang der Konzernausnahme noch die neue Frist noch einer der Termine in den eckigen Klammern. Die Streichung der Kategorie A hatten die Unternehmensvertreter in der Konsultation nach der Begründung des Entwurfs übereinstimmend verlangt. Ob der Rat ihr folgt, ist trotzdem eine politische Entscheidung, keine Formsache.

Bis etwas beschlossen und umgesetzt ist, gilt das bisherige Recht, mit allen Kennzeichen, der Frist von 30 Tagen und den Bußgeldern. Wer heute eine Gestaltung umsetzt, meldet nach heutigem Recht. Eine gute Übersicht über die Pflicht selbst gibt unser Schwesterportal zur DAC6-Mitteilungspflicht, und warum Berater dabei in eine unbequeme Rolle geraten, steht in einem älteren Beitrag bei Perspektive Ausland.

Unsere Arbeit daran

Wir gehen mit Dir die Zahlungsströme zwischen Deinen Gesellschaften durch und stellen fest, welche davon heute ein Kennzeichen erfüllen, welche davon ohne Hauptvorteilstest meldepflichtig sind und ob die Pflicht bei Deinem Berater oder bei Dir liegt. Wo eine Meldung fehlt, holen wir sie in der richtigen Reihenfolge nach. Wie sich eine Holdingstruktur so aufbauen lässt, dass sie auch ohne Meldung trägt, steht im Fachwissen zur Steuergestaltung mit Auslandsholdings. Das Gespräch dazu vereinbarst Du über die Beratung zur internationalen Steuergestaltung.

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