
Die Steuerzinsen steigen auf 3,6 Prozent. Auslandsfälle zahlen am längsten.
Seit Mittwoch liegen mehrere Zusammenfassungen des Jahressteuergesetzes 2026 im Umlauf, und fast alle führen mit derselben Zeile auf: Ausländische Gesellschafter ab zehn Prozent Beteiligung bekämen künftig keine Freistellungsbescheinigung mehr, die deutsche Kapitalertragsteuer werde erst einbehalten und dann auf Antrag erstattet.
Das klingt nach einer Änderung, die jede Auslandsholding trifft. Für die allermeisten Leser ist sie schlicht nicht einschlägig.
Die Streichung betrifft Aktien in Sammelverwahrung, nicht Anteile an Deiner GmbH. Der Entwurf hängt die neue Einschränkung an genau eine Sorte Kapitalertrag: Dividenden aus Aktien, die einer Wertpapiersammelbank im Inland anvertraut sind. Das ist der Depotfall, das Clearstream-Papier, die börsennotierte Aktiengesellschaft. Wer eine ausländische Holding hat, die Gewinne einer normalen deutschen GmbH bezieht, sitzt in einer anderen Nummer derselben Vorschrift, und an der ändert der Entwurf nichts.
Du musst das nicht glauben. Die Aufzählung der Kapitalerträge im Einkommensteuergesetz unterscheidet in ihren ersten beiden Punkten genau diese beiden Welten, und die neue Einschränkung greift nur die zweite auf. Zwei Zeilen lesen genügt.
Wen die Kapitalertragsteuer-Änderung wirklich trifft
Marlies aus Kempten lebt seit 2019 in Luxemburg und hält über ihre luxemburgische Holding 12 Prozent an einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft. Die Papiere liegen in Sammelverwahrung. Bisher hat sie beim Bundeszentralamt eine Freistellungsbescheinigung, die Dividende kommt brutto an.
Ab 2027 kommt sie nicht mehr brutto an. Bei einer Ausschüttung von 400.000 Euro werden 105.500 Euro einbehalten, das sind 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag. Marlies stellt danach einen Erstattungsantrag, und der Betrag kommt zurück, weil sich an ihrem Anspruch nichts geändert hat.
Nur eben später. Und hier liegt der Punkt, den die Zusammenfassungen nicht mitliefern: Auf diese Erstattung gibt es keine Zinsen. Die Vollverzinsung, die der Staat auf Nachzahlungen erhebt, gilt ausdrücklich nicht für Steuerabzugsbeträge. Liegt das Geld ein Jahr beim Bundeszentralamt, kostet Marlies das bei vier Prozent Kapitalkosten 4.220 Euro. Bei zwei Jahren sind es 8.440 Euro. Ihre Steuer bleibt null, ihre Struktur wird trotzdem teurer.
Der Grund für die Änderung ist ehrlich gesagt nachvollziehbar. Das Freistellungsverfahren bei sammelverwahrten Aktien war die Einfallstelle, über die in den Cum-Ex-Jahren Entlastungen erschlichen wurden, die niemandem zustanden. Wer das abstellen will, hat gute Argumente. Nur trägt die Kosten dieser Umstellung eben nicht der Betrüger, sondern der reguläre Anteilseigner, der jetzt dem Fiskus einen zinslosen Kredit gibt.
Die Zeile, die tatsächlich für Dich geschrieben ist
Weiter hinten im Entwurf steht ein Satz über den Zinssatz. Er ist unscheinbar und er ist die teuerste Änderung dieses Gesetzes für jeden, der eine Auslandsstruktur hält.
Der Zinssatz auf Steuernachzahlungen steigt ab 1. Januar 2027 von 0,15 auf 0,3 Prozent je Monat. Aus 1,8 Prozent im Jahr werden 3,6 Prozent. Heute steht der halbierte Satz noch im Gesetz, er stammt aus der Nullzinsphase und aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die alten sechs Prozent gekippt hat.
Ansgar aus Paderborn hält 100 Prozent an einer Gesellschaft in Hongkong. 2027 läuft bei ihm eine Betriebsprüfung über das Jahr 2021, sie endet mit einer Nachzahlung von 180.000 Euro, der Bescheid wird am 30. September 2027 wirksam.
Der Zinslauf für 2021 hat am 1. April 2023 begonnen, denn die Uhr startet 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres. Bis Ende 2026 laufen 45 Monate zum alten Satz, das sind 6,75 Prozent oder 12.150 Euro. Von Januar bis September 2027 laufen neun Monate zum neuen Satz, das sind 2,7 Prozent oder 4.860 Euro. Zusammen 17.010 Euro. Nach altem Recht wären es 14.580 Euro gewesen.
Die 2.430 Euro Unterschied sind noch nicht die Geschichte. Die Geschichte ist der Fall, der ganz in der neuen Welt liegt. Wird Ansgar 2031 über das Jahr 2025 geprüft, mit derselben Nachzahlung und derselben Prüfungsdauer, laufen 54 Monate zu 0,3 Prozent. Das sind 16,2 Prozent oder 29.160 Euro auf dieselben 180.000 Euro. Doppelt so viel wie heute, für exakt denselben Sachverhalt.
Warum das Auslandsfälle härter trifft als Inlandsfälle
Der Satz ist symmetrisch: Erstattungen werden mit demselben Prozentsatz verzinst. Die Wirkung ist es nicht.
Eine Betriebsprüfung, in der eine ausländische Gesellschaft steckt, dauert länger. Sie braucht Unterlagen aus einem anderen Rechtsraum, sie stellt Auskunftsersuchen, sie wartet auf Übersetzungen, und sie greift regelmäßig weiter zurück als eine Inlandsprüfung, weil die Festsetzungsfrist bei beherrschten Gesellschaften in Drittstaaten erst zu laufen beginnt, wenn das Finanzamt von der Beziehung erfährt. Jeder Monat, den diese Prüfung länger dauert, kostet ab 2027 doppelt.
Der Zinslauf ist dabei kein Vorwurf. Er läuft auch dann, wenn Du alles richtig gemacht hast und der Prüfer am Ende nur eine Bewertungsfrage anders sieht als Du.
Was das bei den Nachbarn kostet
Wenn Du in Österreich oder in der Schweiz steuerpflichtig bist, betrifft Dich der ganze Vorgang nicht. Der Vergleich lohnt trotzdem, weil er zeigt, wo Deutschland nach der Anhebung steht.
- Österreich verzinst Nachzahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 1,53 Prozent sind das aktuell 3,53 Prozent. Die Uhr startet am 1. Oktober des Folgejahres, also deutlich früher als in Deutschland, dafür bleiben Beträge unter 50 Euro außer Ansatz.
- Die Schweiz verlangt auf die direkte Bundessteuer seit dem 1. Januar 2026 einen Verzugszins von 4,0 Prozent und vergütet Guthaben mit demselben Satz. Auf freiwillige Vorauszahlungen gibt es null.
Deutschland landet mit 3,6 Prozent also ziemlich genau dort, wo Österreich schon ist, und bleibt unter der Schweiz. Der Unterschied liegt nicht im Satz, sondern in der Laufzeit: Die deutsche Uhr beginnt später, läuft dafür in Auslandsfällen sehr viel länger.
Plattformdaten aus Drittstaaten kommen ab 2027
Die zweite Zeile mit Auslandsbezug betrifft die Plattformen. Der automatische Informationsaustausch über Einkünfte, die auf Online-Plattformen erzielt werden, wird auf Anbieter in Drittstaaten ausgeweitet, erstmals für das Kalenderjahr 2027. Das Bundesfinanzministerium nennt es in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss ausdrücklich.
Bisher meldeten im Wesentlichen die europäischen Plattformen. Wer über einen Marktplatz, einen Kursanbieter oder ein Buchungsportal außerhalb der Union verkauft und dabei in Deutschland steuerpflichtig ist, war in dieser Datenlieferung nicht enthalten. Ab 2027 kann er es sein, abhängig davon, mit welchen Staaten Abkommen bestehen. Wer seinen Umsatz über eine Gesellschaft in einem Drittstaat abrechnet und darauf gebaut hat, dass diese Zahlen keinen Weg nach Deutschland finden, sollte diese Annahme jetzt prüfen und nicht 2028.
Eine Änderung ist echte gute Nachricht
Die Freigrenze für Lizenzzahlungen ins Ausland steigt von 10.000 auf 100.000 Euro im Jahr je Schuldner. Sie gilt ab 2027.
Volker aus Limassol, früher Jena, lizenziert seine Software an einen Verlag in Stuttgart, jährlich 60.000 Euro. Seine zyprische Gesellschaft ist nach dem Abkommen zwischen Deutschland und Zypern mit diesen Lizenzgebühren allein in Zypern steuerpflichtig. Trotzdem musste der Verlag bisher entweder 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag einbehalten oder auf eine Freistellungsbescheinigung warten, die Volker beim Bundeszentralamt beantragt und die im Antragsstau liegt.
Ab 2027 entfällt das unter 100.000 Euro. Für Volker heißt das: kein Antrag, keine Wartezeit, keine 9.495 Euro, die zwischenzeitlich beim Fiskus liegen. Für den Verlag heißt es, dass er einen Prüfungspunkt weniger hat. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen ein Jahressteuergesetz Arbeit wegnimmt statt welche zu schaffen.
Was daran noch nicht gilt
Ein Kabinettsbeschluss ist ein Vorschlag der Regierung an das Parlament. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht beraten, und die Ausschussberatung im Herbst ist genau die Phase, in der Jahressteuergesetze ihre wirklich interessanten Änderungen bekommen, oft ohne Vorankündigung und ohne Referentenentwurf.
Für den Zinssatz halten wir die Wahrscheinlichkeit einer Änderung für gering, weil die Anhebung Geld bringt und weil der Satz nach dem Karlsruher Beschluss ohnehin regelmäßig überprüft werden muss. Bei der Kapitalertragsteuer ist der Ausgang offener. Der Zinsverlust bei Erstattungen ist im Gesetzgebungsverfahren angreifbar, und Verbände werden das vortragen. Wer heute deswegen eine Beteiligungskette umbaut, entscheidet auf einer Grundlage, die im Dezember anders aussieht.
Was jetzt sinnvoll ist
Zwei Dinge, beide unabhängig vom weiteren Verfahren.
Erstens: offene Prüfungsjahre durchrechnen. Wenn bei Dir eine Prüfung läuft oder ansteht und Du mit einer Nachzahlung rechnest, ist eine freiwillige Zahlung vor dem 1. Januar 2027 in vielen Fällen billiger als der neue Zinssatz. Die Zinsen laufen nur, solange der Betrag offen ist.
Zweitens: Plattformerlöse aus Drittstaaten sauber stellen, solange das freiwillig geht. Ab 2027 kommt die Meldung, und dann ist es keine Gestaltung mehr, sondern eine Erklärung.
Wenn Du wissen willst, was der neue Zinssatz konkret auf Deine offenen Jahre bedeutet, rechnen wir Dir das mit Deinen Zahlen aus, bevor Du irgendetwas veränderst.
Quellen
- bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-jahressteuergesetz-2026.html
- gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
- gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html
- gesetze-im-internet.de/estg/__50c.html
- gesetze-im-internet.de/estg/__43.html
- gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html