
Die Uhr fängt erst an zu ticken, wenn Du klingelst.
Es gibt eine Regel im deutschen Steuerrecht, die keinen Cent kostet und trotzdem regelmäßig sechsstellige Folgen hat. Sie verlangt nichts weiter, als dass Du Bescheid sagst.
Du sagst nicht Bescheid, weil keine Steuer anfällt. Die Gesellschaft schüttet nicht aus, sie macht Verluste, sie ist eine Holding ohne Bewegung. Was soll man da melden.
Und genau hier steht die Falle. Solange Du nicht klingelst, fängt eine bestimmte Uhr nicht an zu laufen, und diese Uhr ist die Verjährung.
Was zu melden ist
Die Vorschrift verlangt von jedem, der in Deutschland Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz hat, vier Mitteilungen an das eigene Finanzamt:
Erstens die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland. Ohne Schwelle. Ein Büro, eine Werkstatt, ein fester Ort, an dem gearbeitet wird.
Zweitens Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Ebenfalls ohne Schwelle.
Drittens Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen 150.000 Euro übersteigt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden dabei zusammengerechnet.
Viertens die Tatsache, dass Du erstmals einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben kannst, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen.
Zu jeder dieser Mitteilungen gehört die Angabe der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die vierte Zeile ist die härteste
Sie kennt keine Beteiligungsschwelle. Es kommt nicht darauf an, wie viele Anteile Du hältst, sondern darauf, ob Du bestimmen kannst, was geschieht.
Eine Drittstaat-Gesellschaft ist dabei jede Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation. Die Emirate gehören dazu, Hongkong, Singapur, Panama, die Cayman Islands, die BVI, Großbritannien und die Vereinigten Staaten.
Wer über eine Stiftung, einen Trust, einen Treuhänder oder eine Kette von Zwischengesellschaften faktisch bestimmen kann, ist erfasst, auch wenn sein Name in keinem Anteilsregister steht. Das war die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, und sie ist der Grund, warum diese Zeile in Beratungsgesprächen so oft überrascht.
Bis wann
Die Mitteilung ist zusammen mit der Steuererklärung für den Zeitraum abzugeben, in dem der Vorgang stattgefunden hat, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf dieses Zeitraums.
Wer elektronisch erklärt, meldet elektronisch nach amtlichem Datensatz. Wer nicht dazu verpflichtet ist, verwendet den amtlichen Vordruck. Wer überhaupt keine Erklärung abgeben muss, hat trotzdem 14 Monate ab Ablauf des Kalenderjahres Zeit, und zwar zur Mitteilung.
Der letzte Satz ist der, der übersehen wird. Die Pflicht hängt nicht daran, ob Du eine Steuererklärung abgibst. Sie hängt daran, dass Du den Vorgang verwirklicht hast.
Was die Uhr damit zu tun hat
Und hier steht der eigentliche Grund für diesen Beitrag.
Normalerweise beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und läuft dann vier Jahre, bei Leichtfertigkeit fünf, bei Hinterziehung zehn. Irgendwann ist Ruhe.
Für Steuern auf Einkünfte im Zusammenhang mit einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft gilt eine eigene Regel: Die Festsetzungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem diese Beziehung bekannt geworden ist, durch Deine Mitteilung oder auf andere Weise. Spätestens beginnt sie zehn Jahre nach Entstehung der Steuer.
Übersetzt: Wer nicht meldet, hält jedes betroffene Jahr offen, bis zu zehn Jahre über den normalen Beginn hinaus. Es entsteht kein Vertrauensschutz, keine Ruhe, kein Abschluss. Eine Struktur aus 2019, die nie gemeldet wurde, kann 2030 noch aufgerollt werden.
Das ist keine Sanktion im technischen Sinn. Es ist schlimmer, weil es leise wirkt und weil niemand es merkt, solange nichts passiert.
Was Säumnis sonst noch kostet
Die unterlassene, unvollständige oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit, und sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Dazu kommt der Nebeneffekt, der in der Praxis mehr wiegt als das Bußgeld: Eine fehlende Anzeige verändert den Ton. Wenn eine Beteiligung über eine Kontrollmitteilung, den Kontenaustausch oder eine Betriebsprüfung auffällt und keine Anzeige dazu existiert, wird der Vorgang anders geführt, als wenn sie vorliegt. Aus einer Nachfrage wird eine Prüfung, und aus einer Prüfung gelegentlich ein Verfahren.
Wie die Datenquellen zusammenlaufen, aus denen solche Auffälligkeiten entstehen, steht in unserem Fachwissen zum Informationsaustausch.
Warum so viele es nicht tun
Nicht aus Bosheit. Aus vier sehr nachvollziehbaren Gründen:
Weil keine Steuer anfällt. Die Mitteilungspflicht ist von der Steuerpflicht unabhängig. Sie besteht auch dann, wenn die Beteiligung Verluste macht oder ruht.
Weil der Steuerberater nicht gefragt hat. Die Anzeige gehört in die Erklärung, aber sie entsteht aus einem Vorgang, von dem der Berater nur erfährt, wenn jemand ihn erzählt.
Weil die Beteiligung über eine Kette gehalten wird. Mittelbare Beteiligungen zählen mit, und wer über zwei Ebenen hält, rechnet die eigene Quote regelmäßig zu niedrig.
Weil der Erwerb klein war. Die 150.000 Euro sind die Summe aller Anschaffungskosten, nicht der Betrag eines einzelnen Kaufs. Vier Käufe zu je 45.000 Euro lösen die Pflicht aus.
Die Ausnahme, die kaum jemanden betrifft
Der Vollständigkeit halber: Für Beteiligungen von weniger als 1 Prozent an Gesellschaften, deren Aktien wesentlich und regelmäßig an einer Börse in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder an einer anerkannten Börse gehandelt werden, entfällt die Mitteilung.
Das ist die Regel für den Kleinaktionär, und sie ist der Grund, warum niemand seine Depotpositionen anzeigen muss.
Für jede nicht börsennotierte Auslandsgesellschaft greift die Ausnahme nicht. Also für praktisch jede Struktur, um die es in der Gestaltungsberatung geht.
Wie sich die Pflicht von anderen Meldungen unterscheidet
Es gibt inzwischen mehrere Meldewege für Auslandssachverhalte, und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht. Drei sind auseinanderzuhalten.
| Meldung | Wer meldet | An wen | Wann |
|---|---|---|---|
| Anzeige der Auslandsbeteiligung | Du selbst | Dein Finanzamt | mit der Erklärung, spätestens 14 Monate danach |
| Automatischer Kontenaustausch | Deine Bank oder die Gesellschaft | über die ausländische Behörde an das Bundeszentralamt | jährlich |
| Anzeige grenzüberschreitender Gestaltungen | Berater, ersatzweise Du | Bundeszentralamt für Steuern | binnen 30 Tagen |
Die erste Zeile ist die einzige, die niemand für Dich erledigt. Bei den anderen beiden gibt es einen Dritten, der die Pflicht trägt oder zumindest daran erinnert. Bei der Anzeige der Beteiligung gibt es diesen Dritten nicht, und das erklärt, warum ausgerechnet sie am häufigsten fehlt.
Ein Trugschluss verdient dabei eine eigene Warnung: Die Meldung über den Kontenaustausch ersetzt Deine Anzeige nicht. Sie erreicht eine andere Behörde, enthält andere Angaben und beendet die Anlaufhemmung nicht sicher. Wer sich darauf verlässt, dass die Verwaltung ohnehin Bescheid weiß, verlässt sich auf einen Datensatz, den er selbst nie gesehen hat.
Was das für Dich heißt, je nachdem wo Du sitzt
Bist Du in Deutschland ansässig, trifft Dich die Pflicht unmittelbar, und sie ist die billigste Versicherung, die das deutsche Steuerrecht kennt. Sie kostet eine Anlage zur Erklärung und beendet die Anlaufhemmung.
Bist Du in Österreich ansässig, gibt es keine wortgleiche Vorschrift, wohl aber Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten sowie die erhöhte Mitwirkungspflicht, die faktisch in dieselbe Richtung zwingt.
Bist Du in der Schweiz ansässig, gilt die Vorschrift nicht. Was gilt, ist die Deklaration der Beteiligung im Wertschriftenverzeichnis und die Frage nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung.
Hast Du Deinen Wohnsitz aus Deutschland wegverlegt, endet die Pflicht mit der Ansässigkeit, nicht rückwirkend. Vorgänge aus der Zeit davor bleiben mitteilungspflichtig, und die Anlaufhemmung wirkt fort. Den Wegzug selbst führt unsere Schwester-Property Wohnsitz Ausland.
Was jetzt zu tun ist
Schreib eine Liste aller Auslandsbeteiligungen, Betriebsstätten und Einflussverhältnisse, mit Erwerbsdatum, Quote, Anschaffungskosten und Tätigkeit. Diese Liste ist die Grundlage für alles Weitere und sie existiert bei den wenigsten.
Vergleich sie mit dem, was tatsächlich gemeldet wurde. Nicht mit dem, was gemeldet werden sollte. Frag Deinen Berater nach den übermittelten Datensätzen.
Zähl mittelbare Beteiligungen mit und rechne die Anschaffungskosten über alle Erwerbe zusammen. Das sind die beiden Stellen, an denen die Rechnung regelmäßig unter der Schwelle landet, obwohl sie darüber liegt.
Und hol Fehlendes nach. Eine nachgeholte Mitteilung ist verspätet und damit angreifbar. Eine unterlassene Mitteilung hält die Uhr an, und eine Uhr, die nicht läuft, läuft gegen Dich. Von zwei unangenehmen Zuständen ist der erste der deutlich billigere.