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AuslandsUnternehmen
Begrünte Dachterrasse hoch über Singapur im warmen Spätnachmittagslicht, Bougainvillea und Palmen im Vordergrund, unter einer Holzpergola sitzt eine Familie von hinten gesehen an einem Tisch, dahinter die dunstige Skyline und die Bucht

Wer seine Auslandsbeteiligung nicht meldet, zahlt bis zu 25.000 Euro Bußgeld.

Der Erwerb einer ausländischen Gesellschaft gehört von sich aus ans eigene Finanzamt gemeldet, auch wenn dabei keine Steuer anfällt. Das Formular kostet eine Stunde. Es nicht abzugeben, kostet in einem realistischen Fall rund 75.000 Euro mehr, und es lässt Jahre offen, die längst zu sein könnten.

Es gibt im deutschen Steuerrecht eine Pflicht, die keinen Cent Steuer auslöst und deren Verletzung trotzdem regelmäßig sechsstellig endet. Sie verlangt von Dir nichts weiter, als dem eigenen Finanzamt zu sagen, dass Du im Ausland etwas gegründet oder gekauft hast.

Der häufigste Grund, sie zu übersehen, ist gut nachvollziehbar: Es fließt ja nichts. Die Gesellschaft schüttet nicht aus, sie schreibt im ersten Jahr rote Zahlen, sie ist eine Holding, in der sich außer einer Beteiligung nichts bewegt. Was soll man melden, wenn nichts passiert ist.

Genau das ist der Denkfehler, und er ist teuer. Die Meldung hängt am Erwerb, nicht am Ertrag. Und solange sie fehlt, bleibt für einen Teil der Fälle die Festsetzungsfrist stehen, also die Frist, nach deren Ablauf das Finanzamt Deine Jahre nicht mehr anfassen kann.

Was zu melden ist

Vier Dinge, alle an das für Dich zuständige Finanzamt, alle von Dir aus, ohne dass jemand fragt. Die Vorschrift steht in der Abgabenordnung und lässt sich in fünf Minuten selbst nachlesen.

Erstens: Gründung und Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland. Ohne Schwelle. Ein angemieteter Arbeitsplatz, aus dem heraus gearbeitet wird, reicht.

Zweitens: Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft. Auch ohne Schwelle. Die amerikanische LLC, die in Deutschland als Personengesellschaft eingeordnet wird, fällt in aller Regel hierunter.

Drittens: Erwerb oder Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Körperschaft, wenn Du damit mindestens 10 Prozent am Kapital erreichst oder die Anschaffungskosten aller Deiner Beteiligungen zusammen 150.000 Euro übersteigen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden zusammengezählt. Kleinstpositionen unter einem Prozent an breit gehandelten Börsentiteln sind ausgenommen, Dein Depot ist also nicht gemeint.

Viertens: die Tatsache, dass Du erstmals bestimmenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Drittstaat ausüben kannst, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen. Drittstaat heißt hier: außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation. Dubai, Hongkong, Panama, Singapur, die Kanalinseln, die Britischen Jungferninseln.

Zu jeder dieser Meldungen gehört die Angabe, was die Gesellschaft eigentlich macht.

Die vierte ist die, die übersehen wird

Sie kennt keine Beteiligungsschwelle. Es kommt nicht darauf an, wie viele Anteile Du hältst, sondern darauf, ob Du bestimmen kannst, was geschieht.

Wer 15 Prozent an einer Panama-Gesellschaft hält, deren übrige Anteile bei seinen Kindern liegen, kann bestimmenden Einfluss haben. Wer keine Anteile hält, aber als Protektor einer Stiftung die Besetzung des Rats bestimmt, kann bestimmenden Einfluss haben. Wer über einen Stimmbindungsvertrag entscheidet, ebenso. Die Vorschrift fragt nach der tatsächlichen Macht, nicht nach dem Register.

Bis wann

Zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr, in dem der Vorgang stattgefunden hat, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf dieses Jahres.

Konkret: Wer im Juni 2026 kauft, hat bis zum 28. Februar 2028 Zeit. Das ist großzügig, und genau deshalb rutscht der Termin so oft durch, denn zu dem Zeitpunkt ist der Kauf gedanklich längst erledigt.

Was es kostet, es zu lassen

Bis zu 25.000 Euro Geldbuße. Das steht im Bußgeldteil der Abgabenordnung, und Du kannst es dort im vorletzten Absatz nachlesen.

In Übersichten im Netz steht dazu regelmäßig 5.000 Euro. Diese Zahl gibt es tatsächlich, sie steht drei Absätze weiter oben und gilt für andere Verstöße, unter anderem für bestimmte Aufzeichnungspflichten. Für die unterlassene Mitteilung einer Auslandsbeteiligung ist der Rahmen das Fünffache. Wer die Zahl 5.000 im Kopf hat, kalkuliert mit dem falschen Risiko.

Die Uhr, die ohne Deine Meldung nicht anfängt

Das eigentliche Geld liegt nicht im Bußgeld.

Normalerweise hat das Finanzamt vier Jahre Zeit, eine Steuer festzusetzen, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Du die Erklärung abgegeben hast. Bei leichtfertiger Verkürzung sind es fünf, bei Hinterziehung zehn.

Für Steuern, die mit einer von Dir beherrschten Gesellschaft in einem Drittstaat zusammenhängen, gilt etwas anderes. Da beginnt die Frist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von dieser Beziehung erfährt. Die Vorschrift steht im selben Gesetz beim Fristbeginn, im letzten Absatz.

Drei Dinge gehören dazu gesagt, weil sie in den meisten Darstellungen fehlen.

  • Die Uhr steht nicht ewig. Es gibt eine harte Grenze von zehn Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Danach beginnt die Frist auf jeden Fall, ob das Finanzamt etwas weiß oder nicht.
  • Es muss nicht Deine Meldung sein, die die Uhr startet. Das Gesetz sagt, es reiche, wenn die Beziehung dem Finanzamt „auf andere Weise“ bekannt wird. Eine Kontrollmitteilung aus dem automatischen Informationsaustausch tut das. Nur weißt Du dann nicht, wann genau, und Du kannst es nicht belegen.
  • Sie gilt nur für beherrschte Drittstaatsgesellschaften. Deine 12 Prozent an einer irischen Limited fallen unter die Meldepflicht, aber nicht unter diese Anlaufhemmung. Wer beides in einen Topf wirft, macht sich das Problem größer, als es ist.

Zwei Frieder aus Lüneburg

Frieder erwirbt im März 2019 sämtliche Anteile an einer Business Company auf den Britischen Jungferninseln. Sie schüttet nichts aus. Sie legt das Geld an und erzielt damit jährlich 90.000 Euro Zinsen. Auf den Jungferninseln fällt darauf keine Steuer an, im ganzen betrachteten Zeitraum nicht.

Diese Zinsen sind nach dem Außensteuergesetz passive Einkünfte einer niedrig besteuerten Gesellschaft, die Frieder beherrscht. Sie werden ihm zugerechnet und mit seinem persönlichen Satz besteuert, unabhängig davon, ob je ein Euro nach Deutschland fließt. Bei Spitzensteuersatz und Solidaritätszuschlag sind das 44,31 Prozent, also 39.879 Euro im Jahr.

Frieder A meldet im Frühjahr 2020 den Erwerb, erklärt den Zurechnungsbetrag jedes Jahr und zahlt. Über sieben Jahre von 2019 bis 2025 sind das 279.153 Euro. Unangenehm, aber jedes Jahr ist nach vier Jahren endgültig abgeschlossen, und er weiß, woran er ist.

Frieder B meldet nichts und erklärt nichts. 2027 fällt es über eine Bankauskunft auf. Auf ihn kommt zu:

  • dieselben 279.153 Euro Steuer,
  • rund 50.000 Euro Hinterziehungszinsen, denn die laufen mit sechs Prozent im Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verkürzung, und die ältesten Jahre haben da schon sechs Jahre auf dem Buckel. Die Absenkung auf 1,8 Prozent, über die alle reden, gilt nur für gewöhnliche Nachzahlungszinsen und hat Hinterziehungszinsen nie erfasst,
  • bis zu 25.000 Euro Geldbuße für die unterlassenen Mitteilungen,
  • ein Steuerstrafverfahren, das mit den übrigen Punkten nichts zu tun hat und eigenen Schaden anrichtet,
  • und die Tatsache, dass sein Jahr 2019 bis Ende 2037 offen bleibt, weil die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2027 zu laufen beginnt und bei Hinterziehung dann zehn Jahre dauert.

Die Differenz zwischen Frieder A und Frieder B liegt bei rund 75.000 Euro, und der einzige Unterschied im Verhalten ist ein Formular im Frühjahr 2020.

Die Zinszahl ist eine Näherung, weil Zinsen, die bereits als Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, angerechnet werden und der genaue Betrag von den Veranlagungsdaten abhängt. An der Größenordnung ändert das nichts.

Für Österreich und die Schweiz gilt das nicht

Diese Mitteilungspflicht ist eine deutsche Vorschrift für Menschen, die in Deutschland Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung haben. Wenn Du in Wien oder in Zug sitzt, betrifft sie Dich nicht.

In Österreich gibt es keine laufende Anzeige dieser Art für den Erwerb einer Auslandsbeteiligung. Dafür ist seit dem 1. Juli 2026 eine andere Pflicht scharf: Wer beim Wegzug die Abgabenschuld nicht festsetzen ließ und dabei Einkünfte von mehr als 100.000 Euro im Jahr betroffen sind, muss dem Finanzamt jährlich schriftlich oder über FinanzOnline nachweisen, dass noch kein auslösendes Ereignis eingetreten ist, jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres. Die Verletzung dieser Nachweispflicht gilt als tatsächliche Veräußerung, die Steuer wird dann fällig, als hättest Du verkauft. Fair ist: Ist der Nachweis nur mangelhaft, muss das Finanzamt zuerst zur Verbesserung auffordern. Wer gar nichts schickt, kann sich darauf nicht verlassen. Der Gesetzestext steht in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem, im sechsten Absatz.

In der Schweiz gibt es keine gesonderte Meldung, weil das System anders gebaut ist. Die Beteiligung gehört in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der jährlichen Steuererklärung, und damit ist sie deklariert. Das eigentliche Schweizer Risiko liegt woanders: Wird die ausländische Gesellschaft faktisch von einem Schreibtisch in der Schweiz aus geleitet, gilt sie als Inländerin und wird hier steuerpflichtig. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass für den Ort der tatsächlichen Verwaltung die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

Wenn Du sie verpasst hast

Nachholen ist möglich und in aller Regel richtig. Die Behörde kann das Bußgeld trotzdem festsetzen, in der Praxis wird eine unaufgeforderte Nachholung aber deutlich milder behandelt als eine, die nach einer Prüfungsanordnung kommt.

Der Haken ist die Verzahnung: Wer die Mitteilung nachholt, hat damit oft auch offengelegt, dass Erträge nicht erklärt wurden. Das ist dann nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, und ob die Nachholung als wirksame Selbstanzeige trägt, hängt an Bedingungen, die man vorher prüft und nicht nachher. Diesen Weg geht man nicht allein und nicht in der Reihenfolge, in der einem die Unterlagen gerade in die Hand fallen.

Was wir dafür machen

Wir gehen mit Dir die vier Punkte durch, stellen fest, welche davon bei Dir überhaupt ausgelöst sind, und beziffern, welche Jahre bei Dir noch offen sind und welche zu. Wo eine Meldung fehlt, holen wir sie in der richtigen Reihenfolge nach, gemeinsam mit einem Strafverteidiger, wenn die Lage das braucht.

Wenn Du gerade dabei bist, im Ausland zu gründen, ist der günstigste Zeitpunkt für all das der Tag der Gründung. Dann ist es ein Formular und keine Sanierung.

Quellen

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