
Mindeststeuerbericht am 30. Juni: Ein Fehler sperrt Dich dauerhaft aus.
Am 30. Juni ist der erste Mindeststeuer-Bericht fällig, für das Geschäftsjahr 2024. Die Frist steht in § 75 Abs. 3 MinStG und ist aus drei Sätzen zusammengesetzt: normal fünfzehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, im ersten Berichtsjahr achtzehn, und beide Fristen enden nicht vor dem 30. Juni 2026.
Wer betroffen ist, weiß es meistens. Was viele nicht wissen, ist, dass an diesem Tag nicht nur eine Meldung fällig wird, sondern eine Entscheidung, die sich nicht zurücknehmen lässt.
Erst die Frage, die die meisten Leser hier erledigt
Die globale Mindeststeuer greift ab einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Nicht Gewinn, Umsatz, und nicht der einer Gesellschaft, sondern der der Gruppe nach Konzernabschluss.
Das betrifft in Deutschland einige hundert Gruppen. Es betrifft nicht den Unternehmer mit einer GmbH und einer Tochter in Dubai, nicht die Holding mit vier Beteiligungen in Europa, nicht die Familiengesellschaft mit einer Vertriebstochter im Ausland. Wer unter der Schwelle liegt, hat mit dem Regelwerk in keiner seiner Ausprägungen zu tun. Was es im Einzelnen enthält, steht im Überblick zur globalen Mindeststeuer.
Diese Prüfung gehört einmal schriftlich gemacht, mit Datum. Sie beantwortet die Frage für vier Jahre.
Die Erleichterung, die das erste Jahr überhaupt machbar macht
Der Bericht verlangt für jede Geschäftseinheit in jedem Steuerhoheitsgebiet den nach eigenen Regeln angepassten Gewinn, die nach eigenen Regeln angepassten erfassten Steuern, den effektiven Steuersatz je Gebiet, den substanzbasierten Freibetrag und den Ergänzungssteuerbetrag. Weder der handelsrechtliche Gewinn noch die Steuerbilanz lassen sich übernehmen.
Deshalb gibt es den CbCR-Safe-Harbour des § 84 MinStG. Er gilt für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden, und er setzt den Steuererhöhungsbetrag für ein Gebiet auf null, wenn einer von drei Tests erfüllt ist:
- Wesentlichkeitsgrenze: weniger als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und weniger als 1 Million Euro Gewinn vor Steuern im Gebiet.
- Effektivsteuersatz: der vereinfacht berechnete Satz erreicht den Übergangssteuersatz. Der beträgt 15 Prozent für Geschäftsjahre, die 2023 und 2024 beginnen, 16 Prozent für 2025 und 17 Prozent für 2026.
- Routinegewinn: der Gewinn vor Steuern im Gebiet liegt nicht über dem substanzbasierten Freibetrag. Für 2024 sind das 9,8 Prozent der Lohnkosten und 7,8 Prozent der materiellen Vermögenswerte.
Grundlage ist der qualifizierte länderbezogene Bericht, den die meisten Gruppen ohnehin erstellen. Das ist die praktische Rettung des ersten Jahres.
Wendelins Gruppe, fünf Länder, ein Problem
Wendelin führt von Ludwigsburg aus eine Werkzeugbaugruppe mit 810 Millionen Euro Konzernumsatz. Für das Geschäftsjahr 2024 sieht die Prüfung so aus:
| Gebiet | Umsatz | Gewinn vor Steuern | vereinfachter Satz | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 520 Mio. € | 38 Mio. € | 29 % | Satz-Test bestanden |
| Polen | 150 Mio. € | 11 Mio. € | 18 % | Satz-Test bestanden |
| Mexiko | 95 Mio. € | 9 Mio. € | 22 % | Satz-Test bestanden |
| Vietnam | 8 Mio. € | 0,6 Mio. € | 9 % | Wesentlichkeitsgrenze bestanden |
| Irland | 12 Mio. € | 1,4 Mio. € | 12,5 % | durchgefallen |
Irland reißt die Wesentlichkeitsgrenze bei beiden Werten und liegt unter fünfzehn Prozent. Bleibt der Routinegewinn: Bei 2,0 Millionen Euro Lohnkosten und 1,0 Millionen Euro materiellen Vermögenswerten ergibt der Freibetrag 196.000 plus 78.000, zusammen 274.000 Euro gegen 1,4 Millionen Euro Gewinn. Auch das reicht nicht.
Von fünf Gebieten braucht also eines die vollständige Berechnung. Das ist zu schaffen, und genau deshalb ist die Frist zu halten.
Die Sperre, die niemand erwähnt
Absatz 3 desselben Paragrafen ist der Satz, um den es geht. Stellt die Gruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag oder erfüllt sie die Voraussetzungen nicht, ist sie für alle folgenden Geschäftsjahre von der Erleichterung ausgeschlossen.
Für Wendelin heißt das: Irland ist ab 2024 dauerhaft draußen. Selbst wenn die irische Einheit 2025 nur noch 600.000 Euro Gewinn erzielt und damit unter der Wesentlichkeitsgrenze läge, muss er dort die vollständige Berechnung fahren, jedes Jahr, bis die Übergangszeit ohnehin endet. Die einzige Ausnahme gilt, wenn im Vorjahr gar keine Geschäftseinheit in dem Gebiet lag.
Und es gibt die rückwirkende Fassung derselben Regel. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, entfällt die Erleichterung für dieses und alle folgenden Jahre rückwirkend.
Daraus folgt eine Rangfolge der Arbeit, die dem üblichen Vorgehen widerspricht. Die riskanteste Position ist nicht die Berechnung für Irland, sondern die Frage, ob die Zahlen für Mexiko und Polen aus einem qualifizierten länderbezogenen Bericht stammen und ob sie einer späteren Anpassung standhalten. Wer dort einen Antrag auf eine wacklige Grundlage stützt, riskiert nicht nur eine Nachzahlung für 2024, sondern die Sperre für alle Folgejahre in diesem Gebiet.
Zwei Abgaben, eine Frist, und eine Zahlung im Juli
Neben dem Bericht steht die Steueranmeldung. § 95 MinStG verlangt vom Gruppenträger eine Steuererklärung für das Kalenderjahr, in der er die Steuer selbst berechnet, elektronisch als Steueranmeldung.
Die beiden Fristen sind nicht unabhängig: Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet nicht vor Ablauf der Frist nach § 75 Abs. 3. Für das erste Jahr fallen sie damit zusammen. Und dann kommt der Satz, der die Liquiditätsplanung betrifft: Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig.
Wer am 30. Juni abgibt, zahlt am 31. Juli. Wird die Mindeststeuer später abweichend höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Was Nichtabgabe kostet, und warum es dieses Jahr weniger kostet
§ 98 MinStG stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, wenn der Bericht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt wird. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Für die Übergangszeit gilt allerdings eine Ausnahme, die man kennen sollte: Die Bußgeldvorschrift findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die den Fehler rechtfertigen. Das ist keine Amnestie, sondern eine Beweislast. Wer sie tragen will, dokumentiert jetzt, welche Systeme angepasst, welche Daten angefordert und welche Beratung eingeholt wurde, und nicht im Nachhinein.
Gemessen an dreißigtausend Euro ist die Sperre des § 84 Abs. 3 die teurere Rechtsfolge. Sie steht in keiner Bußgeldvorschrift und wird deshalb selten als Sanktion wahrgenommen.
Wer abgibt, und wohin der Bericht danach geht
Grundsätzlich jede im Inland steuerpflichtige Geschäftseinheit, praktisch aber nur eine je Gruppe: Eine kann im Auftrag der übrigen übermitteln. Die Pflicht entfällt ganz, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine beauftragte Einheit im eigenen Belegenheitsstaat abgegeben hat und dieser Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder ein wirksames Abkommen über den automatischen Austausch mit Deutschland besteht.
Ein Satz daneben ist die häufigste Falle der Praxis: Konnte eine Geschäftseinheit davon ausgehen, dass eine andere fristgerecht übermittelt, und stellt sich heraus, dass kein Bericht abgegeben wurde, muss sie ihre Pflicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis nachholen. Wer die Zuständigkeit in der Gruppe nicht schriftlich geregelt hat, hat weder eine Abgabe noch eine belastbare Ausrede.
Das Bundeszentralamt gibt die Angaben danach an die anderen Steuerhoheitsgebiete weiter, für das erste Berichtsjahr spätestens sechs Monate nach Fristablauf, frühestens am 1. Dezember 2026. Gespeichert werden die Berichte bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach der Übermittlung.
Österreich und die Schweiz
Karolina aus Wiener Neustadt rechnet mit denselben Zahlen. § 72 MinBestG setzt die Frist ebenfalls auf fünfzehn Monate und im Übergangsjahr auf achtzehn, beide Gesetze setzen dieselbe Richtlinie um.
Ein Unterschied ist der Beachtung wert: Entfällt die Einreichungspflicht in Österreich, weil die Muttergesellschaft anderswo abgibt, verlangt § 70 MinBestG stattdessen eine Mitteilung, und für die gilt dieselbe Frist. In Deutschland gibt es diese gesonderte Anzeige in dieser Form nicht. Wer eine Gruppe mit Einheiten in beiden Ländern führt, darf die österreichische Zeile nicht aus der deutschen Logik ableiten.
Barbla aus Thusis ist seit 2024 von der nationalen Ergänzungssteuer erfasst und seit 2025 von der internationalen. Die Berichtspflichten folgen denselben internationalen Vorgaben, die Erhebung ist kantonal organisiert.
Was von alldem für kleinere Strukturen bleibt
Nichts an Pflichten, und eine Beobachtung, die sich lohnt.
Die Zahl 750 Millionen ist seit zehn Jahren dieselbe, erst bei der länderbezogenen Meldung an die Behörden, dann bei der öffentlichen Berichterstattung, jetzt bei der Mindeststeuer. Ein Gesetzgeber, der dreimal dieselbe Schwelle setzt, hat sie als Systemgrenze verstanden. Das spricht dafür, dass sie hält.
Was sich verschiebt, ist die Erwartung. Was für Konzerne verpflichtend wird, wird für kleinere Unternehmen zur stillen Norm, sobald eine Bank, ein Investor oder ein Käufer danach fragt. Wer für eine Zypern Ltd, eine Dubai-Gesellschaft oder eine Cayman-Holding auf Anhieb sagen kann, wie hoch die effektive Belastung je Land ist, hat gegenüber jemandem, der es nicht kann, einen Vorteil, der mit Steuerrecht nichts zu tun hat.
Für Wendelin steht diese Woche eine Aufgabe an, und es ist nicht die Berechnung. Er muss festhalten, welches Gebiet er über welchen Test in den Safe-Harbour bringt und worauf sich die Zahlen stützen. Diese Notiz entscheidet über die Jahre nach 2024, und sie lässt sich nur einmal schreiben.