Sie, verehrter Leser, werden vermutlich nicht von ihr betroffen sein, der einst von Olaf Scholz so geliebten Mindeststeuer und Digitalsteuer. Die Mindeststeuer betrifft Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Konzernumsatz. In Deutschland sind das wenige hundert. Die geplante Digitalsteuer betrifft Konzerne mit 20 Milliarden Umsatz und 10 % Profitabilität: weltweit rund 150 Unternehmen, weniger als 10 davon in Deutschland.
Hohe Gewinne, niedrige Steuern
Starbucks, Apple oder Amazon zahlten jahrelang wenig Steuern. Ihre Firmensitze in Irland mit komplizierten Holding- und Tochter-Strukturen in allerlei Ländern und Erdteilen ermöglichten eine Reduktion der tatsächlichen Steuerlast auf ein Minimum. Dazu braucht es nicht nur eine gigantische Infrastruktur, sondern vor allem Personal, das gut rechnen kann. Das empfinden viele Menschen als ungerecht, denn hierzulande werden sie jedes Jahr mehr zur Kasse gebeten.
Nicht nur für Angestellte, vor allem für Selbständige und Unternehmer wird die Steuer- und Abgabenlast in Deutschland immer erdrückender. Die Wegzugsbesteuerung, die faktisch der Wiedereinführung des Tatbestands der Republikflucht gleichkommt, stammt ihrer Idee nach aus den dunkelsten Kapiteln deutscher Geschichte. Big Player haben da ganz andere Möglichkeiten: Sie wollen, wie jeder Unternehmer, Steuern sparen, und sie können es.
Minimierung der Körperschaftsteuer
Im Fokus steht die Körperschaftsteuer: in Deutschland 15 % des zu versteuernden Gewinns, plus Gewerbesteuer, die je nach Gemeinde bei rund 10 bis 15 % liegt. Es geht bei der sogenannten „Steuerflucht“ also nicht um Sozialabgaben oder um Abgaben auf im Inland erwirtschaftete Gewinne. Um die Körperschaftsteuer zu minimieren, nutzen internationale Großkonzerne diverse Möglichkeiten, allesamt legal: Weil sie auf allen Kontinenten aktiv sind, können sie Gewinne dorthin rechnen, wo die Belastung gering ist. Die deutsche Tochter-GmbH verschuldet sich gegenüber dem amerikanischen Mutterkonzern, die Zinsen mindern den deutschen Gewinn, und hohe Gewinne entstehen auf dem Papier dort, wo wenig Steuer anfällt.
Weltweit steuerpflichtig: ein Albtraum?
Um diesen Praktiken entgegenzuwirken, einigten sich 2021 weit über hundert Staaten auf eine globale Mindeststeuer von 15 % für Großkonzerne. Auch die anfänglichen Verweigerer Irland, Ungarn und Estland traten dem Kompromiss noch im selben Jahr bei. Irland gab dafür seinen berühmten 12,5-%-Satz für Großkonzerne auf. In der EU gilt die Mindeststeuer über eine eigene Richtlinie für Geschäftsjahre seit 2024; Deutschland hat sie mit einem eigenen Gesetz umgesetzt. Der Mechanismus: Zahlt eine ausländische Tochtergesellschaft weniger als 15 %, darf der Heimatstaat des Konzerns die Differenz nachbelasten. Die Verlagerung von Konzerngewinnen in Niedrigsteuerländer verliert damit ihren Reiz.
Die zweite Säule der Reform (die Digitalsteuer, nach der Besteuerungsrechte dorthin wandern sollten, wo die Umsätze erzielt werden) steht dagegen bis heute auf dem Papier: Das dafür nötige multilaterale Abkommen ist nicht in Kraft, und ohne die USA wird es das absehbar auch nicht kommen.
Wie die 750-Millionen-Schwelle genau gemessen wird
Ob ein Unternehmen unter die Mindeststeuer fällt, entscheidet keine Momentaufnahme, sondern ein Blick in die Vergangenheit: Maßgeblich sind die Konzernabschlüsse der obersten Muttergesellschaft. Weist der Konzern in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Jahr unmittelbar vorausgehen, Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr aus, ist die Gruppe im Anwendungsbereich. Ein einmaliger Ausreißer nach oben schadet also nicht; wer die Marke aber zweimal binnen vier Jahren reißt, ist drin und bleibt es, solange die Zahlen es hergeben. Gezählt wird der Umsatz, nicht der Gewinn: Auch ein Konzern, der bei 800 Millionen Umsatz Verluste schreibt, fällt unter das Regime. Bei Geschäftsjahren, die kürzer oder länger als zwölf Monate sind, wird die Schwelle anteilig umgerechnet.
Zwei Feinheiten sind bemerkenswert. Erstens: Staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Pensionsfonds und gemeinnützige Organisationen sind von der Steuer selbst ausgenommen, ihre Umsätze zählen bei der Schwellenprüfung aber mit. Zweitens: Ist die Gruppe einmal im Anwendungsbereich, gehört jede noch so kleine Geschäftseinheit dazu, von der Vertriebstochter mit drei Mitarbeitern bis zur Zwischenholding ohne Personal. Die Schwelle wirkt am Konzern, nicht an der einzelnen Gesellschaft.
QDMTT, IIR und UTPR in klarem Deutsch
Hinter den drei Kürzeln steckt eine simple Kaskade, die sicherstellen soll, dass die 15 % am Ende irgendjemand erhebt. Gerechnet wird dafür je Steuerhoheitsgebiet: Alle Gewinne und Steuern der Konzerngesellschaften eines Landes werden zusammengeworfen und daraus ein effektiver Steuersatz für dieses Land ermittelt. Liegt er unter 15 %, entsteht ein Erhöhungsbetrag, und dann greift die Reihenfolge:
Die Kaskade der Mindeststeuer: irgendjemand erhebt die 15 %, die Frage ist nur wer.
- QDMTT, die nationale Ergänzungssteuer: Zuerst darf das Niedrigsteuerland selbst nachbelasten. Es erhebt auf die eigenen, zu niedrig besteuerten Gesellschaften eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer bis zur 15-%-Marke und behält das Aufkommen im Land. Für Standortstaaten ist das der rationale Zug: Wenn ohnehin jemand kassiert, dann lieber die eigene Staatskasse als die fremde.
- IIR, die Primärergänzungssteuer: Verzichtet das Niedrigsteuerland, greift der Staat der Muttergesellschaft zu und belastet die Differenz dort nach. In der EU gilt diese Regel für Geschäftsjahre, die ab Ende 2023 beginnen; Deutschland nennt sie im Mindeststeuergesetz Primärergänzungssteuer.
- UTPR, die Sekundärergänzungssteuer: Sitzt die Konzernspitze in einem Staat, der nicht mitspielt, dürfen als Auffangnetz die übrigen Staaten zugreifen, in denen der Konzern tätig ist; sie teilen den Erhöhungsbetrag unter sich auf. Diese Stufe gilt für Geschäftsjahre ab Ende 2024.
Abgemildert wird die Rechnung durch einen substanzbasierten Freibetrag: Ein Sockel von 5 % der Lohnkosten und des Buchwerts der materiellen Vermögenswerte im jeweiligen Land bleibt von der Nachbelastung verschont, in einer mehrjährigen Übergangszeit sogar mehr. Wer echte Fabriken und echtes Personal im Niedrigsteuerland hat, zahlt also weniger nach als der reine Briefkasten. Dass ausgerechnet die Substanz den Unterschied macht, ist kein Zufall, sondern die Kernlogik der gesamten OECD-Reformarchitektur, wie sie der Beitrag BEPS beschreibt.
Safe Harbours: Rechnen light
Die GloBE-Berechnung ist ein Datenmonster, und selbst der Gesetzgeber weiß das. Deshalb gibt es Vereinfachungen, die den Vollrechenaufwand in vielen Ländern ersparen. Die Wesentlichkeitsgrenze stellt auf Antrag alle Gesellschaften eines Landes auf null, wenn dort im Dreijahresschnitt weniger als 10 Millionen Euro Umsatz und weniger als 1 Million Euro Gewinn anfallen. Der CbCR-Safe-Harbour erlaubt es in einer Übergangsphase, statt der vollen GloBE-Rechnung auf die ohnehin vorhandenen länderbezogenen Berichte zurückzugreifen. Erhebt ein Land eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer, müssen die anderen Staaten für dieses Land nicht noch einmal nachrechnen. Und Gruppen, die gerade erst international werden, bleiben in den ersten fünf Jahren ganz verschont, solange sie in höchstens sechs Staaten tätig sind und ihre materiellen Vermögenswerte außerhalb des Hauptlandes 50 Millionen Euro nicht übersteigen. Man ahnt an dieser Liste, wie weit die Reform von ihrem Plakatbild entfernt ist: Ein Gutteil der Regelungsenergie fließt inzwischen in die Frage, wie man sie möglichst selten anwenden muss.
Der Side-by-Side-Beschluss vom Januar 2026
Am 5. Januar 2026 haben sich die 147 Staaten des OECD/G20-Rahmens auf ein Paket geeinigt, das die Mindeststeuer dauerhaft in ein Nebeneinander-Modell überführt. Es umfasst fünf Bausteine: weitere Vereinfachungen bei Berechnung und Meldung, einen neuen Safe Harbour für substanzbasierte Steueranreize, neue Safe Harbours für Konzerne, deren Konzernspitze in einem anerkannten Staat mit eigenen Mindestbesteuerungsanforderungen sitzt, einen Überprüfungsprozess für faire Wettbewerbsbedingungen sowie die Bestätigung, dass nationale Ergänzungssteuern der vorrangige Erhebungsmechanismus bleiben. Der dritte Baustein ist der politisch entscheidende: Er wurde erkennbar für die USA verhandelt, deren Konzerne damit neben dem GloBE-System stehen, statt ihm unterworfen zu werden. Man kann das nüchtern so zusammenfassen: Die Mindeststeuer bleibt, aber sie ist endgültig ein Verwaltungsregime für Großkonzerne geworden, das seinen universalen Anspruch gegen Bestandsschutz und Rechenerleichterungen eingetauscht hat.
Anfang 2026 hat das Inclusive Framework die zugehörige Administrative Guidance nachgelegt und damit den politischen Beschluss in anwendbare Regeln übersetzt, einschließlich der neuen Safe Harbours. Wer die beiden Schritte verwechselt, liest den Januar-Beschluss als geltendes Recht; tatsächlich ist erst die Leitlinie das, woran sich eine Konzernsteuerabteilung ausrichtet.
An der Schwelle ändert das nichts. Sie liegt weiterhin bei 750 Millionen Euro konsolidiertem Konzernumsatz, und unterhalb davon ist das gesamte Regelwerk für Sie eine Nachricht, keine Pflicht.
… oder doch nur ein zahnloser Papiertiger?
Man könnte meinen, die Verlagerung von Gewinnen durch komplexe Firmenstrukturen sei nun nicht mehr möglich und jeder Unternehmer würde künftig auf der ganzen Welt besteuert. Dem ist aber längst nicht so. In Wirklichkeit ist die globale Mindeststeuer für alle außer die ganz Großen ein Papiertiger, der einem Heer von Beamten Unmengen Arbeit verschafft: Sie betrifft nur Konzerne ab 750 Millionen Euro Jahresumsatz, weltweit einige tausend Unternehmen. Bei geschätzt Dutzenden Millionen Firmen weltweit bleibt die überwältigende Mehrheit außen vor.
Wo die Mindeststeuer Sie doch berührt
Ganz spurlos geht die Reform am Mittelstand trotzdem nicht vorbei, nur eben nicht als Steuerlast, sondern als Papierkram aus zweiter Hand. Banken haben die Mindeststeuer in ihre Prüfkataloge aufgenommen: Wer mit einer Auslandsgesellschaft ein Konto eröffnet oder verlängert, bekommt heute Fragebögen, in denen nach Konzernzugehörigkeit und Umsatzschwellen gefragt wird, schlicht weil das Institut wissen will, mit wem es rechnet. Die richtige Antwort für die allermeisten Leser dieser Seite lautet: nicht betroffen, und gut vorbereitet ist sie in einer Minute gegeben.
Der zweite Übertragungsweg sind Konzernkunden. Wer als Zulieferer, Dienstleister oder Joint-Venture-Partner mit einer Gruppe oberhalb der Schwelle arbeitet, dem reicht deren Steuerabteilung ihre Pflichten gern weiter: Datenabfragen für den Mindeststeuer-Bericht, Bestätigungen zur eigenen Konzernstruktur, Klauseln im Rahmenvertrag. Und wer sein Unternehmen eines Tages an einen solchen Konzern verkauft, sollte wissen, dass die eigene Gesellschaft vom Tag der Übernahme an Teil einer Gruppe im Anwendungsbereich ist, samt aller Melde- und Rechenpflichten, die daran hängen. Das ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund, die eigene Struktur sauber dokumentiert zu halten; was dabei zählt, zeigt der Beitrag Betriebsstätte und Substanz.
Und Ihre Gesellschaft in Dubai, Hongkong oder auf den Cayman Islands?
Die Frage, die Leser dieser Seite am Ende wirklich interessiert: Muss eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland jetzt auf 15 % aufstocken? Die Antwort steht oben, sie verdient aber eine klare Wiederholung: Nein, solange Ihre Unternehmensgruppe die 750-Millionen-Schwelle nicht reißt. Die Mindeststeuer kennt keine Untergrenze nach Ländern, aber eine harte Untergrenze nach Konzerngröße. Eine Gesellschaft in Dubai, Hongkong, Singapur oder auf den Cayman Islands, die zu einem Unternehmen mit fünf, zwanzig oder auch zweihundert Millionen Euro Umsatz gehört, wird von QDMTT, IIR und UTPR schlicht nicht erfasst. Es gibt keinen Erhöhungsbetrag, keinen Mindeststeuer-Bericht, keine neue Steuer.
Was sich verschiebt, ist die Landschaft drumherum. Etliche Standortstaaten haben auf die Reform reagiert, sei es mit eigenen Ergänzungssteuern für die großen Gruppen, sei es mit einer Neuvermessung ihrer Steueranreize; wer heute einen Standort wählt, sollte den dortigen Rechtsstand deshalb aktuell prüfen und nicht aus Artikeln von vor drei Jahren übernehmen. An der Grundrechnung für den Mittelstand ändert das nichts: Die Standortwahl bleibt frei, und die Unterschiede zwischen den Steuersystemen bleiben groß. Einen Überblick über die Jurisdiktionen, mit denen wir arbeiten, gibt der Katalog der Gesellschaften; die Auswahlkriterien diskutiert der Beitrag Die 5 Strukturen im Vergleich.
Steueroptimierung bleibt
Muss der Freelancer in Portugal mit Kunden in Deutschland nun um sein Auskommen fürchten? Keineswegs. Die Digitalsteuer würde, wenn sie je kommt, nur Unternehmen mit mehr als 20 Milliarden Euro Jahresumsatz und über zehn Prozent Profitabilität treffen; Experten gingen davon aus, dass SAP das einzige deutsche Unternehmen wäre. Und selbst bei der Mindeststeuer entscheidet die Konzerngröße, nicht die Klugheit der Struktur.
Für Klein- und Mittelunternehmer ändert sich schlichtweg gar nichts, ganz im Gegenteil: Zahlreiche Staaten stehen längst im Wettbewerb um kleinere Unternehmer und Selbständige und locken gezielt mit großzügigen Vorteilen. Globalisierung und Digitalisierung machen es leichter denn je, davon zu profitieren, vor allem, wenn man wie die überwältigende Mehrheit weit unter den 750 Millionen liegt. Eine spürbare Nebenwirkung für Auswanderer gibt es übrigens doch: Im Zuge der Mindeststeuer hat Deutschland die Schwelle, ab der ein Land als Niedrigsteuerland gilt, von 25 auf 15 % gesenkt. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift damit seltener. Woher die Reform kommt, zeigt der Beitrag BEPS: das OECD-Programm gegen Gewinnverlagerung.