
Panama steht aus zwei Gründen auf der EU-Liste. Nur einer davon lässt sich abarbeiten.
Panamas Finanzministerium nennt seit Monaten denselben Zielzeitraum für den Ausstieg aus der EU-Liste: Ende 2026, spätestens Anfang 2027. Wer wissen will, wie realistisch das ist, muss nicht das Ministerium fragen, sondern den Text lesen, in dem die Listung begründet wird.
Er ist kurz. In den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2026 steht zu Panama zweierlei.
Erstens: Panama unterhält ein als schädlich eingestuftes Regime zur Freistellung ausländischer Einkünfte und hat diese Frage bisher nicht gelöst.
Zweitens: Panama hat zugesagt, die vom Globalen Forum festgestellten Mängel beim Auskunftsaustausch auf Ersuchen abzustellen und bis zum 17. Juli 2026 eine vertiefte Prüfung zu beantragen und bewilligt zu bekommen.
Zwei Beanstandungen, nicht eine. Das ist der Punkt, an dem fast jede deutschsprachige Darstellung ungenau wird, und der Unterschied entscheidet über den Fahrplan.
Der zweite Grund ist der einfachere
Beim Auskunftsaustausch geht es nicht um den automatischen Kontenaustausch, an dem Panama seit 2018 teilnimmt, sondern um den älteren, mühsameren Weg: Eine ausländische Finanzverwaltung fragt nach Unterlagen zu einer bestimmten Gesellschaft, und der befragte Staat muss liefern, vollständig und in angemessener Zeit.
Das Globale Forum vergibt dafür Noten, und Panama hat in der Vergangenheit schlecht abgeschnitten. Die Zusage nennt deshalb ein Datum, an dem sich messen lässt, ob das Land liefert, und dieses Datum ist gerade verstrichen. Die Frage für den Herbst lautet nicht mehr, ob Panama den Antrag stellt, sondern ob das Globale Forum ihn bewilligt hat. Der Text verlangt beides: beantragt und bewilligt.
Und dieser Teil ist abarbeitbar. Er hängt an Verwaltungsarbeit: Liegen die Unterlagen vor, wenn gefragt wird? Antwortet jemand? Deshalb mutet Panama seinen Haltern seit 2021 so viel Verwaltung zu. Die Pflicht, Buchführungsunterlagen beim ansässigen Vertreter zu hinterlegen, ist der Vorrat, aus dem diese Antworten kommen sollen. Wer sich über die Briefe seines Vertreters ärgert, ärgert sich der Sache nach über den Weg von der Liste herunter.
Der erste Grund ist der, der bleibt
Die andere Beanstandung liest sich harmloser und ist die schwerere.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die im deutschsprachigen Raum praktisch nie gemacht wird: Die EU beanstandet nicht das Territorialprinzip. Sie beanstandet ein Regime zur Freistellung ausländischer Einkünfte, das sie nach ihren eigenen Maßstäben als schädlich eingestuft hat.
Der Unterschied ist kein Wortspiel, er ist ein Ausweg. Hongkong hatte dieselbe Beanstandung und hat sie beantwortet, indem es sein Regime umgebaut hat: Freistellung nur noch, wenn Substanz vorhanden ist, bei Beteiligungserträgen ein Beteiligungserfordernis, bei geistigem Eigentum eine Nexus-Rechnung. Das Territorialprinzip ist geblieben, die Beanstandung ist weg.
Panama hat diesen Umbau nicht gemacht. Und das ist eine politische Entscheidung, keine technische Unfähigkeit. Ein Substanzerfordernis für die Freistellung würde genau das Geschäftsmodell treffen, das hunderttausend Gesellschaften im Register erklärt.
Wer also fragt, warum Panama seit Dezember 2021 auf Anhang I steht und Hongkong es nie geschafft hat, dorthin zu rutschen: Nicht weil Panama ärmer, kleiner oder schlechter verwaltet wäre, sondern weil Panama an dieser Stelle nicht nachgegeben hat.
Was der Ausstieg praktisch brächte
Für einen Halter mit Wohnsitz in Deutschland ist die Liste keine Symbolfrage, sondern eine Kostenposition. Vier Wirkungen fielen weg:
Der Betriebsausgabenabzug käme zurück. Zahlungen an Empfänger in gelisteten Staaten sind in Deutschland seit 2025 nicht abziehbar. Das ist die härteste der Maßnahmen und trifft laufende Geschäftsbeziehungen unmittelbar.
Die verschärfte Hinzurechnung entfiele. Sie greift bei gelisteten Staaten unabhängig davon, ob die Einkünfte aktiv oder passiv sind.
Die erweiterte Quellensteuer entfiele.
Abkommensvorteile wären wieder zugänglich, soweit ein Abkommen besteht.
Dazu kommt die Wirkung, die in keinem Gesetz steht und trotzdem die größte ist: Banken schauen auf die Liste. Eine Gesellschaft aus einem gelisteten Staat ist bei europäischen Instituten schwer zu platzieren, und daran ändert die beste Struktur wenig.
Die beiden Listen, die ständig verwechselt werden
An dieser Verwechslung hängen regelmäßig falsche Entscheidungen, deshalb hier der Unterschied in seiner kürzesten Form.
| Steuerliche Liste | Geldwäscheliste | |
|---|---|---|
| Wer führt sie | der Rat der Europäischen Union | die Europäische Kommission |
| Was sie misst | Transparenz, faire Besteuerung, Auskunftspraxis | Abwehr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
| Wen sie trifft | Steuerpflichtige mit Bezug zu dem Staat | Banken und andere Verpflichtete |
| Wie oft überarbeitet | zweimal jährlich, im Februar und im Oktober | anlassbezogen |
| Panama | steht darauf | seit Sommer 2025 gestrichen |
Die Streichung von der einen sagt nichts über die andere. Wer im vergangenen Jahr die Meldung über die Geldwäscheliste gelesen und daraus geschlossen hat, Panama sei frei, hat sich um eine ganze Liste geirrt, und der Irrtum kostet in einer deutschen Steuererklärung bares Geld.
Die deutsche Erleichterung kommt rückwirkend
Und hier steht die Zeile, wegen der dieser Beitrag geschrieben ist, denn sie wird fast überall falsch wiedergegeben.
Verbreitet ist die Auskunft, die deutschen Abwehrmaßnahmen hingen an einer eigenen Verordnung, die der EU-Liste hinterherlaufe, und die Erleichterung komme deshalb später als die Nachricht. Der erste Teil stimmt. Der zweite ist falsch.
Der Paragraf, der das regelt, ist ausdrücklich asymmetrisch gebaut. Wird ein Gebiet neu als nicht kooperativ benannt, greifen die Maßnahmen erst ab Beginn des Folgejahres, das Betriebsausgabenverbot sogar erst ab dem vierten Jahr. Wird ein Gebiet dagegen aus der Verordnung genommen, finden die Maßnahmen bereits ab dem 1. Januar des Kalenderjahres keine Anwendung mehr, in dessen Verlauf der genannte Wegfallzeitpunkt liegt. Das Wort „bereits“ steht so im Gesetz.
Im Klartext: Fällt Panama im Oktober von der Liste und nennt die deutsche Verordnung anschließend einen Zeitpunkt im Jahr 2026, dann sind die Maßnahmen für das gesamte Jahr 2026 weg. Rückwirkend, einschließlich des Betriebsausgabenabzugs, auch für Zahlungen aus dem Januar.
Der Nachlauf ist ein Verwaltungsvorgang, keine Steuerfolge. Was Du in der Zwischenzeit brauchst, ist Geduld beim Bescheid, nicht Geld.
Wie weit die Verordnung tatsächlich hinterherhinkt
Das lässt sich nachsehen, und das Ergebnis ist bemerkenswert.
Die deutsche Steueroasen-Abwehrverordnung bildet in ihrer geltenden Fassung noch die EU-Liste vom 8. Oktober 2024 ab. Sie führt Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago weiterhin als nicht kooperativ, obwohl der Rat diese drei am 17. Februar 2026 gestrichen hat. Und sie führt die Turks- und Caicosinseln in der Rubrik derjenigen, die die Voraussetzungen nicht länger erfüllen, obwohl der Rat sie im Februar 2026 wieder aufgenommen hat.
Panama steht dort seit dem 24. Dezember 2021, und dieses Datum ist der Anker für die gestaffelte Anwendung.
Was Du daraus mitnimmst, ist nüchtern: Die Verordnung ist derzeit rund anderthalb Jahre alt. Wer auf ihre Aktualisierung als Zeitpunkt der Erleichterung wartet, wartet auf das falsche Ereignis. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der, den die Verordnung dann rückblickend benennt.
Herr Norbert in Krefeld, Frau Wilhelmine in Graz, Herr Toni in Baden
Norbert zahlt aus seiner deutschen GmbH jährlich 180.000 Euro Lizenzgebühren an eine panamaische Gesellschaft, die er selbst hält. Seit 2025 mindern diese Zahlungen seinen deutschen Gewinn nicht mehr. Bei rund 30 Prozent Belastung sind das etwa 54.000 Euro zusätzliche Steuer im Jahr.
Für ihn ist die Streichung von der Liste die größte Einzeländerung, die eintreten kann, und wegen der Rückwirkung gilt: Wenn sie im Oktober kommt und die Verordnung einen Zeitpunkt in 2026 benennt, bekommt Norbert die 54.000 Euro für das ganze Jahr zurück. Was er dafür tun muss, ist nichts, außer den Bescheid offenzuhalten.
Wilhelmine in Graz hat dieselbe Struktur ohne dieses Problem, weil Österreich kein Abwehrgesetz dieser Art kennt. Für sie bleibt die Hinzurechnung bei einer tatsächlichen Belastung unter fünfzehn Prozent, und die ist bei steuerfreien Auslandsgewinnen erfüllt. Die Liste wirkt bei ihr über die Banken, nicht über den Bescheid.
Toni in Baden trifft die Liste unmittelbar gar nicht. Seine Bank sieht sie trotzdem, und die schweizerische Frage nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung stellt sich unabhängig davon.
Der wahrscheinlichere Zwischenschritt
Die Liste kennt neben Anhang I einen zweiten Teil für Staaten, die Zusagen gemacht haben und daran arbeiten. Ein Wechsel dorthin hätte für Norbert bereits die volle Wirkung, denn die deutschen Abwehrmaßnahmen knüpfen an Anhang I an, nicht an den zweiten Teil.
Und genau dorthin führt der abarbeitbare der beiden Gründe. Ein Staat, der eine vertiefte Prüfung beantragt hat und auf ihr Ergebnis wartet, ist der klassische Fall für Anhang II. Der schädliche Charakter des Freistellungsregimes bliebe davon unberührt, aber er allein trägt die Rechtsfolgen in Deutschland nicht.
Was dagegen nicht droht: eine Verschärfung. Panama hat geliefert, was an Gesetzgebung zu liefern war.
Was jetzt zu tun ist
Halt Deine Gesellschaft prüfungsfähig. Wenn die Note am Auskunftsaustausch hängt, ist die vollständige Buchführung beim Vertreter kein Verwaltungsärger, sondern Dein eigener Beitrag zum Ergebnis.
Halt Bescheide offen, in denen das Abzugsverbot steckt. Wegen der Rückwirkung ist ein bestandskräftiger Bescheid der einzige Weg, die Erleichterung zu verlieren, die Du sonst bekommen würdest.
Plan nicht auf den Zielzeitraum. Ein Ministerium nennt ein Ziel, ein Prüfgremium setzt einen Termin, ein Rat beschließt zweimal im Jahr, und eine Verordnung zieht nach. Vier Instanzen.
Rechne die Struktur so, als bliebe die Liste. Trägt sie sich unter dieser Annahme, ist die Streichung ein Geschenk. Trägt sie sich nur mit der Streichung, ist sie keine Struktur, sondern eine Hoffnung. Für einen Wohnsitz außerhalb des deutschsprachigen Raums bleibt die Panama S.A. davon unberührt eine ausgereifte Rechtsform; den Wohnsitzwechsel selbst begleiten unsere Schwester-Properties Wohnsitz Ausland und Vida Libre Plan.
Und sieh im Oktober nach, ob aus dem Zielzeitraum ein Termin geworden ist. Dann tagt der Rat wieder. Wie Melde- und Auskunftswege insgesamt zusammenhängen, steht in unserem Fachwissen zum Informationsaustausch.
Quellen
Dazu passt
- Brüssel will DAC6 ab 2028 entschlacken, Zahlungen in Steueroasen bleiben meldepflichtig
- Der Rat hat die Steuerliste am 10. Oktober unverändert bestätigt. Elf Namen, und einer kostet Dich auch ohne eigene Gesellschaft.
- Panama verlässt am 5. August die Geldwäscheliste. Auf der Steuerliste bleibt es, und das kostet ein Drittel.