
Der Rat hat die Steuerliste am 10. Oktober unverändert bestätigt. Elf Namen, und einer kostet Dich auch ohne eigene Gesellschaft.
Zweimal im Jahr, im Februar und im Oktober, setzen sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten zusammen und beschließen eine Liste. Offiziell heißt sie Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, alle nennen sie die schwarze Liste.
Am 10. Oktober 2025 haben sie beschlossen, nichts zu ändern.
Anhang I führt unverändert: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu. Bewegung gab es nur in Anhang II, dem Beobachtungsverzeichnis, wo Montenegro, Grönland, Jordanien und Marokko neu hinzukommen.
Eine Nachricht, in der nichts passiert, ist trotzdem eine Nachricht, wenn das, was nicht passiert, seit Januar Geld kostet.
Warum diese Liste anders wirkt als die Geldwäscheliste
Brüssel führt zwei Verzeichnisse über Drittstaaten, und fast jeder wirft sie zusammen.
Die Geldwäscheliste zwingt europäische Banken und Notare zu verstärkten Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Reputations- und Zugangsproblem: Konten werden nicht eröffnet, Vorgänge nicht angenommen. Panama hat diese Liste im August verlassen.
Die Steuerliste interessiert keine Bank. Sie ist eine Rechnung, und sie kommt vom Finanzamt.
Was die Listung in Deutschland auslöst
Deutschland hat die Liste in eigenes Recht gegossen, das Steueroasen-Abwehrgesetz. Vier Maßnahmen greifen gestaffelt, und seit dem 1. Januar 2025 ist die schärfste davon scharf.
§ 8 StAbwG sagt es in einem Satz: Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet dürfen den Gewinn nicht mindern. § 13 Absatz 1b setzt die geltende Fassung auf den 1. Januar 2025.
Und hier liegt der Punkt, den fast jeder übersieht. Die Vorschrift fragt nicht danach, ob Du eine panamaische Gesellschaft hältst. Sie fragt nach dem Geschäftsvorgang.
Gero in Krefeld, der nie eine Gesellschaft dort hatte
Gero führt in Krefeld eine GmbH für Textilveredelung. Er hat keine Auslandsstruktur, keine Holding, keine Beteiligung an irgendetwas. Er hat einen Lieferanten in Panama-Stadt, der ihm Spezialgarne beschafft, seit sieben Jahren, für 50.000 Euro im Jahr.
Bis 2024 hat diese Rechnung seinen Gewinn gemindert. Bei einem Krefelder Hebesatz von 480 Prozent trägt die GmbH 15,825 Prozent Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag und 16,8 Prozent Gewerbesteuer, zusammen 32,625 Prozent. Die 50.000 Euro haben ihm also 16.313 Euro Steuer erspart.
Seit Januar nicht mehr. Die Zahlung fließt weiter, der Abzug nicht. Geros Garne kosten ihn ab diesem Jahr 66.313 Euro statt 50.000, ein Aufschlag von knapp einem Drittel auf jede Rechnung, ohne dass sich am Preis, am Lieferanten oder am Geschäft irgendetwas geändert hätte.
Er wird davon nichts merken, bis der Jahresabschluss kommt. Es steht in keinem Bescheid und in keinem Brief. Es steht in einer Liste, die zweimal im Jahr in Brüssel bestätigt wird.
Für Gero folgt daraus eine sehr konkrete Prüfung: Lässt sich dieselbe Ware über einen Lieferanten beziehen, der nicht in Anhang I sitzt, und was kostet dieser Wechsel? Wenn die Antwort weniger als 16.313 Euro im Jahr lautet, ist die Rechnung eindeutig. Diese Prüfung gehört in die laufende Buchhaltung, nicht in die Abschlussarbeiten, weil sie sonst für ein volles Jahr zu spät kommt.
Die drei übrigen Maßnahmen treffen dagegen nur Gesellschafter: verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Quellensteuer und Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen. Wer eine panamaische Gesellschaft hält und in Deutschland wohnt, rechnet alle vier zusammen, und das Ergebnis ist meistens eindeutig.
Die vier Maßnahmen und wann sie greifen
Das Abwehrgesetz staffelt seine Instrumente, weil sie unterschiedlich hart sind. Für Panama, das seit der ersten Verordnung erfasst ist, sind inzwischen alle vier in Kraft:
| Maßnahme | Wen sie trifft |
|---|---|
| Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung | Gesellschafter, unabhängig von der Art der Einkünfte |
| Erweiterte Quellensteuer auf Zahlungen dorthin | jeden Zahler in Deutschland |
| Keine Abkommensvorteile, Maßnahmen bei Ausschüttung und Anteilsverkauf | Gesellschafter |
| Verbot des Betriebsausgabenabzugs, seit 1.1.2025 | jeden Zahler, auch ohne Beteiligung |
Die vierte Zeile ist die, die den Kreis der Betroffenen sprengt. Die ersten drei setzen eine Beteiligung voraus. Die vierte setzt nur eine Rechnung voraus.
Eine Rückausnahme gibt es, und sie ist eng: Das Abzugsverbot greift nicht, soweit die entsprechenden Erträge ohnehin der deutschen Steuerpflicht unterliegen oder soweit auf sie ein Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz anzusetzen ist. Für Gero mit einem fremden Lieferanten hilft das nicht. Für einen Gesellschafter, dem die Gewinne ohnehin zugerechnet werden, verhindert es die doppelte Belastung.
Österreich und die Schweiz reagieren anders
Österreich hat kein Abwehrgesetz dieser Systematik. Was dort greift, ist das reguläre Instrumentarium: die Hinzurechnung bei niedrig besteuerten passiven Einkünften ab einer tatsächlichen Belastung unter fünfzehn Prozent, das Abzugsverbot für bestimmte Zins- und Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte Konzerngesellschaften, und die Missbrauchsklausel. Die EU-Liste löst dort keine automatische Sanktion aus. Gero hätte in Graz kein Problem mit seinen Garnen. Bei der Beurteilung einer Gesellschaftsstruktur spielt die Listung aber sehr wohl eine Rolle.
Die Schweiz wendet die Liste nicht an, sie ist kein Mitgliedstaat. Spürbar wird die Listung dort trotzdem, weil Schweizer Banken in ihrer eigenen Risikobewertung auf dieselben Verzeichnisse schauen wie ihre europäischen Korrespondenzbanken. Das ist ein Zugangsthema, kein Steuerthema.
Wie ein Land auf die Liste kommt und wieder herunter
Der Mechanismus lohnt sich zu kennen, weil er erklärt, warum Warten selten eine Strategie ist.
Ein Staat, der bei einem der Kriterien nicht liefert, kommt zunächst in Anhang II, das Beobachtungsverzeichnis, verbunden mit einer Zusage und einer Frist. Hält er die Frist, wird gestrichen. Hält er sie nicht, rückt er nach Anhang I.
Für die Standortwahl ist Anhang II deshalb interessanter als Anhang I. Wer dort steht, hat etwas zugesagt und eine Frist. Für einen Unternehmer, der eine Struktur über zehn Jahre plant, ist ein Standort in Anhang II ein Standort mit angekündigter Veränderung. Man weiß nicht genau, was kommt, aber man weiß, dass etwas kommt. Genau das gilt jetzt für Montenegro, Grönland, Jordanien und Marokko.
Was Panama noch fehlt
Es liegt nicht an der Verschwiegenheit. Panama nimmt seit 2018 am automatischen Informationsaustausch teil, führt ein Register der wirtschaftlich Berechtigten und verlangt seit 2021, dass Buchführungsunterlagen beim ansässigen Vertreter vorliegen. Genau deshalb ist das Land im August von der Geldwäscheliste verschwunden.
Es liegt am Territorialprinzip. Panama besteuert nur, was in Panama verdient wird, und für die EU ist genau das das Kriterium, das nicht erfüllt ist. Ein Staat kann jede Transparenzanforderung erfüllen und auf Anhang I bleiben, weil die Kritik dem Steuersystem gilt und nicht der Verschleierung.
Daraus folgt eine unbequeme Konsequenz für alle, die auf die Streichung warten. Panama müsste sein Steuersystem ändern, nicht seine Register. Der nächste Beschluss steht im Februar an, und eine Struktur auf eine erhoffte Listenänderung zu bauen, ist eine Wette auf ein Gremium mit siebenundzwanzig Vetos.
Wofür Panama trotzdem taugt
Für wen der Lebensmittelpunkt bereits in Lateinamerika liegt, bleibt die Panama S.A. eine der solidesten Rechtsformen der Region: Territorialprinzip, englischsprachige Verwaltungspraxis, eine Zeitzone zwischen Europa und Amerika, ein Rechtsrahmen, der seit 1927 steht. Keine dieser Eigenschaften wird durch eine Liste in Brüssel schlechter.
Die Abwehrmaßnahmen greifen an Deinem Wohnsitz, nicht am Sitz der Gesellschaft. Wer in Deutschland sitzt, zahlt sie. Wer außerhalb sitzt, zahlt sie nicht. Das ist der ganze Unterschied, und er entscheidet sich nicht in Panama-Stadt, sondern dort, wo Deine Wohnung steht. Was die Standorte jenseits der Liste unterscheidet, steht in unserem Fachwissen zu Offshore-Gesellschaften.
Eine Liste, in der sich nichts bewegt hat, ist für elf Jurisdiktionen eine Nachricht. Für Gero in Krefeld ist sie eine Rechnung über 16.313 Euro, und er weiß es noch nicht.