
Panama verlässt am 5. August die Geldwäscheliste. Auf der Steuerliste bleibt es, und das kostet ein Drittel.
Wer in den letzten Jahren für eine panamaische Gesellschaft ein Konto eröffnen wollte, kennt den Satz. Er kam nie als Ablehnung, er kam als Bedauern, per Mail, nach drei Wochen Schweigen: die Bank sehe derzeit von einer Kontoeröffnung ab. Kein Grund, keine Rückfrage, kein Weg zurück.
Diese Zeile verschwindet am 5. August 2025. Es gibt eine zweite Zeile über dasselbe Land, und die ist inzwischen die teurere.
Zwei Listen, zwei völlig verschiedene Wirkungen
Brüssel führt über Drittstaaten zwei Verzeichnisse, und fast jeder wirft sie zusammen.
Das eine ist die Geldwäscheliste. Wer darauf steht, zwingt jede europäische Bank, jeden Notar und jeden Zahlungsdienstleister zu verstärkten Sorgfaltspflichten. Das klingt nach mehr Formularen und heißt in der Praxis: Freigabe auf einer höheren Hierarchiestufe, jährliche Wiedervorlage, eigene Zeile im Prüfbericht, ein Kundenkonto, das in der internen Risikoauswertung dauerhaft rot bleibt. Kein Berater in einer mittelgroßen europäischen Bank kämpft dafür, wenn dahinter ein einzelnes Firmenkonto mit überschaubarem Volumen steht. Deine Ablehnung war fast nie eine Bewertung Deines Geschäfts. Sie war eine Rechnung, die die Bank für sich selbst aufgemacht hat.
Das andere ist die steuerliche Liste, Anhang I. Sie interessiert keine Bank. Sie interessiert Dein Finanzamt.
Panama lag jahrelang auf beiden. Ab dem 5. August liegt es nur noch auf einer.
Der 5. August und wer sonst noch geht
Grundlage ist die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 vom 10. Juni 2025, veröffentlicht am 16. Juli, anwendbar ab dem 5. August. Panama ist gestrichen, und mit Panama gehen Barbados, Gibraltar, Jamaika, die Philippinen, Senegal, Uganda und, für viele Leser die eigentliche Nachricht, die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die Emirate standen seit 2022 auf dieser Liste, also mitten in den drei Jahren, in denen Dubai in den deutschsprachigen Foren zum Selbstläufer wurde. Wer sich gewundert hat, warum die Freezone-Lizenz in vier Tagen stand und das europäische Konto danach vier Monate brauchte, findet die Antwort in derselben Verordnung.
An Deinen Unterlagen ändert sich damit nichts. Es ändert sich, was die Bank mit ihnen tun muss. Eine Kontoeröffnung wird dadurch nicht einfach. Sie wird wieder möglich.
Das Abzugsverbot, das seit Januar gilt
Auf der steuerlichen Liste steht Panama weiter. Deutschland hat diese Liste in eigenes Recht gegossen, das Steueroasen-Abwehrgesetz, und dessen Maßnahmen greifen gestaffelt. Die schärfste ist seit dem 1. Januar 2025 scharf.
§ 8 StAbwG sagt in einem Satz, worum es geht: Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet dürfen den Gewinn nicht mindern. § 13 Absatz 1b setzt die Fassung, die seit dem 2. Dezember 2024 gilt, auf den 1. Januar 2025.
Was Du nach Panama zahlst, ist steuerlich also nicht mehr da. Die Zahlung fließt, der Betriebsausgabenabzug nicht.
Hartmut in Solingen, durchgerechnet
Hartmut führt in Solingen eine GmbH für Industriedesign. Seit 2019 hat er eine panamaische S.A., die den lateinamerikanischen Vertrieb macht, mit einem Vertriebsmann in Panama-Stadt, der die Region kennt. Die GmbH zahlt der S.A. dafür 90.000 Euro im Jahr.
Bis einschließlich 2024 hat diese Rechnung den deutschen Gewinn gemindert. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 490 Prozent trägt die GmbH 15,825 Prozent Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag und 17,15 Prozent Gewerbesteuer, zusammen rund 33 Prozent. Die 90.000 Euro haben Hartmut also 29.700 Euro Steuer erspart. Effektiv kostete ihn der panamaische Vertrieb 60.300 Euro.
Seit dem 1. Januar 2025 ist der Abzug weg. Die 90.000 Euro fließen weiter, mindern den Gewinn aber nicht mehr. Die GmbH zahlt 29.700 Euro mehr Steuer als im Vorjahr, bei identischem Geschäft und identischer Rechnung. Der Vertrieb kostet ihn jetzt 119.700 Euro statt 60.300.
Das ist eine Verdopplung, und sie steht in keinem Bescheid, den er bekommen hat. Sie steht in einer Liste, die in Brüssel geführt wird.
Die Ausnahme, die keine Entlastung ist
§ 8 kennt Rückausnahmen, und eine davon trifft genau diese Konstellation. Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit auf die entsprechenden Erträge ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.
Im Klartext: Wenn die panamaischen Gewinne Hartmut ohnehin schon persönlich zugerechnet und in Deutschland versteuert werden, wird ihm nicht zusätzlich der Abzug gestrichen. Das ist sauber gedacht, denn zweimal dieselbe Summe zu belasten wäre auch schwer zu begründen.
Eine Entlastung ist es trotzdem nicht. Es ist nur die andere Rechnung: Statt 29.700 Euro Mehrsteuer in der GmbH trägt Hartmut die panamaischen Gewinne in seiner eigenen Veranlagung, ohne dass ein Euro davon geflossen sein muss. Welche der beiden Rechnungen die kleinere ist, hängt an der Höhe der Gewinne und an seinem persönlichen Satz. Diese Frage ist im Einzelfall zu rechnen, und wer behauptet, sie ließe sich allgemein beantworten, hat sie nicht gerechnet.
Österreich und die Schweiz rechnen anders
Bist Du in Österreich ansässig, gibt es kein Abwehrgesetz dieser Art und damit kein Abzugsverbot wegen einer Liste. Was greift, ist die Hinzurechnung nach § 10a Körperschaftsteuergesetz, und die hängt nicht an Brüssel, sondern an der tatsächlichen Belastung: unter fünfzehn Prozent und passive Einkünfte, dann wird zugerechnet. Panamas Territorialprinzip führt bei Auslandsgewinnen genau dorthin. Für Hartmuts Konstellation, aktiver Vertrieb mit einem Mann vor Ort, ist der Ausgang offener, denn aktive Einkünfte fallen aus der Hinzurechnung heraus. Belegen musst Du das trotzdem.
Bist Du in der Schweiz ansässig, gilt weder das eine noch das andere. Die Schweiz kennt keine vergleichbare Zurechnung. Dafür stellt sich sofort die Frage nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung: Eine panamaische Gesellschaft, deren Entscheidungen am Zürichsee fallen, ist für die Schweizer Behörden eine Schweizer Gesellschaft, und dann ist die Liste das kleinste Problem.
Die EU-Liste gilt für Dich als Schweizer nicht. Sie gilt für Deine Bank, sobald diese europäische Korrespondenzbeziehungen unterhält, und das tun praktisch alle.
Die Unterlagen, die trotzdem verlangt werden
Der Wegfall der verstärkten Sorgfaltspflicht ist kein Freibrief. Die normale Sorgfaltspflicht bleibt, und sie ist unabhängig von jeder Länderliste dichter geworden. Vier Punkte prüft jedes Institut, und es hilft, sie nüchtern zu sehen statt als Schikane:
- Wer steht wirtschaftlich dahinter, belegt bis zur natürlichen Person, mit der vollständigen Beteiligungskette, wenn Gesellschaften dazwischenstehen.
- Woher kommt das Geld. Nicht als Behauptung, sondern als Beleg: Verkaufsvertrag, Jahresabschluss, Ausschüttungsbeschluss.
- Was tut die Gesellschaft tatsächlich. Verträge mit zwei benennbaren Kunden schlagen jede Geschäftsplanbeschreibung.
- Warum Panama. Diese Frage kommt immer, und sie ist keine Falle. Eine Antwort, die Standort und Lebensmittelpunkt zusammenbringt, trägt weiter als jede steuerliche Begründung.
Sechs bis zehn Wochen sind für ein Firmenkonto in dieser Konstellation normal. Ein Institut, das nach zwei Wochen zusagt, sollte Dich eher misstrauisch machen.
Wofür Panama nach dem 5. August taugt
Panama nimmt seit 2018 am automatischen Informationsaustausch teil, führt ein Register der wirtschaftlich Berechtigten und verlangt seit 2021, dass Buchführungsunterlagen beim ansässigen Vertreter liegen. Auf der steuerlichen Liste steht das Land trotzdem, und zwar nicht wegen Verschwiegenheit, sondern wegen des Territorialprinzips selbst. Ein Staat kann jede Transparenzanforderung erfüllen und auf Anhang I bleiben, weil die Kritik dem Steuersystem gilt und nicht der Verschleierung. Wie weit der Austausch reicht und welche Konten er nicht erfasst, steht in unserer Übersicht zu den CRS-Ländern.
Daraus folgt eine klare Trennlinie.
Sitzt Du in Deutschland, ist eine panamaische Gesellschaft seit Januar eine teure Konstruktion, und der 5. August macht sie nicht billiger. Rechne das Abzugsverbot durch, bevor Du gründest, nicht danach.
Liegt Dein steuerlicher Wohnsitz bereits außerhalb von Deutschland und Österreich, greift keine dieser Abwehrmaßnahmen, das Territorialprinzip wirkt wie gedacht, und der Weg zum Konto ist ab August wieder offen. Genau für diese Konstellation ist die Panama S.A. gebaut. Steht die Verlagerung Deines Wohnsitzes noch bevor, beginnt der Weg dort und nicht bei der Gesellschaft; unsere Schwester-Property Wohnsitz Ausland behandelt die panamaische Ansässigkeit im Detail.
Die Zeile, die Dein Konto verhindert hat, verschwindet. Die Zeile, die Deine Steuerrechnung bestimmt, ist seit Januar schärfer geworden. Wer die beiden verwechselt, feiert das Falsche.
Quellen
Dazu passt
- Panama steht aus zwei Gründen auf der EU-Liste. Nur einer davon lässt sich abarbeiten.
- Der Rat hat die Steuerliste am 10. Oktober unverändert bestätigt. Elf Namen, und einer kostet Dich auch ohne eigene Gesellschaft.
- Brüssel will DAC6 ab 2028 entschlacken, Zahlungen in Steueroasen bleiben meldepflichtig