
Die EU hat die Substanzrichtlinie am 18. Juni fallen lassen. Geprüft wird jetzt von siebenundzwanzig Verwaltungen statt von einer.
Es gibt eine Erleichterung, die man besser nicht auskostet.
Seit Dezember 2021 lag ein Entwurf auf dem Tisch, der jeden betroffen hätte, der eine Gesellschaft in einem anderen EU-Staat hält. Offiziell hieß er Richtlinie gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen, alle nannten ihn Unshell oder ATAD 3, und er hätte europaweit festgelegt, wann eine Gesellschaft als leere Hülle gilt. Wer durchfiel, hätte Abkommensvorteile verloren, Quellensteuerbefreiungen, die Ansässigkeitsbescheinigung.
Am 18. Juni 2025 haben die Finanzminister ihn von der Verhandlungsagenda genommen. Nach dreieinhalb Jahren, zahllosen Kompromisstexten und keinem einzigen Tag Geltung.
Wer jetzt aufatmet, hat die Hälfte gelesen.
Der Trichter, den Unshell gewesen wäre
Der Entwurf funktionierte wie ein Trichter. Oben ein grober Filter mit drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein mussten: überwiegend passive Einkünfte, überwiegend grenzüberschreitende Tätigkeit, ausgelagerte Verwaltung. Wer da hindurchfiel, musste in der Steuererklärung nachweisen, dass er eigene Räume hat, ein eigenes Bankkonto in der EU und mindestens einen Geschäftsführer oder Mitarbeiter, der wirklich vor Ort ansässig ist und wirklich entscheidet.
Wer den Nachweis nicht führen konnte, galt als Hülle.
Der Charme des Entwurfs lag, aus Sicht eines Unternehmers, ausgerechnet in seiner Härte. Er hätte gesagt, wo die Grenze verläuft. Drei Kriterien, eine Definition, siebenundzwanzig Staaten. Man hätte gewusst, woran man ist.
Woran er gescheitert ist
An der Einstimmigkeit, die im Steuerrecht der EU jede Richtlinie braucht. Die Argumente, die ihn erledigt haben, kamen nicht von Steuervermeidern:
- Der Aufwand des Substanznachweises stand in keinem Verhältnis, besonders für kleine Gesellschaften ohne etwas zu verbergen.
- Der Entwurf wiederholte, was ohnehin galt: die Missbrauchsregeln der ersten Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, die Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen, die Ergebnisse des OECD-Programms gegen Gewinnverlagerung.
- Der Gegenbeweis war vage und drohte in jedem Mitgliedstaat anders ausgelegt zu werden, womit der Zweck der Vereinheitlichung verfehlt gewesen wäre.
Der Rat kam zu dem Schluss, dasselbe Ziel lasse sich über Anpassungen an bestehenden Meldepflichten erreichen. Ob das stimmt, wird man sehen.
Vier Regelwerke, die weiterhin greifen
Hier kippt die gute Nachricht. Ohne europäische Definition entscheidet jeder Staat für sich. Die Prüfung ist nicht weg, sie ist nur nicht mehr an einer Stelle nachlesbar.
Erstens die Hinzurechnungsbesteuerung Deines Wohnsitzstaates. In Deutschland fragt § 8 Außensteuergesetz, ob die Gesellschaft passive Einkünfte erzielt und niedrig besteuert ist, wobei die Grenze bei fünfzehn Prozent tatsächlicher Belastung liegt. In Österreich führt § 10a Körperschaftsteuergesetz zum selben Ergebnis. Die Schweiz kennt keine solche Zurechnung, prüft dafür den Ort der tatsächlichen Verwaltung.
Zweitens die allgemeine Missbrauchsklausel der ersten Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, die in allen Mitgliedstaaten gilt und Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Grund ausblendet. Sie ist unschärfer als Unshell gewesen wäre, und genau deshalb unangenehmer.
Drittens die Substanzgesetze der Offshore-Standorte selbst. Cayman, die British Virgin Islands, Jersey und Guernsey verlangen seit Jahren eigene Nachweise, mit Meldepflicht und Sanktionen. Vom Scheitern der Richtlinie völlig unberührt.
Viertens die Sonderbedingungen einzelner Regime. In den Emiraten hängt der Nullsatz in der Freezone an Substanz vor Ort, an einer qualifizierenden Tätigkeit und an der Geringfügigkeitsgrenze. Gilt weiter.
Sigrun in Kiel, und das Budget für Substanz
Sigrun hält eine zyprische Ltd, die eine Marke an ihre deutsche Betriebs-GmbH lizenziert. Lizenzgebühren 200.000 Euro im Jahr. Zypern besteuert Gewinne derzeit mit 12,5 Prozent, und über die IP-Box bleiben bei qualifizierendem geistigem Eigentum 80 Prozent freigestellt, effektiv also 2,5 Prozent oder 5.000 Euro.
Genau dieser gute Satz ist das Problem. 12,5 Prozent liegen unter der deutschen Grenze von fünfzehn, 2,5 Prozent erst recht. Lizenzeinnahmen ohne eigene Entwicklung im Sitzstaat sind passiv. Damit ist der Tatbestand erfüllt.
Ohne Substanznachweis wird Sigrun der Gewinn zugerechnet, ausgeschüttet oder nicht. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sind das 84.000 Euro Einkommensteuer plus 4.620 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 88.620 Euro, abzüglich der anrechenbaren zyprischen Steuer von 5.000 Euro. Bleiben 83.620 Euro.
Mit dem Substanznachweis, den § 8 Absatz 2 des Außensteuergesetzes für Gesellschaften im EU- und EWR-Raum zulässt, bleibt es bei den 5.000 Euro.
Die Differenz beträgt 78.620 Euro im Jahr. Das ist keine Belastung, das ist ein Budget. Ein zyprisches Büro, eine dort ansässige Geschäftsführung, die versteht, was die Gesellschaft tut, eine Buchhaltung vor Ort: Für 78.620 Euro im Jahr bekommt man das, und es bleibt Geld übrig. Wer stattdessen 1.200 Euro für eine Zustelladresse ausgibt, hat nicht gespart, sondern die 83.620 Euro gewählt.
Ein zweiter Bescheid kommt auf der deutschen Seite dazu. Die Lizenzschranke in § 4j Einkommensteuergesetz kürzt der zahlenden GmbH den Betriebsausgabenabzug, wenn die Einnahmen beim Empfänger einem Präferenzregime unterliegen und niedrig belastet sind. Die zyprische IP-Box ist genau so ein Regime. Wie weit die Kürzung im Einzelfall reicht, hängt an der Ausgestaltung der Box und ist zu rechnen, nicht zu schätzen.
Fridolin in Chur trifft eine andere Frage
Fridolin hält dieselbe Struktur von Graubünden aus. Für ihn gibt es keine Hinzurechnung, die Schweiz kennt sie nicht.
Dafür stellt sich sofort die Frage, wo die zyprische Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Fallen die Entscheidungen in Chur, ist sie nach Schweizer Verständnis eine Schweizer Gesellschaft mit unbeschränkter Steuerpflicht. Auf die 200.000 Euro fielen dann Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern an, in Graubünden zusammen rund vierzehn Prozent, also etwa 28.000 Euro.
Das ist deutlich weniger als Sigruns 83.620 Euro und deutlich mehr als die zyprischen 5.000. Und es ist derselbe Befund in anderer Währung: Ohne Substanz am Sitz wandert die Besteuerung dorthin, wo der Mensch sitzt.
Die fünf Punkte, an denen eine Prüfung hängt
Aus den Unshell-Kriterien und der Praxis der nationalen Verwaltungen lässt sich eine Liste destillieren, die in jedem der siebenundzwanzig Staaten trägt:
- Ein Raum, den die Gesellschaft selbst gemietet hat, mit Mietvertrag auf ihren Namen und einer Rechnung, die sie selbst bezahlt. Eine Zustelladresse bei einem Dienstleister ist im Zweifel schlechter als gar nichts, weil sie zeigt, dass man an Substanz gedacht und sich dagegen entschieden hat.
- Eine Geschäftsführung, die dort ansässig ist, fachlich versteht, was die Gesellschaft tut, und nicht gleichzeitig bei dreißig anderen Gesellschaften im Register steht.
- Entscheidungen, die schriftlich dort fallen. Protokolle mit Datum und Ort, die zu den Reisebewegungen der Beteiligten passen. Ein Beschluss, der in Nikosia unterschrieben sein soll, während der Unterzeichner nachweislich in München war, ist mehr Schaden als Nutzen.
- Ein eigenes Bankkonto, über das die Zahlungen der Gesellschaft laufen. Nicht das Konto des Gesellschafters, über das nebenbei auch Firmenzahlungen gehen.
- Ausgaben, die im Sitzstaat anfallen: Löhne, Miete, Buchhaltung, Beratung. Eine Gesellschaft, deren gesamte Kostenbasis aus einer jährlichen Agenturgebühr besteht, beschreibt sich damit selbst.
Keiner dieser Punkte war in Unshell neu. Alle standen schon vorher in der Praxis der Finanzverwaltungen. Was Unshell verlangt hätte, ist deshalb weiterhin die richtige Messlatte. Wer sie erfüllt, hätte bestanden und besteht auch die siebenundzwanzig nationalen Prüfungen. Wer sie nicht erfüllt, hat durch das Scheitern nichts gewonnen außer Zeit ohne Frist. Was die vier Regelwerke im Alltag konkret verlangen, steht in unserem Fachwissen zu Betriebsstätte und Substanz.
Ein zurückgezogener Vorschlag ist kein erledigter
Die Vorarbeiten liegen vor, die Kriterien sind formuliert, die Folgenabschätzungen geschrieben. Kommt das Thema in anderer Verpackung zurück, kommt es schnell zurück.
Und der Ersatz, den der Rat andeutet, wirkt anders herum. Eine Meldepflicht sagt Dir nicht, ob Deine Struktur trägt. Sie verpflichtet Dich, sie zu beschreiben. Die Bewertung folgt später, in der Betriebsprüfung, mit dem Wissen von heute über einen Sachverhalt von vor vier Jahren. Unshell hätte umgekehrt funktioniert: erst die Regel, dann die Struktur. Für jemanden, der planen will, ist das der angenehmere Ablauf, und er fällt jetzt weg.
Für Holdinggesellschaften in Zypern, Malta, Irland und Luxemburg entfällt damit die konkrete Drohung, per europäischer Definition zur Hülle erklärt zu werden. Das beruhigt. Es ändert nichts daran, dass eine Zypern Ltd ohne Büro, ohne ansässige Geschäftsführung und ohne eigene Entscheidungen vor dem Finanzamt Deines Wohnsitzstaates genauso wenig trägt wie vorher.
Eine Richtlinie, die nie in Kraft trat, hat drei Jahre lang die Diskussion bestimmt. Die Regeln, die die ganze Zeit wirklich galten, standen unverändert daneben.