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Ein Mann und eine Frau in hellen Hemden stehen zwischen Kaffeesträuchern mit roten Kirschen an einem Hang im Hochland von Panama und lächeln in die Kamera, dahinter bewaldete Hügel und Wolken im warmen Nachmittagslicht

Panama ist von der schwarzen EU-Liste runter. Für die deutsche Steuer zählt jetzt, welches Datum Berlin in die Verordnung schreibt

Seit dem 9. Oktober steht Panama nicht mehr auf Anhang I der EU-Liste. In Deutschland fallen das Abzugsverbot, die verschärfte Hinzurechnung und die Quellensteuer weg, und zwar für das ganze Jahr 2026. Aber erst, wenn die Steueroasen-Abwehrverordnung geändert ist, und die hängt schon seit zwei Jahren hinterher.

Im Juli haben wir geschrieben, Du solltest im Oktober nachsehen, ob aus Panamas Zielzeitraum ein Termin geworden ist. Er ist es geworden. Am 9. Oktober hat der Rat der Europäischen Union in Luxemburg die überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke beschlossen, und Panama steht nicht mehr auf Anhang I, der schwarzen Liste. Viet Nam auch nicht.

Die Nachricht ist gut, und sie ist größer, als sie aussieht. Beide Gründe, aus denen Panama gelistet war, sind erledigt, nicht nur der einfache. Für Halter mit Wohnsitz in Deutschland hängt am Ergebnis bares Geld, und hier wird es ungewohnt: Die Streichung durch den Rat ändert an Deinem deutschen Steuerbescheid zunächst gar nichts. Sie wirkt erst über eine deutsche Verordnung, die seit fast zwei Jahren nicht angefasst wurde. Wenn sie kommt, wirkt sie allerdings für das ganze Jahr 2026 zurück.

Was der Rat am 9. Oktober beschlossen hat

Anhang I nennt jetzt acht Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, die Russische Föderation, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu. Im Februar waren es noch zehn. Neu aufgenommen wurde niemand.

Panama und Viet Nam stehen seither in Anhang II, dem Teil für Staaten, die als kooperativ gelten, aber noch Zusagen abarbeiten. Dort heißt es zu beiden nur, dass sie auf eine vertiefte Prüfung durch das Globale Forum warten, das Gremium der OECD, das den Auskunftsaustausch zwischen Steuerverwaltungen bewertet. Von einem schädlichen Steuerregime ist bei Panama keine Rede mehr.

Die Begründung steht im Bericht der Gruppe Verhaltenskodex, den der Rat mit denselben Schlussfolgerungen gebilligt hat. Er ist bemerkenswert offen. Panama war seit Februar 2020 gelistet, zunächst wegen einer schlechten Note beim Auskunftsaustausch auf Ersuchen. Im Oktober 2021 kam die zweite Beanstandung dazu: das Regime, das ausländische Einkünfte von der Steuer freistellt.

Beide Punkte sind nach dem Bericht abgearbeitet. Panama hat am 30. April 2026 die vertiefte Prüfung beantragt, das Globale Forum hat den Antrag bewilligt, die Prüfung ist für das erste Quartal 2027 angesetzt. Und beim zweiten Punkt hat Panama getan, was es jahrelang abgelehnt hatte: Es hat die Freistellung umgebaut.

Der Grund, den wir im Juli für den schwereren hielten

Im Juli-Beitrag haben wir den zweiten Grund als den beschrieben, der bleibt, weil ein Umbau nach Hongkonger Muster das Geschäftsmodell treffen würde. Das war zum Zeitpunkt richtig, aber die Entwicklung war schon weiter, als von außen zu sehen war. Der Bericht schildert, dass Panama die Eckpunkte seiner Reform in den ersten Monaten 2026 mit der zuständigen Untergruppe in Brüssel abgestimmt hat.

Das Ergebnis ist die Ley 526 vom 28. Mai 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am selben Tag, und das Ausführungsdekret Nr. 32 vom 2. September 2026. Das Gesetz verlangt Substanz in Panama für passive Auslandseinkünfte, also Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Veräußerungsgewinne und Mieteinkünfte aus dem Ausland, allerdings nur von Gesellschaften, die zu einer multinationalen Gruppe gehören. Wer die Substanz nicht nachweist, zahlt auf diese Einkünfte 15 Prozent. Gelten soll das ab dem Steuerjahr 2027.

Das Territorialprinzip bleibt also stehen, genau wie in Hongkong. Was das Gesetz im Einzelnen verlangt und welche Panama-Gesellschaften es überhaupt erfasst, nehmen wir uns gesondert vor. Für die EU-Liste reicht die Feststellung der Gruppe: Die Reform entspricht ihren Leitlinien, Panama erfüllt das Kriterium zu schädlichen Regimen.

Warum in Deutschland noch nichts passiert ist

Jetzt zu der Frage, die für Leser in Deutschland zählt. Die deutschen Abwehrmaßnahmen stehen im Steueroasen-Abwehrgesetz. Sie knüpfen aber nicht direkt an die EU-Liste an, sondern an eine Verordnung, die die Liste in deutsches Recht übersetzt. § 3 StAbwG sagt es ausdrücklich: Die Rechtsverordnung ist für die Anwendung maßgeblich, nicht der Ratsbeschluss.

Diese Verordnung hängt hinterher. Ihre geltende Fassung ist die Dritte Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2024. Sie bildet die EU-Liste vom 8. Oktober 2024 ab und nennt elf Gebiete als nicht kooperativ, darunter Panama, seit dem 24. Dezember 2021. Die Überarbeitungen der EU-Liste seit Oktober 2024 hat sie nicht nachvollzogen. Fidschi, Samoa und Trinidad und Tobago stehen darin noch als nicht kooperativ, obwohl die EU sie längst gestrichen hat. Viet Nam stand nie darin, und jetzt ist es aus Anhang I schon wieder heraus.

Bis die Verordnung geändert ist, gilt für Panama formal weiter alles, was das Gesetz vorsieht. Das klingt schlimmer, als es ist, denn das Gesetz enthält eine Regel, die den Nachlauf auffängt.

Die Streichung wirkt zurück auf den 1. Januar

§ 3 StAbwG ist asymmetrisch gebaut. Wird ein Gebiet neu als nicht kooperativ genannt, greifen die Maßnahmen ab dem Folgejahr, das Abzugsverbot erst ab dem vierten Jahr. Wird ein Gebiet dagegen nicht länger genannt, verlangt die Verordnung ein Datum, ab dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Und dann gilt nach Absatz 3: Die Maßnahmen finden bereits ab dem 1. Januar des Kalenderjahres keine Anwendung mehr, in dessen Verlauf dieses Datum fällt. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres.

Welches Datum die Verordnung für Panama nennen wird, steht noch nicht fest. Die geltende Fassung zeigt aber, wie das Ministerium es bisher gemacht hat. Antigua und Barbuda führt sie als nicht mehr kooperativ seit dem 8. Oktober 2024, dem Tag des Ratsbeschlusses. Bei den Bahamas, Belize, den Seychellen und den Turks- und Caicosinseln steht der 20. Februar 2024, ebenfalls ein Ratsdatum. Folgt die nächste Änderung diesem Muster, steht bei Panama der 9. Oktober 2026, und dann sind die Maßnahmen für das gesamte Jahr 2026 weg, auch für Zahlungen aus dem Januar.

Das ist eine Ableitung aus der bisherigen Praxis, keine Zusage. Aber sie hat eine praktische Folge, die Du heute schon in der Hand hast: Was Du an Bescheiden für 2026 bekommst, sollte offen bleiben, bis die Verordnung da ist.

Welche vier Maßnahmen wegfallen

Das Gesetz greift bei allen Geschäftsbeziehungen und Beteiligungen mit Bezug zu einem gelisteten Gebiet (§ 7 StAbwG). Das ist der Punkt, den viele übersehen: Es kommt nicht darauf an, ob Dir die Panama-Gesellschaft gehört. Ein fremder Lieferant mit Sitz in Panama reicht.

Erstens das Abzugsverbot (§ 8). Aufwendungen aus solchen Geschäften mindern den Gewinn nicht. Für Panama gilt das seit 2025. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Gegenseite in Deutschland steuerpflichtig ist oder die Zahlung ohnehin über die Hinzurechnung erfasst wird.

Zweitens die verschärfte Hinzurechnung (§ 9). Beherrschen Personen aus Deutschland eine Gesellschaft in einem gelisteten Gebiet, werden ihnen alle niedrig besteuerten Einkünfte zugerechnet, auch aktive aus Handel, Dienstleistung oder Produktion. Nach der Streichung gilt wieder das normale Außensteuergesetz, und das erfasst nur, was nicht im Aktivkatalog des § 8 AStG steht. Niedrig besteuert ist dabei weiterhin alles unter 15 Prozent. Den Gegenbeweis über echte Substanz kennt das Gesetz nur für Gesellschaften in der EU und im EWR, für Panama also auch künftig nicht.

Drittens die Quellensteuer (§ 10). Zahlungen an Empfänger in gelisteten Gebieten für Finanzierung, Versicherung, Dienstleistungen und Warenhandel mit solchen Leistungen unterliegen einem Steuerabzug von 15 Prozent der gesamten Einnahmen, angelehnt an das Verfahren des § 50a EStG.

Viertens die Regeln für Ausschüttungen (§ 11). Dividenden einer Gesellschaft aus einem gelisteten Gebiet sind in einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht nach § 8b KStG begünstigt, und bei Privatpersonen gibt es weder die Abgeltungsteuer noch das Teileinkünfteverfahren. Für Panama gilt das seit 2024. Mit der Streichung kehren die normalen Regeln zurück.

Dazu kommen die erweiterten Aufzeichnungspflichten des § 12, bis hin zur Angabe der natürlichen Personen hinter der Gesellschaft, mit der Du Geschäfte machst. Auch sie entfallen.

Harald in Wuppertal rechnet

Harald führt in Wuppertal eine GmbH, die Ersatzteile für Landmaschinen vertreibt. Seit drei Jahren lässt sie ihre Kundenhotline und einen Teil der Auftragsabwicklung von einem Dienstleister in Panama-Stadt erledigen, an dem Harald nicht beteiligt ist. Die Rechnungen belaufen sich auf 80.000 Euro im Jahr.

Für 2025 und, Stand heute, für 2026 darf die GmbH diese 80.000 Euro nicht abziehen. Mit 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) und Solidaritätszuschlag (zusammen 15,825 Prozent) und einer Gewerbesteuer bei einem angenommenen Hebesatz von 450 Prozent (15,75 Prozent) kostet das Verbot rund 25.260 Euro Steuer pro Jahr. Dazu kommt formal der Steuerabzug von 15 Prozent auf die Zahlungen, also 12.000 Euro, den die GmbH einbehalten und abführen müsste.

Nennt die geänderte Verordnung den 9. Oktober 2026, fallen beide Belastungen für 2026 vollständig weg. Für 2025 bleibt es dabei, denn 2025 war Panama nach EU-Liste und Verordnung gelistet. Harald sollte die Erklärung für 2026 mit den Ausgaben einreichen, einen Bescheid, der das Abzugsverbot anwendet, mit Einspruch offenhalten und den Steuerabzug mit seinem Berater besprechen, bevor er weitere Beträge abführt. Wie bereits abgeführte Abzugsteuer für 2026 zurückkommt, regelt die Verordnung nicht; das ist eine Frage an das Finanzamt.

Johanna in Salzburg, Ursina in Chur

In Österreich läuft es anders, und zwar ohne Verordnung. § 10a KStG erklärt in Absatz 11 eine ausländische Körperschaft automatisch für niedrig besteuert, wenn ihr Staat zum Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres auf der EU-Liste steht. Stichtag ist der Bilanzstichtag, nicht der Jahresbeginn. Steht Panama am 31. Dezember 2026 nicht mehr auf Anhang I, greift die Vermutung für ein Wirtschaftsjahr, das an diesem Tag endet, nicht mehr.

Johanna hält über ihre Salzburger GmbH eine Panama-Gesellschaft, die Lizenzen aus dem Ausland vereinnahmt. Für sie ändert die Streichung wenig, und das ist ehrlich gesagt die Regel: Die Gesellschaft zahlt auf diese Einkünfte in Panama keine Steuer und ist deshalb nach Absatz 3 ohnehin niedrig besteuert, weil ihre tatsächliche Belastung unter 15 Prozent liegt. Die Hinzurechnung trifft die GmbH weiter, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind. Spürbar wird die Streichung in Österreich nur bei Panama-Gesellschaften, die tatsächlich nennenswert Steuer zahlen. Und sie betrifft nur Körperschaften als Gesellschafter: Hält Johanna die Anteile privat, war § 10a für sie nie einschlägig.

Ursina wohnt in Chur und hält privat eine Panama S.A. Die EU-Liste ist ein Beschluss des Rates der EU, gerichtet an die Mitgliedstaaten, und die Schweiz ist keiner. Für Ursina bleibt die Frage, die schon vorher die wichtigste war: Wo wird die Gesellschaft tatsächlich geführt? Eine juristische Person ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG). Trifft Ursina die Entscheidungen der S.A. am Küchentisch in Chur, hilft ihr keine Liste der Welt.

Was die Streichung nicht bedeutet

Drei Missverständnisse liegen nahe, und alle drei sind teuer.

Anhang II ist keine Entwarnung für immer. Panama steht dort, weil die vertiefte Prüfung des Globalen Forums noch aussteht. Der Bericht sagt, der Eintrag bleibt, bis die Ergebnisse vorliegen. Fällt die Note im nächsten Jahr wieder unzureichend aus, kann Panama nach dem 2024 überarbeiteten Verfahren erneut auf Anhang I landen.

Die Hinzurechnung verschwindet nicht. Sie wird nur wieder normal. Wer in Deutschland wohnt und eine Panama-Gesellschaft mit passiven Einkünften beherrscht, versteuert diese Einkünfte weiter selbst. Das steht auch bei der Panama S.A., und es bleibt richtig.

Die Meldepflichten bleiben. Gründung und Erwerb einer Auslandsbeteiligung sind dem Finanzamt nach § 138 AO mitzuteilen, die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zur Meldepflicht für Auslandsbeteiligungen. Wie Kontodaten zwischen den Staaten fließen, erklärt das Fachwissen zum Informationsaustausch.

Für Inhaber einer BVI-Gesellschaft noch ein Satz, weil die Frage regelmäßig kommt: Die British Virgin Islands stehen unverändert in Anhang II, mit der Zusage, bis zum 15. Februar 2027 eine vertiefte Prüfung zu beantragen und bewilligt zu bekommen. Daran hat der 9. Oktober nichts geändert. Wie solche Listenwechsel auf Geschäfte wirken, haben wir im Februar am Beispiel Viet Nam durchgespielt.

Was Du jetzt tust

  1. Bescheide für 2026 offenhalten. Wer Zahlungen nach Panama hat, beantragt den Abzug in der Erklärung und legt gegen einen Bescheid, der ihn versagt, Einspruch ein. Ein bestandskräftiger Bescheid ist der sicherste Weg, die Rückwirkung zu verschenken.
  2. Vorauszahlungen prüfen. Wurden die Vorauszahlungen für 2026 mit dem Abzugsverbot berechnet, kann ein Antrag auf Anpassung sinnvoll sein, sobald die Verordnung vorliegt.
  3. Den Steuerabzug nicht blind weiterführen. Bis zur Verordnung gilt § 10 formal fort. Ob Du einbehältst und wie Du Dich absicherst, klärst Du mit Deinem Berater, nicht mit der Pressemeldung.
  4. 2025 nicht anfassen. Für 2025 war Panama gelistet, die Rückwirkung reicht nur bis zum 1. Januar 2026.
  5. Die Panama-Gesellschaft auf 2027 vorbereiten. Gehört sie zu einer Gruppe mit Gesellschaften in mehreren Staaten und bezieht sie passive Auslandseinkünfte, greifen ab dem Steuerjahr 2027 die neuen Substanzregeln.

Was wir dafür machen

Wir gehen mit Dir die Zahlungen und Beteiligungen mit Bezug zu Panama durch, rechnen aus, was die Streichung für 2026 konkret bringt, und sorgen dafür, dass kein Bescheid bestandskräftig wird, bevor die Verordnung da ist. Ob die neuen Substanzregeln Deine Gesellschaft erfassen, prüfen wir im selben Zug. Das Gespräch vereinbarst Du über die Beratung zur internationalen Steuergestaltung.

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