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AuslandsUnternehmen
Ein Mann Anfang sechzig mit grauem Haar und hellem Leinenhemd steht am späten Nachmittag auf dem Rasen eines Parks in Dubai und lächelt in die Kamera, hinter ihm Dattelpalmen, blühende Bougainvillea und helle Villen

Auslandsfirma: Die Hinzurechnung für 2025 erklärst Du nur noch über ELSTER

Wer als in Deutschland Ansässiger eine niedrig besteuerte Auslandsgesellschaft beherrscht, erklärt die Hinzurechnung für 2025 erstmals nur noch elektronisch. Das Formular steht in ELSTER, die Einstiegsformulare dagegen noch auf Papier, und wer ohne Steuerberater abgibt, ist seit Ende Juli im Verzug.

Wer in Deutschland wohnt und eine niedrig besteuerte Gesellschaft im Ausland beherrscht, gibt dem Finanzamt jedes Jahr eine eigene Erklärung ab: die Feststellungserklärung zur Hinzurechnungsbesteuerung. Bis einschließlich 2024 war das ein Papierformular. Für 2025 gibt es sie nur noch elektronisch, über ELSTER oder eine Steuersoftware mit derselben Schnittstelle.

Das steht seit Ende 2023 im Gesetz. Seit dem Frühjahr 2026 steht es auch im Formularschrank der Verwaltung: Das Bundesministerium der Finanzen hat am 27. März 2026 mitgeteilt, dass die überarbeitete Erklärung samt Beteiligtenanlage in ELSTER bereitsteht und weder als Vordruck bekannt gemacht noch im Formularserver der Finanzverwaltung angeboten wird. Ein PDF zum Ausdrucken gibt es also nicht mehr.

Klingt nach einer Formalie. Ist es nicht ganz, aus drei Gründen. Zwei der Formulare, die zum Verfahren gehören, bleiben vorerst auf Papier. Wer die Erklärung ohne Steuerberater abgibt, ist für 2025 bereits seit Ende Juli im Verzug. Und wer bisher gar keine Erklärung abgegeben hat, weil er seine Gesellschaft nicht für betroffen hielt, braucht für den Einstieg erst eine eigene Steuernummer, und die gibt es vorerst nur über einen Fragebogen auf Papier.

Drei Bedingungen für die Hinzurechnung

Die Regel steht im Außensteuergesetz und gilt für Menschen und Gesellschaften, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, also im Kern für alle mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt hier. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen.

Erstens Beherrschung: Dir allein oder zusammen mit Dir nahestehenden Personen gehört am Ende des Wirtschaftsjahres der Auslandsgesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs (§ 7 AStG). Nahestehend ist zum Beispiel eine GmbH, an der Du zu mindestens einem Viertel beteiligt bist (§ 1 Abs. 2 AStG). Hältst Du selbst 30 Prozent und Deine GmbH weitere 25, beherrschst Du die Auslandsgesellschaft.

Zweitens passive Einkünfte: Die Gesellschaft verdient ihr Geld nicht mit einer der Tätigkeiten, die § 8 Abs. 1 AStG als aktiv anerkennt. Produktion, echter Handel und echte Dienstleistung mit eigenem Geschäftsbetrieb sind aktiv. Zinsen aus einem Anleiheportfolio, Lizenzen auf selbst entwickelte Software, Dienstleistungen, bei denen in Wahrheit der deutsche Gesellschafter selbst die Arbeit macht, sind es in aller Regel nicht.

Drittens niedrige Besteuerung: Die Einkünfte tragen im Ausland weniger als 15 Prozent Ertragsteuer (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Grenze lag bis 2023 bei 25 Prozent. Seit sie auf 15 gesunken ist, sind manche Standorte herausgefallen, Zypern zum Beispiel, wie wir im Januar gezeigt haben. Gemessen wird die tatsächliche Belastung der passiven Einkünfte nach deutschen Ermittlungsregeln, nicht der Nominalsatz, den der Standort auf seine Website schreibt.

Dazu kommt eine Freigrenze für Gesellschaften, die überwiegend aktiv sind und nur nebenbei passiv verdienen. Für das Jahr 2025 gilt noch die alte, enge Fassung: passive Einkünfte höchstens 10 Prozent der Gesamteinkünfte und höchstens 80.000 Euro. Erst für Wirtschaftsjahre, die 2026 oder später beginnen, gilt die neue Grenze von einem Drittel und 100.000 Euro je Gesellschaft (§ 9 AStG, eingeführt mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2025, Anwendung nach § 21 Abs. 9 AStG).

Sind alle Bedingungen erfüllt, versteuerst Du die passiven Gewinne der Gesellschaft so, als hättest Du sie selbst verdient, und zwar in dem Jahr, in dem ihr Wirtschaftsjahr endet, ob sie ausgeschüttet hat oder nicht (§ 10 AStG). Die Grundlage dafür stellt das Finanzamt in einem eigenen Bescheid fest. Und genau für diesen Bescheid gibt es die Erklärung, die jetzt nur noch elektronisch abgegeben wird.

Ab welchem Jahr das Papier wegfällt

Die Umstellung kam mit dem Gesetz vom 21. Dezember 2023, in dem vor allem die Mindeststeuer stand. Nebenbei wurde in § 18 Abs. 3 AStG das Wort „Vordruck“ durch den elektronischen Datensatz über die amtliche Schnittstelle ersetzt. Seitdem heißt es dort: Jeder unmittelbar oder mittelbar Beteiligte gibt die Erklärung elektronisch ab.

Wann das zum ersten Mal gilt, regelt § 21 Abs. 7 AStG, und die Formulierung lohnt einen zweiten Blick. Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern das Wirtschaftsjahr der Auslandsgesellschaft, das nach dem 31. Dezember 2024 endet. Für die typische Gesellschaft mit Kalenderjahr ist das 2025. Eine Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 ist aber ebenfalls schon dabei, obwohl der größere Teil ihres Jahres in 2024 lag. Beide landen im Veranlagungszeitraum 2025.

In ELSTER heißt das Formular „Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG“ (direkt im Formularverzeichnis). Dazu gehört die Anlage FB-ASt mit den Angaben zu jedem einzelnen Beteiligten. Die früheren Zusatzformulare zu nahestehenden Personen, zu Weggezogenen und zum Motivtest hat die Verwaltung laut BMF in diese Vordrucke eingearbeitet, soweit sie gebraucht werden.

Sind mehrere Deutsche an derselben Gesellschaft beteiligt, dürfen sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Die Pflicht trifft jeden Einzelnen, das Gesetz lässt sie aber ausdrücklich durch die gemeinsame Abgabe erfüllen. Die Verwaltung bittet in diesem Fall um einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.

Zwei Formulare bleiben auf Papier

Jetzt der Teil, den die Verwaltung selbst zugibt. Das BMF-Schreiben sagt ausdrücklich, dass die technischen Arbeiten für zwei Formulare noch nicht abgeschlossen sind. Bis dahin gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 neue Papiervordrucke, die laut BMF ab dem 6. April 2026 im Formularserver der Finanzverwaltung bereitstehen sollten:

  • Die Anzeige zum Motivtest. Wer nachweisen kann, dass seine Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Personal und eigenen Räumen ausübt, muss keine volle Erklärung abgeben, sondern zeigt das nur an. Das Gesetz verlangt auch dafür den elektronischen Weg. Das Formular dafür gibt es in ELSTER noch nicht.
  • Der Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen. Mit ihm prüft das Finanzamt, ob überhaupt eine Hinzurechnung in Frage kommt, und vergibt bei Bedarf eine eigene Steuernummer für das Feststellungsverfahren.

Der zweite Punkt ist der, über den man stolpert. Die elektronische Erklärung braucht eine Steuernummer. Die Steuernummer bekommt, wer erstmals erfasst wird, über einen Papierfragebogen, eigenhändig unterschrieben von allen Beteiligten. Wer also 2025 zum ersten Mal betroffen ist, geht den Weg in zwei Medien: erst auf Papier zur Erfassung, dann elektronisch zur Erklärung. Das ist kein Skandal, aber es kostet Wochen, und die Frist läuft währenddessen.

Der Motivtest betrifft ohnehin nur einen Teil der Leser. Er steht nach § 8 Abs. 3 AStG nur Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR offen. Für die Gesellschaft in Dubai, Hongkong, Singapur oder Panama gibt es keine Anzeige, sondern nur die volle Erklärung. Warum Substanz dort anders wirkt als in Zypern oder Irland, haben wir Ende August ausführlich aufgeschrieben.

Die Frist ist für viele schon vorbei

Für die Feststellungserklärung nach dem Außensteuergesetz gelten die gewöhnlichen Fristen der Abgabenordnung. Nach § 149 Abs. 2 AO ist eine Erklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, sieben Monate nach Jahresende fällig. Für 2025 war das der 31. Juli 2026.

Mit Steuerberater verlängert sich die Frist. § 149 Abs. 3 Nr. 7 AO nennt die Erklärungen nach § 18 AStG ausdrücklich: Sie sind dann bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres abzugeben. Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, also verschiebt sich das Ende nach § 108 Abs. 3 AO auf Montag, den 1. März 2027. Die Sonderfristen aus der Coronazeit enden mit dem Jahr 2024, für 2025 gilt wieder der Normalkalender.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht? Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, ab 14 Monaten nach Jahresende muss es das (§ 152 AO). Ehrlich unklar ist die Höhe. Für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nennt Abs. 6 pauschal 25 Euro je angefangenem Monat. Für Erklärungen zu gesondert festgestellten Einkünften nennt Abs. 7 0,0625 Prozent der festgestellten Einkünfte im Monat, mindestens 25 Euro. Welche der beiden Regeln die Verwaltung auf die Hinzurechnung anwendet, sagt das Gesetz nicht wörtlich. Bei 200.000 Euro Hinzurechnung liegen dazwischen 25 oder 125 Euro im Monat. Gedeckelt ist beides bei 25.000 Euro.

Der Zuschlag ist allerdings das kleinere Problem. Das größere ist die Schätzung. Fehlen dem Finanzamt geeignete Anhaltspunkte, geht es nach § 17 Abs. 2 AStG von mindestens 20 Prozent des gemeinen Werts Deiner Anteile als Einkünften der Gesellschaft aus. Bei einer Gesellschaft, die zwei Millionen Euro wert ist, sind das 400.000 Euro als Ausgangspunkt, auch wenn sie in Wahrheit weniger verdient hat.

Heiner aus Würzburg rechnet

Heiner wohnt in Würzburg und hält 100 Prozent an einer Gesellschaft in einer Dubaier Freezone. Sie besitzt ein Portfolio aus Anleihen und Festgeld und hat 2025 nach deutschen Ermittlungsregeln 200.000 Euro Zinsen verdient. Nehmen wir an, sie hat in den Emiraten darauf umgerechnet 10.000 Euro Steuer gezahlt. Das sind 5 Prozent, weit unter 15. Zinsen aus Finanzanlagen stehen nicht im Aktivkatalog, und weil die Gesellschaft in einem Drittstaat sitzt, hilft auch keine Substanz. Freigrenze: nicht erreichbar, die Gesellschaft verdient nichts anderes.

Heiners übriges zu versteuerndes Einkommen liegt bei 75.000 Euro. Die 200.000 Euro Hinzurechnung kommen obendrauf und landen damit komplett in der Tarifzone mit 42 Prozent, die 2025 von 68.481 bis 277.825 Euro reicht (§ 32a EStG in der Fassung für 2025). Die Abgeltungsteuer greift ausdrücklich nicht, das Teileinkünfteverfahren auch nicht (§ 10 Abs. 2 AStG).

  • Einkommensteuer auf die Hinzurechnung: 42 Prozent von 200.000 Euro = 84.000 Euro
  • abzüglich der Steuer in den Emiraten (§ 12 AStG): 10.000 Euro, bleiben 74.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag, 5,5 Prozent (§ 4 SolZG): 4.070 Euro
  • Summe in Deutschland: 78.070 Euro, ohne Kirchensteuer

Zusammen mit den 10.000 Euro in Dubai trägt der Gewinn damit 88.070 Euro, also 44 Prozent. Zum Vergleich: Hätte die Gesellschaft ohne Hinzurechnung die verbleibenden 190.000 Euro ausgeschüttet, wären mit Abgeltungsteuer und Soli 50.112,50 Euro fällig gewesen, zusammen mit Dubai rund 30 Prozent. Die Hinzurechnung kostet Heiner in diesem Jahr knapp 28.000 Euro mehr.

Immerhin wird nichts doppelt besteuert. Schüttet die Gesellschaft die 190.000 Euro später tatsächlich aus, zieht § 11 AStG einen Kürzungsbetrag ab, begrenzt auf das festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen, hier 200.000 Euro. Die Ausschüttung bleibt damit steuerfrei. Voraussetzung ist, dass dieses Volumen festgestellt wurde, und festgestellt wird es nur auf die Feststellungserklärung hin. Wer nicht erklärt, verliert nicht nur Zeit, sondern riskiert später, den Nachweis nicht führen zu können, dass er schon gezahlt hat. Wie man Gewinne aus einer Auslandsgesellschaft sonst sauber herausholt, steht in unserem Beitrag zur Gewinnentnahme.

Eine Anmerkung zu Heiner, weil der Fall in der Praxis oft anders liegt. Trifft er die Entscheidungen der Gesellschaft von seinem Schreibtisch in Würzburg aus, hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in Deutschland. Dann ist sie gar keine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 mehr, sondern hier voll körperschaftsteuerpflichtig, und die Hinzurechnung ist das geringere Thema. Was dagegen hilft, erklärt unser Fachbeitrag zu Betriebsstätte und Substanz.

Papier nur noch auf Antrag

Das Gesetz lässt eine Tür offen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe verzichten; dann wird wieder auf Papier erklärt und eigenhändig unterschrieben (§ 18 Abs. 3 AStG). Was eine unbillige Härte ist, definiert § 150 Abs. 8 AO: Die elektronische Abgabe muss wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, etwa weil die Technik nur mit erheblichem Aufwand zu beschaffen wäre oder weil Du nach Deinen Kenntnissen nicht in der Lage bist, sie zu nutzen. Liegt das vor, muss das Finanzamt zustimmen.

Wer eine Auslandsgesellschaft mit sechsstelligen Zinserträgen führt, wird mit diesem Argument selten durchkommen. Für die meisten Leser ist ELSTER damit der einzige Weg. Belege und den ausländischen Jahresabschluss reichst Du ebenfalls elektronisch nach, über die Belegnachreichung in ELSTER oder die Steuersoftware.

Leser in Österreich und der Schweiz

Das Außensteuergesetz knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland an. Wer in Österreich oder der Schweiz wohnt und keine deutsche Betriebsstätte hat, der die Beteiligung zuzuordnen ist, fällt nicht darunter und muss kein deutsches Formular abgeben.

Eine Ausnahme betrifft Weggezogene. Der neue Fragebogen der Verwaltung prüft ausdrücklich auch die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 5 AStG, und die frühere Anlage für diese Beteiligten ist in das ELSTER-Formular eingegangen. Wer Deutschland verlassen hat, kann also weiter im Verfahren stehen. Mit dem Umzug ist das Thema nicht automatisch erledigt.

Österreich hat eine eigene Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG, ebenfalls mit einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent. Sie richtet sich aber an die beherrschende Körperschaft, nicht an natürliche Personen. Leopold aus Wels, der dieselbe Dubaier Gesellschaft wie Heiner persönlich hält, wird dafür in Österreich nicht hinzugerechnet. Hielte er sie über seine österreichische GmbH, sähe das anders aus.

Wie die Schweiz einen Einwohner mit passiver Auslandsgesellschaft behandelt, ist eine Frage des Schweizer Rechts, die das deutsche Formular nicht beantwortet und die wir offenlassen, statt sie zu raten.

Fünf Schritte für 2025

  1. Prüfen, ob Du betroffen bist. Beherrschung, passive Einkünfte, Steuerlast unter 15 Prozent, Wirtschaftsjahr endet 2025. Gib jeder dieser Fragen eine Antwort mit Zahl, nicht mit Gefühl.
  2. Steuernummer klären. Hast Du schon einmal eine Feststellungserklärung nach dem Außensteuergesetz abgegeben, gibt es eine. Wenn nicht: Fragebogen auf Papier ans Finanzamt, jetzt und nicht erst im Februar.
  3. Unterlagen auf Deutsch oder Englisch bereitlegen. Jahresabschluss nach ausländischem Recht, Gesellschaftsvertrag, Organigramm mit den Beteiligungsquoten, Nachweise zu den gezahlten Steuern. Ohne sie lässt sich weder die Belastungsrechnung noch die Anrechnung machen.
  4. Frist festlegen. Ohne Berater ist der 31. Juli 2026 vorbei, also so schnell wie möglich nachholen. Mit Berater ist es der 1. März 2027, solange das Finanzamt keine frühere Abgabe anordnet.
  5. Die zweite Meldung nicht vergessen. Die Erklärung nach dem Außensteuergesetz ersetzt nicht die Mitteilung über die Auslandsbeteiligung nach § 138 AO. Das sind zwei Pflichten mit zwei Fristen, und wer die zweite versäumt, riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 7 AO).

Wenn Du an dem Punkt bist, an dem Du wissen willst, ob sich die Gesellschaft so umbauen lässt, dass die Hinzurechnung gar nicht erst entsteht, ist das ein Gespräch und kein Formular. Das führen wir mit Dir in einer Beratung zur internationalen Steuergestaltung.

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