
Zypern nimmt jetzt 15 Prozent, und genau das holt Dich aus der deutschen Hinzurechnung
Zwölfeinhalb Prozent hat Zypern zwanzig Jahre lang verkauft, und der Satz hat funktioniert. Er stand in jeder Präsentation, er war der Grund, warum Holdings dorthin gingen, und er war der niedrigste Regelsatz der Union, den man ohne Erklärungsnot nennen konnte.
Seit gestern liegt der Satz bei fünfzehn Prozent, und wer jetzt seine Struktur infrage stellt, rechnet in die falsche Richtung. Für einen Leser mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich ist die Erhöhung das Beste, was Zypern ihm dieses Jahrzehnt anbieten konnte.
Fünfzehn ist keine zyprische Zahl
Sie stammt aus zwei Gesetzen, die mit Zypern nichts zu tun haben.
Deutschland führt seine Niedrigsteuergrenze in § 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes. Liegt die Belastung der ausländischen Gesellschaft unter fünfzehn Prozent, gelten ihre passiven Gewinne als Deines, sofort, ausgeschüttet oder nicht.
Österreich hat dieselbe Grenze. Sie stand bis Ende 2025 bei 12,5 Prozent und ist mit dem Budgetbegleitgesetz auf unter fünfzehn gewandert, für Wirtschaftsjahre ab 2026. Die beiden Schwellen liegen seit dem Jahreswechsel exakt aufeinander.
Und Zypern hat sich seinen Regelsatz genau auf diese Kante gelegt. Zwölfeinhalb lag darunter. Fünfzehn liegt nicht darunter.
Hartwig in Kassel, 200.000 Euro Lizenzeinnahmen
Hartwig führt eine Zypern Ltd, die Softwarelizenzen verwertet. Ein Büro in Limassol, ein Geschäftsführer vor Ort, der Gewinn liegt bei 200.000 Euro im Jahr. Lizenzeinnahmen sind passiv, das ist der Kern des Problems.
Nach altem Recht, mit 12,5 Prozent:
| Gewinn der Ltd | 200.000 € |
| Körperschaftsteuer Zypern 12,5 % | 25.000 € |
| Belastung unter 15 %, also Hinzurechnung | ja |
| Deutsche Einkommensteuer 42 % plus Soli | 88.620 € |
| davon angerechnete zyprische Steuer | −25.000 € |
| Gesamt | 88.620 € |
Hartwig zahlte auf zyprische Gewinne den deutschen Spitzensatz. Der zyprische Satz war eine Angabe ohne Wirkung, weil die Differenz zum deutschen Niveau ohnehin bei ihm landete.
Nach neuem Recht, mit 15 Prozent, thesauriert:
| Gewinn der Ltd | 200.000 € |
| Körperschaftsteuer Zypern 15 % | 30.000 € |
| Belastung nicht unter 15 %, also keine Hinzurechnung | keine |
| Deutsche Steuer im Jahr der Entstehung | 0 € |
| Gesamt | 30.000 € |
58.620 Euro Unterschied, jedes Jahr, ausgelöst von einer Erhöhung. Schüttet Hartwig aus, kommen 26,375 Prozent Abgeltungsteuer und Soli auf die 170.000 Euro hinzu, macht 74.838 Euro gesamt. Wer das Geld in der Gesellschaft arbeiten lässt, bleibt bei fünfzehn.
Der Satz, der zählt, steht nicht im Gesetz
Und hier ist der Haken, der die halbe Rechnung wieder einreißt.
Gemessen wird nicht der zyprische Nominalsatz, sondern die tatsächliche Belastung, ermittelt nach deutschen Regeln. Zypern hat zwei Instrumente, die genau diese Belastung nach unten drücken:
- Der fiktive Zinsabzug auf eingezahltes Eigenkapital kürzt die Bemessungsgrundlage um bis zu achtzig Prozent des steuerlichen Gewinns.
- Die IP-Box stellt achtzig Prozent des qualifizierten Ertrags aus geistigem Eigentum frei, was auf etwa drei Prozent effektiv hinausläuft.
Hartwig hat die IP-Box bisher genutzt, weil sie fünfundzwanzigtausend Euro im Jahr gespart hat. Genau diese Nutzung hält ihn unter fünfzehn Prozent und damit in der Hinzurechnung. Das Instrument, das die zyprische Steuer senkt, kostet ihn die deutsche Befreiung, und die deutsche ist die teurere. Wer beides gleichzeitig will, bekommt keines von beiden.
Rechne das durch, bevor Du die IP-Box weiterlaufen lässt. Bei Hartwig ist die Antwort eindeutig: Verzicht auf die Box, dafür fünfzehn statt vierundvierzig Prozent Gesamtbelastung.
In Österreich entscheidet die Beteiligungsebene, nicht der Satz
In Österreich sieht dieselbe Struktur anders aus, aus einem Grund, den kaum jemand nennt.
Die österreichische Hinzurechnung steht in § 10a Körperschaftsteuergesetz, und sie trifft nur Körperschaften als beherrschende Gesellschafter. Anders als in Deutschland fällt eine natürliche Person, die eine Auslandsgesellschaft unmittelbar hält, gar nicht darunter.
Edeltraud in Villach hält ihre Zypern Ltd persönlich, nicht über ihre GmbH. Für sie war die Hinzurechnung nie ein Thema, weder bei 12,5 noch bei 15 Prozent. Was sie zahlt, ist der zyprische Satz, und bei Ausschüttung 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer in Österreich.
Bei 200.000 Euro Gewinn heißt das: 30.000 Euro auf Zypern, dann 27,5 Prozent auf die verbleibenden 170.000, also 46.750 Euro, gesamt 76.750 Euro. Behält sie den Gewinn in der Gesellschaft, bleibt es bei den 30.000.
Hielte sie dieselbe Ltd über ihre österreichische GmbH, wäre § 10a einschlägig, und die Erhöhung auf fünfzehn Prozent würde sie genauso aus der Zurechnung heben wie Hartwig. Die Beteiligungsebene ist in Österreich die Entscheidung, nicht der Steuersatz.
Köbi in Zug hat kein Zurechnungsproblem, sondern ein Sitzproblem
Die Schweiz kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung. Für Köbi in Zug ist der zyprische Satz deshalb erst einmal genau das, was er sagt.
Was ihn trifft, ist eine andere Vorschrift. Nach dem Verrechnungssteuergesetz gilt eine ausländische juristische Person als Inländerin, wenn ihre tatsächliche Leitung und ihre Geschäftstätigkeit im Inland liegen, und das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt, mit Beweiserleichterung für die Behörde.
Führt Köbi seine Ltd faktisch von Zug aus, ist sie eine schweizerische Gesellschaft mit schweizerischer Steuerpflicht, und ob Zypern zwölfeinhalb oder fünfzehn Prozent nimmt, ist dann eine Fußnote. Schüttet die Ltd an ihn aus und hält er mindestens zehn Prozent, greift die Teilbesteuerung, die den steuerbaren Anteil der Dividende auf siebzig Prozent senkt.
Vier Belastungen sind im selben Paket weggefallen
Über die Erhöhung wird geredet, über den Rest des Pakets nicht. Im selben Amtsblatt stehen:
- Die Sonderabgabe auf Dividenden sinkt von 17 auf 5 Prozent, und nur noch bei tatsächlicher Ausschüttung. Sie betrifft in Zypern domizilierte Gesellschafter, Non-Doms waren ohnehin befreit.
- Die fiktive Ausschüttung entfällt. Nicht ausgeschüttete Gewinne galten bisher nach vier Jahren als ausgeschüttet. Für die Jahre 2024 und 2025 läuft die alte Regel allerdings noch bis zum 31. Dezember 2027 weiter, und Altgewinne bis einschließlich 2025 tragen bei Ausschüttung bis Ende 2031 weiterhin die alten 17 Prozent.
- Die Sonderabgabe auf Mieteinnahmen ist gestrichen.
- Kryptowerte bekommen eine eigene Pauschale von acht Prozent, was für aktive Händler eine Falle mit freundlichem Gesicht ist.
Was bleibt und selten genannt wird: der Gesundheitsbeitrag von 2,65 Prozent auf Dividenden, gedeckelt bei einem Gesamteinkommen von 180.000 Euro, also höchstens 4.770 Euro im Jahr. Er gilt auch für Non-Doms.
Die Verlängerung des Non-Dom-Status rechnet sich ab einer Million
Neu im Gesetz steht ein Pauschalbetrag, mit dem der Non-Dom-Status über die bisherige Grenze hinaus verlängert werden kann. Er wird gern als Verlängerung verkauft und ist rechtlich ein Preis.
Fällig sind 50.000 Euro je Jahr, zu zahlen als eine unwiderrufliche Vorauszahlung von 250.000 Euro je Fünfjahresperiode, höchstens zwei Perioden, also bis zum siebenundzwanzigsten Jahr. Der Betrag deckt die gesamte Sonderabgabe ab, wird aber weder angerechnet noch erstattet.
Die Rechnung ist einfach und wird zu selten gemacht: Die Pauschale ersetzt eine Abgabe von fünf Prozent. Fünfzigtausend Euro entsprechen fünf Prozent von einer Million. Unterhalb von einer Million Euro Dividenden im Jahr zahlst Du mit der Verlängerung mehr, als Du ohne sie zahlen würdest. Und weil die Vorauszahlung unwiderruflich ist, trägst Du das Risiko, dass Deine Ausschüttungen in Jahr drei einbrechen, allein.
Die Holdinginstrumente hat niemand angefasst
Für eine Gesellschaft, die Beteiligungen hält und Dividenden durchleitet, ist die Erhöhung ohnehin fast folgenlos, weil der Satz auf einen Betrag trifft, der überwiegend befreit ist. Unverändert geblieben sind:
- Dividenden aus Beteiligungen sind auf Ebene der zyprischen Gesellschaft in aller Regel steuerfrei, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren ebenfalls.
- Keine Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen an Empfänger im Ausland, gleich in welchem Staat sie sitzen.
- Das Abkommensnetz mit über sechzig Staaten und der Zugang zu den EU-Richtlinien.
Fünfzehn statt zwölfeinhalb Prozent auf einen Gewinn, der zu neunzig Prozent befreit ist, ist eine Änderung von zweieinhalb Punkten auf zehn Prozent des Gewinns, also fünfundzwanzig Basispunkte. Spürbar wird die Erhöhung nur dort, wo die Gesellschaft operativ arbeitet: Handel, Beratung, Softwareentwicklung, Lizenzverwertung ohne begünstigtes Regime.
Und die zweite Spalte ist für Holdings wichtiger als die erste. Ein niedriger Satz nützt wenig, wenn beim Herausschütten eine Quellensteuer greift. Irland liegt beim Satz weiterhin niedriger, Malta rechnet über ein Erstattungssystem deutlich darunter, Luxemburg nimmt grundsätzlich fünfzehn Prozent Quellensteuer auf Dividenden. Zyperns stabiler Vorteil war nie der Satz, sondern die Null in der Spalte daneben, und die steht noch.
Ob fünfzehn nach deutschen Regeln fünfzehn bleiben, ist offen
Ein Punkt bleibt offen, und niemand sollte ihn zudecken.
Ob eine zyprische Gesellschaft mit einem Nominalsatz von fünfzehn Prozent in einem konkreten Jahr auch nach deutschen Ermittlungsregeln bei fünfzehn Prozent herauskommt, entscheidet sich an Abschreibungen, Rückstellungen und Verlustvorträgen, die beide Rechtsordnungen unterschiedlich behandeln. Eine Verwaltungsäußerung, die sagt, wie das bei einem glatten Nominalsatz zu handhaben ist, gibt es nicht.
Wer sich auf die Befreiung verlässt, sollte die Belastungsrechnung deshalb jährlich anfertigen und aufbewahren, nicht einmal beim Aufsetzen der Struktur. Sie ist der Beleg, auf den es ankommt, und sie kostet einen Nachmittag.
Drei Schritte für dieses Quartal
Rechne Deine tatsächliche Belastung, nicht den Nominalsatz. Wenn sie unter fünfzehn liegt, prüfe, welches Instrument sie drückt und was der Verzicht darauf wert wäre. In den meisten Fällen ist die deutsche oder österreichische Ersparnis größer als die zyprische.
Prüfe die Beteiligungsebene. In Österreich hängt an der Frage, ob eine natürliche Person oder eine GmbH hält, die gesamte Zurechnung. In Deutschland hängt sie daran nicht, dort zählt die Beherrschung.
Sieh Dir Deine Altgewinne an. Für 2024 und 2025 läuft die fiktive Ausschüttung bis Ende 2027 weiter, und Ausschüttungen aus Altjahren tragen bis Ende 2031 die alten 17 Prozent. Wer beides übersieht, zahlt eine Abgabe, die es formal nicht mehr gibt.
Wie eine Zypern Ltd gebaut wird, die diese Prüfung trägt, steht in unserem Fachwissen zur Steuergestaltung mit Auslandsholdings. Der Satz allein trägt sie nicht. Er ist nur die Zahl, an der zwei fremde Gesetze ihre Grenze festgemacht haben.