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Eine Frau in hellblauer Bluse und ein Mann im weißen Leinenhemd stehen in einem Kalksteininnenhof mit Olivenbaum und Bougainvillea in Zypern und lächeln in die Kamera

Vertrag mit der Zypern-Mutter vergessen: Der BFH hilft nur Firmen mit echtem Geschäft

Eine deutsche GmbH zahlt ihrer Muttergesellschaft in Zypern Honorare ohne vorher geschlossenen Vertrag. Bisher war das ein sicherer Treffer für die Betriebsprüfung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Abkommen mit Zypern diese Formfalle sperrt. Den Schutz bekommt aber nur, wer auf beiden Seiten ein echtes Geschäft betreibt und in Zypern wirklich geführt wird.

Eine deutsche GmbH gehört einer Gesellschaft in Zypern. Die Mutter erledigt für die Tochter Einkauf, Buchhaltung und Verhandlungen und stellt dafür eine Rechnung. Der Preis ist angemessen, die Leistung wurde erbracht. Nur eine klare Vereinbarung, vorher getroffen und am besten schriftlich, gibt es nicht. Man hat es eben so gemacht.

Für die Betriebsprüfung war das bisher ein sicherer Treffer. Bei einem beherrschenden Gesellschafter genügt schon die fehlende, im Voraus getroffene Vereinbarung, um aus der Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu machen, auch wenn der Preis stimmt. Die GmbH verliert den Betriebsausgabenabzug, und auf die Ausschüttung wird Kapitalertragsteuer fällig.

Der Bundesfinanzhof hat am 24. Juni entschieden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern diese Formfalle sperrt. Veröffentlicht ist das Urteil seit dem 20. August. Die gute Nachricht hat allerdings drei Bedingungen, und an der mittleren scheitern viele Strukturen, die unsere Leser kennen: Beide Seiten müssen ein echtes Geschäft betreiben. Und die Mutter muss wirklich in Zypern sitzen, nicht nur auf dem Papier.

Die Formfalle beim beherrschenden Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, vereinfacht gesagt, ein Vorteil, den eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zuwendet und den sie einem Fremden nicht gegeben hätte. Sie darf das Einkommen nicht mindern (§ 8 Abs. 3 KStG).

Normalerweise wird das am Inhalt gemessen: Würde ein ordentlicher Geschäftsführer diesen Preis für diese Leistung an einen Fremden zahlen? Das ist der materielle Fremdvergleich.

Für den beherrschenden Gesellschafter hat die Rechtsprechung eine zweite Hürde gebaut. Zahlt die Gesellschaft an ihn oder eine ihm nahestehende Person, braucht es eine klare, eindeutige, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung. Fehlt sie, vermutet die Rechtsprechung, dass die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist der formelle Fremdvergleich, und das Gericht sagt in seinem Urteil ausdrücklich, dass ein angemessener Preis diese Vermutung grundsätzlich nicht widerlegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie 2025 etwas eingehegt. In einem Beschluss vom 27. Mai 2025 hat es beanstandet, dass ein Finanzgericht die fehlende Schriftform zu einem eigenständigen Tatbestandsmerkmal gemacht hatte, statt alle Umstände zu würdigen. Der BFH stellt jetzt klar, dass der formelle Fremdvergleich trotzdem weiter gilt. Er verlangt nur eine Gesamtwürdigung der Formfehler, keinen Automatismus.

Der Fall: 87.333 Euro für einen Immobilienkauf

Die Klägerin war eine deutsche GmbH, gegründet als Vorratsgesellschaft. Ihre Anteile hielt eine Gesellschaft in Zypern, deren einzige Gesellschafterin wiederum eine zweite zypriotische Gesellschaft war. Die GmbH kaufte 2013 eine Immobilie in Deutschland für 8,74 Millionen Euro.

Die zweite zypriotische Gesellschaft, die Großmutter also, hatte über ihre deutsche Zweigniederlassung den Kaufvertrag geprüft, die Preisverhandlungen geführt, die technische Prüfung des Gebäudes gemacht und die Mietliste kontrolliert. Dafür berechnete sie der GmbH 87.333,33 Euro, ein Prozent des Kaufpreises. Die GmbH aktivierte den Betrag als Anschaffungskosten.

Die Betriebsprüfung sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt setzte 118.619 Euro an, den Rechnungsbetrag plus die von der GmbH getragene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag darauf, und erließ einen Haftungsbescheid über 31.285,79 Euro.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fand den Preis angemessen und die Leistung erbracht. Eine ausdrückliche, vorher getroffene Vereinbarung gab es aber nicht; der Auftrag war nur stillschweigend erteilt. Nach dem formellen Fremdvergleich hätte das gereicht. Das Gericht gab der GmbH trotzdem recht, weil das Zypern-Abkommen den formellen Fremdvergleich sperre.

Drei Aussagen des BFH, die über den Fall hinausreichen

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Die Begründung enthält drei Aussagen, die über den Einzelfall hinausreichen.

Erstens: Die Sperrwirkung gibt es. Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern erlaubt eine Gewinnkorrektur zwischen verbundenen Unternehmen nur, soweit die vereinbarten Bedingungen von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen vereinbaren würden. Ob eine Vereinbarung ausdrücklich, rechtzeitig und in der richtigen Form geschlossen wurde, ist keine solche „Bedingung“. Es beschreibt nur, wie und wann die Bedingungen vereinbart wurden. Eine Korrektur allein wegen des Formfehlers lässt das Abkommen deshalb nicht zu. Der BFH hatte seine frühere, weitergehende Sperrwirkung in anderen Punkten aufgegeben, etwa bei Darlehenssicherheiten. Für den formellen Fremdvergleich bleibt es dabei. Formale Kriterien dürfen aber weiter als Indiz dafür dienen, ob der Inhalt fremdüblich ist.

Zweitens: Beide Seiten müssen Unternehmen im Sinne des Abkommens sein. Das Zypern-Abkommen definiert ein Unternehmen über die Ausübung einer Geschäftstätigkeit, einschließlich freiberuflicher und sonstiger selbständiger Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g). Daraus folgert der BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht. Und die deutsche Regel, nach der eine GmbH immer gewerblich ist, egal was sie tut, gilt für das Abkommen nicht. Die Klägerin war nach den Feststellungen offenbar eine Ein-Objekt-Gesellschaft, die ein Gebäude vermietet und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nutzt. Ob sie daneben irgendeine Geschäftstätigkeit hat, muss das Finanzgericht jetzt prüfen. Hat sie keine, greift das Abkommen gar nicht, und es bleibt bei der verdeckten Gewinnausschüttung.

Drittens: Es kommt auf die Gesellschaft an, mit der die Geschäftsbeziehung besteht, und die muss in Zypern ansässig sein. Im Fall war das die Großmutter mit ihrer deutschen Zweigniederlassung, nicht die direkte Mutter. Dass die Leistung über eine deutsche Niederlassung erbracht wurde, schadet nicht. Das Finanzgericht muss aber feststellen, dass die Großmutter nach Art. 4 des Abkommens tatsächlich in Zypern ansässig ist.

Zwei Nebenpunkte sind für die Praxis wertvoll. Greift die Sperre, wirkt sie auch auf der Empfängerseite und bei der Kapitalertragsteuer, jedenfalls wenn für alle Beteiligten dasselbe Abkommen gilt. Der Haftungsbescheid fällt dann mit. Und der BFH deutet an, dass eine Vereinbarung auch ohne Einzelvertrag eindeutig genug sein kann, wenn im Konzern für alle vergleichbaren Fälle einheitliche, standardisierte Regeln gelten. Auch das muss das Finanzgericht noch aufklären.

Ludger aus Münster rechnet

Ludger wohnt in Münster. Ihm gehört eine Handelsgesellschaft in Zypern mit Sitz in Limassol, die sechs Mitarbeiter beschäftigt und von zwei zypriotischen Direktoren geführt wird. Sie kauft für mehrere Gesellschaften der Gruppe ein, macht deren Buchhaltung und verhandelt mit Lieferanten. Eine dieser Gesellschaften ist eine GmbH in Münster, die Ersatzteile an Werkstätten verkauft und zu 100 Prozent der Zypern-Gesellschaft gehört.

Für ihre Leistungen berechnet die Zypern-Gesellschaft der GmbH 2026 180.000 Euro, kalkuliert als Kosten plus fünf Prozent. Ein schriftlicher Rahmenvertrag existiert nicht, man hat die Konditionen im Januar bei einem Treffen in Limassol besprochen. Nehmen wir an, eine spätere Betriebsprüfung findet keinen Vertrag und wertet die 180.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung.

Ohne Sperrwirkung, mit einem angenommenen Gewerbesteuer-Hebesatz von 450 Prozent:

  • Körperschaftsteuer 15 Prozent (§ 23 KStG) plus Solidaritätszuschlag (§ 4 SolZG): 15,825 Prozent von 180.000 Euro = 28.485 Euro
  • Gewerbesteuer, 3,5 Prozent Messzahl (§ 11 GewStG) mal 450 Prozent: 15,75 Prozent = 28.350 Euro
  • Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Ausschüttung, 25 Prozent (§ 43a EStG) plus Soli: 26,375 Prozent = 47.475 Euro
  • Zusammen 104.310 Euro für ein einziges Jahr, dazu Zinsen

Von der Kapitalertragsteuer kann sich die Zypern-Gesellschaft etwas zurückholen. Das Abkommen begrenzt die deutsche Steuer auf Dividenden an eine Gesellschaft mit mindestens zehn Prozent Beteiligung auf fünf Prozent (Art. 10 Abs. 2), und einer Mutter aus der EU, die ihre Beteiligung von mindestens zehn Prozent seit zwölf Monaten hält, erlässt Deutschland die Steuer nach § 43b EStG ganz. Beides gibt es aber nur, wenn die Zypern-Gesellschaft die Hürde des § 50d Abs. 3 EStG nimmt, also eine eigene Wirtschaftstätigkeit hat, mit der die Einkünfte zusammenhängen. Im besten Fall bleiben dann Körperschaft- und Gewerbesteuer, zusammen 56.835 Euro. Mit Antrag, Bescheinigungen und Wartezeit.

Mit Sperrwirkung: Die GmbH handelt mit Ersatzteilen, sie ist ein Unternehmen. Die Zypern-Gesellschaft kauft ein, bucht und verhandelt mit eigenem Personal, auch sie ist ein Unternehmen. Wird sie in Limassol geführt, ist sie in Zypern ansässig. Dann darf die Prüfung den fehlenden Vertrag nicht allein zum Anlass für eine Korrektur nehmen. Es bleibt der materielle Fremdvergleich, und wenn Kosten plus fünf Prozent für diese Leistungen fremdüblich sind, bleibt es bei null.

Zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung noch ein Satz, weil sie bei dieser Konstellation nahe liegt. Dienstleistungen an die eigene deutsche Tochter sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Außensteuergesetzes heikel. Das Problem stellt sich aber nur bei niedriger Besteuerung unter 15 Prozent (§ 8 Abs. 5 AStG). Zypern besteuert Gesellschaften seit dem 1. Januar 2026 mit 15 statt 12,5 Prozent. Was das für die Hinzurechnung bedeutet, haben wir im August nachgerechnet.

Wenn Du die Zypern-Gesellschaft selbst führst

Jetzt die Variante, die bei Lesern mit „Zypern Ltd und Wohnsitz Deutschland“ häufiger ist als Ludgers Gruppe. Die Gesellschaft in Limassol hat einen Dienstleister als Direktor, eine Adresse und ein Konto. Die Entscheidungen trifft der Gesellschafter in Münster, per Mail und Telefon.

Dann hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in Deutschland. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO), und eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland ist hier unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 KStG). Das Abkommen löst die doppelte Ansässigkeit zugunsten des Staates, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art. 4 Abs. 3). Die Gesellschaft gilt damit als in Deutschland ansässig.

Für die Sperrwirkung heißt das: Es gibt kein zypriotisches Unternehmen mehr, auf das sich Art. 9 beziehen könnte. Der formelle Fremdvergleich greift mit voller Härte, und die verdeckte Gewinnausschüttung ist noch das kleinere Problem. Die Gesellschaft schuldet in Deutschland Körperschaftsteuer auf alles, was sie verdient. Wie man den Ort der Geschäftsleitung so aufstellt, dass er einer Prüfung standhält, steht im Fachbeitrag zu Betriebsstätte und Substanz.

Die Immobilien-GmbH fällt durch

Die zweite Gruppe, die das Urteil nicht schützt, ist genau die aus dem Fall: die deutsche Objektgesellschaft, die nur vermietet. Viele ausländische Investoren halten deutsche Immobilien über eine GmbH je Objekt, und viele dieser Strukturen haben keine Verträge mit der Mutter, die über die Kaufverhandlung hinausgehen.

Nach dem BFH ist so eine GmbH kein Unternehmen im Sinne des Abkommens, solange sie nur Vermögen verwaltet. Die Mutter mag noch so aktiv sein, es braucht zwei Unternehmen. Für die Unternehmenseigenschaft reicht nach dem BFH irgendeine Geschäftstätigkeit der GmbH; das gekaufte Grundstück selbst muss nicht unternehmerisch genutzt werden. Ob etwa eigene Hausverwaltung für Dritte oder ein Handel mit Objekten genügt, ist Sache des Einzelfalls. Wer nur vermietet und die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nutzt, sollte sich nicht auf Art. 9 verlassen.

Drei Fragen, die nach der Zurückverweisung offen bleiben

Das Urteil ist eine Zurückverweisung, kein Endergebnis für die Klägerin. Drei Fragen bleiben ehrlich offen.

  • Die Grenze der Geschäftstätigkeit. Der BFH sagt, was nicht reicht (reine Vermögensverwaltung) und dass „irgendeine“ Geschäftstätigkeit genügt. Wo genau die Linie verläuft, hat er nicht gezogen.
  • Andere Abkommen. Die Begründung stützt sich auf die Begriffsbestimmungen gerade des Zypern-Abkommens. Der Grundsatz der Sperrwirkung gilt nach dem BFH für alle Regeln, die Art. 9 des OECD-Musterabkommens entsprechen. Ob die Unternehmensdefinition anderer Abkommen genauso eng ist, muss man je Abkommen lesen.
  • Der Inhalt bleibt prüfbar. Die Sperre betrifft nur den Formfehler. Ist der Preis überhöht oder die Leistung nicht nachweisbar, bleibt die Korrektur möglich, und fehlende Verträge sind dann ein Indiz gegen Dich.

Für Leser in Österreich und der Schweiz

Das Urteil betrifft die deutsche Seite: Es geht um eine deutsche GmbH, die an einen ausländischen Gesellschafter zahlt. Interessant ist es deshalb für alle, die eine deutsche Gesellschaft über eine eigene Gesellschaft im Ausland halten.

Ottilie aus Graz hält eine Softwarefirma in Regensburg über ihre österreichische Holding-GmbH, die für die Tochter Vertrieb und Controlling erledigt. Das Abkommen zwischen Deutschland und Österreich enthält in Art. 9 dieselbe Regel über verbundene Unternehmen, fast wortgleich mit dem Zypern-Abkommen. Nach der Logik des BFH sperrt sie den formellen Fremdvergleich ebenso. Voraussetzung bleibt, dass ihre Holding selbst eine Geschäftstätigkeit hat und nicht nur die Anteile hält, und dass sie von Graz aus geführt wird.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland hat ebenfalls einen Art. 9 nach diesem Muster. Wer in Zug eine AG hat, die einer deutschen GmbH Leistungen berechnet, kann sich auf denselben Grundsatz berufen. Entschieden hat der BFH diese beiden Abkommen nicht, und eine Aussage zur Reichweite der Unternehmensdefinition dort liefert das Urteil nicht. Ein vorher geschlossener schriftlicher Vertrag bleibt in beiden Ländern der billigere Weg.

Deine nächsten Schritte

  1. Verträge nachholen, für die Zukunft. Rückwirkende Verträge helfen beim formellen Fremdvergleich nicht. Ein Rahmenvertrag, der ab sofort gilt, beendet das Problem für alle künftigen Zahlungen.
  2. Prüfen, ob beide Seiten ein Geschäft betreiben. Personal, eigene Leistungen, Kunden oder Lieferanten. Eine Gesellschaft, die nur hält oder nur vermietet, bekommt keinen Abkommensschutz.
  3. Prüfen, wo die ausländische Gesellschaft geführt wird. Wer die Entscheidungen von Deutschland aus trifft, hat keine Zypern-Gesellschaft im Sinne des Abkommens.
  4. Den Preis belegen. Die Sperre schützt nur vor dem Formfehler. Eine nachvollziehbare Kalkulation, etwa Kosten plus Aufschlag mit Vergleichswerten, ist der Schutz für den Inhalt.
  5. Laufende Prüfungen auf das Urteil stützen. Wer gerade eine Prüfung mit genau diesem Vorwurf hat, sollte das Aktenzeichen I R 57/23 in die Stellungnahme schreiben und Einspruch einlegen, statt den Bescheid hinzunehmen.

Was wir dafür machen

Wir gehen mit Dir die Zahlungen zwischen Deiner deutschen Gesellschaft und ihrer ausländischen Mutter durch, prüfen, ob beide Seiten als Unternehmen im Sinne des Abkommens taugen und wo die Geschäftsleitung tatsächlich liegt, und setzen die Verträge auf, die die Formfrage gar nicht erst entstehen lassen. Wie eine Holdingstruktur über die Grenze grundsätzlich aufgebaut wird, steht im Fachwissen zur Steuergestaltung mit Auslandsholdings, die Gesellschaftsform selbst bei der Zypern Ltd. Das Gespräch dazu vereinbarst Du über die Beratung zur internationalen Steuergestaltung.

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