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Die emiratische E-Rechnung erlaubt ausdrücklich die Weitergabe Deiner Rechnungsdaten ins Ausland.

Seit dem 1. Juli läuft der Pilot. Wer den Text liest, findet dort nicht nur Fristen, sondern einen Artikel, der die Daten an fremde Regierungsstellen weiterreicht, wenn ein Abkommen es verlangt.

Über die emiratische E-Rechnung ist inzwischen viel geschrieben worden, fast alles über Fristen und Formate. Die interessanteste Stelle des Regelwerks kommt darin nicht vor.

Sie steht in der Ministerentscheidung Nr. 243 von 2025, im Artikel über den Zugriff auf die Daten. Der erste Absatz gibt der Behörde das Recht, alle Daten des Systems zu nutzen. Das ist erwartbar.

Der zweite Absatz gibt ihr das Recht, diese Daten mit anderen Regierungsstellen oder mit ausländischen Regierungsstellen zu teilen, soweit die Emirate das aus einem internationalen Abkommen schulden.

Lies den Satz zweimal. Es geht nicht um Kontostände und nicht um Meldungen einmal im Jahr. Es geht um Deine Rechnungen, einzeln, mit Empfänger, Betrag, Datum und Leistungsbeschreibung. Und die Rechtsgrundlage für die Weitergabe steht in demselben Dokument, das die Fristen regelt.

Was das System tatsächlich erfasst

Hier liegt der erste verbreitete Irrtum. Man liest häufig, die Pflicht treffe „umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen“. Das steht so nirgends.

Der Anwendungsbereich lautet: jede Person, die im Staat ein Geschäft betreibt, für jeden Geschäftsvorfall. Die Registrierungsschwelle von 375.000 Dirham für die Mehrwertsteuer spielt keine Rolle. Wer in den Emiraten unternehmerisch tätig ist, ist erfasst, auch ohne Umsatzsteuernummer.

Ausgenommen sind vier Gruppen, und die Liste ist abschließend: hoheitliche Geschäfte staatlicher Stellen ohne Wettbewerb zum privaten Sektor, drei genau umrissene Fälle von Fluggesellschaften, sowie Finanzdienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit oder nullbesteuert sind. Einer der drei Luftfahrtfälle, die internationale Warenbeförderung mit Luftfrachtbrief, gilt zudem nur für 24 Monate ab Wirksamwerden des Systems.

Geschäfte mit Endverbrauchern sind vorerst draußen, allerdings nur bis zu einer weiteren Ministerentscheidung. Und die Kategorie der „ausgenommenen Personen“, die der Text vorsieht, ist bislang nicht gefüllt. Sie existiert als leere Ermächtigung.

Die vierzehn Tage, über die niemand spricht

Der zweite Irrtum betrifft den Zeitpunkt. Diskutiert werden die Startdaten. Die härtere Regel ist eine Frist im laufenden Betrieb.

Rechnung und Gutschrift sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Geschäftsvorfalls auszustellen und zu übermitteln. Nicht ab Rechnungsstellung, ab dem Geschäftsvorfall. Für Umsatzsteuerpflichtige gilt daneben die Frist des Mehrwertsteuerrechts.

Das ist ein Bruch mit einer verbreiteten Praxis. Wer Leistungen sammelt und am Monatsende in einer Rechnung abrechnet, wer erst fakturiert, wenn ein Projektabschnitt abgenommen ist, wer bei Auslandskunden auf eine Bestellnummer wartet: Diese Abläufe sind mit einer Vierzehntagefrist nicht vereinbar.

Dazu kommt eine Meldepflicht, die man leicht übersieht: Fällt das System aus, ist das innerhalb von zwei Arbeitstagen anzuzeigen.

Beide Seiten brauchen einen Dienstleister

Der dritte Irrtum: dass der zugelassene Dienstleister eine Sache des Rechnungsstellers sei.

Der Text verpflichtet Aussteller und Empfänger, ihre Pflichten über die Bestellung eines zugelassenen Dienstleisters zu erfüllen. Der Empfänger muss eingehende Rechnungen über das System verarbeiten, und auch er meldet an die Behörde.

Für eine kleine emiratische Gesellschaft heißt das: Die Schwelle von 50 Millionen Dirham entscheidet über Deinen eigenen Starttermin, nicht darüber, ob Du überhaupt einen Dienstleister brauchst. Sobald Deine Lieferanten umgestellt haben, kommen Rechnungen im neuen Format bei Dir an, und der Empfang ist keine höfliche Option.

Der Zeitplan in vier Zeilen

Bis zum 30. Oktober 2026 bestellen Unternehmen ab 50 Millionen Dirham Jahresumsatz einen zugelassenen Dienstleister. Dieser Termin ist vom ursprünglichen 31. Juli verschoben worden; der Starttermin dahinter ist nicht mitgewandert.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für diese Gruppe die Pflicht.

Bis zum 31. März 2027 bestellen alle übrigen ihren Dienstleister, ab dem 1. Juli 2027 gilt für sie die Pflicht.

Ab dem 1. Oktober 2027 folgen die staatlichen Stellen.

Wer die Bestellung in den Oktober schiebt, tut das gemeinsam mit allen anderen, die ebenfalls geschoben haben. Die Zahl zugelassener Anbieter ist überschaubar, ihre Einführungskapazität ist begrenzt, und die Anbindung eines Buchhaltungssystems dauert Wochen.

Was Säumnis kostet

Die Kabinettsentscheidung Nr. 106 von 2025 beziffert es, und die Beträge sind niedriger, als viele befürchten, aber sie laufen monatlich.

  • 5.000 Dirham im Monat, wenn das System nicht eingeführt oder kein zugelassener Dienstleister bestellt wurde.
  • 100 Dirham je Rechnung, die nicht fristgerecht ausgestellt oder übermittelt wurde, gedeckelt auf 5.000 Dirham im Monat.
  • 100 Dirham je Gutschrift, mit derselben Deckelung.
  • 1.000 Dirham je Tag für eine nicht gemeldete Systemstörung.
  • 1.000 Dirham je Tag, wenn Änderungen der registrierten Daten nicht mitgeteilt werden.

Rechne das für eine Gesellschaft, die den Oktobertermin verpasst und erst im März 2027 anschließt: fünf Monate ohne Dienstleister, 25.000 Dirham. Dazu ab Januar die Rechnungsverstöße, weitere 5.000 im Monat. Rund 40.000 Dirham, gut 10.000 Euro, für einen Vertrag, der ein paar tausend gekostet hätte.

Der Pilot ist freiwillig, seine Regeln sind es nicht

Und hier steht die Falle, die den gut gemeinten Rat „nimm einfach am Piloten teil“ gefährlich macht.

Der Text sagt: Wer freiwillig teilnimmt, für den gelten die Bestimmungen dieser Entscheidung und aller zugehörigen Entscheidungen verbindlich, mit einer einzigen Ausnahme, nämlich den Regelungen über Verstöße und Bußgelder.

Das ist etwas anderes als ein Testbetrieb. Fristen, Formate, Meldepflichten, Speicherung: alles gilt. Nur bestraft wird nicht. Wer sich freiwillig anschließt und dann feststellt, dass sein System die Vierzehntagefrist nicht hält, kann nicht einfach aufhören.

Die richtige Lesart ist deshalb: Der Pilot ist die Gelegenheit, die Regeln unter echten Bedingungen zu brechen, ohne dafür zu zahlen. Er ist keine Gelegenheit, sie unverbindlich auszuprobieren.

Die Daten bleiben im Land, aber nicht bei der Behörde

Zwei Regelungen, die zusammen gelesen werden müssen.

Die eine verlangt, dass alle Rechnungen, Gutschriften und zugehörigen Daten im Staat gespeichert werden, für die im Verfahrensrecht vorgesehene Dauer. Das klingt nach Datenhoheit.

Die andere ist der Artikel vom Anfang dieses Beitrags. Speicherung im Land und Weitergabe ins Ausland schließen einander nicht aus. Was das Gesetz sichert, ist der Zugriff der eigenen Behörde. Was danach mit den Daten geschieht, richtet sich nach Abkommen, die anderswo verhandelt werden. Wie diese Wege zusammenhängen, steht in unserem Fachwissen zum Informationsaustausch.

Was ein zugelassener Dienstleister leistet, und was nicht

Weil dieser Vertrag der einzige Schritt mit einer harten Frist ist, lohnt der Blick auf seinen Umfang.

Ein zugelassener Dienstleister ist ein Unternehmen, das von der Verwaltung geprüft und freigegeben wurde, Rechnungsdaten entgegenzunehmen, zu prüfen, weiterzuleiten und zu melden. Er unterliegt eigenen Anforderungen an Sicherheit, Verfügbarkeit und Aufbewahrung, und das Ministerium veröffentlicht die Liste der Zugelassenen.

Er übernimmt die Prüfung von Format und Pflichtfeldern, bevor eine Rechnung das Haus verlässt, die Zustellung an den Dienstleister Deines Kunden, die Meldung an die Behörde und die Aufbewahrung der übermittelten Datensätze.

Er übernimmt nicht die Richtigkeit Deiner Angaben. Ein falscher Steuersatz in einem formal einwandfreien Datensatz geht durch. Er übernimmt auch nicht Deine Buchhaltung, und er übernimmt vor allem nicht die Verantwortung: Sie bleibt bei der Gesellschaft, gleich wie viele Stellen dazwischenliegen.

Bei der Auswahl entscheiden in der Praxis drei Dinge. Ob Deine vorhandene Software ohne Umbau anschließbar ist. Wie lange die Einführung dauert. Und ob der Anbieter außerhalb der Emirate ebenfalls arbeitet, falls Du dort weitere Gesellschaften hältst. Der Preis ist selten das Problem.

Eine Nebenpflicht gehört dazu, die im Alltag vergessen wird: Ändern sich Deine bei der Behörde registrierten Daten, musst Du das Deinem Dienstleister innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich mitteilen. Für die Unterlassung gibt es den Tagessatz von tausend Dirham.

Herr Hellmut in Aachen, Frau Aurelia in Linz, Herr Heiri in Frauenfeld

Hellmut hält von Aachen aus eine emiratische Gesellschaft, die Maschinenteile in den Nahen Osten liefert. 6 Millionen Dirham Umsatz, rund 180 Ausgangsrechnungen im Jahr.

Für ihn ist die Umstellung erst 2027 Pflicht. Der Nutzen kommt trotzdem früher, und er kommt aus einer unerwarteten Richtung: Sein deutsches Finanzamt wird ihn irgendwann fragen, ob die Gesellschaft aktiv tätig ist. Bisher hätte er das mit Verträgen und Kontoauszügen belegt. Künftig hat er eine strukturierte, maschinenlesbare, von einer fremden Behörde quittierte Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Das ist der beste Aktivitätsnachweis, den er je hatte.

Aurelia in Linz hält dieselbe Art Gesellschaft. Für sie ist die Frage die effektive Belastung und die Art der Einkünfte. Auch hier gilt: Die Rechnungsspur beantwortet die Frage nach der Tätigkeit, nicht die nach dem Steuersatz.

Heiri in Frauenfeld hat den umgekehrten Fall. In der Schweiz ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung entscheidend, und dabei hilft ihm die Rechnungsspur nicht. Sie zeigt, was fakturiert wurde, nicht, wer entschieden hat. Schlimmer noch: Eine lückenlose Datenspur, die in Dubai entsteht und deren Weitergabe ausdrücklich vorgesehen ist, kann in einem schweizerischen Verfahren auch gegen ihn arbeiten, wenn die Rechnungen von einem Schreibtisch in Frauenfeld ausgelöst wurden.

Was jetzt zu tun ist

Klär zuerst Deine Umsatzgröße. Sie beantwortet die Dringlichkeitsfrage abschließend, und sie steht in Deiner eigenen Buchhaltung.

Prüf Deinen Fakturierungstakt gegen die Vierzehntagefrist, bevor Du über Software nachdenkst. Wenn Du heute monatlich sammelst, ist das die eigentliche Umstellung, und sie betrifft Verträge, nicht Technik.

Sprich mit Deinem Buchhaltungsanbieter, nicht mit einem Berater. Die Frage lautet, ob Deine Software das Format kann und mit welchen zugelassenen Dienstleistern sie arbeitet.

Räum die Stammdaten auf. Registriernummern, Adressen, Steuersätze, Einheiten. Diese Arbeit ist stumpf und fällt an, egal wann Du beginnst.

Und triff die Entscheidung über die Struktur, nicht nur über die Software. Wer eine Dubai Company hält, weil dort niemand hinsieht, sollte diesen Beitrag als das lesen, was er ist: die Ankündigung des Gegenteils, mit Datum und Rechtsgrundlage.

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