
Die Dubai-E-Rechnung erfasst jeden, der dort Geschäfte macht.
Der Satz, den man in diesem Zusammenhang am häufigsten hört, geht so: „Meine Gesellschaft ist nicht umsatzsteuerlich registriert, also betrifft mich die E-Rechnung nicht.“
Falsch. Und zwar nachlesbar falsch, in zwei Sätzen, die zusammen keine drei Zeilen lang sind.
Am 28. September 2025 hat der Staatsminister für Finanzangelegenheiten zwei Entscheidungen unterzeichnet. Die eine, Ministerial Decision No. 243 of 2025, regelt, was das elektronische Rechnungssystem ist, für wen es gilt und was es verlangt. Die andere, Ministerial Decision No. 244 of 2025, sagt, ab wann.
Wer nur die zweite liest, bekommt einen Zeitplan. Wer die erste liest, bekommt die Nachricht.
Artikel 3
Der Anwendungsbereich steht in Artikel 3 der Entscheidung 243 und lautet sinngemäß: Diese Entscheidung gilt für jede Person, die im Staat ein Geschäft betreibt, und zwar für jede einzelne Geschäftstransaktion, soweit nicht Artikel 4 eine Ausnahme macht.
Drei Wörter aus diesem Satz sollte man einzeln betrachten.
Person ist in Artikel 1 definiert als jede natürliche oder juristische Person. Nicht als Steuerpflichtiger, nicht als Registrierter. Die Entscheidung kennt den Begriff des Registrierten durchaus, sie definiert ihn in Artikel 1 ausdrücklich und benutzt ihn an zwei Stellen für Fristen und für die Eigenfakturierung. Im Anwendungsbereich benutzt sie ihn nicht.
Geschäft ist definiert als jede regelmäßig, fortlaufend und selbständig ausgeübte Tätigkeit, gewerblich, freiberuflich, Dienstleistung, Nutzung von Sachen oder Rechten. Das ist die weite Definition aus dem Umsatzsteuerrecht, ohne die Schwelle daneben.
Jede Geschäftstransaktion heißt jede. Nicht die über einem Betrag, nicht die mit Registrierten.
Die Registrierungsschwelle von 375.000 Dirham ist eine Schwelle für die Umsatzsteuer. Sie ist keine Schwelle für die elektronische Rechnung. Wer das verwechselt, verwechselt zwei Gesetze.
Wer wirklich draußen ist
Artikel 4 zählt die Ausnahmen abschließend auf, und die Liste ist kurz und unromantisch:
- hoheitliche Geschäfte staatlicher Stellen, soweit sie nicht mit der Privatwirtschaft konkurrieren,
- internationale Personenbeförderung durch eine Fluggesellschaft mit elektronischem Ticket,
- Nebenleistungen dazu mit dem entsprechenden Beleg,
- internationale Warenbeförderung durch eine Fluggesellschaft mit Luftfrachtbrief, und das nur für vierundzwanzig Monate ab Wirksamwerden des Systems,
- Finanzdienstleistungen, die nach Artikel 42 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung befreit oder mit null besteuert sind.
Dazu kommt aus Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 244 eine Ausnahme, die viele betrifft: Geschäfte mit Verbrauchern bleiben vorerst außen vor, und wer ausschließlich solche Geschäfte macht, fällt vorerst ganz heraus. Vorerst heißt: bis der Minister etwas anderes entscheidet. Ein Datum dafür steht nirgends.
Beratung steht nicht auf der Ausnahmeliste. Software nicht, Marketing nicht, Handel nicht, Vermietung nicht.
Artikel 4 Absatz 2 sagt außerdem, dass der Minister eine Kategorie ausgenommener Personen bestimmen wird. Diese Entscheidung liegt bisher nicht vor. Wer darauf hofft, hofft auf ein Papier, das es noch nicht gibt, und plant damit auf einer Leerstelle.
Der Zeitplan
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 1. Juli 2026 | Pilot mit einer eingeladenen Arbeitsgruppe, gleichzeitig freiwillige Nutzung für jeden |
| 30. Oktober 2026 | Frist zur Bestellung eines akkreditierten Dienstleisters ab 50 Mio. AED Umsatz |
| 1. Januar 2027 | Pflicht ab 50 Mio. AED Umsatz |
| 31. März 2027 | Frist zur Bestellung eines Dienstleisters für alle übrigen und für Behörden |
| 1. Juli 2027 | Pflicht für alle übrigen |
| 1. Oktober 2027 | Pflicht für staatliche Stellen |
Die Frist im Oktober 2026 stand ursprünglich auf dem 31. Juli 2026. Sie wurde vom Finanzministerium nach hinten geschoben, weil zu wenige Dienstleister akkreditiert waren. Der Starttermin 1. Januar 2027 ist dabei nicht mitgewandert. Wer sich über die Verlängerung freut, hat drei Monate mehr für die Auswahl und keinen Tag mehr für die Umstellung.
Maßgeblich für die Stufe ist der Umsatz, definiert als Bruttoertrag der letzten Rechnungsperiode nach dem Jahresabschluss. Nicht der steuerbare Umsatz. Wieder kein Anschluss an die Umsatzsteuer.
Zwei Dienstleister, nicht einer
Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 7 der Entscheidung 243 müssen Aussteller und Empfänger je einen akkreditierten Dienstleister bestellen. Die Rechnung läuft von Deinem Dienstleister zum Dienstleister Deines Kunden, und beide melden an die Behörde.
Für Dich heißt das etwas, das in den Zeitplänen untergeht: Selbst wenn Du erst 2027 in die Pflicht kommst, brauchst Du früher einen Dienstleister, sobald ein großer Kunde Dir ab Januar 2027 elektronisch fakturiert. Empfangen ist keine freiwillige Übung. Artikel 6 Absatz 3 verpflichtet den Empfänger, Rechnungen und Gutschriften über das System zu verarbeiten.
Dazu zwei Fristen, die nirgends beworben werden: Die Rechnung ist nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Geschäftsvorfall auszustellen und zu übermitteln. Und ein Systemausfall ist nach Artikel 12 innerhalb von zwei Arbeitstagen anzuzeigen.
Artikel 10 Absatz 2
Und hier steht der Absatz, wegen dem dieser Beitrag geschrieben ist.
Artikel 10 Absatz 1 gibt der Steuerbehörde das Recht, auf alle Daten des Systems zuzugreifen. Das überrascht niemanden. Absatz 2 gibt ihr das Recht, diese Daten mit anderen staatlichen Stellen und mit ausländischen Regierungsstellen zu teilen, soweit die Emirate das aus einem internationalen Abkommen schulden.
Lies das noch einmal, und dann denk an das, was Du über die Emirate weißt: über hundert Doppelbesteuerungsabkommen, Teilnahme am Kontenaustausch, Beitritt zum erweiterten Amtshilfeübereinkommen. Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe ist nicht neu. Neu ist, dass ab 2027 ein Datenbestand entsteht, der weitergegeben werden kann und der bisher nicht existierte: jede Rechnung, mit Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Identität des Empfängers.
Das ist kein Versehen im Text. Das ist der Grund, warum ein Finanzplatz so ein System baut, statt Stichproben zu ziehen. Und es ist derselbe Vorgang wie bei den Kontodaten vor zehn Jahren, nur eine Ebene tiefer: nicht mehr der Saldo, sondern der Umsatz, der ihn erzeugt hat.
Artikel 11 verlangt übrigens, dass die Daten im Land gespeichert werden. Sie liegen also dort, wo die Behörde sie hat, und wandern von dort aus.
Was die Freezone daran verliert
Für eine Dubai Company in einer Freezone hängt der Nullsatz an der Frage, welcher Anteil des Umsatzes aus nicht qualifizierenden Tätigkeiten stammt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei fünf Prozent des Gesamtumsatzes oder fünf Millionen Dirham, je nachdem, was niedriger ist.
Bisher war der Anteil eine Angabe, die Du machst. Ab dem Systemstart ist er eine Größe, die sich aus den Rechnungsdaten errechnen lässt, weil Artikel 7 die Identität des Empfängers zum Pflichtfeld macht.
Rechnen wir es an einem Fall durch.
Wilfried aus Paderborn hält eine Freezone-Gesellschaft in Dubai mit 1,8 Millionen Dirham Umsatz, gerundet 450.000 Euro. Davon entfallen 140.000 Dirham auf Kunden auf dem Festland, mit Leistungen, die nicht auf der Liste der qualifizierenden Tätigkeiten stehen. Seine Geringfügigkeitsgrenze liegt bei fünf Prozent von 1,8 Millionen, also bei 90.000 Dirham. Er liegt darüber.
Die Folge ist kein Bußgeld. Die Folge ist der Verlust des Freezone-Status für den laufenden und die vier folgenden Steuerzeiträume. Bei einem Gewinn von 1,2 Millionen Dirham im Jahr sind das neun Prozent auf alles über 375.000 Dirham, also 74.250 Dirham pro Jahr und über fünf Jahre 371.250 Dirham. Rund 93.000 Euro, für 140.000 Dirham Umsatz, die er hätte ablehnen können.
Dieser Betrag ist heute schon fällig. Die E-Rechnung ändert nur, ob jemand ihn ausrechnet.
Dieselbe Gesellschaft, drei Wohnsitze
Wilfried in Paderborn hat neben der emiratischen Rechnung eine deutsche: Seit Januar 2025 muss er elektronische Rechnungen empfangen können, die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt. Zwei Systeme, zwei Formate, ein Buchhaltungsprogramm. Wer beide getrennt aufsetzt, zahlt zweimal für dieselbe Datenqualität.
Engelbert in Villach hat in Österreich bisher nur gegenüber dem Bund elektronisch zu fakturieren. Eine allgemeine Pflicht im Geschäftsverkehr ist über die europäischen Vorhaben absehbar, aber nicht in Kraft. Für ihn gilt zu Hause die Hinzurechnung: Liegt die tatsächliche Belastung seiner emiratischen Gesellschaft unter fünfzehn Prozent und sind die Einkünfte passiv, rechnet ihm Österreich zu, was er nie ausgeschüttet hat. Neun Prozent liegen darunter. Null erst recht.
Hansueli in Olten kennt keine Hinzurechnung, weil die Schweiz keine hat. Seine Frage ist eine andere und schwerere: Fallen die Entscheidungen seiner Dubai-Gesellschaft in Olten oder in Dubai? Ab 2027 hat er dazu eine Aktenlage, die er nicht selbst geschrieben hat. Wenn jede Rechnung dieselbe Handschrift trägt und dieselbe Uhrzeit, ist das kein Beweis, aber es ist ein Anfang für eine Frage.
Was bei der Fakturierung zwischen eigenen Gesellschaften ohnehin gilt, steht in unserem Fachwissen zur Rechnungsstellung im Ausland.
Freiwillig mitmachen hat einen Haken
Artikel 4 Absatz 3 lädt ausdrücklich dazu ein, freiwillig teilzunehmen, auch wenn man ausgenommen ist. Der Satz danach ist der interessante: Wer das tut, für den gelten sämtliche Vorschriften des Systems verbindlich, ausgenommen nur die Regeln über Verstöße und Sanktionen.
Das ist ein fairer Handel und ein ernster. Freiwillig heißt hier: Du entscheidest über das Ob, nicht über das Wie. Und Du kommst nicht ohne Weiteres wieder heraus.
Was bis Mitte 2026 zu tun ist
Stammdaten aufräumen. Steuernummern, Firmierungen, Rechtsformen und Sitzangaben Deiner Kunden. In einem strukturierten Datensatz fällt jede Lücke sofort auf, die in einer PDF-Datei jahrelang niemandem aufgefallen ist.
Leistungsbeschreibungen ordnen. Eine Zeile mit „Consulting Services“ hat bisher gereicht. Für die Zuordnung zu qualifizierenden Tätigkeiten reicht sie nicht.
Konzerninterne Rechnungen ansehen. Managementgebühren an die eigene Gesellschaft laufen künftig durch dasselbe System wie alles andere, mit Empfängeridentität und Betrag. Wer sie bisher informell abgerechnet hat, braucht Verträge und eine Verrechnungspreisdokumentation, bevor der erste strukturierte Datensatz entsteht.
Den Mainland-Anteil ausrechnen, einmal, schriftlich. Nicht schätzen. Die Behörde wird ihn ab 2027 nicht schätzen.
Und den Dienstleister früher wählen als nötig. Die Frist im Oktober 2026 wurde verlängert, weil der Markt zu dünn war. Ein dünner Markt bedeutet nicht nur wenig Auswahl, sondern auch, dass die Verträge, die man dort schließt, aus einer schwachen Position geschlossen werden.
Die elektronische Rechnung erhöht keinen Steuersatz und ändert keine Bemessungsgrundlage. Sie ändert, wer rechnen kann. Für eine Gesellschaft mit echtem Geschäft ist das eine Verwaltungsaufgabe von einigen Wochen. Für eine, deren Zahlen bisher davon lebten, dass sie niemand nachrechnet, ist es ein Ablaufdatum mit sechzehn Monaten Vorlauf.