
Singapur besteuert nur, was ankommt, und angekommen ist Geld auch dann, wenn es nie in Singapur war.
Singapur besteuert Auslandseinkünfte erst, wenn sie im Land ankommen. Dieser Satz stimmt, und er ist der Grund, warum so viele Strukturen dort enden.
Verkauft wird er als Schalter. Geld draußen lassen, Steuer sparen, fertig. Im Gesetz ist es kein Schalter, sondern eine Definition, und Definitionen haben Kanten. Bei dieser sind es drei, und zwei davon schneiden, ohne dass jemals eine Überweisung nach Singapur läuft.
Grundregel in einem Satz
Einkünfte aus ausländischer Quelle sind in Singapur steuerpflichtig, sobald sie dort zugeflossen sind. Was nicht zufließt, bleibt unbesteuert, auch auf Dauer.
Und dann sagt das Gesetz, was Zufluss heißt. Es sagt es abschließend, und genau dieser Katalog wird in Beratungsgesprächen selten vorgelesen.
Drei Wege, auf denen Geld ankommt
Als in Singapur zugeflossen gelten Auslandseinkünfte, wenn sie
- nach Singapur überwiesen, übermittelt oder eingebracht werden,
- zur Tilgung einer Schuld verwendet werden, die aus einem in Singapur betriebenen Geschäft stammt,
- oder zum Erwerb beweglicher Sachen verwendet werden, die nach Singapur gebracht werden.
Der erste Weg ist der, den jeder kennt und meidet. Die beiden anderen sind die, an denen es passiert.
Der zweite Weg: Deine singapurische Gesellschaft hat einen Lieferantenkredit, ein Darlehen oder eine offene Rechnung aus ihrem Geschäft in Singapur. Du begleichst das aus einem Auslandskonto, an dem Auslandsgewinne liegen. In Singapur ist kein Cent angekommen, und die Einkünfte gelten trotzdem als zugeflossen.
Der dritte Weg: Du kaufst mit Auslandsgewinnen eine Maschine, Rohstoffe, Ausrüstung, Ware. Bezahlt wird von einem Auslandskonto an einen ausländischen Lieferanten. Der Gegenstand wird nach Singapur geliefert. Auch damit ist das Geld angekommen, und zwar in Höhe des Kaufpreises.
Zufluss ist keine Zahlungsrichtung, sondern eine Verwendung. Wer diesen Satz nicht verstanden hat, führt eine Struktur, die jederzeit ohne sein Zutun umkippen kann, weil ein Einkauf über das falsche Konto läuft.
Die Befreiung, und wo sie versagt
Damit die Regel nicht jede normale Konzernfinanzierung erschlägt, gibt es eine Befreiung. Sie gilt für drei Arten von Auslandseinkünften: Dividenden, Gewinne ausländischer Betriebsstätten und Dienstleistungserträge.
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Die Einkünfte waren im Herkunftsstaat einer Steuer unterworfen.
- Der höchste Körperschaftsteuersatz dieses Staates beträgt im Zuflusszeitpunkt mindestens 15 Prozent.
- Die Befreiung kommt dem Ansässigen zugute, wovon die Behörde überzeugt sein muss.
Die zweite Bedingung ist die, an der die Strukturen unserer Leser reihenweise scheitern, und sie scheitern daran systematisch.
Ein Staat ohne Körperschaftsteuer hat keinen höchsten Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent. Die Britischen Jungferninseln fallen durch. Die Cayman Islands fallen durch. Und weil die Prüfung auf den Zuflusszeitpunkt abstellt, kann ein Staat, der seinen Satz zwischenzeitlich absenkt, eine Ausschüttung nachträglich unbrauchbar machen.
Beachte auch, was nicht in der Liste steht: Zinsen und Lizenzgebühren. Für sie gibt es diese Befreiung nicht. Wer eine Zins- oder Lizenzstruktur über Singapur führt und die Erträge irgendwann braucht, hat kein Wahlrecht, sondern eine Steuerpflicht auf Abruf.
Reimund in Ulm kauft eine Maschine und löst eine Steuer aus
Reimund führt aus Ulm eine Gruppe für Sondermaschinenbau. In Singapur sitzt eine Pte Ltd, die dort steuerlich ansässig ist und eine kleine Fertigung betreibt. Unter ihr hängt eine Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln, über die der Vertrieb nach Ozeanien läuft und in der über Jahre 400.000 Singapur-Dollar liegen geblieben sind.
Reimund weiß, dass er dieses Geld nicht nach Singapur überweisen darf, ohne Steuer auszulösen. Er überweist es also nicht.
Stattdessen kauft die Jungfern-Gesellschaft im Frühjahr eine Fertigungszelle bei einem japanischen Hersteller, Kaufpreis 400.000 Singapur-Dollar, bezahlt vom Konto auf den Jungferninseln. Die Maschine wird nach Singapur geliefert und dort aufgestellt.
Damit ist der dritte Zuflusstatbestand erfüllt. Bewegliche Sachen, erworben mit Auslandseinkünften, nach Singapur gebracht.
- Zugeflossen gelten: 400.000 Dollar
- Befreiung für Auslandsdividenden: nein, weil die Jungferninseln keinen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent haben
- Steuer bei 17 Prozent: 68.000 Dollar, rund 47.000 Euro
Der Nachlass auf die Körperschaftsteuer, über den gerade alle schreiben, deckelt bei 40.000 Dollar für die ganze Gesellschaft und rettet ihn hier nicht.
Reimund hat eine Maschine gekauft und eine Steuererklärung ausgelöst. Niemand hat etwas falsch gemacht, es hat nur niemand gefragt, von welchem Konto bezahlt wird.
Hätte dieselbe Gesellschaft die Maschine gekauft und in Malaysia aufgestellt, wäre nichts passiert. Hätte die Jungfern-Gesellschaft stattdessen in Malaysia gesessen, wo der Satz über 15 Prozent liegt, wäre die Ausschüttung befreit gewesen. Der Unterschied zwischen steuerfrei und 68.000 Dollar liegt in der Wahl des Sitzstaats der Tochter und im Lieferort der Maschine.
Auf der deutschen Seite läuft daneben eine eigene Rechnung, die von alledem unberührt bleibt. Die Vertriebsgewinne der Jungfern-Gesellschaft sind, soweit sie ohne eigenen Geschäftsbetrieb erzielt werden, nach dem Außensteuergesetz passive Einkünfte einer niedrig besteuerten Gesellschaft. Beherrscht Reimund die Kette von Ulm aus, werden sie ihm zugerechnet, und zwar unabhängig davon, ob Singapur sie je zu sehen bekommt.
Nichtansässigkeit als scheinbarer Ausweg
An dieser Stelle kommt regelmäßig der Vorschlag, die singapurische Gesellschaft einfach nicht in Singapur steuerlich ansässig werden zu lassen. Der Zuflusstatbestand greift nämlich bei in Singapur ansässigen Personen und bei Unternehmen, die von dort aus betrieben werden. Eine Gesellschaft, die weder das eine noch das andere ist, kann Auslandsgewinne nach Singapur bringen, ohne dass sie dort steuerpflichtig werden.
Das stimmt, und es ist trotzdem ein schlechter Rat.
Erstens wird eine Gesellschaft nicht dadurch nirgends ansässig, dass sie in Singapur nicht ansässig ist. Sie ist dann dort ansässig, wo sie tatsächlich geleitet wird, und das ist bei unseren Lesern regelmäßig ein Schreibtisch in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Aus 17 Prozent werden dann rund 30.
Zweitens verliert sie damit die Ansässigkeitsbescheinigung und den Zugang zu den Abkommen. Genau deshalb war Singapur gewählt worden.
Drittens merkt es die Bank. Eine Gesellschaft ohne Steueransässigkeit im Sitzstaat ist im Kontoeröffnungsverfahren ein Sonderfall, und Sonderfälle werden abgelehnt.
Salzburg und Burgdorf
Franziska in Salzburg hat auf der singapurischen Seite dieselbe Mechanik. Auf der österreichischen unterscheidet sie sich in einem Punkt, der ihr hilft: Beherrschend im Sinne der Hinzurechnung kann nur eine Körperschaft sein. Hält sie die Kette privat, greift die Zurechnung nicht, auch wenn die Jungfern-Tochter unter der Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent liegt, die seit dem 1. Januar 2026 gilt und im Rechtsinformationssystem im dritten Absatz steht.
Ueli in Burgdorf hat keine Hinzurechnungsbesteuerung gegen sich, sein Thema ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Für ihn ist der singapurische Zuflusstatbestand insofern angenehm, als er nur die singapurische Gesellschaft betrifft. Unangenehm wird es, wenn er den Einkauf der Gruppe von Burgdorf aus steuert, denn dann verlagert er nicht nur die Leitung, sondern trifft auch die Entscheidung, die den Zufluss auslöst, aus der Schweiz heraus. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass für die tatsächliche Verwaltung die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.
Ehrlich unklar
Wo die Grenze des zweiten Zuflusstatbestands liegt, ist nicht scharf. Eine Schuld aus einem in Singapur betriebenen Geschäft ist bei einer Lieferantenrechnung eindeutig. Bei einem Gesellschafterdarlehen, das teils für singapurische und teils für ausländische Zwecke verwendet wurde, ist es das nicht, und eine Aufteilung ist Verhandlungssache.
Und die Bedingung, dass die Befreiung dem Ansässigen zugute kommen muss, ist eine Ermessensentscheidung. Sie wird in der Praxis selten zum Streitpunkt, aber sie ist kein Automatismus, und wer eine Struktur allein darauf baut, sollte wissen, dass am Ende jemand zu überzeugen ist.
Drei Prüfungen vor der nächsten Überweisung
Erstens: Schreib auf, welche Auslandskonten Deine Gruppe hat und welche Gesellschaft von welchem Konto Einkäufe bezahlt. Der dritte Zuflusstatbestand wird nicht in der Steuerabteilung ausgelöst, sondern im Einkauf.
Zweitens: Prüf für jede ausschüttende Tochter, ob ihr Sitzstaat einen höchsten Körperschaftsteuersatz von mindestens 15 Prozent hat. Wenn nein, ist die Ausschüttung nach Singapur teuer, und der Zeitpunkt, das zu merken, ist vor der Gründung der Tochter.
Drittens: Klär, ob Deine singapurische Gesellschaft dort tatsächlich ansässig ist und ob Du eine Ansässigkeitsbescheinigung bekämst, wenn Du sie beantragst. Wenn nicht, ist das kein Vorteil, sondern die Ankündigung eines Problems an einem anderen Ort.
Wir gehen diese drei Punkte mit Deinen Konten und Deinen Beteiligungen durch und sagen Dir, an welcher Stelle Deine Struktur einen Zufluss auslöst, den niemand geplant hat.
Quellen
- iras.gov.sg/taxes/corporate-income-tax/income-deductions-for-companies/companies-receiving-foreign-income
- iras.gov.sg/taxes/corporate-income-tax/basics-of-corporate-income-tax/tax-residency-of-a-company-certificate-of-residence
- gesetze-im-internet.de/astg/__8.html
- ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40273495/NOR40273495.html
- bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php