
Singapur zahlt einen Zuschuss an Gesellschaften mit lokalem Personal, und wer sein eigener Direktor ist, zählt dabei nicht mit.
Singapur hat im Haushalt zwei Entlastungen beschlossen, und in den Zusammenfassungen stehen sie nebeneinander, als wären sie zwei Geschenke. Das sind sie nicht. Sie greifen ineinander, und wer die Mechanik nicht kennt, rechnet sich einen Vorteil aus, den es nicht gibt.
Zwei Zahlen aus dem Haushalt
Erstens ein Nachlass auf die Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2026, angekündigt mit 40 Prozent der geschuldeten Steuer, für alle steuerzahlenden Gesellschaften, ob in Singapur ansässig oder nicht.
Zweitens ein Barzuschuss für aktive Gesellschaften, die im Kalenderjahr 2025 mindestens einen lokalen Beschäftigten hatten, angekündigt als Mindestbetrag von 1.500 Singapur-Dollar.
Nachlass und Zuschuss zusammen waren mit 30.000 Singapur-Dollar gedeckelt.
Nachtrag. Diese Beträge sind inzwischen angehoben worden, begründet mit den Folgen der Energiekrise: Der Nachlass beträgt jetzt 50 Prozent, der Zuschuss 2.000 Singapur-Dollar, der gemeinsame Deckel 40.000 Singapur-Dollar. An allen übrigen Bedingungen hat sich nichts geändert. Die Steuerbehörde führt beide Fassungen auf ihrer Seite zu Sätzen und Nachlässen untereinander auf, die gültige ist die zweite.
Ein lokaler Beschäftigter, und Du selbst zählst nicht
Die Bedingung für den Zuschuss ist präzise formuliert, und die Präzision hat einen Zweck.
Erfüllt ist sie, wenn die Gesellschaft im Kalenderjahr 2025 für mindestens einen lokalen Beschäftigten Beiträge in die Rentenkasse geleistet hat. Lokal heißt: Staatsbürger von Singapur oder dauerhaft aufenthaltsberechtigt.
Und dann folgt der Halbsatz, um den es geht: ausgenommen Anteilseigner, die zugleich Direktoren der Gesellschaft sind.
Das ist keine Feinheit, das ist die Zielgenauigkeit des Gesetzgebers. Die typische Pte Ltd eines europäischen Unternehmers hat einen Gesellschafter, der zugleich Direktor ist, dazu einen ansässigen Direktor vom Dienstleister, und sonst niemanden. Für diese Gesellschaft ist die Bedingung nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesellschafter sich selbst ein Gehalt zahlt und Beiträge abführt.
Zwei Wege bleiben offen, und beide sind echt: Wer Personal über eine zentrale Konzerngesellschaft einstellt und die Kosten weiterbelastet, oder wer Beschäftigte entsendet bekommt, kann die Bedingung erfüllen, wenn die Unterlagen die Zuordnung belegen und die Konstellation wirtschaftliche Gründe hat. Wer das nachweisen kann und trotzdem leer ausgeht, hat bis zum 30. November 2026 Zeit, das gegenüber der Behörde geltend zu machen.
Zuschuss ist ein Boden, kein Bonus
Und jetzt die Mechanik, die alles entscheidet.
Ist eine Gesellschaft für den Zuschuss berechtigt, gilt:
- Liegt ihr Nachlass bei 2.000 Dollar oder darunter, bekommt sie keinen Nachlass, sondern nur den Zuschuss.
- Liegt ihr Nachlass über 2.000 Dollar, bekommt sie den Nachlass abzüglich 2.000 Dollar, dazu den Zuschuss.
Ist sie nicht berechtigt, bekommt sie schlicht den Nachlass.
Rechne den zweiten Fall zu Ende: Nachlass minus 2.000, plus 2.000 Zuschuss, ergibt genau den Nachlass. Oberhalb von 2.000 Dollar Nachlass macht der Zuschuss keinen Unterschied. Er wird gegeben und im selben Zug abgezogen.
Der Zuschuss ist also kein Bonus obendrauf. Er ist eine Untergrenze für Gesellschaften, die wenig oder gar keine Steuer zahlen. Bei einem Steuersatz von 17 Prozent und einem Nachlass von 50 Prozent wird die Grenze bei einer Steuerschuld von 4.000 Dollar erreicht. Darunter hilft der Zuschuss, darüber ist er eine Verrechnungsposition.
Wem nützt diese Konstruktion? Der kleinen Gesellschaft mit echtem lokalem Personal und dünner Marge. Sie ist genau für die gebaut, die Singapur behalten will, und genau nicht für eine Holding.
Steffen in Ingolstadt rechnet beide Fälle
Steffen betreibt aus Ingolstadt heraus eine Pte Ltd in Singapur, über die er Softwarelizenzen in Südostasien vertreibt. Er ist Alleingesellschafter und Direktor, dazu kommt ein ansässiger Direktor von seinem Dienstleister. Angestellte hat die Gesellschaft keine. Das vierte Geschäftsjahr ist durch, die Anfangsbefreiung für junge Gesellschaften also vorbei.
Sein Gewinn im Veranlagungsjahr 2026: 300.000 Singapur-Dollar.
Die Teilbefreiung, die jeder Gesellschaft zusteht, stellt 75 Prozent der ersten 10.000 Dollar frei, also 7.500, und weitere 50 Prozent der nächsten 190.000, also 95.000. Zusammen 102.500 Dollar steuerfrei.
- Zu versteuern: 300.000 minus 102.500 = 197.500 Dollar
- Steuer bei 17 Prozent: 33.575 Dollar
- Nachlass 50 Prozent: 16.787 Dollar
- Zuschuss: null, weil kein lokaler Beschäftigter, und er selbst zählt nicht
- Bleiben 16.788 Dollar, rund 11.600 Euro
Jetzt derselbe Fall mit einer angestellten Buchhalterin in Singapur. Nachlass 16.787, davon 2.000 abgezogen, macht 14.787, plus 2.000 Zuschuss. Zusammen wieder 16.787.
Die Angestellte bringt beim Zuschuss keinen Cent. Sie bringt etwas anderes, und das ist der Punkt, an dem die Rechnung interessant wird: Sie ist der Anfang von Substanz, und Substanz entscheidet über eine ganz andere Zahl.
Denn Steffens eigentliches Problem steht nicht in Singapur. Er leitet die Gesellschaft von Ingolstadt aus. Lizenzeinnahmen sind nach dem deutschen Außensteuergesetz passive Einkünfte, und die Frage ist, ob Singapur mit effektiv rund 5,6 Prozent auf den Gesamtgewinn unter der Grenze von 15 Prozent liegt. Das tut es deutlich. Wird die Gesellschaft ihm zugerechnet, kommen auf die 300.000 Dollar deutsche Steuern zu, gegen die der ganze Nachlass eine Rundungsposition ist.
Der Haushalt 2026 entscheidet über 16.000 Dollar. Der Ort seines Schreibtisches entscheidet über das Zehnfache.
17 Prozent, aber selten auf alles
Weil der Satz von 17 Prozent überall zitiert wird, gehört die zweite Hälfte dazu.
Junge Gesellschaften bekommen in ihren ersten drei Veranlagungsjahren eine Anfangsbefreiung: 75 Prozent der ersten 100.000 Dollar und 50 Prozent der nächsten 100.000, zusammen bis zu 125.000 Dollar steuerfrei.
Ab dem vierten Jahr greift die Teilbefreiung mit bis zu 102.500 Dollar.
Eine Gesellschaft mit 200.000 Dollar Gewinn im zweiten Jahr zahlt damit auf 75.000 Dollar Steuern, also 12.750, effektiv 6,4 Prozent. Dieselbe Gesellschaft im fünften Jahr zahlt auf 97.500 Dollar, also 16.575, effektiv 8,3 Prozent. Wer mit 17 Prozent plant, plant zu hoch, und wer mit den effektiven Sätzen gegenüber dem deutschen Finanzamt argumentiert, plant zu niedrig.
Dornbirn und Baden
Hubert in Dornbirn hat auf der Inselseite dieselbe Rechnung. In Österreich unterscheidet sich zweierlei: Beherrschend im Sinne der Hinzurechnung kann nur eine Körperschaft sein, und Hubert hält privat. Und die Niedrigsteuergrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 15 Prozent, nachzulesen im Rechtsinformationssystem im dritten Absatz. Eine singapurische Gesellschaft mit effektiv 8 Prozent liegt darunter, aber ohne beherrschende Körperschaft greift die Zurechnung bei ihm nicht.
Regula in Baden hat keine Hinzurechnungsbesteuerung gegen sich. Für sie zählt der Ort der tatsächlichen Verwaltung, und dort hilft ihr die angestellte Buchhalterin sehr wohl, auch wenn sie beim Zuschuss nichts bringt. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass für die tatsächliche Verwaltung die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hilft Personal, das entscheidet, und nicht Personal, das Belege sortiert.
Ehrlich unklar
Ob eine zentrale Einstellung oder Entsendung im Einzelfall anerkannt wird, steht vorher nicht fest. Die Behörde verlangt Unterlagen über das Arbeitsverhältnis und die Weiterbelastung, wirtschaftliche Gründe für die Struktur und dass dieselbe Person nicht zugleich beim belastenden Konzernunternehmen mitzählt. Das sind drei Bedingungen mit Beurteilungsspielraum.
Und der Nachlass ist eine Jahresmaßnahme. Er gilt für das Veranlagungsjahr 2026 und wurde bereits einmal nachgebessert. Eine Struktur auf ihn zu bauen, hieße, auf einen Haushaltsbeschluss zu bauen, den es im nächsten Jahr in dieser Form nicht geben muss.
Drei Dinge vor dem Jahresabschluss
Erstens: Klär, ob Deine Gesellschaft im Kalenderjahr 2025 für einen lokalen Beschäftigten Beiträge abgeführt hat, und zwar für jemanden, der nicht zugleich Anteilseigner und Direktor ist. Wenn nein, ist der Zuschuss kein Thema mehr und der Nachlass läuft automatisch.
Zweitens: Falls Du Personal über eine Konzerngesellschaft beziehst, leg die Weiterbelastungsunterlagen für 2025 jetzt zusammen. Die Frist für die Geltendmachung endet am 30. November 2026.
Drittens, und das ist die Rechnung, die wirklich zählt: Lass den effektiven Steuersatz Deiner Gesellschaft nach Befreiungen und Nachlass ausrechnen und stell ihn neben die Grenze, an der Dein Wohnsitzstaat mit der Zurechnung beginnt. Wenn Du darunter liegst, ist der Nachlass aus Singapur schön und die deutsche, österreichische oder Schweizer Seite entscheidend.
Diese Gegenüberstellung machen wir mit Deinen Zahlen, bevor der Abschluss steht und nicht, wenn eine Behörde sie zum ersten Mal aufmacht.
Quellen
- iras.gov.sg/taxes/corporate-income-tax/basics-of-corporate-income-tax/corporate-income-tax-rate-rebates-and-tax-exemption-schemes
- mof.gov.sg/singaporebudget
- gesetze-im-internet.de/astg/__8.html
- ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40273495/NOR40273495.html
- bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php