
Die Schweiz besteuert jetzt auch die Töchter im Ausland. Ab welcher Größe.
Die Schweiz hat mit der Mindeststeuer etwas gemacht, das man aus diesem Land kennt: Sie hat lange gezögert, dann in zwei sauberen Schritten umgesetzt, und den zweiten Schritt so gelegt, dass das Geld im Land bleibt.
Schritt eins war die nationale Ergänzungssteuer ab 1. Januar 2024. Sie sorgt dafür, dass Schweizer Gesellschaften großer Gruppen auf mindestens fünfzehn Prozent kommen, und zwar durch eine Schweizer Steuer. Ohne diesen Schritt hätte ein anderer Staat die Differenz eingesammelt.
Schritt zwei ist die internationale Ergänzungssteuer seit 1. Januar 2025. Sie dreht die Blickrichtung um: Jetzt greift die Schweiz auf die Gewinne ausländischer Töchter zu, wenn diese unter fünfzehn Prozent liegen.
Für die allermeisten Leser dieser Seite ist der wichtigste Satz zu diesem Thema die Schwelle. Sie steht weiter unten, und sie ist groß.
Was seit Januar 2025 gilt
Der Bundesrat hat im September 2024 beschlossen, die Income Inclusion Rule auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Sie funktioniert so:
Gehört eine Schweizer Geschäftseinheit zu einer Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro, und liegt die effektive Steuerbelastung einer ausländischen Tochtergesellschaft unter fünfzehn Prozent, dann erhebt die Schweiz auf die Differenz eine Ergänzungssteuer. Voraussetzung ist, dass der unterbesteuerte Gewinn nicht bereits im Sitzstaat der Tochter durch eine dortige nationale Ergänzungssteuer erfasst wurde.
Der letzte Halbsatz ist wichtiger, als er wirkt. Er ist der Grund, warum die meisten Standorte inzwischen eine eigene Ergänzungssteuer eingeführt haben. Wer selbst nachversteuert, verhindert, dass ein anderer es tut.
Die Schwelle, und warum sie fast alles entscheidet
750 Millionen Euro konsolidierter Umsatz, in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Nicht Gewinn. Umsatz. Und nicht der einer Gesellschaft, sondern der der gesamten Gruppe.
In der Schweiz betrifft das eine überschaubare Zahl von Gruppen, überwiegend international tätige Konzerne. Es betrifft nicht:
- den Unternehmer mit einer Schweizer AG und einer Tochter in Dubai,
- die Holding mit drei Beteiligungen in Europa,
- die Familiengesellschaft mit einer Vertriebstochter im Ausland,
- praktisch jede Struktur, über die auf dieser Seite geschrieben wird.
Wer unterhalb der Schwelle liegt, wird von der Mindeststeuer in keiner ihrer Formen erfasst. Weder von der nationalen noch von der internationalen Ergänzungssteuer, weder in der Schweiz noch in der EU. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in unserem Fachwissen zur globalen Mindeststeuer.
Was für alle darunter tatsächlich gilt
Und hier liegt der Grund, warum dieses Thema trotzdem in eine Rubrik über Auslandsgesellschaften gehört: Es gibt eine zweite Regel mit derselben Zahl und ohne Schwelle.
Fünfzehn Prozent ist auch die Grenze, ab der in Österreich die Hinzurechnung greift. Fünfzehn Prozent ist die Grenze, die der deutsche Gesetzgeber für ausländische Familienstiftungen einziehen will. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung arbeitet mit derselben Größenordnung.
Diese Regeln kennen keine Umsatzschwelle. Sie greifen ab dem ersten Euro, sie treffen den Gesellschafter persönlich, und sie sind der Grund, warum eine Nullsteuer-Struktur für einen in Deutschland oder Österreich Ansässigen selten funktioniert.
Die Mindeststeuer ist die Schlagzeile. Die Hinzurechnung ist die Rechnung.
Wie die Schweiz dabei anders liegt als ihre Nachbarn
Für einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer mit einer Auslandsgesellschaft ist die Lage grundlegend günstiger als für einen deutschen oder österreichischen, und das hat nichts mit der Mindeststeuer zu tun.
Die Schweiz kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung. Es gibt keine Norm, die die Gewinne einer ausländischen Tochter dem Schweizer Gesellschafter zurechnet, solange nicht ausgeschüttet wird. Das ist ein struktureller Unterschied zu Deutschland und Österreich, und er ist erheblich.
Was die Schweiz stattdessen prüft, ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Eine Gesellschaft, die formal in Dubai sitzt, deren Entscheidungen aber nachweislich in Zug fallen, gilt als in der Schweiz ansässig und wird hier besteuert. Diese Prüfung ist unbequem, aber sie ist gestaltbar: Wer Substanz am Sitz aufbaut und Entscheidungen dort trifft und dokumentiert, besteht sie.
Der Vergleich in einer Tabelle
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Mindeststeuer ab 750 Mio. € | ja | ja | ja |
| Hinzurechnung ohne Schwelle | ja | ja | nein |
| Anknüpfung bei kleinen Strukturen | passive Einkünfte, niedrige Besteuerung | effektiv unter 15 %, passiv | Ort der tatsächlichen Verwaltung |
| Gestaltbar über Substanz | teilweise | teilweise | weitgehend |
Die letzte Zeile ist der praktische Kern. In Deutschland und Österreich hilft Substanz gegen die Hinzurechnung nur in engen Grenzen. In der Schweiz ist Substanz am Sitz der Gesellschaft die Antwort auf die entscheidende Frage.
Warum die Schweiz überhaupt mitmacht
Es wäre denkbar gewesen, die Mindeststeuer nicht umzusetzen. Der Preis dafür wäre gewesen, dass andere Staaten die Differenz einsammeln, also Schweizer Steuersubstrat ins Ausland fließt, ohne dass in der Schweiz jemand etwas davon hat.
Die Umsetzung ist deshalb weniger eine Zustimmung als eine Verteidigung. Und sie hat einen sichtbaren Nebeneffekt: In mehreren Kantonen sind die effektiven Steuersätze für große Gruppen gestiegen, weil der frühere Standortwettbewerb nach unten für diese Gruppen keinen Sinn mehr ergibt. Für kleinere Gesellschaften bleibt der kantonale Wettbewerb bestehen, und dort liegt die Spanne weiterhin zwischen etwa zwölf und einundzwanzig Prozent.
Was das für die Standortwahl heißt
Für Gruppen über der Schwelle ist die Schweiz durch die eigene Ergänzungssteuer berechenbar geworden. Man zahlt fünfzehn Prozent, aber man zahlt sie hier, und man weiß es vorher. Das ist mehr Planungssicherheit als in Konstellationen, in denen unklar ist, welcher Staat am Ende zugreift.
Für alle darunter hat sich nichts geändert, und die Schweiz bleibt für Holdingstrukturen aus einem ganz anderen Grund interessant: dem Beteiligungsabzug, der Dividenden und Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen weitgehend freistellt, kombiniert mit einem dichten Abkommensnetz.
Für Zuziehende gilt die alte Reihenfolge: erst der Wohnsitz, dann die Struktur. Den Zuzug in die Schweiz behandelt unsere Schwester-Property Swissplan, einschließlich der Fragen, die vor der Gesellschaftsgründung geklärt sein sollten.
Was jetzt zu tun ist
Prüfe die Schwelle, einmal, schriftlich. Konsolidierter Umsatz der Gruppe in den letzten vier Geschäftsjahren. Wenn er unter 750 Millionen Euro liegt, ist das Thema für Dich erledigt, und diese Notiz erspart Dir jedes weitere Gespräch darüber.
Wenn Du darüber liegst: Die Meldepflichten kommen vor der Steuer. Der erste umfassende Bericht ist in mehreren Staaten Mitte 2026 fällig, und die Datenerhebung dafür beginnt Monate vorher.
Wenn Du eine Schweizer Holding mit ausländischen Töchtern planst: Rechne nicht mit der Mindeststeuer, sondern mit dem Beteiligungsabzug, dem Abkommensnetz und der Frage, wo die Geschäftsleitung sitzt. Das sind die drei Größen, die eine Schweizer Struktur tragen oder scheitern lassen, und keine davon steht in der Ergänzungssteuerverordnung.
Was der Beteiligungsabzug leistet
Weil er in jeder Schweizer Strukturüberlegung vorkommt und selten erklärt wird: Der Beteiligungsabzug reduziert die Steuer auf Erträge aus qualifizierten Beteiligungen, im Ergebnis auf nahezu null.
Qualifiziert ist eine Beteiligung grob gesagt ab zehn Prozent am Kapital oder ab einem Verkehrswert von einer Million Franken. Erfasst sind Dividenden und, unter zusätzlichen Bedingungen, Kapitalgewinne aus dem Verkauf solcher Beteiligungen.
Für eine Holding heißt das: Gewinne der Töchter fließen praktisch unbelastet nach oben, und ein späterer Verkauf einer Beteiligung bleibt weitgehend steuerfrei. Das ist der eigentliche Grund, warum Schweizer Holdings gebaut werden, und er hat mit niedrigen Sätzen nichts zu tun.
Zwei Bedingungen dazu, die man kennen sollte: Der Abzug wirkt über eine Verhältnisrechnung, nicht als Freistellung, weshalb Finanzierungsaufwand die Rechnung verändert. Und die Beteiligung muss vor dem Verkauf mindestens ein Jahr gehalten worden sein, damit der Kapitalgewinn erfasst wird.