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Eine Frau steht auf einem Holzsteg über einem Stausee in Singapur in der warmen Nachmittagssonne und blickt seitlich über das Wasser, dahinter dichtes tropisches Grün am gegenüberliegenden Ufer

Die Mindeststeuer beginnt bei 750 Millionen Euro Umsatz. Die Hinzurechnung bei null.

Die Schweiz erhebt seit Januar 2025 die internationale Ergänzungssteuer und hat die dritte Regel des Regelwerks bewusst liegen lassen. Für fast jeden Leser ist beides ohne Belang. Die Fünfzehn, die ihn trifft, steht in einem ganz anderen Gesetz.

Das Regelwerk der globalen Mindeststeuer hat drei Zähne. Die Schweiz hat zwei davon eingesetzt und den dritten weggelassen.

Das ist die eigentliche Nachricht, und sie sagt mehr über die schweizerische Steuerpolitik als jede Zustimmungsquote.

Was gebaut wurde

Am 18. Juni 2023 haben die Stimmberechtigten der Verfassungsgrundlage mit 78,5 Prozent zugestimmt, was für eine Steuervorlage ein außergewöhnlicher Wert ist. Danach ging es in zwei Schritten weiter, beide über die Mindestbesteuerungsverordnung.

Schritt eins, 1. Januar 2024: die nationale Ergänzungssteuer. Sie hebt Schweizer Geschäftseinheiten großer Gruppen auf mindestens fünfzehn Prozent, und zwar durch eine Schweizer Steuer. Ohne diesen Schritt hätte ein anderer Staat die Differenz eingesammelt.

Schritt zwei, 1. Januar 2025: die internationale Ergänzungssteuer. Der Bundesrat hat sie am 4. September 2024 auf diesen Termin gesetzt. Sie dreht die Blickrichtung um: Liegt die effektive Belastung einer ausländischen Tochter einer Schweizer Gruppe unter fünfzehn Prozent und wurde der Fehlbetrag nicht bereits im Sitzstaat der Tochter durch eine dortige Ergänzungssteuer eingezogen, greift die Schweiz zu.

Der Halbsatz am Ende ist wichtiger, als er wirkt. Er ist der Grund, warum inzwischen fast jeder Standort eine eigene Ergänzungssteuer eingeführt hat. Wer selbst nachversteuert, verhindert, dass ein anderer es tut. Das ganze Regelwerk ist ein Wettlauf darum, wer zuerst kassiert, und die Sätze sind dabei zweitrangig.

Der Zahn, der fehlt

Die dritte Regel heißt UTPR und funktioniert als Auffangnetz: Wenn weder der Sitzstaat noch der Staat der Muttergesellschaft nachversteuert, dürfen die übrigen Staaten, in denen die Gruppe Einheiten hat, den Fehlbetrag unter sich aufteilen und über Abzugsverbote hereinholen.

Die Schweiz hat sie nicht eingeführt. Die Begründung des Finanzdepartements ist bemerkenswert offen: Das Ertragspotenzial bleibe wesentlich hinter dem der internationalen Ergänzungssteuer zurück, und die rechtlichen Unsicherheiten überwögen den Nutzen.

Auf gut Deutsch heißt das: Die Schweiz nimmt das Geld, auf das sie einen sauberen Anspruch hat, und verzichtet auf die Rolle des Nachlassverwalters für fremde Steuersubstrate. Wer verstehen will, wie dieses Land Steuerpolitik macht, findet in diesem einen Verzicht mehr Material als in den beiden Einführungen zusammen.

Für Dich hat das eine praktische Folge: Eine Gruppe mit einer Schweizer Tochter und einer unterbesteuerten Einheit irgendwo sonst wird über die Schweiz nicht angefasst, solange die Schweizer Einheit nicht die Muttergesellschaft ist. In der EU wäre sie es.

Wen die Schwelle ausschließt

750 Millionen Euro konsolidierter Umsatz, in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Nicht Gewinn. Umsatz. Und nicht der einer Gesellschaft, sondern der der gesamten Gruppe.

Ausgeschlossen sind damit:

  • der Unternehmer mit einer Schweizer AG und einer Tochter in Dubai,
  • die Holding mit drei Beteiligungen in Europa,
  • die Familiengesellschaft mit einer Vertriebstochter im Ausland,
  • praktisch jede Struktur, über die auf dieser Seite geschrieben wird.

Wer darunter liegt, wird von der Mindeststeuer in keiner ihrer Formen erfasst, weder in der Schweiz noch in der EU. Einmal ausgerechnet, schriftlich festgehalten, erledigt. Was im Einzelnen dahintersteht, findest Du in unserem Fachwissen zur globalen Mindeststeuer.

Die zweite Fünfzehn

Und jetzt zu der Zahl, die tatsächlich in Dein Leben greift.

Fünfzehn Prozent ist auch die Grenze, unterhalb derer Deutschland eine ausländische Gesellschaft als niedrig besteuert behandelt. Fünfzehn Prozent ist seit dem 1. Januar 2026 auch die österreichische Grenze; sie lag vorher bei 12,5 Prozent und ist zum Jahreswechsel angehoben worden. Dieselbe Zahl steht im Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ausländische Familienstiftungen.

Diese Regeln kennen keine Umsatzschwelle. Sie greifen ab dem ersten Euro und treffen den Gesellschafter, nicht den Konzern.

Die Mindeststeuer ist die Schlagzeile. Die Hinzurechnung ist die Rechnung.

Zwei Mal fünfzehn, zwei Rechenwege

Dass beide Regelwerke dieselbe Zahl nennen, verführt zu einem Kurzschluss, und der ist teuer.

Die Mindeststeuer misst die effektive Belastung nach den Regeln des internationalen Regelwerks, also auf einer eigens definierten Bemessungsgrundlage, für alle Einheiten eines Staates zusammen und mit einem Abschlag für Personal und Sachanlagen vor Ort. Die deutsche Hinzurechnung misst sie nach deutschen Ermittlungsregeln, für die einzelne Gesellschaft, ohne einen solchen Abschlag.

Dieselbe Gesellschaft kann deshalb im einen System über fünfzehn Prozent liegen und im anderen darunter. Ein Standort mit einem Nominalsatz von genau fünfzehn Prozent hilft Dir nur, wenn die Belastung auch nach den Regeln Deines Wohnsitzstaates dort ankommt. Abzüge für Eigenkapitalzinsen, Patentboxen oder Verlustvorträge drücken sie unter die Grenze, ohne dass sich am Steuerbescheid vor Ort etwas ändert.

Wer aus einem Nominalsatz auf die Hinzurechnung schließt, rechnet mit der falschen Zahl. Gemessen wird immer die tatsächliche Belastung, und gemessen wird sie in dem Land, in dem Du wohnst.

Dieselbe Struktur, drei Wohnsitze

Nehmen wir eine Holding, die eine Freezone-Gesellschaft in Dubai hält. Die Tochter erzielt 400.000 Euro im Jahr aus Lizenzen, also passiv, und zahlt darauf null. Der Gruppenumsatz liegt bei zwölf Millionen Euro, die Mindeststeuer ist für alle drei kein Thema.

Gundula in Kassel hält die Beteiligung unmittelbar. Deutschland rechnet ihr die 400.000 Euro zu, ohne dass ein Franken oder Dirham geflossen wäre. Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt seit der Reform nicht mehr der Abgeltungsteuer, sondern dem Tarif. Bei 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 44,31 Prozent, sind das 177.240 Euro auf Geld, das in Dubai liegt.

Reinhold in Steyr hält dieselbe Beteiligung, ebenfalls unmittelbar als Privatperson. Und hier wird es interessant: Die österreichische Hinzurechnung nach § 10a KStG richtet sich an eine beherrschende Körperschaft, nicht an eine natürliche Person. Reinhold wird laufend nicht besteuert. Er zahlt erst bei der Ausschüttung, dann aber 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer, also 110.000 Euro auf 400.000.

Das ist keine Lücke, auf die man eine Struktur baut. Zwei andere Türen bleiben offen: der Ort der Geschäftsleitung, und der allgemeine Missbrauchstatbestand der Bundesabgabenordnung. Und hielte Reinhold dieselbe Beteiligung über seine österreichische GmbH, wäre er sofort in § 10a, mit 23 Prozent Körperschaftsteuer auf den Hinzurechnungsbetrag, also 92.000 Euro pro Jahr, ausgeschüttet oder nicht.

Flurin in Ilanz hält sie über eine Schweizer AG. Es gibt keine Zurechnung, weil die Schweiz keine kennt. Auf Stufe der AG bleiben die Ausschüttungen der Tochter über den Beteiligungsabzug praktisch unbelastet. Besteuert wird erst, wenn Flurin das Geld privat entnimmt.

Drei Personen, eine Struktur, drei völlig verschiedene Ergebnisse. Die Rechtsform der Tochter ist in allen drei Fällen dieselbe und für das Ergebnis fast bedeutungslos.

Wo die Schweiz dafür genau hinsieht

Der Preis für die fehlende Hinzurechnung ist eine andere Prüfung, und sie ist unbequem: der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Eine Gesellschaft, die formal in Dubai sitzt, deren Entscheidungen aber nachweislich in Ilanz fallen, gilt als in der Schweiz ansässig und wird hier besteuert. Vollständig, nicht anteilig.

Der Unterschied zu Deutschland und Österreich ist damit kein gradueller. Dort hilft Substanz gegen die Hinzurechnung nur in engen Grenzen, hier ist sie die ganze Antwort. Wer am Sitz der Gesellschaft entscheidet und das dokumentiert, besteht die Prüfung. Wer das nicht tut, verliert alles auf einmal.

Deutschland Österreich Schweiz
Mindeststeuer ab 750 Mio. € ja ja ja, ohne UTPR
Zurechnung ohne Umsatzschwelle ja nur bei Körperschaften nein
Anknüpfung bei kleinen Strukturen passive Einkünfte unter 15 % Ort der Geschäftsleitung, Missbrauch Ort der tatsächlichen Verwaltung
Über Substanz gestaltbar teilweise teilweise weitgehend

Was in diesem Zusammenhang unter Substanz zu verstehen ist, steht in unserem Fachwissen zu Betriebsstätte und Substanz.

Der Beteiligungsabzug, der die Schweizer Holding trägt

Er kommt in jeder Schweizer Strukturüberlegung vor und wird selten erklärt. Der Beteiligungsabzug reduziert die Steuer auf Erträge aus qualifizierten Beteiligungen, im Ergebnis auf nahezu null.

Qualifiziert ist eine Beteiligung grob gesagt ab zehn Prozent am Kapital oder ab einem Verkehrswert von einer Million Franken. Erfasst sind Dividenden und, unter zusätzlichen Bedingungen, Kapitalgewinne aus dem Verkauf solcher Beteiligungen.

Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte, bevor man rechnet: Der Abzug wirkt über eine Verhältnisrechnung und nicht als Freistellung, weshalb Finanzierungsaufwand das Ergebnis verschiebt. Und für den Kapitalgewinn müssen mindestens zehn Prozent mindestens ein Jahr gehalten worden sein.

Für eine Holding heißt das: Gewinne der Töchter fließen praktisch unbelastet nach oben, ein späterer Verkauf bleibt weitgehend steuerfrei. Das ist der Grund, warum Schweizer Holdings gebaut werden, und er hat mit niedrigen Sätzen nichts zu tun.

Was noch offen ist

Die Mindeststeuer läuft in der Schweiz bisher über eine Verordnung, gestützt auf die Übergangsbestimmung der Verfassung. Der Bundesrat muss binnen sechs Jahren ein Bundesgesetz vorlegen, das sie ablöst. Bis dahin steht die Ausgestaltung unter dem Vorbehalt eines Gesetzgebungsverfahrens, das noch nicht stattgefunden hat, und niemand kann heute sagen, wie das Parlament die Verteilungsfrage entscheidet.

Beim Geld sind die Größenordnungen bekannt: Für das erste Jahr rechnet der Bund mit grob einer bis zweieinhalb Milliarden Franken, im Finanzplan stehen 1,6 Milliarden, davon 400 Millionen für den Bund und 1,2 Milliarden für die Kantone. Die ersten Eingänge fallen 2026 an.

Was jetzt zu tun ist

Prüfe die Schwelle, einmal, schriftlich. Konsolidierter Gruppenumsatz in den letzten vier Geschäftsjahren. Liegt er unter 750 Millionen Euro, ist die Mindeststeuer für Dich erledigt, und diese Notiz erspart Dir jedes weitere Gespräch darüber.

Prüfe danach die andere Fünfzehn. Die trifft Dich ab dem ersten Euro, und sie hängt an Deinem Wohnsitz, nicht an Deiner Gruppengröße.

Planst Du eine Schweizer Holding: Rechne mit dem Beteiligungsabzug, dem Abkommensnetz und der Frage, wo die Geschäftsleitung sitzt. Das sind die drei Größen, die eine Schweizer Struktur tragen oder scheitern lassen, und keine davon steht in der Ergänzungssteuerverordnung.

Planst Du den Zuzug: Erst der Wohnsitz, dann die Struktur, nie umgekehrt. Den Weg in die Schweiz begleitet unsere Schwester-Property Swissplan, einschließlich der Fragen, die vor jeder Gründung geklärt sein sollten.

Ein Land, das eine Steuer einführt, um zu verhindern, dass ein anderes Land sie einnimmt, und das den Teil weglässt, der ihm nichts einbringt, verhält sich nicht moralisch und nicht unmoralisch. Es verhält sich berechenbar. Genau dafür wird die Schweiz bezahlt.

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