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Ein Rheinübergang bei Basel im flachen Winterlicht, schlichte helle Bürobauten und ältere Steinfassaden an beiden Ufern, davor breites graues Wasser

Deutschland und die Schweiz haben nachverhandelt. Ab Januar gilt das neue Abkommen.

Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen wird zum Jahreswechsel wirksam. Es regelt das Homeoffice über die Grenze und zieht Missbrauchsklauseln ein, die auch Gesellschaften betreffen.

Es gibt eine Grenze in Europa, an der jeden Morgen mehr als hunderttausend Menschen in eine Richtung fahren und abends zurück. Sie verläuft zwischen Deutschland und der Schweiz, und sie hat ein eigenes Kapitel im Steuerrecht.

Dieses Kapitel wurde neu geschrieben. Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen stammt vom August 2023, hat beide Parlamente durchlaufen und wird ab dem 1. Januar 2026 angewendet.

Zwei Teile daraus sind wichtig. Der eine steht in jeder Zeitung. Der andere betrifft Gesellschaften und steht nirgends.

Der Teil, über den geschrieben wird: das Homeoffice

Die Grenzgängerregelung ist eine deutsch-schweizerische Besonderheit. Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet und regelmäßig zurückkehrt, wird in Deutschland besteuert, während die Schweiz eine begrenzte Quellensteuer einbehält, die angerechnet wird.

Diese Regelung setzte voraus, dass jemand tatsächlich pendelt. Was passiert, wenn er drei Tage die Woche zu Hause am Küchentisch sitzt, war jahrelang unklar und wurde durch eine Verständigungsvereinbarung überbrückt.

Das Protokoll regelt das nun im Abkommen selbst. Arbeitstage im Homeoffice im Wohnsitzstaat gelten in bestimmtem Umfang als Arbeitstage im Tätigkeitsstaat, sodass die Grenzgängereigenschaft nicht durch Heimarbeit verloren geht. Für die Betroffenen ist das eine erhebliche Erleichterung, weil es die Frage vom Wohlwollen einer Verwaltungsabsprache in den Abkommenstext hebt.

Der Teil, der Gesellschaften betrifft

Das Protokoll zieht außerdem die Standards ein, die aus dem OECD-Programm gegen Gewinnverlagerung kommen. Zwei davon wirken unmittelbar auf Strukturen:

Der Zweck des Abkommens wird ausdrücklich benannt. In der Präambel steht künftig, dass das Abkommen nicht dazu dient, Gelegenheiten zur Nichtbesteuerung oder zur Steuerverkürzung zu schaffen. Das klingt nach einer Floskel, ist aber der Auslegungsmaßstab für jede Streitfrage.

Eine allgemeine Missbrauchsklausel. Vorteile aus dem Abkommen werden versagt, wenn die Erlangung dieses Vorteils einer der wesentlichen Zwecke der Gestaltung war und die Gewährung dem Sinn des Abkommens widerspräche.

Diese zweite Klausel ist der Punkt, an dem eine Struktur ohne wirtschaftlichen Grund ihre Grundlage verliert. Sie fragt nicht, ob die Gestaltung rechtmäßig ist. Sie fragt, warum es sie gibt.

Was daraus praktisch folgt

Für eine Schweizer Gesellschaft mit deutschen Gesellschaftern und für eine deutsche Gesellschaft mit Schweizer Beteiligung heißt das dreierlei:

  • Der wirtschaftliche Grund muss benennbar sein, und zwar unabhängig vom Steuervorteil. Markt, Kunden, Personal, Genehmigungen: irgendetwas, das die Gesellschaft dort tut, wo sie sitzt.
  • Zwischengeschaltete Ebenen werden schwieriger. Eine Gesellschaft, deren einzige Funktion darin besteht, eine Quellensteuer zu vermeiden, ist der Lehrbuchfall der Missbrauchsklausel.
  • Die Dokumentation entscheidet. Was nicht schriftlich begründet ist, wird im Zweifel als steuerlich motiviert gelesen.

Wie sich das zu den übrigen Regelwerken verhält und wann ein Abkommen überhaupt greift, steht in unserem Fachwissen zu EU-, DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalten.

Was das Abkommen unverändert lässt

Damit keine falsche Erwartung entsteht: Die Grundstruktur bleibt. Die Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen ändert das Protokoll nicht in der Weise, dass sich Strukturen neu rechnen würden. Die Regeln zur Ansässigkeit von Gesellschaften bleiben ebenso wie die zur Betriebsstätte.

Auch die überdachende Besteuerung bleibt, jene deutsche Besonderheit, die Wegzügler in die Schweiz noch für einige Jahre in Deutschland erfasst. Wer aus Deutschland in die Schweiz zieht, sollte diesen Punkt kennen, bevor er plant. Er ist Sache unserer Schwester-Property Swissplan, die den Zuzug begleitet.

Warum das Abkommen so eigen ist

Das deutsch-schweizerische Abkommen ist unter den deutschen Abkommen das mit den meisten Sonderregeln, und das hat historische Gründe. Es enthält Bestimmungen, die es sonst nirgends gibt: die Grenzgängerregelung, die überdachende Besteuerung, eigene Regeln für leitende Angestellte, eine Sonderbehandlung für bestimmte Gesellschaften.

Diese Dichte ist der Grund, warum in diesem Verhältnis so viele Beratungsfehler passieren. Wer die Regeln aus einem anderen Abkommen überträgt, liegt fast immer falsch. Das gilt in beide Richtungen: Schweizer Berater unterschätzen regelmäßig die deutschen Anknüpfungspunkte, deutsche Berater die kantonalen Unterschiede.

Was das für Dich heißt, je nachdem wo Du sitzt

Bist Du in Deutschland ansässig und hältst eine Schweizer Gesellschaft, ändert das Protokoll an der Hinzurechnungsbesteuerung nichts. Sie ist innerstaatliches Recht und wird durch ein Abkommen nicht abgeschaltet. Bei einer Schweizer Gesellschaft mit ordentlicher Besteuerung stellt sich die Frage allerdings selten, weil die Belastung dort in den meisten Kantonen über der Niedrigsteuergrenze liegt.

Bist Du in der Schweiz ansässig und hältst eine deutsche Gesellschaft, sind die Missbrauchsklausel und die Präambel die Punkte, die künftig in einer Betriebsprüfung auftauchen können.

Bist Du in Österreich ansässig, gilt dieses Abkommen für Dich nicht. Für das Verhältnis Österreich und Schweiz existiert ein eigenes Abkommen mit anderen Regeln, insbesondere ohne Grenzgängerregelung dieser Art.

Der Zusammenhang, den man sehen sollte

Das Protokoll ist kein Einzelfall, sondern Teil einer Bewegung, die seit Jahren dieselbe Richtung hat. Die Missbrauchsklausel, die hier ins Abkommen kommt, steht inzwischen in Dutzenden deutscher Abkommen, teils über das multilaterale Instrument, teils über bilaterale Protokolle wie dieses.

Der Effekt für die Praxis ist gleichförmig: Abkommensvorteile sind keine Rechenposition mehr, sondern eine Begründungslast. Vor zehn Jahren prüfte man, ob ein Sachverhalt unter eine Vorschrift fällt. Heute prüft man zusätzlich, ob die Gestaltung einem anderen Zweck dient als der Steuer.

Für saubere Strukturen ändert das wenig. Für Strukturen, deren einziger Zweck die Steuer war, ändert es alles, und zwar rückwirkend in dem Sinne, dass sie in laufenden Prüfungen anders bewertet werden als bei ihrer Errichtung.

Was jetzt zu tun ist

Wenn Du Grenzgänger beschäftigst oder selbst einer bist: Die neue Homeoffice-Regelung ab Januar in die Arbeitsverträge und in die Zeiterfassung übernehmen. Die Regel hilft nur, wenn die Tage belegbar sind.

Wenn Du eine Struktur über die Grenze hältst: Schreib in zehn Sätzen auf, warum es diese Gesellschaft gibt und was sie tut, unabhängig von Steuern. Wenn diese zehn Sätze schwerfallen, ist das die eigentliche Information.

Wenn Du einen Umzug planst: Das Abkommen ist der zweite Schritt. Der erste ist die Wegzugsbesteuerung und die überdachende Besteuerung, und beide werden am besten geklärt, bevor irgendetwas unterschrieben ist.

Warum ein Abkommen keine Struktur rettet

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten. Es hat drei Eigenschaften, die man kennen sollte, bevor man darauf baut.

Es begründet keine Steuerpflicht und hebt keine auf. Ob Du steuerpflichtig bist, entscheidet das nationale Recht. Das Abkommen sagt nur, welcher der beiden Staaten zugreifen darf. Wenn ein Staat nach seinem Recht gar nicht zugreift, entsteht daraus kein Anspruch des anderen und auch keine Nichtbesteuerung, die das Abkommen segnen würde.

Es hilft nur Ansässigen. Vorteile bekommt, wer in einem der beiden Staaten ansässig ist. Eine Gesellschaft, deren Ansässigkeit strittig ist, weil die Geschäftsleitung woanders sitzt, hat das Problem vor dem Abkommen, nicht in ihm.

Es wird ausgelegt, und zwar seit dem Protokoll ausdrücklich gegen missbräuchliche Gestaltungen. Der Wortlaut allein trägt nicht mehr, wenn der Zweck offensichtlich ein anderer war.

Für die Praxis heißt das: Ein Abkommen ist eine Landkarte, kein Fahrzeug. Es zeigt, wo Grenzen verlaufen. Fahren musst Du selbst, und zwar mit Substanz.

Ein Abkommen, das nachverhandelt wird, ist ein Abkommen, das lebt. Für Grenzgänger bringt diese Runde eine echte Erleichterung. Für Strukturen bringt sie eine Frage, die man besser selbst beantwortet, bevor sie gestellt wird.

Die drei Fragen vor jeder grenzüberschreitenden Struktur

Weil dieses Abkommen so viele Sonderregeln kennt, hilft eine feste Reihenfolge. Sie gilt über das deutsch-schweizerische Verhältnis hinaus.

Erstens: Wo bist Du ansässig, und wo ist es die Gesellschaft? Das entscheidet, welches Abkommen überhaupt gilt und wer als Ansässigkeitsstaat auftritt. Bei Doppelansässigkeit greift eine Rangfolge, die im Zweifel gegen die Gestaltung ausschlägt.

Zweitens: Welche Einkunftsart liegt vor? Dividende, Zins, Lizenz, Unternehmensgewinn, Arbeitslohn: Jede folgt einem eigenen Artikel mit eigenen Sätzen und eigenen Voraussetzungen. Die häufigste teure Verwechslung in der Praxis ist die zwischen Lizenz und Dienstleistung.

Drittens: Gibt es eine Betriebsstätte? Sie verschiebt das Besteuerungsrecht vollständig und entsteht schneller, als die meisten annehmen, etwa durch einen ständigen Vertreter oder durch feste Geschäftseinrichtungen, die man nicht als solche wahrnimmt.

Erst nach diesen drei Fragen lohnt der Blick in die Sätze. Wer umgekehrt anfängt, rechnet mit Zahlen, die auf seinen Fall gar nicht angewendet werden.

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