
Das Wort Homeoffice steht im neuen Protokoll kein einziges Mal.
Seit dem Inkrafttreten Ende November steht in jeder zweiten Meldung zum deutsch-schweizerischen Abkommen derselbe Satz: Endlich sei das Homeoffice der Grenzgänger geregelt.
Man kann das nachprüfen, und zwar in zwanzig Sekunden. Der Gesetzentwurf mit dem vollständigen Protokolltext und der Denkschrift liegt öffentlich als Drucksache des Bundestags. Suchbegriff Homeoffice: null Treffer. Heimarbeit: null. Telearbeit: null.
Das Protokoll regelt das Homeoffice nicht. Es regelt etwas anderes, und das ist erheblich größer.
Was tatsächlich passiert ist
Das Protokoll wurde am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichnet, ist am 27. November 2025 in Kraft getreten und wird auf Besteuerungszeiträume angewendet, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Für Quellensteuern gilt es für Zahlungen ab demselben Tag, für das neue Schiedsverfahren erst ab 2027.
Daraus folgt eine Regel, die man sich für jedes Gespräch über dieses Verhältnis merken sollte: Sachverhalte bis einschließlich 2025 laufen nach der alten Fassung. Jede Aussage zu diesem Abkommen braucht deshalb eine Jahresangabe, sonst ist sie im Zweifel falsch.
Der Satz, der die halbe Fachliteratur entwertet
In das Protokoll zum Abkommen werden neue Ziffern eingefügt. Ziffer 5 enthält jetzt das vollständige Regelwerk zur Grenzgängereigenschaft, das bisher in Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen der Verwaltungen stand. Und dann kommt Ziffer 7, ein einziger Satz, sinngemäß: Es besteht Einvernehmen, dass das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 keine Anwendung mehr findet.
Dieses Verhandlungsprotokoll war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die verbindliche Auslegungsvorgabe für den Grenzgängerbegriff. Es wurde noch 2025 von den Gerichten angewendet. Die gesamte Kommentar- und Ratgeberliteratur zum deutsch-schweizerischen Grenzgänger stützt sich darauf.
Ab 2026 gilt sie nicht mehr. Wer heute einen Beitrag zum Thema liest, der vor Ende 2025 geschrieben wurde, liest mit hoher Wahrscheinlichkeit eine überholte Rechtslage, und man sieht es dem Text nicht an.
Die Denkschrift benennt den Vorgang mit bemerkenswerter Offenheit: Konsultationsvereinbarungen der Behörden werden in das Abkommen aufgenommen, und damit ändert sich ihr Stellenwert gegenüber den Gerichten in Deutschland.
Das ist die Nachricht. Zwei Verwaltungen haben ihre eigenen Absprachen in den Rang eines Staatsvertrags gehoben. Was ein deutsches Gericht bisher überprüfen konnte, steht künftig im Abkommenstext. Wem das nützt, muss man nicht lange raten.
Was in Ziffer 5 wirklich steht
Und weil es dort steht, ist es jetzt bindend:
- Arbeitsort ist der Ort der Eingliederung in den Betrieb. Bei mehreren oder keinem Betrieb: wo überwiegend gearbeitet wird.
- Regelmäßige Rückkehr liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück fährt.
- Unzumutbar ist die Rückkehr bei Kraftfahrzeugnutzung ab über 100 Kilometern kürzester Straßenentfernung für die einfache Strecke, bei öffentlichen Verkehrsmitteln ab mehr als 1,5 Stunden kürzester Reisedauer zu üblichen Pendelzeiten. Maßgeblich ist das überwiegend benutzte Verkehrsmittel.
- Ein Nichtrückkehrtag entsteht nur, wenn tatsächlich nicht zurückgekehrt wurde. Unzumutbarkeit allein genügt nicht.
- Eintägige Geschäftsreisen im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat zählen nie zu den Nichtrückkehrtagen, eintägige Reisen in Drittstaaten stets.
- Urlaub und Krankheit sind keine Arbeitstage. Angeordnete Wochenend- und Feiertagsarbeit schon.
- Die Nichtrückkehrtage sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen, mit Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde.
Wie die Homeoffice-Frage trotzdem beantwortet wird
Jetzt der Teil, den die Meldungen meinen und falsch beschreiben.
Annegret aus Waldshut arbeitet für einen Zürcher Arbeitgeber, vertraglich 220 Arbeitstage im Jahr, vier Tage die Woche von zu Hause. Sie fährt an rund 52 Tagen im Jahr nach Zürich.
Zwanzig Prozent von 220 sind 44. Annegret liegt darüber, also kehrt sie im Sinne des Abkommens regelmäßig zurück und bleibt Grenzgängerin. Für sie gilt weiter, was für Grenzgänger gilt: Die Schweiz behält eine begrenzte Quellensteuer ein, Deutschland besteuert und rechnet an. Ihre Arbeitstage am Küchentisch werden ohnehin in Deutschland besteuert, weil bei einer Grenzgängerin der ganze Lohn dort besteuert wird.
Die Homeoffice-Frage wird also nicht geregelt, sondern umgangen, und zwar über eine Zahl, die mit Heimarbeit nichts zu tun hat. Wer nur 30 Tage im Jahr pendelt, fällt bei 220 vereinbarten Arbeitstagen aus der Grenzgängerregelung, unabhängig davon, wie gut die Gründe sind.
Für alle, die keine Grenzgänger sind, bleibt die Frage offen. Der Wochenaufenthalter, der leitende Angestellte, der Arbeitnehmer, dessen Wohnsitz zu weit weg liegt: Für sie richtet sich die Aufteilung nach den Arbeitstagen, und der Umgang mit Homeoffice-Tagen steht weiterhin in einer Konsultationsvereinbarung von 2022, die gerade nicht in das Abkommen aufgenommen wurde. Genau die eine, über die alle schreiben, fehlt.
Wer aus Deutschland in die Schweiz pendelt oder zieht, findet das Feld ausführlich bei unserer Schwester-Property Swissplan, die den Grenzgängerblock aus dem neuen Protokolltext geschrieben hat und nicht aus der Literatur.
Der Artikel, der ersatzlos gestrichen wurde
Für Selbständige steht die größere Änderung im Text, und sie ist in zwei Zeilen erledigt: Artikel 14 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel 14 regelte Einkünfte aus freiem Beruf und ähnlicher selbständiger Tätigkeit und knüpfte an eine feste Einrichtung an. Diesen Begriff streicht das Protokoll an allen Stellen, an denen er noch vorkam. Freiberufliche und selbständige Einkünfte laufen ab 2026 über Artikel 7, also über die Unternehmensgewinne, und die Anknüpfung heißt Betriebsstätte.
Diethard aus Freiburg hat sein Beratungsbüro nach Kreuzlingen verlegt und rechnet 260.000 Euro im Jahr mit deutschen Kunden ab. In seinem Gutachten von 2021 steht, dass er in Deutschland keine feste Einrichtung unterhält und die Einkünfte deshalb nur in der Schweiz besteuert werden.
Dieses Gutachten ist ab dem 1. Januar 2026 wertlos, nicht weil es falsch war, sondern weil die Vorschrift, auf die es sich stützt, nicht mehr existiert. Die Frage muss neu beantwortet werden, und zwar nach Artikel 5 und 7: Hat er eine Betriebsstätte in Deutschland, etwa über einen ständigen Vertreter oder über Räume, die er dort weiter nutzt? Fällt die Antwort ja aus, besteuert Deutschland den zurechenbaren Teil der 260.000 Euro mit dem deutschen Tarif, während die Schweiz freistellt und den Progressionsvorbehalt anwendet.
Der Unterschied zwischen fester Einrichtung und Betriebsstätte ist in vielen Fällen klein. In manchen ist er groß, und niemand weiß vorher, in welchem Fall er sitzt, solange die Prüfung nicht gemacht ist.
Der neue Hauptzwecktest
Artikel 23 des Abkommens bekommt einen neuen Absatz 3. Eine Vergünstigung aus dem Abkommen wird versagt, wenn nach allen Umständen die Feststellung gerechtfertigt ist, dass ihr Erhalt einer der Hauptzwecke einer Gestaltung war, es sei denn, die Gewährung entspricht Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen.
Diese Klausel fragt nicht, ob eine Gestaltung rechtmäßig ist. Sie fragt, warum es sie gibt.
Gian in Zug hält über eine Schweizer AG 40 Prozent an einer deutschen GmbH. Die AG hat keine Angestellten, keine eigenen Räume und keine andere Beteiligung. Die GmbH schüttet 500.000 Euro aus, bislang frei von deutscher Quellensteuer, weil das Abkommen zwischengesellschaftliche Dividenden ab zehn Prozent Beteiligung vollständig freistellt.
Versagt die deutsche Seite ab 2026 die Abkommensvergünstigung über den Hauptzwecktest, greift deutsches Recht: 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 26,375 Prozent. Das sind 131.875 Euro auf eine Ausschüttung, die vorher ungekürzt ankam.
Der Hauptzwecktest ist dabei nicht die erste Hürde, sondern die zweite: Das deutsche Recht kennt seine eigene Vorschrift gegen die Zwischenschaltung funktionsloser Gesellschaften, und die galt schon vorher. Neu ist, dass die Abwehr jetzt auch im Abkommen selbst steht und damit nicht mehr an europäischen Grundfreiheiten gemessen wird.
Wann ein Abkommen überhaupt greift und was es leistet, steht in unserem Fachwissen zu EU-, DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalten. Was eine Gesellschaft an Substanz braucht, damit die Frage nach dem Hauptzweck eine Antwort hat, steht unter Betriebsstätte und Substanz.
Die kleineren Änderungen, die trotzdem zählen
- Zinsen und Lizenzgebühren können nach der neuen Fassung nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert werden. Verspätungszuschläge gelten nicht als Zinsen.
- Das Schachtelprivileg bleibt bei zehn Prozent Beteiligung und voller Freistellung. Aus der Mindesthaltefrist von zwölf Monaten werden 365 Tage, und Besitzänderungen aus Fusion, Spaltung oder Umwandlung unterbrechen sie nicht mehr. Das ist eine technische Angleichung an das mehrseitige Übereinkommen, keine Verschärfung.
- Der Progressionsvorbehalt steht künftig ausdrücklich in Artikel 24 als neue Nummer 2. Die alten Nummern 2 bis 4 rücken auf 3 bis 5. Jede Fundstellenangabe zu Artikel 24 in einem älteren Papier zeigt damit auf die falsche Stelle.
- Die überdachende Besteuerung in Artikel 4 bleibt inhaltlich unverändert. Wer aus Deutschland in die Schweiz zieht, sollte sie kennen, bevor er plant, und sie ist ein Thema für sich.
- Das Verständigungsverfahren bekommt eine Antragsfrist von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, dazu ein Schiedsverfahren, das erst ab 2027 gilt.
Warum in diesem Verhältnis so viele Fehler passieren
Das deutsch-schweizerische Abkommen hat unter den deutschen Abkommen die meisten Sonderregeln: die Grenzgängerregelung, die überdachende Besteuerung, eigene Regeln für leitende Angestellte, Sonderbehandlungen für bestimmte Gesellschaften.
Wer die Regeln aus einem anderen Abkommen überträgt, liegt in diesem fast immer falsch. Das gilt in beide Richtungen: Schweizer Berater unterschätzen regelmäßig die deutschen Anknüpfungspunkte, deutsche Berater die kantonalen Unterschiede.
Dazu kommt jetzt ein zweites Problem, und es ist neu: Die verlässlichste Literatur zu diesem Abkommen ist die älteste, und die ältere Literatur ist ab 2026 die gefährlichere.
Was jetzt zu tun ist
Wenn Du pendelst oder Grenzgänger beschäftigst: Zähl die vereinbarten Arbeitstage und die tatsächlichen Fahrten für 2026, und richte die Zeiterfassung daraufhin ein. Zwanzig Prozent sind eine harte Zahl, und die Bescheinigung braucht den Sichtvermerk der Behörde am Arbeitsort.
Wenn Du selbständig bist und in der Schweiz sitzt: Lass jedes Gutachten aus der Zeit vor 2026 auf die Wörter Artikel 14 und feste Einrichtung durchsuchen. Beide beschreiben ab Januar nichts mehr.
Wenn Du eine Struktur über die Grenze hältst: Schreib in zehn Sätzen auf, warum es diese Gesellschaft gibt und was sie tut, unabhängig von Steuern. Wenn diese zehn Sätze schwerfallen, ist das die eigentliche Information, und Du hast sie ein Jahr vor der Betriebsprüfung.
Und wenn Du irgendwo eine Fundstelle zu Artikel 24 zitierst: Prüfe die Nummer. Sie hat sich verschoben.
Ein Abkommen, das nachverhandelt wird, ist ein Abkommen, das lebt. Dass die auffälligste Meldung dazu einen Punkt betrifft, der im Text nicht vorkommt, sagt weniger über das Abkommen als über die Kette, über die Steuerinformationen bei Dir ankommen. Der Protokolltext hat 28 Seiten und liegt offen. Das ist ein Nachmittag, und danach weißt Du es selbst.