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Österreich hebt die Stiftungseingangssteuer auf 3,5 Prozent und die Zwischensteuer im selben Jahr auf 27,5

Über einen Prozentpunkt beim Hineingeben wird geredet. Über viereinhalb Punkte auf jeden Ertrag danach nicht. Und wer als Begünstigter ins Ausland zieht, verliert unter Umständen die Gutschrift, die aus dieser Steuer eine Vorauszahlung macht.

Seit Neujahr kostet die Zuwendung an eine österreichische Privatstiftung 3,5 statt 2,5 Prozent. Ein Prozentpunkt, bei zehn Millionen Euro sind das hunderttausend, und darüber ist geschrieben worden.

Am selben Tag ist eine zweite Zahl gestiegen, über die kaum jemand geschrieben hat. Sie steht nicht im Stiftungsrecht, sondern im Körperschaftsteuergesetz, sie trifft nicht den einmaligen Vorgang, sondern jedes Jahr, und sie ist um viereinhalb Punkte gestiegen statt um einen.

Die Zwischensteuer springt von 23 auf 27,5 Prozent

§ 22 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes legt den Satz für jene Erträge fest, die eine Privatstiftung gesondert zu versteuern hat: Zinsen, Kapitalerträge, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen. Der Wortlaut ist eine Treppe.

Jahr Zwischensteuer
2023 24 %
2024 und 2025 23 %
ab 2026 27,5 %

Die Fassung, die ab 2028 gilt, trägt dieselben 27,5 Prozent. Das ist keine Übergangsspitze, sondern der neue Normalzustand.

Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften bleiben davon unberührt und auf Stiftungsebene weitgehend steuerfrei. Genau deshalb ist die österreichische Privatstiftung stark, wenn sie Unternehmensanteile hält, und schwach, wenn sie ein Wertpapierdepot verwaltet. Die Erhöhung verschärft diesen Unterschied um viereinhalb Punkte.

Gottfried in Wels gibt zehn Millionen hinein

Gottfried führt einen Zulieferbetrieb, seine drei Kinder wollen ihn nicht führen, und die Anteile sollen zusammenbleiben. Er stiftet GmbH-Anteile im Wert von zehn Millionen Euro.

Bemessungsgrundlage ist der Wert des zugewendeten Vermögens nach Abzug der Schulden und Lasten, die wirtschaftlich damit zusammenhängen. Bewertet wird auf den Zeitpunkt der Zuwendung.

3,5 Prozent von zehn Millionen sind 350.000 Euro, fällig einmal, nicht abzugsfähig, nicht erstattbar. Im Dezember wären es 250.000 gewesen.

Bringt Gottfried im selben Vorgang ein Betriebsgrundstück mit einem Grundstückswert von drei Millionen ein, läuft das über eine andere Vorschrift. Grundstücke sind von der Stiftungseingangssteuer ausgenommen und werden über die Grunderwerbsteuer erfasst, mit dem Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe und einem Aufschlag:

erste 250.000 € zu 0,5 % 1.250 €
nächste 150.000 € zu 2 % 3.000 €
restliche 2.600.000 € zu 3,5 % 91.000 €
Grunderwerbsteuer 95.250 €
Stiftungseingangssteueräquivalent 3,5 % auf 3.000.000 € 105.000 €
Gesamt 200.250 €

6,675 Prozent auf das Grundstück gegen 3,5 Prozent auf alles andere. Das Äquivalent in § 7 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz ist zum 1. April 2026 im Gleichschritt mit der Eingangssteuer auf 3,5 Prozent gehoben worden. Wer Immobilien und Anteile in einem Zug stiftet, sollte wissen, dass er zwei verschiedene Tarife bezahlt.

Wofür eine Privatstiftung gebaut wird, und wofür nicht

Die Einordnung der Zahlen hängt daran, wozu das Instrument existiert, und es existiert nicht zum Steuersparen. Es hat das nie getan.

Eine Privatstiftung leistet vier Dinge: den Zusammenhalt des Vermögens über Generationen ohne Zersplitterung durch die Erbfolge, eine Nachfolgeregelung in Familien, in denen nicht alle Nachkommen den Betrieb führen sollen, die Trennung von Eigentum und Kontrolle bei vielen Beteiligten und einen Gläubigerschutz in engen Grenzen, mit Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten.

Am anderen Ende steht die dritte Belastungsebene. Was aus der Stiftung an Begünstigte fließt, trägt 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer. Zusammen mit den 3,5 Prozent am Eingang und der Zwischensteuer dazwischen sind das drei Zugriffe auf denselben Euro. Gerechtfertigt werden sie nur durch die Dauer: Wer nicht über zwanzig Jahre und länger denkt, rechnet sich diese Struktur nicht schön.

Fünfundzwanzig Prozent, wenn eine einzige Bedingung fehlt

Der erhöhte Satz in § 2 Absatz 1 StiftEG wird meistens als Sonderfall für exotische Konstruktionen abgetan. Er ist keiner. Er greift, wenn eine von fünf Bedingungen nicht erfüllt ist, und die Aufzählung im Gesetz ist mit „oder“ verbunden:

  • Die Stiftung ist nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar.
  • Sämtliche Dokumente zur inneren Organisation, zur Vermögensverwaltung und zur Vermögensverwendung sind dem Finanzamt für Großbetriebe nicht bis zur Fälligkeit offengelegt worden. Gemeint sind Stiftungsurkunde und Zusatzurkunden.
  • Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Begünstigten mitzuteilen, die § 5 Privatstiftungsgesetz entspricht.
  • Die Stiftung ist nicht unter Vorlage des Statuts in ein Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen.
  • Mit dem Ansässigkeitsstaat besteht keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe.

Bei zehn Millionen Euro ist der Unterschied zwischen 3,5 und 25 Prozent 2,15 Millionen Euro. Das ist keine Strafsteuer für Missbrauch, das ist der Regelfall für jede Struktur, die eine dieser fünf Zeilen reißt.

Die Steuer folgt dem Stifter, nicht der Stiftung

Und hier liegt der Denkfehler, der in Vergleichstabellen mit Panama und Nevis regelmäßig steht.

§ 1 Absatz 2 StiftEG knüpft die Steuerpflicht daran, dass entweder der Zuwendende oder die Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Ein „oder“, kein „und“.

Gottfried sitzt in Wels. Stiftet er statt in eine österreichische Privatstiftung in eine panamaische Stiftung, wandert er nicht aus der Steuer heraus, sondern in den erhöhten Satz hinein. Aus 350.000 Euro werden 2.500.000 Euro, weil die Vergleichbarkeit fehlt und weil die Offenlegung der Zusatzurkunden gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe der Sache nach nicht geleistet wird.

Eine ausländische Stiftung spart einem österreichischen Stifter die Eingangssteuer nicht. Sie versiebenfacht sie. Sinnvoll wird der Weg erst, wenn der Stifter selbst nicht mehr in Österreich ansässig ist, und dann ist es eine Frage der Wegzugsplanung und nicht der Stiftungsform. Die Panama-Stiftung und die Nevis-Stiftung führt bei uns die Property Asset Protection Plus, weil dieses Feld eine eigene Praxis verlangt.

Konstanze zieht weg, und die Vorauszahlung wird endgültig

Die Zwischensteuer gilt als unproblematisch, weil sie angerechnet wird. Sie wird gutgeschrieben, wenn die Stiftung an Begünstigte zuwendet und dafür Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, älteste Jahre zuerst, geführt auf einem Evidenzkonto. Wirtschaftlich also eine Vorauszahlung mit Zinsnachteil.

Das stimmt, solange alle Beteiligten in Österreich bleiben.

§ 24 Absatz 5 Ziffer 3 lit. b KStG enthält einen Satz, der für die Leser dieser Seite der wichtigste des ganzen Gesetzes ist: Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift insoweit, als die Zuwendung nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Erfolgt die Entlastung erst nach der Abfuhr, gilt sie rückwirkend.

Konstanze ist Begünstigte einer Stiftung mit einem Wertpapierdepot von sechs Millionen Euro, Ertrag vier Prozent, also 240.000 Euro im Jahr.

2025 ab 2026
Zwischensteuer auf 240.000 € 55.200 € 66.000 €
Gutschrift bei Zuwendung im Inland voll voll
Gutschrift, wenn das Abkommen die KESt entlastet keine keine

Solange Konstanze in Innsbruck wohnt, holt sie die 66.000 Euro über die Zuwendung zurück. Zieht sie in einen Staat, dessen Abkommen mit Österreich die Zuwendung dem Ansässigkeitsstaat zuweist, entlastet die Republik die Kapitalertragsteuer, und damit fällt die Gutschrift weg, für die die Steuer bezahlt worden ist. Aus einer Vorauszahlung wird eine endgültige Belastung von 27,5 Prozent auf jeden Depotertrag, Jahr für Jahr.

Ob ein konkretes Abkommen diese Wirkung hat, hängt daran, wie es Zuwendungen einer Privatstiftung einordnet, und das ist von Abkommen zu Abkommen verschieden. Verlass Dich hier auf keine Faustregel. Lies die Verteilungsnorm des Abkommens Deines Zielstaates, bevor Du den Meldezettel abgibst, nicht danach.

Was das für deutsche und Schweizer Leser heißt

In Deutschland ist eine österreichische Privatstiftung eine ausländische Familienstiftung. Das Einkommen wird dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet, soweit der Entlastungsbeweis nicht gelingt. Dazu kommt eine Belastung, die Österreich nicht kennt: die Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre, bei der ein Erbfall fingiert und besteuert wird. Über die Lebensdauer einer Stiftung ist sie der größte Einzelposten, und sie taucht in keiner Jahresrechnung auf.

Zum Vergleich der Eingangsseite: Deutschland behandelt die Errichtung als Schenkung, mit einem Steuerklassenprivileg, das sich am entferntest Berechtigten orientiert. Österreich hat seit 2008 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, was der Grund dafür ist, dass die Eingangssteuer dort als eigene Abgabe existiert.

In der Schweiz kennt das Zivilgesetzbuch die Familienstiftung nur in engen Grenzen; reine Unterhaltsstiftungen sind unzulässig. Ausländische Stiftungen werden nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung beurteilt, und die entscheidende Frage ist auch dort, ob das Vermögen der Verfügungsmacht des Stifters wirklich entzogen ist.

Drei Fälle, in denen sich der Aufwand nicht trägt

  • Das Vermögen ist zu klein. Errichtung, Verwaltung, Prüfer und Beiräte kosten jährlich einen fünfstelligen Betrag. Unter wenigen Millionen trägt das keine Struktur.
  • Der Stifter will bestimmen. Dann ist die Stiftung eine teure Hülle mit Zurechnungsrisiko, in Österreich wie in Deutschland.
  • Das Depot ist der Hauptzweck. Bei 27,5 Prozent Zwischensteuer auf Zinsen und Kursgewinne ist die Stiftung für ein Wertpapiervermögen die schlechtere Ebene geworden. Wo eine Holding genügt, ist eine Holding richtig, und wie sie gebaut wird, steht in unserem Fachwissen zur Steuergestaltung mit Auslandsholdings.

Der Zeitpunkt ist bei dieser Steuer das einzige Gestaltungsmittel

Bei einer Abgabe, die einmal anfällt, entscheidet der Stichtag, und er wird selten genutzt.

Bewertungsstichtag. Bemessungsgrundlage ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Unternehmensanteilen ist das eine echte Größe und keine Formalie: Wer nach einem schwachen Geschäftsjahr stiftet, stiftet günstiger.

Aufteilung in Stufen. Eine Stiftung kann in mehreren Vorgängen dotiert werden. Der Satz ändert sich dadurch nicht, die Liquiditätsbelastung verteilt sich, und spätere Zuwendungen lassen sich an die Entwicklung des Vermögens koppeln.

Wer eine Umstrukturierung ohnehin vorhat, zieht sie eher vor, als sie aufzuschieben. Österreich verteuert seit Jahren die Vorgänge, die Vermögen bewegen, und lässt die laufende Besteuerung des Betriebs in Ruhe. Die Erhöhung der Eingangssteuer, das angehobene Äquivalent in der Grunderwerbsteuer und die verschärften Anteilsvereinigungen stehen alle in derselben Gesetzeslinie.

Der eine Prozentpunkt am Eingang ist verkraftbar. Die viereinhalb Punkte auf jeden Depotertrag sind es über zwanzig Jahre nicht, und für einen Begünstigten, der Österreich verlässt, sind sie kein Zinsnachteil mehr, sondern eine Steuer.

Quellen

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