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AuslandsUnternehmen
Ein Mann steht auf einer Parkwiese auf einer Anhöhe in Singapur in der Abendsonne und blickt an der Kamera vorbei in die Ferne, dahinter weit ausladende Regenbäume und die besonnten Turmspitzen der Stadt

Die G7 haben US-Konzerne am 26. Juni aus der Mindeststeuer herausverhandelt. Für Dich entscheidet weiter eine Schwelle von 750 Millionen.

Ein Side-by-side-System nimmt amerikanische Muttergesellschaften von den beiden Kernregeln des OECD-Systems aus. Für kleine Auslandsstrukturen ändert sich damit nichts, und genau das ist die Nachricht.

Fünfzehn Prozent, weltweit, für alle. So wurde die globale Mindeststeuer verkauft, und so haben mehr als hundertvierzig Staaten sie unterschrieben. Deutschland hat sie umgesetzt, Österreich hat sie umgesetzt, die Schweiz hat sie umgesetzt, die EU hat sie in eine Richtlinie gegossen.

Am 26. Juni 2025 haben die G7 beschlossen, dass sie für amerikanische Konzerne nicht gilt.

Wer daraus schließt, dass die Konstruktion wackelt, liegt nicht völlig falsch. Wer daraus schließt, dass seine eigene Auslandsgesellschaft davon berührt wäre, liegt völlig falsch. Aus dieser Verwechslung entsteht gerade sehr viel schlechter Rat.

Das Side-by-side-System in zwei Sätzen

Das amerikanische Finanzministerium und die übrigen sechs G7-Staaten haben sich darauf verständigt, zwei Regelwerke nebeneinanderzustellen statt übereinander. Die USA behalten ihre eigenen Mindeststeuerregeln für amerikanische Konzerne, und im Gegenzug werden US-Muttergesellschaften von der Income Inclusion Rule und von der Undertaxed Profits Rule ausgenommen, für ihre amerikanischen wie für ihre ausländischen Gewinne.

Diese beiden Regeln sind das Rückgrat des OECD-Systems. Die erste lässt den Sitzstaat der Mutter nachversteuern, wenn eine Tochter irgendwo unter fünfzehn Prozent liegt. Die zweite ist die Auffangregel: Greift die erste nicht, dürfen die anderen beteiligten Staaten zugreifen. Genau daran wollten die USA nicht mitwirken, weil sie europäischen Finanzämtern erlaubt hätte, amerikanische Konzerngewinne zu besteuern.

Der Handel dahinter ist offen ausgesprochen. Washington hatte einen Gesetzentwurf in Vorbereitung, der Vergeltungssteuern gegen Staaten mit Digitalsteuern und Auffangregel vorgesehen hätte. Dieser Entwurf wurde fallen gelassen. Im Gegenzug bauen die anderen G7-Staaten den Ausnahmeweg.

Die Schwelle von 750 Millionen

Die globale Mindeststeuer greift erst ab einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre.

Dreiviertelmilliarde. Nicht Gewinn, Umsatz, aber trotzdem eine Größe, die in Deutschland vielleicht ein paar hundert Unternehmensgruppen erreichen. Eine Cayman Islands Ltd als Holding für die Beteiligungen eines einzelnen Unternehmers, eine Freezone-Gesellschaft in Dubai, eine zyprische Handelsgesellschaft: keine davon fällt in den Anwendungsbereich, und keine wird durch die G7-Einigung anders behandelt als vorher.

Das klingt banal, ist es aber nicht. Seit drei Jahren wird die Mindeststeuer in der Beratungsbranche als Argument dafür verwendet, dass Standorte mit null Prozent tot seien. Das war schon vorher falsch, weil die Schwelle es falsch macht.

Anselm in Reutlingen, beide Zahlen

Anselm führt in Reutlingen eine GmbH für Prüfstandtechnik mit 12 Millionen Euro Umsatz. Daneben hält die GmbH eine Cayman-Gesellschaft, die ein Darlehensportfolio verwaltet und daraus 180.000 Euro Zinsen im Jahr vereinnahmt. Cayman erhebt keine Ertragsteuer.

Die Mindeststeuer kostet ihn nichts. Um in ihren Anwendungsbereich zu geraten, müsste sein Konzernumsatz von 12 auf 750 Millionen Euro steigen, also auf das Zweiundsechzigfache. Er kann diese Zeile aus seinem Kalender streichen, dauerhaft.

Die Hinzurechnungsbesteuerung kostet ihn 53.055 Euro. Zinsen sind passive Einkünfte nach § 8 Außensteuergesetz, null Prozent liegen unter der Grenze von fünfzehn. Also wird der Cayman-Gewinn der GmbH zugerechnet, ausgeschüttet oder nicht. Bei 15,825 Prozent Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag und einem Reutlinger Gewerbesteuerhebesatz von 390 Prozent, also 13,65 Prozent Gewerbesteuer, trägt die GmbH zusammen 29,475 Prozent. Auf 180.000 Euro sind das 53.055 Euro.

Diese Summe ist jedes Jahr fällig, sie kennt keine Umsatzschwelle, und über sie ist in den vergangenen drei Jahren ungefähr ein Hundertstel dessen geschrieben worden, was über die Mindeststeuer geschrieben wurde.

Dieselbe Cayman-Gesellschaft, von Linz und von Zug aus

Läge Anselms Betrieb in Oberösterreich statt in Baden-Württemberg, führte § 10a Körperschaftsteuergesetz zum selben Ergebnis. Zinsen sind auch dort passiv, null Prozent liegen auch dort unter fünfzehn. Bei einem österreichischen Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent wären auf die 180.000 Euro 41.400 Euro fällig, also gut elftausend Euro weniger als in Reutlingen, aus demselben Grund und nach derselben Logik.

Säße er in Zug, gäbe es die Zurechnung nicht. Dafür stellte sich die Frage, wo die Cayman-Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, und wenn die Antwort Zug lautet, ist sie eine Schweizer Gesellschaft mit Schweizer Steuerpflicht auf die vollen 180.000 Euro.

Drei Länder, drei verschiedene Vorschriften, ein Befund: Die Zahl, die Anselm betrifft, hängt an seinem Wohnsitz und an der Art der Einkünfte. An der G7-Einigung hängt sie in keinem der drei Fälle.

Zwei Regelwerke mit derselben Zahl

In fast jedem Gespräch laufen zwei völlig verschiedene Regelwerke durcheinander, weil beide fünfzehn Prozent enthalten. Sie haben nichts miteinander zu tun.

Globale Mindeststeuer Hinzurechnungsbesteuerung
Wen trifft sie Konzerngruppen ab 750 Mio. Euro Umsatz jeden Gesellschafter, ohne Untergrenze
Wer zahlt die Gruppe, über eine Ergänzungssteuer Du, über Deine Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Was löst sie aus effektive Belastung unter 15 % niedrige Besteuerung und passive Einkünfte
Wo steht sie Mindeststeuergesetz, EU-Richtlinie Außensteuergesetz, Körperschaftsteuerrecht
Betrifft Dich fast sicher nicht fast sicher ja

Die linke Spalte ist die Nachricht, die rechte Spalte ist Deine Rechnung. Wer sich mit der linken beschäftigt, während die rechte offen ist, arbeitet am falschen Ende. Was unterhalb der Schwelle wirklich zählt, steht in unserem Fachwissen zur globalen Mindeststeuer.

Drei Missverständnisse, die gerade kursieren

Die Mindeststeuer ist gescheitert. Ist sie nicht. Sie gilt in der EU für Geschäftsjahre ab Ende 2023, in der Schweiz seit 2024 als nationale Ergänzungssteuer, in Japan, Korea, Großbritannien und einer wachsenden Zahl weiterer Staaten. Geändert hat sich die Behandlung eines Teilnehmers, nicht der Bestand des Systems.

Jetzt lohnen sich Nullsteuer-Standorte wieder. Unterhalb der Schwelle haben sie nie aufgehört, sich zu lohnen, und oberhalb lohnen sie sich auch jetzt nicht. Für Dich entscheidet die Hinzurechnung, und die greift ab dem ersten Euro passiver Einkünfte.

Amerikanische Strukturen sind jetzt im Vorteil. Für Konzerne mag das zutreffen. Für einen einzelnen Unternehmer mit einer US-Gesellschaft ändert sich nichts, weil er ohnehin nie im Anwendungsbereich war. Was eine US-Struktur leistet und was nicht, behandelt unsere Spezial-Property Nullsteuer LLC.

Warum die Einigung zustande kam

Der Mechanismus lohnt sich zu verstehen, weil er erklärt, was als Nächstes passieren kann.

Die Auffangregel war von Anfang an der politisch heikelste Teil. Sie erlaubt einem Staat, Gewinne zu besteuern, die in seinem Gebiet weder erwirtschaftet noch ausgeschüttet wurden, nur weil ein anderer Staat zu wenig genommen hat. Aus europäischer Sicht ist das die logische Schließung einer Lücke. Aus amerikanischer Sicht ist es der Zugriff einer fremden Verwaltung auf amerikanische Bemessungsgrundlage.

Das amerikanische Druckmittel war ungewöhnlich direkt: ein Entwurf, der die Steuersätze für Investoren aus Staaten mit Digitalsteuern oder Auffangregel automatisch angehoben hätte, Jahr für Jahr weiter. Für europäische Pensionsfonds und Versicherer wäre das sofort teuer geworden.

Der Handel war deshalb kein Kompromiss über Steuerpolitik, sondern eine Deeskalation. Das ist keine Kritik, sondern der Grund, warum das Ergebnis belastbarer ist, als die dünne rechtliche Grundlage vermuten lässt: Beide Seiten haben etwas aufgegeben, das ihnen wehgetan hätte. Es ist zugleich der Grund, warum das Thema wiederkommen kann. Eine Verständigung auf gegenseitiger Zurückhaltung hält so lange wie die politische Lage, aus der sie entstand.

Was sich für kleine Jurisdiktionen verschoben hat

Eine Folge ist nicht steuerlicher, sondern struktureller Art. Das OECD-System beruht auf der stillen Voraussetzung, dass alle mitmachen. Die Auffangregel funktioniert nur, wenn genug Staaten sie anwenden, denn ihr ganzer Zweck ist, dass es kein Entkommen gibt. Nimmt man die größte Volkswirtschaft heraus, ist sie nicht kaputt, aber nicht mehr das, als was sie gebaut wurde.

Cayman, die British Virgin Islands, Jersey, Guernsey und die Emirate haben in den vergangenen Jahren erhebliche Anpassungen vorgenommen, weil die Alternative war, dass andere Staaten das Geld ohnehin einsammeln. Bekommt dieser Automatismus Lücken, verschiebt sich die Rechnung. Kurzfristig folgt daraus nichts. Es ist aber der Grund, warum in diesen Standorten seit dem Sommer anders diskutiert wird.

Der Rest ist Standortfrage

Für die allermeisten Leser folgt aus dem 26. Juni nichts, und das ist eine belastbare Aussage, keine Beruhigung. Prüfe einmal die Schwelle, dokumentiere das Ergebnis, und dann ist das Thema für Dich abgeschlossen, bis Dein Konzernumsatz dreistellig in Millionen wird.

Für alle anderen: Vereinbart sind Grundsätze, keine Rechtstexte. Die Umsetzung läuft über die Verwaltungsleitlinien des Inclusive Framework und danach durch siebenundzwanzig nationale Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin gilt in jedem Staat weiter, was dort im Gesetzblatt steht.

Und für die Standortwahl gilt, was vor dem 26. Juni galt. Die Frage ist nicht, welchen Steuersatz ein Land ausweist. Die Frage ist, ob Deine Gesellschaft dort genug tut, dass der Satz Dich überhaupt etwas angeht.

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