
Die Fünf-Prozent-Grenze in Dubai steht in einer Ministerentscheidung, nicht im Gesetz.
Jeder Berater, der Dir eine Freezone-Gesellschaft verkauft, wird Dir irgendwann die Fünf-Prozent-Grenze erklären. Fast keiner sagt Dir, wo sie steht.
Schlag die Kabinettsentscheidung Nr. 100 von 2023 auf, den Artikel über die Geringfügigkeit. Dort steht keine Zahl. Dort steht, dass die schädlichen Erträge einen vom Minister festgelegten Prozentsatz oder einen vom Minister festgelegten Betrag nicht überschreiten dürfen, je nachdem was niedriger ist.
Die Zahl selbst steht eine Ebene tiefer, in einer Ministerentscheidung. Und die ist im August 2025 komplett neu erlassen worden. Die alte Fassung von 2023 ist aufgehoben, die neue gilt rückwirkend ab dem 1. Juni 2023, also ab dem ersten Tag der Körperschaftsteuer.
Fünf Prozent des Umsatzes oder fünf Millionen Dirham, der niedrigere Wert. Diese Zahlen sind heute richtig. Sie sind nur nicht dort verankert, wo die meisten sie vermuten.
Warum das kein juristisches Detail ist
Eine Kabinettsentscheidung zu ändern, ist ein politischer Vorgang. Eine Ministerentscheidung zu ändern, ist eine Unterschrift.
Und es ist bereits passiert. Der Katalog der begünstigten Tätigkeiten sieht heute anders aus als 2023, die Formulierungen zum Rohstoffhandel, zu Logistik und zum Halten von Beteiligungen sind neu geschnitten. Wer seine Struktur 2023 gegen die damalige Liste geprüft hat und sie seither nicht wieder angefasst hat, hat sie gegen einen aufgehobenen Text geprüft.
Das ist die eigentliche Nachricht für einen Halter: Der Prüfschritt ist nicht einmalig. Er gehört einmal im Jahr gemacht, gegen die dann geltende Fassung, und nicht gegen das PDF im Ordner.
Was in die Rechnung geht, und was nicht
Hier liegt der Fehler, der in Beratungsgesprächen am häufigsten auftaucht.
Als schädlicher Ertrag zählen genau drei Dinge:
- Erträge aus ausgeschlossenen Tätigkeiten.
- Erträge aus Tätigkeiten, die nicht auf der Liste stehen, wenn die Gegenseite außerhalb der Zone sitzt.
- Erträge aus Geschäften mit einer anderen Freezone-Gesellschaft, die den Vorteil der Leistung gar nicht selbst hat.
Der dritte Punkt fehlt in fast jeder Darstellung, und er ist der gefährlichste. Das Gesetz nennt das den wirtschaftlichen Empfänger: begünstigt ist nur, wer die Leistung selbst nutzen darf und nicht vertraglich oder rechtlich verpflichtet ist, sie an jemand anderen weiterzureichen. Eine Zwischengesellschaft in der Zone, die durchreicht, macht Deinen Ertrag schädlich, ohne dass sich an Deiner eigenen Tätigkeit irgendetwas ändert.
Und jetzt der Punkt, an dem der Bestand an Beratungstexten falsch liegt: Erträge aus einer Betriebsstätte, ob im Inland oder im Ausland, gehen überhaupt nicht in die Rechnung ein. Weder in den Zähler noch in den Nenner. Sie werden schlicht herausgenommen und in einem eigenen Artikel mit neun Prozent besteuert. Dasselbe gilt für bestimmte Immobiliengeschäfte in der Zone.
Das ist keine Feinheit. Wer eine Festlandbetriebsstätte für einen schädlichen Ertrag hält und deshalb kurz vor Jahresende Aufträge ablehnt, rechnet gegen eine Grenze, die er gar nicht berührt.
Der Kunde auf dem Festland ist nicht das Problem
Der zweite verbreitete Irrtum: Ein Auftrag vom emiratischen Festland zerstöre den Status.
Das Gegenteil steht im Text. Erträge aus Geschäften mit einer Person außerhalb der Zone sind begünstigt, soweit es sich um eine Tätigkeit von der Liste handelt. Ein Zonenunternehmen, das Waren herstellt und sie an einen Abnehmer in Dubai-Stadt verkauft, hat begünstigte Erträge.
Das Tor ist die Tätigkeit, nicht die Postleitzahl des Kunden. Wer das verwechselt, baut seine Struktur um die falsche Frage herum.
Die Liste, an der die meisten scheitern
Begünstigt sind unter anderem Herstellung und Verarbeitung, der physische Handel mit notierten Rohstoffen, das Halten von Beteiligungen zu Anlagezwecken, Schiffe, Rückversicherung, Fonds- und Vermögensverwaltung, Konzernleitung und Treasury für verbundene Unternehmen, Flugzeugfinanzierung, Vertrieb aus einer Designated Zone und Logistik.
Nicht auf der Liste stehen Beratung, Agenturleistungen, Softwareentwicklung, Marketing, Onlinehandel an Endkunden. Das war schon 2023 so und ist heute nicht anders.
Drei Fallen darin, die man kennen sollte:
Jedes Geschäft mit einer natürlichen Person ist eine ausgeschlossene Tätigkeit. Ausgenommen sind nur vier Bereiche: Schiffe, Fondsverwaltung, Vermögensverwaltung, Flugzeugfinanzierung. Ein Geschäft, das an Privatkunden verkauft, ist damit strukturell außerhalb des Nullsatzes, egal wo diese Privatkunden wohnen. Das ist keine Grenzfrage mehr, das ist eine Systementscheidung.
Beteiligungen gelten erst nach zwölf ununterbrochenen Monaten als zu Anlagezwecken gehalten. Eine Holding, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft, erzeugt schädlichen Ertrag aus einer Tätigkeit, die sie für begünstigt hielt.
Vertrieb zählt nur aus einer Designated Zone heraus, und die Ware muss über diese Zone ins Land gekommen sein, und der Abnehmer muss sie weiterverkaufen oder weiterverarbeiten. Drei Bedingungen, kumulativ. Der Verkauf an den Endverwender fällt heraus.
Herr Reinhard in Bochum rechnet nach
Reinhard lebt in Bochum und hält eine Freezone-Gesellschaft, die Industriekomponenten handelt. Umsatz im Jahr: 9 Millionen Dirham, rund 2,2 Millionen Euro. Alles läuft über die Zone, alles begünstigt.
Im Oktober kommt ein Beratungsmandat: Ein Kunde will das Sortiment für seinen eigenen Markt aufbauen lassen und zahlt dafür 600.000 Dirham. Beratung steht nicht auf der Liste, der Kunde sitzt außerhalb der Zone. Der Ertrag ist schädlich.
Seine Grenze: fünf Prozent von 9,6 Millionen Dirham, also 480.000. Fünf Millionen Dirham sind der andere Wert, der Prozentsatz ist der niedrigere, also bindet er. Reinhard liegt mit 600.000 darüber.
Die Folge steht ausdrücklich im Text: Der Status entfällt ab Beginn des betreffenden Steuerzeitraums und für die folgenden vier. Bei 2 Millionen Dirham Gewinn im Jahr sind das neun Prozent oberhalb des Freibetrags von 375.000, also rund 146.000 Dirham jährlich, gut 36.000 Euro. Über fünf Jahre 180.000 Euro für ein Mandat, das 600.000 Dirham gebracht hat.
In Deutschland kommt die Frage nach der Hinzurechnung dazu, und der Statusverlust ändert daran nichts. Neun Prozent liegen weiterhin unter der deutschen Niedrigsteuergrenze von fünfzehn. Was Reinhard rettet, ist nicht der Steuersatz, sondern die Art der Einkünfte: Ein Handel mit eigenem Personal und eigenem Lager in der Zone ist eine aktive Tätigkeit, und aktive Einkünfte werden nicht hinzugerechnet.
Frau Hemma in Wels und Herr Gion in Chur
Hemma führt von Wels aus eine Freezone-Gesellschaft, die Software entwickelt. Sie hat den Status nie gehabt und wird ihn nie bekommen, weil Softwareentwicklung nicht auf der Liste steht. Für sie ist die Fünf-Prozent-Grenze eine Nachricht über andere Leute. Ihre Gesellschaft zahlt neun Prozent oberhalb von 375.000 Dirham, und das ist die ehrliche Ausgangslage.
In Österreich greift die Hinzurechnung, sobald die tatsächliche Belastung unter fünfzehn Prozent liegt. Neun sind weniger als fünfzehn. Für Hemma ist die relevante Frage deshalb nicht der Freezone-Status, sondern ob ihre Gesellschaft passive Einkünfte erzielt und ob eine österreichische Körperschaft sie beherrscht. Bei einer natürlichen Person als Gesellschafterin stellt sich die Hinzurechnung nach österreichischem Recht anders als in Deutschland.
Gion in Chur hält dieselbe Konstruktion. Für ihn ist die emiratische Rechnung fast belanglos, weil die entscheidende Frage in der Schweiz stattfindet: Wo wird die Gesellschaft tatsächlich geleitet? Führt er sie von Chur aus, ist sie in der Schweiz steuerpflichtig, und dann ist es gleich, welcher Satz in der Zone gilt.
Die drei Fälle zeigen dasselbe: Der emiratische Nullsatz ist eine Frage der Gesellschaft. Was bei Dir ankommt, entscheidet Dein Wohnsitz.
Ehrlich unklar
Zwei Dinge sind in der Praxis nicht sauber beantwortet.
Erstens: Was „angemessene“ Substanz heißt, steht nirgends in Zahlen. Der Text verlangt eigene Vermögenswerte, eine angemessene Zahl qualifizierter Vollzeitkräfte und angemessene Betriebsausgaben, jeweils bezogen auf die einzelne Tätigkeit. Ausgelagert werden darf nur innerhalb der Zone und unter eigener Aufsicht. Wo die Grenze verläuft, wird sich erst an Prüfungen zeigen. Was daran heute schon belegbar ist, steht in unserem Fachwissen zu Betriebsstätte und Substanz.
Zweitens: Der Begriff der Nebentätigkeit. Nebentätigkeiten zu begünstigten Tätigkeiten sind begünstigt, Nebentätigkeiten zu ausgeschlossenen sind ausgeschlossen. Die Definition lautet, die Tätigkeit müsse für die Haupttätigkeit notwendig sein oder nur einen geringen Beitrag leisten und so eng mit ihr verbunden sein, dass sie nicht als eigene Tätigkeit gelten sollte. Das ist eine Formulierung, unter der sich in einem Streitfall beides vertreten lässt.
Die Bedingung, die keine Grenze ist
Neben der Geringfügigkeit steht eine zweite Voraussetzung, die deutlich mehr Leute erwischt: geprüfte Abschlüsse, ohne Rücksicht auf die Größe der Gesellschaft.
Eine Freezone-Gesellschaft mit 400.000 Dirham Umsatz braucht dieselbe Prüfung wie eine mit vierzig Millionen. Wer sie nicht hat, erfüllt die Bedingungen nicht, und die Rechtsfolge ist dieselbe wie beim Reißen der Grenze: fünf Steuerzeiträume ohne Status.
Das ist die häufigste Art, den Nullsatz zu verlieren. Nicht ein Auftrag zu viel, sondern ein Abschluss, den niemand geprüft hat.
Was jetzt zu tun ist
Nimm die aktuelle Fassung der Ministerentscheidung und lies die Liste selbst. Sie ist zwei Seiten lang und in klarem Englisch geschrieben. Wenn Deine Haupttätigkeit dort nicht auftaucht, ist die Frage nach der Fünf-Prozent-Grenze für Dich erledigt, und zwar in die andere Richtung.
Prüf, ob Du an Privatpersonen verkaufst. Wenn ja, in welchem Umfang. Diese Erträge sind ausgeschlossen, und sie sammeln sich unauffällig.
Zieh die Betriebsstättenerträge aus der Rechnung heraus, bevor Du sie machst. Sie gehören nicht hinein, weder oben noch unten.
Klär den Prüfungsauftrag für den Abschluss, bevor Du über Grenzwerte nachdenkst. Er ist die Bedingung, die am leisesten reißt.
Und rechne einmal die Gegenprobe. Neun Prozent oberhalb von 375.000 Dirham sind international ein niedriger Satz. Für ein Geschäft, das strukturell nicht in den Katalog passt, ist der reguläre Satz die ruhigere Antwort als eine Dubai Company, die jedes Jahr an einer Zahl entlangbalanciert, die ein Minister ändern kann.