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AuslandsUnternehmen
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Ab Januar ist Deine Gesellschaft bei der Krypto-Börse ein meldepflichtiger Nutzer.

Der Bundesrat hat heute das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz gebilligt. Erhoben wird ab dem 1. Januar. Wer Coins in eine Auslandsgesellschaft gelegt hat, erzeugt damit ab 2026 nicht weniger Daten, sondern zwei Meldungen statt einer.

Es gibt einen Satz, der in diesem Feld seit zehn Jahren wiederholt wird, und er war fünf Jahre lang wahr: Krypto ist nicht im Kontenaustausch.

Der automatische Austausch über Finanzkonten erfasst Banken, Depotstellen, Versicherungen und bestimmte Fonds. Eine Handelsplattform für digitale Vermögenswerte war keins davon. Wer Coins auf einer Börse hielt, hatte kein meldepflichtiges Konto, und wer sie selbst verwahrte, erst recht keins.

Der Bundesrat hat diesem Zustand heute ein Ablaufdatum gegeben. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2023/2226 um, dazu das Regelwerk der OECD für Kryptowerte. Erhoben wird ab dem 1. Januar 2026.

Der Grund, warum dieser Beitrag hier steht und nicht auf einer Kryptoseite, ist ein anderer als der offensichtliche. Er hat mit Gesellschaften zu tun.

Wer meldet, was, und wann

Meldepflichtig sind Anbieter von Dienstleistungen rund um Kryptowerte: Börsen, Verwahrer, Broker, Anbieter von Wallets mit Verfügungsmacht, teils auch Betreiber von Geldautomaten für digitale Werte. Gemeldet werden Identität und Ansässigkeit des Nutzers sowie Umfang und Art seiner Geschäfte, über das Jahr zusammengefasst.

Nach § 9 Absatz 1 ist spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten an die Ansässigkeitsstaaten weiterreicht. Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, erste Übermittlung also der 31. Juli 2027.

Eine Zahl daraus solltest Du Dir merken, weil sie nicht nur die Anbieter betrifft. § 18 des Gesetzes stellt Verstöße mit bis zu fünfzigtausend Euro unter Bußgeld, und Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift richtet sich ausdrücklich an denjenigen, der eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Das ist der Nutzer, nicht die Börse.

Die Anbieter werden im Laufe von 2026 auf Dich zukommen und eine Ansässigkeitserklärung einholen. Was Du dort ankreuzt, ist keine Formalie.

Wer die persönlichen Steuerfolgen im Detail braucht, findet sie bei unserer Spezial-Property Kryptosteuern. Hier geht es um den Teil, der Gesellschaften angeht.

Der Punkt, der Gesellschaften angeht

Er ist unangenehm konkret: Auch eine Gesellschaft ist ein Nutzer.

Wenn Deine Cayman-Holding, Deine Freezone-Gesellschaft in Dubai oder Deine zyprische Ltd Coins auf einer Börse hält, wird dieses Verhältnis erfasst. § 5 des Gesetzes trägt die Überschrift, auf die es ankommt: das Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen.

Bei einem passiven Rechtsträger wird also nicht nur die Gesellschaft gemeldet, sondern die natürliche Person dahinter. Nach demselben Muster, das im Kontenaustausch seit Jahren gilt.

Damit dreht sich die Rechnung um, die viele im Kopf haben. Wer eine Gesellschaft zwischenschaltet, damit weniger sichtbar wird, erzeugt ab 2026 zwei Datensätze statt einem: die Gesellschaft als Nutzerin und sich selbst als beherrschende Person, dazu die Frage, warum es diese Ebene gibt. Eine Gesellschaft, deren Bankkonto seit Jahren gemeldet wird, deren Kryptobestand aber nie auftauchte, wird vollständig sichtbar, und beide Ströme laufen in demselben Amt zusammen.

Was die Gesellschaft kostet, in drei Zahlen

Die ehrliche Einordnung lautet: Eine Gesellschaft ist selten der richtige Ort für private Kryptobestände. Das liegt nicht an der Meldung. Es liegt daran, was sie mit dem Gewinn macht.

Heidrun aus Krefeld hat 2021 für 90.000 Euro gekauft. Der Bestand steht heute bei 480.000 Euro und liegt in einer Cayman-Gesellschaft, die sie 2023 dafür gegründet hat. Verkauft sie 2026, entsteht ein Gewinn von 390.000 Euro. Die Gesellschaft ist eine reine Vermögensverwaltung, die Einkünfte sind passiv, die Belastung auf Cayman ist null. Deutschland rechnet ihr den Betrag zu, mit dem Tarif und nicht mit der Abgeltungsteuer: bei 44,31 Prozent sind das 172.809 Euro.

Hätte sie dieselben Coins privat gehalten, wäre der Gewinn nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei gewesen. Die Gesellschaft hat also nichts geschützt und 172.809 Euro gekostet, und ab 2026 kommt die Meldung obendrauf.

Valentin in Amstetten hat dieselben Zahlen und ein anderes Ergebnis, weil Österreich die Behaltefrist für Kryptowerte 2022 abgeschafft hat. Privat gehalten kostet ihn der Gewinn 27,5 Prozent, also 107.250 Euro. Die Gesellschaft spart ihm davon nichts, weil die österreichische Hinzurechnung ihn als natürliche Person zwar nicht unmittelbar trifft, die Ausschüttung aber denselben Satz auslöst. Er zahlt am Ende dasselbe und hat eine Gesellschaft mehr zu verwalten.

Kaspar in Sarnen hat den härtesten Fall. In der Schweiz ist ein privater Kapitalgewinn steuerfrei, solange kein gewerbsmäßiger Handel vorliegt; belastet wird nur der Bestand über die Vermögenssteuer. In seiner Gesellschaft ist derselbe Gewinn schlicht Gewinn und damit steuerbar. Er hat einen steuerfreien privaten Vorgang in einen steuerpflichtigen betrieblichen verwandelt, und zwar durch die Gründung selbst.

Es gibt Fälle, in denen eine Gesellschaft richtig ist: wenn digitale Werte Teil eines operativen Geschäfts sind, wenn mehrere Personen gemeinsam investieren, wenn Haftung getrennt werden muss. Dann ist eine Cayman Islands Ltd ein sinnvolles Vehikel und die Meldung ein Verwaltungspunkt. Wer eine gründet, damit Coins verschwinden, bekommt das Gegenteil.

Was passiert, wenn Du nicht antwortest

Diese Frage stellt jeder, und das Gesetz beantwortet sie in § 8 unter der Überschrift Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. Die Antwort ist eine Kaskade in drei Stufen.

Erst muss der Anbieter Dich erinnern. Antwortest Du weiter nicht, muss er Dich förmlich auffordern. Bleibt es dabei, muss er Dich für meldepflichtige Geschäfte sperren, und zwar frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach der ursprünglichen Anfrage. Die Sperre endet, sobald Du lieferst.

Das ist der Punkt, an dem dieses Regelwerk sich vom Kontenaustausch unterscheidet. Bei einer Bank wirst Du im Zweifel gemeldet. Bei einer Börse kommst Du im Zweifel nicht mehr an Deine Coins. Wer glaubt, Schweigen sei eine Option, sollte sich vorstellen, dass diese Frist in einen Monat fällt, in dem er verkaufen möchte.

Die Wallet, über die niemand verfügt

Das Regelwerk erfasst Dienstleister, nicht Vermögensgegenstände. Eine selbstverwahrte Wallet, über die kein Anbieter Verfügungsmacht hat, wird als solche nicht gemeldet. Das stimmt und wird richtig zitiert.

Der Schluss daraus trägt trotzdem nicht, aus zwei Gründen.

Erstens ist die Meldepflicht des Anbieters nicht dasselbe wie Deine Erklärungspflicht. Deine Pflicht, Einkünfte und Vermögen zu erklären, hat mit dem Meldesystem nichts zu tun und bestand in allen Jahren, in denen niemand etwas meldete.

Zweitens führt praktisch jeder Weg irgendwann über einen erfassten Anbieter, weil Coins gekauft, getauscht oder verkauft werden müssen, um Geld zu werden. Der Datenpunkt entsteht dann eben dort, mit Datum, Gegenwert und Gegenpartei. Eine selbstverwahrte Wallet verschiebt den Zeitpunkt. Sie beseitigt ihn nicht.

Die zweite Anforderung, die niemand erwähnt

Neben dem Datenfluss entsteht eine buchhalterische Pflicht, die häufiger unterschätzt wird als die Meldung. Eine Gesellschaft, die Kryptowerte hält, muss sie bilanzieren und bewerten, nach den Regeln ihres Sitzstaates.

Drei Fragen sind in fast jedem Fall zu klären:

  • Zuordnung: Anlage- oder Umlaufvermögen. Das entscheidet über die Bewertung und über die Behandlung von Wertänderungen.
  • Bewertung zum Stichtag: Welcher Kurs, welche Quelle, welcher Zeitpunkt. Bei volatilen Werten ist das keine Formsache, und die Methode muss stetig angewandt werden.
  • Nachweis der Anschaffung: Wann, zu welchem Preis, aus welchen Mitteln. Ohne diesen Nachweis ist jede spätere Veräußerung eine Diskussion, die Du nicht gewinnst.

Wer Coins bisher informell in einer Gesellschaft gehalten hat, ohne sie in den Abschluss aufzunehmen, bekommt ab 2027 ein Abstimmungsproblem: Die gemeldeten Daten und der Jahresabschluss erzählen zwei verschiedene Geschichten über dieselbe Gesellschaft.

Was sonst noch zum Jahreswechsel dazukommt

Zum selben Stichtag beginnt die Erhebung nach dem überarbeiteten Standard für Finanzkonten. Neu erfasst werden dort unter anderem elektronische Geldprodukte und digitales Zentralbankgeld, dazu bestimmte Fonds und Strukturen mit Bezug zu digitalen Werten.

Bis 2025 gemeldet Ab 2026 zusätzlich
Bankkonten, Depots Kryptobörsen und Verwahrer
Bestimmte Versicherungen E-Geld-Produkte
Beteiligungen an Fonds Digitales Zentralbankgeld

Der Kreis der teilnehmenden Staaten ist dabei deutlich größer als der der EU-Mitglieder. Über vierzig Jurisdiktionen haben zum 1. Januar 2026 mit der Erhebung begonnen, darunter das Vereinigte Königreich, Japan und Südkorea. Die Schweiz hat den Rahmen geschaffen und wendet ihn mit einer eigenen Partnerstaatenliste an. Die klassischen Offshore-Standorte sind überwiegend dabei, weil sie es sein müssen: Ein Finanzplatz, der beim Kontenaustausch mitmacht und bei Kryptowerten nicht, wäre binnen einer Listenrunde wieder Thema in Brüssel.

Welche Staaten mitmachen und welche Konten der Standard weiterhin nicht erfasst, steht in unserer Übersicht zu den CRS-Ländern.

Was der Zeitplan wirklich bedeutet

Zwischen dem ersten erhobenen Datenpunkt und dem Moment, in dem ein Finanzamt ihn auf dem Tisch hat, liegen rund achtzehn Monate. Das klingt nach Ruhe und ist das Gegenteil.

Die Erhebung beginnt am 1. Januar 2026 und läuft ab dem ersten Tag. Was im Januar 2026 geschieht, ist im Sommer 2027 aktenkundig. Wer eine Struktur ordnen will, hat dafür das Jahr 2026, nicht das Jahr 2027.

Umgekehrt gilt: Für Vorjahre entsteht durch dieses System kein neuer Datenpunkt. Was 2023 auf einer Börse geschah, wird nicht nachgemeldet. Das ändert nichts an bestehenden Erklärungspflichten und an den Verjährungsfristen, aber es beantwortet die Frage, die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellt wird.

Was jetzt zu tun ist

Bestandsaufnahme bis Jahresende. Welche Gesellschaft hält welche Werte auf welcher Plattform, und stimmt das mit dem Abschluss überein.

Anschaffungsdaten sichern. Börsen stellen den Betrieb ein, Konten werden geschlossen, Transaktionshistorien sind später kaum zu rekonstruieren. Ein vollständiger Export kostet heute zehn Minuten und ist in drei Jahren nicht mehr zu bekommen.

Die Selbstauskunft ernst nehmen. Fünfzigtausend Euro stehen im Gesetz, und sie stehen dort auch für Dich.

Und die Struktur ehrlich bewerten. Wenn die einzige Begründung für die Gesellschaft der Datenfluss war, ist diese Begründung ab Januar hinfällig. Und wenn die Gesellschaft aus einem steuerfreien Vorgang einen steuerpflichtigen macht, war sie schon vorher falsch.

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