
Ab Januar meldet Deine Krypto-Börse. Auch die außerhalb der EU.
Es gibt einen Satz, der in diesem Feld seit zehn Jahren wiederholt wird, und er war fünf Jahre lang wahr: Krypto ist nicht im Kontenaustausch.
Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten erfasst Banken, Depotstellen, Versicherungen und bestimmte Fonds. Eine Handelsplattform für digitale Vermögenswerte war keins davon. Wer Coins auf einer Börse hielt, hatte kein meldepflichtiges Konto, und wer sie in einer eigenen Wallet hielt, hatte erst recht keins.
Am 1. Januar 2026 endet dieser Zustand.
Der Grund, warum dieser Beitrag hier steht und nicht nur auf einer Krypto-Seite, ist ein anderer als der offensichtliche. Er hat mit Gesellschaften zu tun.
Was ab Januar erhoben wird
Zwei Regelwerke greifen gleichzeitig ineinander: das Crypto-Asset Reporting Framework der OECD und, für die EU, die achte Fassung der Amtshilferichtlinie. Deutschland hat sie mit einem eigenen Transparenzgesetz umgesetzt.
Meldepflichtig sind Anbieter von Dienstleistungen rund um Kryptowerte: Börsen, Verwahrer, Broker, Anbieter von Wallets mit Verfügungsmacht, teils auch Betreiber von Geldautomaten für digitale Werte. Gemeldet werden Identität und Ansässigkeit des Nutzers sowie Umfang und Art seiner Transaktionen, aggregiert über das Jahr.
Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter übermitteln bis zum 31. Juli 2027 an ihre nationale Behörde, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Daten an die Ansässigkeitsstaaten weiterleitet. Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
Wer eine tiefergehende Darstellung der persönlichen Steuerfolgen braucht, findet sie bei unserer Spezial-Property Kryptosteuern. Hier geht es um den Teil, der Gesellschaften betrifft.
Der Punkt, der Gesellschaften angeht
Und der ist unangenehm konkret: Auch eine Gesellschaft ist ein Nutzer.
Wenn Deine Cayman-Holding, Deine Dubai-Freizonengesellschaft oder Deine zyprische Ltd Coins auf einer Börse hält, wird dieses Verhältnis erfasst. Gemeldet wird nicht nur die Gesellschaft, sondern bei passiven Rechtsträgern auch die beherrschende natürliche Person dahinter, nach demselben Muster, das im Kontenaustausch seit Jahren gilt.
Für viele Strukturen ist das die eigentliche Neuigkeit. Eine Gesellschaft, deren Bankkonto seit Jahren gemeldet wird, deren Kryptobestand aber nie auftauchte, wird ab 2026 vollständig sichtbar. Und weil beide Datenströme im selben Amt zusammenlaufen, entsteht ein Bild, das vorher zwei getrennte Hälften hatte.
Was das für die Bilanz bedeutet
Neben dem Datenfluss entsteht eine zweite Anforderung, die häufiger unterschätzt wird. Eine Gesellschaft, die Kryptowerte hält, muss sie bilanzieren und bewerten, und zwar nach den Regeln ihres Sitzstaates.
Drei Fragen sind dabei in fast jedem Fall zu klären:
- Zuordnung: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen. Das entscheidet über die Bewertung und über die Behandlung von Wertänderungen.
- Bewertung zum Stichtag: Welcher Kurs, welche Quelle, welcher Zeitpunkt. Bei volatilen Werten ist das keine Formsache, und die Methode muss stetig angewandt werden.
- Nachweis der Anschaffung: Wann, zu welchem Preis, aus welchen Mitteln. Ohne diesen Nachweis ist jede spätere Veräußerung eine Diskussion.
Wer Coins bisher informell in einer Gesellschaft gehalten hat, ohne sie in den Abschluss aufzunehmen, hat ab 2026 ein Abstimmungsproblem: Die gemeldeten Daten und der Abschluss erzählen zwei verschiedene Geschichten.
Die Wallet, über die niemand verfügt
Das Regelwerk erfasst Dienstleister, nicht Vermögensgegenstände. Eine selbstverwahrte Wallet, über die kein Anbieter Verfügungsmacht hat, wird als solche nicht gemeldet.
Daraus wird regelmäßig ein Schluss gezogen, der nicht trägt. Die Meldepflicht des Anbieters ist nicht dasselbe wie Deine Erklärungspflicht. Deine Pflicht, Einkünfte und Vermögen zu erklären, hat mit dem Meldesystem nichts zu tun und bestand auch in den Jahren, in denen niemand etwas meldete.
Und praktisch führt fast jeder Weg irgendwann über einen erfassten Anbieter, weil Coins gekauft, getauscht oder verkauft werden müssen, um Geld zu werden. Der Datenpunkt entsteht dann eben an dieser Stelle, mit Datum.
Wie das mit dem übrigen Austausch zusammenhängt
Zum selben Stichtag beginnt die Datenerhebung nach dem überarbeiteten Standard für Finanzkonten. Neu erfasst werden dort unter anderem elektronische Geldprodukte und digitales Zentralbankgeld, dazu bestimmte Fonds und Strukturen mit Bezug zu digitalen Werten.
Zusammen ergibt das eine Ausweitung, die man einmal im Zusammenhang sehen sollte:
| Bis 2025 gemeldet | Ab 2026 zusätzlich |
|---|---|
| Bankkonten, Depots | Kryptobörsen und Verwahrer |
| Bestimmte Versicherungen | E-Geld-Produkte |
| Beteiligungen an Fonds | Digitales Zentralbankgeld |
Welche Staaten dabei mitmachen und welche nicht, und welche Konten der Standard weiterhin nicht erfasst, steht in unserer Übersicht zu den CRS-Ländern.
Welche Standorte mitmachen
Der wichtigste Punkt für die Strukturplanung: Der Kreis der teilnehmenden Staaten ist deutlich größer als der übliche Kreis der EU-Mitglieder. Über vierzig Jurisdiktionen haben die Datenerhebung zum 1. Januar 2026 begonnen, darunter das Vereinigte Königreich, Japan und Südkorea. Die Schweiz hat den Rahmen geschaffen und wird ihn in derselben Systematik anwenden, mit einer eigenen Liste von Partnerstaaten.
Die klassischen Offshore-Standorte sind überwiegend dabei, weil sie es sein müssen: Ein Finanzplatz, der beim Kontenaustausch mitmacht und bei Kryptowerten nicht, wäre binnen einer Listenrunde wieder Thema in Brüssel.
Was das für Dich heißt, je nachdem wo Du sitzt
Bist Du in Deutschland ansässig, laufen die Daten zu Deiner Ansässigkeit. Für Kryptowerte in einer Auslandsgesellschaft kommt hinzu, dass Gewinne daraus in aller Regel als passive Einkünfte gelten und damit in die Hinzurechnungsbesteuerung fallen, sobald die Gesellschaft niedrig besteuert ist.
Bist Du in Österreich ansässig, gilt dasselbe über die dortige Hinzurechnung ab einer effektiven Belastung unter fünfzehn Prozent. Auf privater Ebene unterliegen Kryptowerte dort dem besonderen Steuersatz für Kapitalvermögen.
Bist Du in der Schweiz ansässig, gibt es keine Hinzurechnung, dafür die Vermögenssteuer auf den Bestand und die Frage, ob Handel als gewerbsmäßig eingestuft wird.
Liegt Dein Wohnsitz außerhalb dieser drei Länder, entscheidet die Rechtslage Deines Ansässigkeitsstaates, und der bekommt die Daten künftig ebenfalls, sofern er teilnimmt.
Was das für die Struktur heißt
Die ehrliche Einordnung: Eine Gesellschaft ist selten der richtige Ort für private Kryptobestände. Sie erzeugt eine zusätzliche Ebene mit Bilanzierung, Bewertung, Nachweisen und einer Meldung, die ohnehin bis zu Dir durchgereicht wird.
Es gibt Konstellationen, in denen sie richtig ist: wenn digitale Werte Teil eines operativen Geschäfts sind, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam investieren, wenn Haftungstrennung gebraucht wird. In diesen Fällen ist eine Cayman Islands Ltd oder eine vergleichbare Struktur ein sinnvolles Vehikel, und die Meldepflicht ist ein Verwaltungspunkt.
Wer eine Gesellschaft dagegen deshalb zwischenschaltet, weil er hofft, dass die Coins dadurch verschwinden, wird ab 2026 das Gegenteil erreichen: eine zusätzliche Meldung über eine zusätzliche Ebene, die die Frage nach dem Zweck der Struktur mitliefert.
Was jetzt zu tun ist
Bestandsaufnahme bis Jahresende. Welche Gesellschaft hält welche Werte auf welcher Plattform, und stimmt das mit dem Abschluss überein.
Anschaffungsdaten sichern. Börsen stellen den Betrieb ein, Konten werden geschlossen, und Transaktionshistorien sind später schwer zu rekonstruieren. Ein Export der vollständigen Historie kostet heute zehn Minuten.
Die Selbstauskünfte prüfen. Die Anbieter werden im Laufe von 2026 Ansässigkeitserklärungen einholen. Was Du dort angibst, sollte zu dem passen, was Dein Finanzamt weiß.
Und die Struktur ehrlich bewerten. Wenn die einzige Begründung für die Gesellschaft der Datenfluss war, ist diese Begründung ab Januar hinfällig.
Was der Zeitplan tatsächlich bedeutet
Zwischen dem Beginn der Datenerhebung und dem Moment, in dem ein Finanzamt die Daten auf dem Tisch hat, liegen rund achtzehn Monate. Das klingt nach Ruhe und ist das Gegenteil.
Die Erhebung beginnt am 1. Januar 2026 und läuft rückwirkungsfrei ab dem ersten Tag. Was im Januar 2026 passiert, ist im Sommer 2027 aktenkundig, und zwar mit Datum, Gegenwert und Gegenpartei. Wer die Struktur ordnen will, hat dafür das Jahr 2026, nicht das Jahr 2027.
Umgekehrt gilt: Für Vorjahre entsteht durch dieses System kein neuer Datenpunkt. Was 2023 auf einer Börse geschah, wird nicht nachgemeldet. Das ändert nichts an bestehenden Erklärungspflichten und an den üblichen Verjährungsfristen, aber es beantwortet die Frage, die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellt wird.