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Weite flache Gezeitensandbank einer Karibikküste im weichen diesigen Licht, quer über das Bild gesehen, unten rechts der blasse Sandrücken, oben links stilles helles Wasser mit feiner Kräuselung, am linken Rand weit entfernt eine winzige dunkle Insel

Cayman hebt die Registergebühr auf 75 Dollar und führt eine Jahreskarte für 250 ein.

Die Erhöhung selbst ist eine Randnotiz. Interessant ist der zweite Teil der Änderung: Zum ersten Mal gibt es einen Tarif für Vielnutzer, und sein Wortlaut passt nicht sauber zu der Vorschrift, die er ergänzt. Wer für wen dieses Register gebaut wird, lässt sich an diesen beiden Sätzen ablesen.

Das Parlament der Cayman Islands hat diesen Monat eine Änderungsverordnung bestätigt, die aus zwei Zahlen besteht. Der Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlich Berechtigten kostet künftig 75 statt 30 Dollar. Und es gibt eine neue Gebühr von 250 Dollar im Jahr.

Als Nachricht ist das dünn. Fünfundvierzig Dollar mehr für einen Vorgang, den die meisten Leser nie auslösen werden.

Die zweite Zahl ist trotzdem eine Notiz wert, denn eine Jahresgebühr ist etwas anderes als eine erhöhte Einzelgebühr. Sie sagt, mit welcher Art von Nutzer die Verwaltung rechnet. Und ihr Wortlaut passt nicht ganz zu der Vorschrift, die sie ergänzt.

Was genau geändert wurde

Die Änderungsverordnung ist kurz genug, um sie ganz zu lesen. Sie tut drei Dinge, alle in derselben Gebührenvorschrift der Verordnung von 2024:

  • Im Buchstaben (A) werden die Worte dreißig Dollar gestrichen und durch fünfundsiebzig Dollar ersetzt. Das ist die Gebühr für einen Antrag, der eine Rechtsperson betrifft.
  • Der Buchstabe (B) bleibt inhaltlich, wie er war: einhundert Dollar für einen Antrag, der mehrere verbundene Rechtspersonen betrifft. Geändert wird dort nur die Zeichensetzung, damit ein weiterer Buchstabe angehängt werden kann.
  • Neu eingefügt wird der Buchstabe (C): zweihundertfünfzig Dollar für Verwaltungsleistungen, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, binnen eines Jahres mehrere Anträge in Bezug auf eine beliebige Zahl von Rechtspersonen zu stellen.

Beschlossen wurde das im Kabinett am 21. Januar 2026, bestätigt hat es das Parlament im März. Der Text liegt beim Parlament offen und ist keine zwei Seiten lang.

Zur Währung: Die Verordnung schreibt schlicht Dollar. Gebühren des Registers und der Behörden werden auf Cayman in Cayman-Dollar geführt, und der steht fest bei 1,20 US-Dollar. Aus 75 werden damit rund 90 US-Dollar, aus 250 rund 300. In mehreren Kanzleirundschreiben stehen diese Beträge als US-Dollar. Bei Summen dieser Größe ist der Unterschied gleichgültig, bei der Einordnung nicht: Wer eine Quelle in der Währung schludern sieht, sollte sie auch im Übrigen nachprüfen.

Was ausdrücklich nicht geändert wurde

Und das ist der wichtigere Teil. Die Änderungsverordnung fasst ausschließlich die Gebührenvorschrift an. Unberührt bleibt:

  • Nummer 3, also die Vorschrift darüber, wer überhaupt antragsberechtigt ist. Es bleibt bei den drei Gruppen, und es bleibt vor allem bei dem Nachsatz, wonach das berechtigte Interesse dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Bekämpfung oder Verfolgung von Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung dienen muss. Wie dieser Nachsatz wirkt, haben wir beim Inkrafttreten der Verordnung auseinandergenommen.
  • Die Nachweispflichten über Identität, Qualifikation und Art der Geschäftsbeziehung.
  • Die Frist von sieben Werktagen und die Pflicht, eine Ablehnung schriftlich zu begründen.
  • Die Aktenführung über sechs Jahre.

Die Zugangshürde ist also unverändert. Wer die Gebühr für die Hürde hält, hat schon vorher falsch gelesen und liest jetzt nur eine größere falsche Zahl.

Die Stelle, an der die Änderung nicht sauber ist

Jetzt der Punkt, an dem es interessant wird.

Die Verordnung von 2024 sagt an einer anderen Stelle, wann ein Antrag überhaupt mehrere Rechtspersonen umfassen darf: nur, wenn diese verbunden sind. Und verbunden ist dort eng definiert. Es meint nicht Konzernverbund und nicht gemeinsame Gesellschafter, sondern dass den Rechtspersonen vorgeworfen wird, gemeinsam an Geldwäsche, einer Vortat oder Terrorismusfinanzierung beteiligt zu sein. Auch das kannst Du im Verordnungstext von 2024 nachlesen, es steht direkt über der Gebührenvorschrift.

Der neue Buchstabe (C) spricht dagegen von einer beliebigen Zahl von Rechtspersonen, ohne diese Einschränkung zu wiederholen.

Zwei Lesarten sind vertretbar:

Erstens, die enge: Der neue Buchstabe regelt nur die Gebühr. Die Voraussetzung, unter der überhaupt mehrere Gesellschaften in einem Vorgang behandelt werden dürfen, steht unverändert an ihrer alten Stelle und gilt weiter. Die 250 Dollar sind dann nichts als ein Pauschaltarif für jemanden, der übers Jahr mehrere einzelne Anträge stellt, jeweils mit eigener Begründung und eigener Prüfung.

Zweitens, die weite: Der Gesetzgeber wollte eine Art Jahreszugang für wiederkehrende Nutzer schaffen und hat mit den Worten von der beliebigen Zahl bewusst über die Verbundenheitsregel hinausgegriffen.

Die erste Lesart ist die überzeugendere, weil eine Gebührenvorschrift üblicherweise keine materiellen Voraussetzungen verschiebt und weil die Änderungsverordnung die Verbundenheitsregel schlicht nicht angefasst hat. Sicher ist es nicht. Wir schreiben das hier so hin, wie es ist, nämlich als offene Frage, und nicht als Feststellung in die eine oder andere Richtung.

Was der Tarif trotzdem verrät

Unabhängig davon, welche Lesart sich durchsetzt, sagt die bloße Existenz einer Jahresgebühr etwas.

Man führt keinen Jahrestarif für einen Vorgang ein, der zweimal im Jahr vorkommt. Man führt ihn ein, wenn man mit wiederkehrenden institutionellen Nutzern rechnet, die dieselbe Verwaltungsstrecke immer wieder gehen: Compliance-Abteilungen von Banken, Prüfungsgesellschaften, Ermittlungsdienstleister, spezialisierte Redaktionen.

Das ist die Nachricht. Nicht dass das Register öffentlicher würde, sondern dass es in eine Routine übergeht, die auf wenige professionelle Anwender zugeschnitten wird. Für den Inhaber einer Cayman-Gesellschaft ist das kein Anlass zur Panik, aber ein Grund, die Struktur so zu halten, dass sie einer Prüfung standhält, die nicht mehr die Ausnahme ist.

Burkhard in Osnabrück, für den sich nichts ändert

Burkhard hält über eine Cayman-Gesellschaft Anteile an einem Softwarehaus in Estland. Er ist im Register als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen, mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit.

Vor der Änderung konnte jemand für 30 Dollar beantragen, das zu sehen. Jetzt kostet es 75. An Burkhards Lage ändert das nichts, weil die Gebühr nie das war, was ihn geschützt hat. Was ihn schützt, ist, dass ein Antragsteller einen Geldwäscheverdacht formulieren und belegen muss und dass die Behörde darüber nach Ermessen entscheidet.

Interessant wird es für ihn aus einem anderen Grund. Sein estnischer Mitgesellschafter will die Anteile übernehmen und lässt dafür eine Herkunftsprüfung laufen. Dessen Bank fällt unter Buchstabe (c), betreibt die Prüfung erkennbar zu Geldwäschezwecken und wird den Zugang bekommen. Was sie erhält, ist der Registerinhalt, und der muss dann mit dem übereinstimmen, was Burkhard der Bank selbst erzählt hat.

Genau daran scheitern Transaktionen, nicht an der Einsicht als solcher, sondern an Abweichungen zwischen dem, was im Register steht, und dem, was der Beteiligte angibt. Burkhard hat vor vier Jahren die Anschrift gewechselt und das Register nicht nachgeführt. Das ist keine Straftat und kostet ihn im Zweifel nur eine Erklärung, aber es ist eine Erklärung zur ungünstigsten Zeit.

Innsbruck, Basel und die Register zu Hause

Hermine in Innsbruck und Burkhard sind in derselben Lage, denn beide Heimatstaaten folgen demselben Modell. Der Europäische Gerichtshof hat den unbeschränkt öffentlichen Registerzugang 2022 in den verbundenen Verfahren C-37/20 und C-601/20 für ungültig erklärt. Seither gilt in Deutschland und in Österreich, was auf Cayman auch gilt: Einsicht bekommt, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Für Deutschland steht das im Geldwäschegesetz im ersten Absatz, samt der Beschränkung, dass Mitglieder der Öffentlichkeit nur Geburtsmonat und Geburtsjahr und das Wohnsitzland zu sehen bekommen.

Der Unterschied ist ein anderer, und er fällt zugunsten von Cayman aus: Dort zahlt der Anfragende. In Deutschland und Österreich tragen die eingetragenen Gesellschaften die Registerkosten als laufende Gebühr, unabhängig davon, ob jemals jemand hineinsieht.

Balz in Basel hat kein vergleichbares Register über sich. Die Schweiz kennt keinen öffentlichen Zugang dieser Art. Für ihn bleibt der Cayman-Antragsweg der einzige, über den ein Privater überhaupt an die Eigentümerkette käme, und der ist durch den Zweck begrenzt. Sein reales Thema ist wie stets der automatische Informationsaustausch, der ohne Antrag, ohne Gebühr und ohne berechtigtes Interesse zwischen Behörden läuft.

Was daran ehrlich unklar ist

Ob die Jahresgebühr einen Volumenzugang eröffnet, ist offen, siehe oben. Bis dazu eine Verwaltungspraxis erkennbar ist, sollte niemand das eine oder das andere behaupten.

Und Nutzungszahlen gibt es nicht. Weder wie viele Anträge seit Februar 2025 gestellt wurden noch wie viele bewilligt oder abgelehnt wurden, ist veröffentlicht. Ob der Jahrestarif also einen bestehenden Bedarf abbildet oder einen erhofften, lässt sich von außen nicht sagen. Wer aus der Gebühr auf eine rege Nutzung schließt, schließt von einer Preisliste auf einen Umsatz.

Was jetzt sinnvoll ist

Für die allermeisten Leser: nichts. Die Gebühr betrifft den, der anfragt, nicht den, über den angefragt wird.

Was sich lohnt, ist die eine Kontrolle, die Burkhard versäumt hat: Sieh nach, ob die Angaben zu Deiner Person im Register aktuell sind, Anschrift, Ausweisdaten, Beteiligungshöhe. Wenn ein Zugang erteilt wird, wird der Registerinhalt herausgegeben, und zwar so, wie er dasteht. Eine veraltete Eintragung ist kein Schutz, sondern ein Widerspruch, den Du zu erklären hast.

Wir gleichen das mit Dir ab und bringen die Eintragung dort in Ordnung, wo sie nicht mehr stimmt, solange das noch eine Verwaltungssache ist und keine Frage in einer Transaktionsprüfung.

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