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Kaffeeterrassen an einem grünen Berghang in Panama im warmen Nachmittagslicht, glänzende Sträucher in vollem Laub in gestuften Reihen, hohe Schattenbäume, seitlich ein tiefgrünes Tal

Panama-Stiftungen bekommen zum ersten Mal einen Entlastungsbeweis.

Der Entwurf aus dem Finanzministerium zieht eine Fünfzehn-Prozent-Grenze ein und greift auf mittelbar Begünstigte durch. Er öffnet aber auch etwas, das seit 2009 zu war: den Gegenbeweis für Stiftungen außerhalb Europas.

Über Entwürfe aus dem Finanzministerium wird üblicherweise in einer einzigen Tonlage berichtet. Es wird enger, es wird teurer, der Fiskus greift zu.

Diesmal stimmt das zur Hälfte. Die andere Hälfte ist eine Öffnung, und es ist die größere von beiden.

Das Bundesfinanzministerium hat am 18. November 2025 einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen an die Verbände versandt, mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15. Januar 2026. Es ist ein früher Verfahrensstand. Es gibt keinen Regierungsentwurf, keinen Kabinettsbeschluss, kein Gesetzgebungsverfahren, und im Entwurf steht kein Wort dazu, ab wann er gelten soll.

Trotzdem lohnt er die Lektüre, weil eine Stiftung mit einem Horizont von dreißig Jahren geplant wird und nicht mit einem von dreißig Monaten.

Wie die Zurechnung heute läuft

§ 15 AStG rechnet das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter zu, wenn dieser in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist er es nicht, trifft es die Bezugs- und Anfallsberechtigten, soweit sie hier ansässig sind.

Die Zurechnung setzt keine Ausschüttung voraus. Das ist der Kern der Vorschrift und ihr schmerzhafter Teil: Besteuert wird Einkommen, das beim Steuerpflichtigen nicht angekommen ist und das er sich unter Umständen gar nicht auszahlen lassen kann.

Absatz 6 kennt dagegen einen Gegenbeweis. Er greift, wenn die Stiftung im europäischen Wirtschaftsraum sitzt, wenn nachgewiesen wird, dass das Vermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und wenn zwischen Deutschland und dem Sitzstaat Auskünfte fließen.

Für Liechtenstein ist das eine gangbare Tür. Für Panama, Nevis, die Cookinseln oder Jersey ist es gar keine. Nicht weil der Nachweis dort misslingt, sondern weil er dort nicht zugelassen ist.

Genau das soll sich ändern.

Die drei Bewegungen im Entwurf

Erstens eine Niedrigsteuergrenze von fünfzehn Prozent. Bisher kennt § 15 AStG keine. Der Entwurf zieht sie ein und bringt die Vorschrift damit auf dieselbe Linie wie die Hinzurechnungsbesteuerung bei Gesellschaften, die seit 2024 ebenfalls bei fünfzehn Prozent liegt. Für Standorte ohne nennenswerte Ertragsbesteuerung ändert das nichts, dort war die Belastung schon immer niedrig. Für eine Stiftung in einem Land mit ordentlicher Besteuerung ändert es alles: Sie fällt aus der Vorschrift heraus, ohne einen Gegenbeweis führen zu müssen.

Zweitens mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigung. Erfasst werden künftig auch Personen, die nicht in der Satzung stehen, sondern über eine weitere Ebene begünstigt sind. Zweistufige Aufbauten, bei denen eine Stiftung eine zweite hält oder eine Gesellschaft dazwischenhängt, verlieren damit ihren Sinn. Das ist die Verschärfung, und sie ist die erwartbare.

Drittens der Gegenbeweis, ausgeweitet auf Drittstaaten. Er wandert im Text von Absatz 6 nach Absatz 3, wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs angepasst und steht danach nicht mehr nur europäischen Stiftungen offen.

Dazu kommen zwei Rechenregeln, die leise wirken und viel bewegen: § 8b Absatz 1 KStG soll bereits auf Ebene der Stiftung angewendet werden, und § 11 AStG soll entsprechend gelten, also der Kürzungsbetrag, der eine spätere tatsächliche Ausschüttung von der zweiten Besteuerung verschont. Der bisherige Absatz 3 zu Unternehmerstiftungen entfällt.

Was das in Zahlen ausmacht

Bernward aus Coesfeld, 71, hat seinen Maschinenbaubetrieb verkauft und sechs Millionen Euro in eine Panama-Stiftung eingebracht. Die Stiftung hält unter anderem zwanzig Prozent an einer operativen GmbH und bezieht daraus 150.000 Euro Dividende im Jahr, dazu 90.000 Euro Zinsen. Panama besteuert Auslandserträge nicht, die Belastung dort ist null.

Nach heutigem Recht wird ihm der volle Betrag von 240.000 Euro zugerechnet. Ein Gegenbeweis steht ihm nicht offen, weil Panama kein europäischer Staat ist. Bei einem Spitzensatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also 44,31 Prozent, sind das 106.344 Euro pro Jahr auf Geld, das auf dem Stiftungskonto liegen bleibt. Wird später ausgeschüttet, ist die Frage der zweiten Besteuerung nicht sauber gelöst.

Nach dem Entwurf ändern sich zwei Dinge. Auf die Dividende wird die Beteiligungsertragsbefreiung schon bei der Stiftung angewendet, es bleiben fünf Prozent als nicht abziehbare Ausgaben, also 7.500 statt 150.000 Euro. Zugerechnet werden dann 97.500 statt 240.000 Euro, das macht 43.202 statt 106.344 Euro, eine Ersparnis von 63.142 Euro im Jahr. Und führt Bernward zusätzlich den Gegenbeweis erfolgreich, fällt die Zurechnung ganz weg.

Ob die Beteiligungsertragsbefreiung heute schon auf Stiftungsebene greift, ist umstritten, und die Finanzverwaltung wendet sie dort nicht an. Der Entwurf ordnet sie ausdrücklich an. Das ist keine Verschärfung. Das ist die Beseitigung eines Konstruktionsfehlers.

Die Absätze wandern

Ein Punkt, der keine Position verlangt, aber jeden trifft, der mit älteren Papieren arbeitet: Der Entwurf schreibt die Vorschrift nicht nur inhaltlich um, er ordnet sie neu.

Der Gegenbeweis wandert von Absatz 6 auf Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 rückt in den neuen Absatz 2 Satz 2, der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 9. Der bisherige Absatz 3 zu Unternehmerstiftungen entfällt ersatzlos, weil er in der Praxis kaum eine Rolle gespielt hat und systematisch quer lag.

Jede Fundstelle in einem Gutachten, einer Satzung oder einem Beratungsschreiben zeigt danach auf eine andere Stelle als gemeint. Wer eine Stiftungsakte führt, sollte die Verweise beim ersten Regierungsentwurf durchgehen, nicht erst beim Inkrafttreten.

Und noch eine Rechenregel, die man nicht überliest, wenn man einmal betroffen war: Die entsprechende Anwendung von § 11 AStG bedeutet, dass eine spätere tatsächliche Zuwendung um den Betrag gekürzt wird, der bereits zugerechnet und versteuert wurde. Heute wird in solchen Fällen zweimal besteuert, einmal ohne Geld und einmal mit. Genau daran scheitern Gespräche über Familienstiftungen regelmäßig, und zwar zu Recht.

Der Haken am geöffneten Gegenbeweis

Der Gegenbeweis verlangt zweierlei, und nur eines davon ist Gestaltung.

Das eine ist der Auskunftsverkehr mit dem Sitzstaat. Panama nimmt am Kontenaustausch teil und ist dem erweiterten Amtshilfeübereinkommen beigetreten, Liechtenstein sowieso, Nevis in geringerem Umfang. Ob das für die Zwecke des neuen Absatzes 3 reicht, steht im Entwurf nicht, und niemand kann es heute seriös sagen. Wer eine Stiftung darauf baut, dass sein Standort die Anforderung erfüllen wird, baut auf eine Annahme.

Das andere ist der Nachweis, dass das Vermögen der Verfügungsmacht rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Dieser Teil ändert sich nicht, er wird nur schärfer formuliert. Er scheitert regelmäßig an:

  • Widerrufsvorbehalten jeder Art. Wer die Stiftung auflösen und das Vermögen zurückholen kann, hat nichts weggegeben.
  • Weisungsrechten gegenüber dem Stiftungsrat, ob in der Satzung oder in einem Beibrief.
  • Der eigenen Stellung im Organ. Wer alleiniges Organ ist, verwaltet sein eigenes Vermögen unter anderem Namen.
  • Protektorenrechten, die dieselbe Kontrolle über eine dritte Person vermitteln.
  • Der gelebten Praxis. Wenn jeder Beschluss des Stiftungsrats einem Anruf folgt, hilft die sauberste Satzung nicht.

Eine Stiftung leistet nur, was sie kostet, und sie kostet Kontrolle. Wer das Vermögen aus der Person herauslösen und zugleich darüber verfügen will, bekommt die Zurechnung, in jeder Fassung der Vorschrift.

Die Panama- und die Nevis-Stiftung begleitet bei uns die Property Asset Protection Plus, weil dieses Feld eigene Erfahrung verlangt und die Fehler dort teuer und endgültig sind.

Die Begünstigte, die von nichts weiß

Dorothee aus Aachen ist die Nichte des Stifters. Sie steht nicht in der Satzung. Sie ist über eine zweite Stiftung begünstigt, die ihr Onkel für die Seitenlinie der Familie errichtet hat. Bezogen hat sie nie etwas.

Nach heutigem Recht ist ihre Lage unklar und in der Praxis oft ruhig. Nach dem Entwurf ist sie mittelbar Bezugsberechtigte und steht in der Zurechnung.

Das ist der Punkt, an dem dieser Entwurf Menschen trifft, die keine Entscheidung getroffen haben. Viele Begünstigte wissen nicht, dass ihnen Einkommen zugerechnet werden kann, das sie nie erhalten haben, und erfahren es zuerst vom Finanzamt. Wer als Stifter eine Familienstiftung hält, schuldet den Begünstigten diese Auskunft, bevor sie von anderer Seite kommt.

Dieselbe Frage in Wien und in Zug

Anneliese in Wels hat keine Zurechnung nach deutschem Muster zu fürchten. Österreich arbeitet mit einem eigenen System: einer Eingangssteuer beim Hineingeben des Vermögens und einer Zwischenbesteuerung von 23 Prozent auf bestimmte Kapitalerträge auf Ebene der Privatstiftung, die bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gutgeschrieben wird. Die Belastung entsteht dort also am Anfang und am Ende, nicht laufend auf nicht ausgeschüttete Erträge.

Verena in Zug lebt in einem Land ohne Zurechnungsbesteuerung. Entscheidend ist in der Schweiz, ob die Stiftung als eigenes Rechtssubjekt anerkannt oder als transparent behandelt wird, und das hängt an denselben Fragen: Widerruflichkeit, Weisungsrechte, tatsächliche Verfügungsmacht. Wird sie als transparent behandelt, ist das Vermögen weiterhin ihres, mit Vermögenssteuer und Einkommenssteuer wie zuvor. Eine Zurechnung braucht es dafür nicht, es wird schlicht so getan, als gäbe es die Stiftung nicht.

Wie sich eine Stiftung von einer Holding unterscheidet und wann welche das richtige Werkzeug ist, steht in unserem Fachwissen zur Steuergestaltung mit der Auslandsholding.

Was jetzt zu tun ist

Wenn Du eine ausländische Stiftung hältst: Lass Satzung, Reglemente und alle Nebenabreden auf die fünf Punkte durchsehen, an denen der Gegenbeweis scheitert. Diese Prüfung lohnt unabhängig vom Entwurf, weil sie das geltende Recht betrifft, und sie ist die Voraussetzung dafür, die neue Tür überhaupt benutzen zu können.

Wenn Du eine planst: Bau sie so, dass sie unter beiden Fassungen trägt. Eine Struktur, die nur nach altem Recht funktioniert, ist bei einem Instrument mit dreißig Jahren Horizont keine Struktur, sondern eine Wette.

Wenn Du Begünstigter bist, ohne Stifter zu sein: Frag nach, wo Du in der Kette stehst. Und zwar jetzt, solange es eine Frage unter Verwandten ist.

Und behandle den Entwurf als Entwurf. Er beschreibt eine Absicht. Wer heute Entscheidungen auf einen Text stützt, der das Verfahren noch nicht durchlaufen hat, macht denselben Fehler wie jemand, der die Unshell-Richtlinie für geltendes Recht gehalten hat.

Der Satz, mit dem eine Stiftung seit Jahrhunderten erklärt wird, lautet: Eine Firma gehört jemandem, eine Stiftung gehört sich selbst. Der Fiskus hat diesen Satz sechzehn Jahre lang nur für Europa gelten lassen. Dass er ihn jetzt auch für Panama zur Prüfung stellt, ist die eigentliche Nachricht in diesem Papier.

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