🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
AuslandsUnternehmen
Ein bewaldeter Bergrücken über einer subtropischen Hafenstadt im goldenen Licht, dichtes Grün im Vordergrund, tief unten die besonnten Turmspitzen am Wasser im warmen Dunst

Seit dem 23. Mai zieht eine Gesellschaft nach Hongkong um, statt aufgelöst zu werden. Am Wohnsitz des Gesellschafters ändert das nichts.

Teil 17A der Companies Ordinance erlaubt der ausländischen Gesellschaft, ihren Sitz zu wechseln und dieselbe juristische Person zu bleiben. Verträge laufen weiter, die Bankhistorie bleibt, die Hinzurechnung zu Hause auch.

Das Teuerste an einer Gesellschaft ist selten das Gründungshonorar. Das Teuerste ist ihre Geschichte.

Sechs Jahre Rechnungen unter derselben Nummer. Ein Rahmenvertrag mit einem Kunden, der ihn nicht noch einmal durch seine Rechtsabteilung schicken will. Eine Bank, die Deine Zahlungsströme seit Jahren sieht und deshalb nicht mehr bei jeder Überweisung nachfragt. Eine Lizenz, ein Markenrecht, ein Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag.

Wer bisher aus einem Offshore-Standort weg wollte, dessen Ruf ihm die Bankverbindung verdorben hatte, verlor genau das. Auflösen, neu gründen, bei allem wieder bei null anfangen. Seit dem 23. Mai geht es anders, und es ist wichtig, dabei genau zu trennen, was sich ändert und was nicht.

Teil 17A und was er ändert

Die Companies (Amendment) (No. 2) Ordinance 2025 hat der hongkonger Companies Ordinance einen neuen Teil 17A gegeben. Das Companies Registry beschreibt den Zweck selbst so: ein einfacher, zugänglicher und kostengünstiger Weg für ausländische Gesellschaften, nach Hongkong zu re-domizilieren, unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit als juristische Person und unter Sicherung der Geschäftskontinuität.

Das ist der ganze Punkt. Es entsteht keine neue Gesellschaft. Es wird nichts übertragen. Verträge laufen weiter, Rechte bleiben, Verbindlichkeiten auch. Die Gesellschaft zieht um wie ein Mensch umzieht: gleiche Person, andere Adresse.

Bisher gab es nur den Umweg. Man gründete neu, übertrug alles Einzelne und liquidierte das Alte. Jeder dieser drei Schritte kostete Zeit, Geld und Zustimmungen Dritter, die man nicht immer bekommt.

Die vier Gesellschaftstypen, die passen

Der Zugang ist enger, als Werbetexte vermuten lassen. Die zuziehende Gesellschaft muss einem der vier hongkonger Typen entsprechen oder ihm im Wesentlichen ähneln: private oder öffentliche Gesellschaft mit Stammkapital und beschränkter Haftung, private oder öffentliche unbeschränkte Gesellschaft mit Stammkapital.

Für die Praxis heißt das: Eine BVI Business Company, eine Cayman Exempted Company und Gesellschaften aus Samoa, den Seychellen oder Belize passen in aller Regel, weil sie kapitalbasierte Gesellschaften sind. Eine Personengesellschaft passt nicht. Eine Schottische Limited Partnership passt nicht. Eine Stiftung passt nicht.

Dazu die Bedingungen, die jede Behörde stellt, wenn sie einen Zuzug erlaubt: Das erste Geschäftsjahr muss abgeschlossen sein, die Gesellschaft zahlungsfähig, die Gesellschafter müssen zustimmen, und der Umzug darf keine Gläubiger benachteiligen.

Und dann der Punkt, an dem die Sache in der Praxis am häufigsten hängt: Das Recht des Herkunftsstaates muss den Wegzug erlauben. Die British Virgin Islands und die Cayman Islands kennen das Verfahren seit Jahren. Andere Standorte lassen ihre Gesellschaften nicht gehen. Das ist die erste Frage, nicht die letzte.

Der Ablauf, in seiner Reihenfolge

  • Prüfung des Herkunftsrechts. Erlaubt der Sitzstaat den Wegzug, und unter welchen Bedingungen?
  • Beschluss der Gesellschafter nach dem Recht des Herkunftsstaates und nach dem Gesellschaftsvertrag.
  • Erklärung zur Zahlungsfähigkeit und Nachweis, dass keine Auflösung, kein Insolvenz- und kein Vollstreckungsverfahren läuft.
  • Antrag beim Companies Registry mit Satzung, Nachweisen zum Herkunftsrecht und Angaben zu Geschäftsführung und Gesellschaftern.
  • Bescheinigung über die Re-Domizilierung. Ab diesem Tag ist die Gesellschaft hongkonger Gesellschaft.
  • Löschung im Herkunftsregister, nachzuweisen innerhalb der gesetzten Frist. Zwei Register für dieselbe Gesellschaft sind nicht vorgesehen.

Realistisch sind mehrere Monate, und der längste Teil liegt fast nie in Hongkong. Er liegt beim alten Registered Agent, der Unterlagen aus zehn Jahren zusammensuchen soll, die niemand je gebraucht hat.

Die Bank zieht nicht automatisch mit

Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig untergeht. Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person, aber jedes Institut behandelt eine Sitzverlegung als wesentliche Änderung und zieht die Unterlagen neu. Neuer Registerauszug, neue Satzung, neue Bestätigung der wirtschaftlich Berechtigten, oft ein Gespräch.

Der Vorteil bleibt trotzdem groß, weil Kontonummer, Beziehung und Zahlungshistorie bestehen bleiben. Es ist eine Nachprüfung, keine Neueröffnung. Nur ein Selbstläufer ist es nicht.

Dietmar in Lüdenscheid, beide Seiten gerechnet

Dietmar hält seit 2019 eine BVI Business Company, die Lizenzen an einer Steuerungssoftware vergibt. Sechs Jahre Historie, elf laufende Rahmenverträge, ein Konto in Singapur, das er nicht verlieren will. Der Gewinn liegt bei 3.500.000 Hongkong-Dollar im Jahr, bei einem Kurs von 9,00 Hongkong-Dollar je Euro also rund 388.900 Euro.

Was der Umzug auf der hongkonger Seite bringt, lässt sich genau beziffern. Hongkong besteuert Gewinne aus hongkonger Quellen zweistufig: 8,25 Prozent auf die ersten zwei Millionen Hongkong-Dollar, 16,5 Prozent darüber. Für Dietmar wären das 165.000 plus 247.500, zusammen 412.500 Hongkong-Dollar oder rund 45.800 Euro im Jahr. Wird der Offshore-Antrag anerkannt, weil die gewinnbringende Tätigkeit nachweislich außerhalb stattfindet, fällt diese Summe auf null. Das ist der Betrag, um den es geht.

Was der Umzug auf der deutschen Seite bringt, ist null, und das ist die Zahl, die zählt.

Dietmar wohnt in Lüdenscheid. Lizenzeinkünfte ohne eigene Entwicklung im Sitzstaat sind passive Einkünfte im Sinne von § 8 Außensteuergesetz, und eine Gesellschaft mit null Prozent liegt unter der Niedrigsteuergrenze von fünfzehn Prozent. Also wird ihm der Gewinn zugerechnet, ausgeschüttet oder nicht. Hält er die Anteile im Privatvermögen und liegt sein Grenzsteuersatz bei 42 Prozent, sind das 163.300 Euro Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 172.300 Euro im Jahr.

Der Sitzwechsel spart ihm im besten Fall 45.800 Euro in Hongkong und lässt 172.300 Euro in Lüdenscheid unberührt. Er löst also gut ein Viertel eines Problems, dessen anderen drei Viertel er mitgebracht hat.

Bist Du in Österreich ansässig, führt § 10a Körperschaftsteuergesetz zum selben Ergebnis, sobald die tatsächliche Belastung unter fünfzehn Prozent liegt und die Einkünfte passiv sind. Bist Du in der Schweiz ansässig, gibt es keine vergleichbare Zurechnung, dafür die Frage des Orts der tatsächlichen Verwaltung: Eine hongkonger Gesellschaft, deren Geschäftsführung faktisch in Zug sitzt, ist für die Schweizer Behörden eine Schweizer Gesellschaft.

Wann der Umzug trägt und wann nicht

Er trägt, wenn die bestehende Gesellschaft etwas hat, das man nicht mitnehmen kann: eine funktionierende Bankbeziehung, Verträge mit Kunden, die eine Novation nicht mitmachen, eine Lizenz, eine Historie, die in Ausschreibungen zählt.

Er trägt nicht, wenn die Gesellschaft eine leere Hülle mit einer Nummer ist. Dann ist eine Neugründung schneller und billiger und erspart Dir die Auseinandersetzung mit dem Recht des alten Sitzstaates.

Er ist die falsche Antwort, wenn das eigentliche Problem der eigene Wohnsitz ist. Diese Verwechslung ist die häufigste teure in diesem Feld, und Dietmars Rechnung zeigt sie in Zahlen: erst der Mensch, dann die Firma. Unsere Schwester-Property Wohnsitz Ausland behandelt den ersten Teil.

Und was der Umzug ausdrücklich nicht ist: eine Abkürzung um die Substanzfrage. Wer nach Hongkong zieht, unterliegt danach denselben Anforderungen wie jede andere hongkonger Gesellschaft. Der Nachweis, dass die gewinnbringende Tätigkeit außerhalb stattfindet, ist ein Antrag mit Begründung und keine Selbstverständlichkeit. Für passive Auslandseinkünfte einer Gesellschaft in einem multinationalen Verbund gilt zusätzlich das Regime für ausländische Einkünfte mit eigenen Substanzanforderungen. Was das im Alltag bedeutet, steht in unserem Fachwissen zu Offshore-Gesellschaften.

Warum Hongkong das jetzt tut

Der Zeitpunkt ist kein Zufall. Singapur kennt eine Zuzugs-Verlegung seit 2017, und danach ist ein spürbarer Teil der asiatischen Holdingstrukturen dorthin gewandert, weil dort ging, was in Hongkong nicht ging.

Dazu der Druck von der anderen Seite. Die klassischen Offshore-Standorte sind deutlich anspruchsvoller geworden: eigene Substanzgesetze, Register der wirtschaftlich Berechtigten, jährliche Finanzangaben. Der Vorteil einer karibischen Hülle ist kleiner geworden, der Nachteil beim Banking gleich groß geblieben.

Teil 17A ist Hongkongs Antwort, und sie ist bewusst nüchtern: kein Steuergeschenk, keine Sonderzone, kein Programm mit Ablaufdatum. Nur ein Verfahren, das es vorher nicht gab. Genau das macht es belastbar, denn ein Verfahren im Gesellschaftsrecht überlebt Regierungswechsel und Listenbeschlüsse deutlich besser als eine Vergünstigung im Steuerrecht. Was eine Hongkong Ltd im laufenden Betrieb verlangt, steht auf ihrer Produktseite.

Hongkong hat eine Tür geöffnet, die vorher zugemauert war. Sie kostet wenig, solange man hindurchgeht und nicht erwartet, dass dahinter ein anderes Steuerrecht auf einen wartet.

Quellen

Dazu passt

Alle Meldungen