
Der 31. Juli ist dieses Jahr zum letzten Mal Dein Cayman-Meldetermin. Danach wird es der 30. Juni.
In zwei Wochen ist auf Cayman die Meldung für das Kalenderjahr 2025 fällig. Das ist Routine, und für die meisten Betroffenen erledigt das der Administrator.
Bemerkenswert ist der Termin trotzdem, denn es ist der letzte seiner Art. Ab dem Meldejahr 2026 gibt es den 31. Juli nicht mehr.
Die drei Daten, um die es geht
Für das Kalenderjahr 2025, also die Meldung, die jetzt ansteht, gilt der alte Rhythmus:
- 31. Juli 2026: die eigentliche Meldung, im XML-Schema in der Fassung 2.0. Wer nichts zu melden hat, gibt eine Nullmeldung ab, zusammen mit einer Abgabeerklärung. Nichts zu tun ist keine Option.
- 15. September 2026: das Compliance-Formular. Das ist die zweite, oft vergessene Abgabe. Sie fragt nicht nach Kontodaten, sondern danach, wie das Institut seine Sorgfaltspflichten organisiert hat.
Für das Kalenderjahr 2026, gemeldet im Jahr 2027, verschmelzen beide zu einem Datum:
- 30. Juni 2027: Meldung und Compliance-Formular, im neuen Schema in der Fassung 3.0.
Die Behörde stellt das selbst als Zeitstrahl dar. Du findest die Tabelle in ihrer Kurzanleitung zum geänderten Standard, sie ist eine Seite lang.
Was diese Verschiebung praktisch bedeutet
Auf dem Papier ist das ein Monat. In der Praxis ist es mehr.
Für die Meldung verlierst Du vier Wochen. Die Zahlen, die gemeldet werden, hängen an Kontoständen zum Jahresende und an Bewertungen, die bei illiquiden Positionen erst im Frühjahr feststehen. Wer bisher im Juni angefangen hat, war pünktlich. Künftig ist er zu spät.
Für das Compliance-Formular verlierst Du elf Wochen. Das ist der eigentliche Einschnitt. Bisher war der September der Puffer, in dem man das Formular in Ruhe gemacht hat, nachdem die Meldung raus war. Diesen Puffer gibt es nicht mehr. Beides fällt auf denselben Tag.
Und das trifft ausgerechnet auf das erste Jahr, in dem die neuen Datenfelder gefragt sind: ob das Konto neu oder bestehend ist, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt, ob es gemeinsam gehalten wird und von wie vielen, und in welcher Rolle eine beherrschende Person beherrscht. Bei Rechtsgestaltungen heißt das ausdrücklich: ob jemand Treuhänder, Errichter oder Protektor ist.
Mehr Felder, engerer Termin, neues Schema, alles im selben Durchgang. Wer 2027 im Juni anfängt, wird das nicht schaffen.
Die Weiche, an der alles hängt
Bevor irgendetwas gemeldet wird, steht eine Einordnung, und die ist keine Formalie, sondern entscheidet, wer über Dich berichtet.
Schiene eins: Deine Gesellschaft ist ein Nichtfinanzunternehmen. Das ist der Normalfall für eine Gesellschaft, die Beteiligungen an operativ tätigen Firmen hält oder selbst etwas herstellt oder verkauft. Sie meldet dann gar nichts. Sie hat irgendwo ein Bankkonto, und die Bank stuft sie ein. Ist sie ein passives Nichtfinanzunternehmen, meldet die Bank die beherrschenden Personen, also Dich, an ihre Behörde, und die schickt es weiter.
Schiene zwei: Deine Gesellschaft ist selbst ein Finanzinstitut. Dann registriert sie sich, benennt einen Ansprechpartner und meldet selbst. Sie meldet ihre Kontoinhaber, und bei einer Gesellschaft, deren einziger Anteilseigner Du bist, ist der einzige Kontoinhaber Deine Beteiligung, also Du.
Beide Wege enden bei Deinem Finanzamt. Sie unterscheiden sich darin, wer die Daten zusammenstellt, welche Daten es sind und wie viel Aufwand bei Dir anfällt.
Wie eine Holding auf die zweite Schiene gerät
Zum Finanzinstitut wird eine Gesellschaft vor allem über den Begriff der Investmentgesellschaft, und der greift, wenn zwei Dinge zusammenkommen:
- Ihr Vermögen besteht überwiegend aus Finanzanlagen, also aus Wertpapieren, Fondsanteilen, Derivaten, bestimmten Kryptowerten, nicht aus Beteiligungen an operativen Töchtern.
- Sie wird von einem anderen Finanzinstitut verwaltet, typischerweise von einem Vermögensverwalter mit Ermessensvollmacht.
Fehlt eines von beiden, ist sie es nicht. Ein Depot, das Du selbst verwaltest, macht Deine Gesellschaft nicht zur Investmentgesellschaft. Ein Verwalter, der ein Portfolio operativer Beteiligungen betreut, ebenso wenig.
Das ist die Stelle, an der in der Praxis am häufigsten falsch abgebogen wird, und zwar in beide Richtungen. Manche melden jahrelang selbst, obwohl sie nie ein Finanzinstitut waren. Andere melden nicht, obwohl sie eines sind, weil niemand die Verwaltervollmacht in diesem Licht gelesen hat.
Friedhelm in Bochum steht auf der Weiche
Friedhelm hat eine Cayman-Gesellschaft mit zwei Vermögensteilen: einer Beteiligung von 60 Prozent an einem Maschinenbauer in Tschechien, bewertet mit rund 3,1 Millionen Euro, und einem Wertpapierdepot über 900.000 Euro, das eine Bank in Zürich mit Vollmacht verwaltet.
Die Frage lautet, ob das Vermögen überwiegend aus Finanzanlagen besteht. Eine Beteiligung an einer operativ tätigen Tochter zählt für diesen Zweck nicht als Finanzanlage. Von 4 Millionen sind damit 900.000 einschlägig, also 22 Prozent. Überwiegend ist etwas anderes. Friedhelms Gesellschaft ist ein Nichtfinanzunternehmen.
Sie meldet also nichts, und Friedhelm hat auf der Inselseite nichts zu tun. Was passiert stattdessen: Die Bank in Zürich stuft die Gesellschaft ein. Da ihre Einkünfte überwiegend aus einer operativen Beteiligung stammen, ist sie kein passives, sondern ein aktives Nichtfinanzunternehmen, und dann meldet die Bank die Gesellschaft, nicht Friedhelm persönlich.
Jetzt der Fall, in dem er verkauft. Angenommen, er veräußert die tschechische Beteiligung und legt den Erlös ins Depot. Ab diesem Moment besteht das Vermögen zu 100 Prozent aus Finanzanlagen, und es wird von einer Bank mit Vollmacht verwaltet. Die Gesellschaft wird zur Investmentgesellschaft und damit zum Finanzinstitut, und zwar in dem Kalenderjahr, in dem das passiert.
Daran hängen: Registrierung bis zum 31. Januar des Folgejahres, ein Ansprechpartner auf den Cayman Islands, eine eigene Meldung zum 30. Juni des übernächsten Jahres, ein Compliance-Formular zum selben Termin. Und gemeldet wird Friedhelm.
Ein Verkauf kann eine Meldepflicht auslösen, ohne dass irgendjemand die Struktur angefasst hat. Das ist der Satz, den man vor dem Verkauf gehört haben will und nicht danach.
Auf der deutschen Seite kommt hinzu: Der Erlös aus dem Verkauf ist bei einer Gesellschaft, die Friedhelm beherrscht und die auf Cayman nicht besteuert wird, nach dem Außensteuergesetz zu prüfen. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen sind dort nicht ohne Weiteres passiv, aber die Zinsen und Dividenden, die das Depot danach abwirft, sind es. Bei 900.000 Euro Depot und vier Prozent Ertrag sind das 36.000 Euro im Jahr, die ihm zugerechnet und mit seinem persönlichen Satz besteuert werden, ob ausgeschüttet oder nicht. Bei Spitzensteuersatz und Solidaritätszuschlag sind das rund 15.950 Euro jährlich, für Geld, das er nie gesehen hat.
Villach und Zug
Alois in Villach steht vor derselben Weiche auf der Inselseite. Auf der österreichischen unterscheidet sich zweierlei zu seinen Gunsten: Beherrschend im Sinne der Hinzurechnung kann nur eine Körperschaft sein, und Alois hält privat. Und der Substanznachweis kennt dort keine Beschränkung auf den europäischen Raum, steht also auch einer Gesellschaft auf Cayman offen. In Deutschland ist er das nicht.
Reto in Zug hat keine Hinzurechnungsbesteuerung gegen sich. Seine Frage ist allein, wo die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Wenn er dem Verwalter zwar Vollmacht erteilt, die Linie aber selbst vorgibt, ist die Gesellschaft in der Schweiz steuerpflichtig. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht. Kurios daran: Genau die Vollmacht, die seine Gesellschaft auf Cayman zur Investmentgesellschaft machen würde, ist in der Schweiz sein bester Beleg dafür, dass er sie nicht selbst verwaltet.
Was daran ehrlich unklar ist
Überwiegend ist nicht definiert. In der Praxis wird mit 50 Prozent des Bruttoertrags gerechnet, gemessen über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Bei Friedhelms 22 Prozent ist das eindeutig. Zwischen 45 und 55 Prozent ist es das nicht, und dort liegen mehr Fälle, als man denkt, weil Depots schwanken und operative Töchter mal ausschütten und mal nicht.
Und eine einmal gewählte Einstufung ist nicht in Stein. Sie ist jährlich zu prüfen. Eine Gesellschaft kann Finanzinstitut werden und es später wieder aufhören zu sein. Wer die Prüfung einmal gemacht und dann abgeheftet hat, meldet irgendwann nach einem Stand, den es nicht mehr gibt.
Was jetzt zu tun ist
Für die Meldung in zwei Wochen: Wenn Du Finanzinstitut bist, sieh nach, ob die Abgabe läuft und ob auch eine Nullmeldung eingeplant ist, falls nichts zu melden ist. Und trag Dir den 15. September für das Compliance-Formular ein, dieses Jahr gibt es ihn noch.
Für das Jahr danach: Streich den 31. Juli und den 15. September aus dem Kalender und setz den 30. Juni 2027 hin. Wer Bewertungen braucht, sollte den Beschaffungsprozess dafür um einen Monat vorziehen, nicht die Abgabe.
Und unabhängig vom Kalender: Lass die Einstufung einmal sauber machen und schriftlich festhalten, mit den Zahlen, auf denen sie beruht. Wir machen das mit Dir, und wenn dabei herauskommt, dass Deine Gesellschaft gar nie ein Finanzinstitut war, ist das die günstigste Stunde des Jahres.