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Ein steiler grüner Inselhang auf den British Virgin Islands in der tiefen Nachmittagssonne, dichtes tropisches Buschwerk und Palmen in vollem Laub, tief unten seitlich ein türkisfarbener Ankerplatz

Die BVI-Meldefrist lief am 1. Januar ab, und wer sie versäumt hat, wird im Sommer gestrichen.

Zwei Wochen ist die Übergangsfrist vorbei. Ab jetzt läuft eine Uhr mit drei Stufen: 600 Dollar, dann 800 Dollar, dann die Löschung aus dem Register. Dazwischen liegen sechs Monate, und in dieselben sechs Monate fällt der Tag, an dem Fremde in das Register sehen dürfen.

Seit zwei Wochen ist die Übergangsfrist auf den British Virgin Islands vorbei. Bestandsgesellschaften hatten zwölf Monate Zeit, ihre wirtschaftlich Berechtigten beim Registrar einreichen zu lassen. Der Termin war ursprünglich der 1. Juli 2025, wurde auf den 1. Januar 2026 verschoben, und dieser Termin stand.

Wer ihn hat verstreichen lassen, hat jetzt kein offenes Ende, sondern einen Fahrplan. Er ist kurz, er ist beziffert, und an seinem Ende steht die Löschung der Gesellschaft.

600, dann 800, dann weg

Für Gesellschaften, die vor dem 2. Januar 2025 bestanden und bis zum Stichtag nicht eingereicht haben, gilt eine Staffel:

  • 600 US-Dollar für die ersten drei Monate der Säumnis,
  • 800 US-Dollar für die zweiten drei Monate,
  • und nach Ablauf der sechs Monate kann der Registrar die Gesellschaft streichen.

Rechne es einmal auf den Kalender um, dann wird es unangenehm konkret. Die Uhr lief am 1. Januar los. Die erste Stufe endet Anfang April, die zweite Anfang Juli. Ab dann steht die Streichung im Raum, und zwar für Gesellschaften, deren einziges Versäumnis darin besteht, ein Formular nicht abgegeben zu haben.

Daneben steht der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Meldesystem, und der ist eine andere Größenordnung: 10.000 bis 75.000 US-Dollar, gestaffelt nach Art, Dauer und Wirkung des Verstoßes und danach, ob der Betroffene ihn abzustellen versucht hat. Diese Spanne trifft nicht den, der zwei Wochen zu spät kommt. Sie steht für den, der gar nicht kommt.

Der Preis der Verspätung ist höher als die Buße

Ein Punkt, der in den Erinnerungsschreiben fehlt, weil er unangenehm ist: Die Einreichung war für Bestandsgesellschaften gebührenfrei, solange sie bis zum 1. Januar 2026 erfolgte. Neugründungen und Zuzüge nach dem 2. Januar 2025 zahlen 125 US-Dollar.

Wer die Frist gerissen hat, zahlt also nicht nur die Staffel, sondern verliert auch die Befreiung, die es für Pünktliche gab. Und er zahlt den Posten, der alles andere übersteigt: die Zeit seines Registered Agent, der eine Nachmeldung in einem laufenden Verfahren bearbeitet statt in einer ruhigen Warteschlange.

Zehn Prozent, und drei Angaben, die neu sind

Meldepflichtig ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar zehn Prozent oder mehr der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise beherrschenden Einfluss ausübt. Bei Trusts erweitert sich das auf Treuhänder, Errichter, Protektoren und Begünstigte sowie jeden, der letztlich die Kontrolle ausübt.

Die Datenpunkte entsprechen weitgehend dem, was vorher schon beim Agenten lag. Neu hinzugekommen sind Beruf, Geschlecht und die Kategorie, in der jemand Berechtigter ist. Der letzte Punkt ist der interessante, denn er trennt den Anteilseigner von dem, der über einen Vertrag oder eine Stellung beherrscht. Wer bisher nur Prozente gemeldet hat, meldet jetzt auch, woraus seine Stellung folgt.

Eingereicht wird nicht von Dir, sondern über den Registered Agent, der die Angaben in das elektronische System des Registrars stellt.

Die Gesellschaften, die gar nicht einreichen müssen

Die Pflicht, Angaben zu erheben und vorzuhalten, trifft jede Gesellschaft. Die Pflicht, sie beim Registrar einzureichen, nicht. Die Ausnahmen wurden im Juli 2025 erweitert und geklärt. Befreit sind unter anderem:

  • Gesellschaften, deren Anteile an einer anerkannten Börse notiert sind, und deren Tochtergesellschaften,
  • auf den Inseln registrierte oder anerkannte Fonds, sofern die Angaben dem Registrar binnen 24 Stunden auf Anforderung geliefert werden können, samt ihren Tochtergesellschaften,
  • Gesellschaften, deren Anteile von einem lizenzierten oder im Ausland geldwäscherechtlich beaufsichtigten Treuhänder gehalten werden, unter derselben 24-Stunden-Bedingung,
  • Tochtergesellschaften von Einheiten, die ihrerseits dem System unterliegen, ab 75 Prozent der Stimmrechte,
  • Einheiten, die vor dem 2. Januar 2025 aufgelöst und nicht wiedereingetragen wurden.

Die 24-Stunden-Klausel ist der Kern dieser Liste. Befreiung heißt nicht Unsichtbarkeit, sondern Auslagerung der Aufbewahrung an jemanden, der schneller liefern muss, als eine Behörde normalerweise fragt.

Konrad in Krefeld hat den Termin verpasst

Konrad hält seit 2016 über eine BVI Business Company Beteiligungen an zwei Handelsunternehmen in Asien. Der Agent hat ihn zweimal angeschrieben, einmal im Frühjahr und einmal im November. Beide Mails gingen in einem Postfach unter, das er selten öffnet.

Seine Rechnung, wenn er jetzt handelt und die Meldung im Januar nachholt: 600 US-Dollar Buße, dazu das Honorar des Agenten für die verspätete Bearbeitung. Ärgerlich, aber erledigt.

Seine Rechnung, wenn er wartet, bis er im Sommer eine Nachricht über die drohende Streichung bekommt: 600 plus 800, also 1.400 US-Dollar, und eine Gesellschaft, die kurz vor der Löschung steht.

Und jetzt der Teil, der ihn wirklich Geld kostet. Eine gestrichene BVI-Gesellschaft ist nicht einfach weg. Sie verliert die Fähigkeit, zu handeln, Verträge zu schließen und über ihre Konten zu verfügen, während ihr Vermögen weiter zugeordnet bleibt. Die Banken sperren, sobald der Registerstatus sich ändert, denn ihre Prüfroutinen lesen genau dieses Feld. Konrads Beteiligungen liegen dann in einer Hülle, die niemand mehr vertreten kann, und die Wiedereintragung ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Gebühren, eigenem Anwalt und einer Dauer, die sich in Monaten misst.

Die 800 Dollar sind nicht das Risiko. Der Stillstand ist es.

Ab April sehen Fremde hinein, aber erst ab 25 Prozent

In dieselben sechs Monate fällt ein zweiter Termin. Ab dem 1. April 2026 ist Einsicht in das Register für Außenstehende vorgesehen, und zwar bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse. Die Gebühr beträgt 75 US-Dollar je Einsicht oder Kopie.

Zwei Zahlen daran gehören nebeneinandergelegt, und fast niemand tut es.

Gemeldet wirst Du ab zehn Prozent. Gesehen wirst Du erst ab 25 Prozent. Die Einsicht ist an eine Beteiligungs- oder Kontrollschwelle von 25 Prozent geknüpft. Zwischen diesen beiden Zahlen liegt ein Bereich, in dem Du im Register stehst, ohne über diesen Weg auffindbar zu sein.

Einsicht bekommt, wer darlegt, dass er Geldwäsche, Terrorismus- oder Proliferationsfinanzierung untersuchen, verhindern oder aufdecken will, oder dass die Gesellschaft mit einer Person verbunden ist, die deswegen verurteilt wurde oder gegen die ein Verfahren läuft, oder dass er als geldwäscherechtlich Verpflichteter seine Sorgfaltspflichten erfüllt.

Der dritte Punkt ist der breiteste, und er ist der, über den die meisten Einsichten laufen werden. Er meint die Compliance-Abteilung Deiner künftigen Bank.

Wichtig für Dich: Der Registrar teilt der betroffenen Gesellschaft ein Einsichtsgesuch mit. Es gibt Widerspruch und es gibt einen Rechtsbehelf. Anonym sieht hier niemand nach.

Der Schutzantrag, den es seit dem 2. Januar gibt

Seit dem 2. Januar 2026 kann eine einzelne Person beantragen, von der Offenlegung ihrer Angaben ausgenommen zu werden. Der Antrag kostet 50 US-Dollar. Die Gründe sind eng und ernst gemeint:

  • begründete Sorge, dass die Offenlegung die Person oder ihre nächsten Angehörigen einem ernsthaften Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Nötigung, Belästigung oder Gewalt aussetzt,
  • die Angaben betreffen ein Kind oder eine Person ohne Geschäftsfähigkeit,
  • besondere Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen,
  • Belange der nationalen Sicherheit,
  • oder dass der Registrar die Einsicht nicht im öffentlichen Interesse hält.

Steuerliche Diskretion steht nicht auf dieser Liste, und wer den Antrag mit dem Wunsch begründet, nicht gefunden zu werden, hat ihn damit erledigt. Für den seltenen Fall, in dem ein reales Sicherheitsrisiko besteht, ist der Weg dagegen offen, und er ist billig.

Steyr und Brig rechnen anders

Theresia in Steyr trifft die Inselseite genauso. Auf der österreichischen gibt es keine laufende Anzeige des Beteiligungserwerbs, wie Deutschland sie kennt. Scharf ist dort seit dem 1. Juli 2026 eine andere Pflicht: Wer beim Wegzug die Abgabenschuld nicht festsetzen ließ, weist dem Finanzamt jährlich nach, dass noch kein auslösendes Ereignis eingetreten ist. Bleibt der Nachweis aus, gilt das als tatsächliche Veräußerung. Der Text steht in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem, im sechsten Absatz. Eine gestrichene Gesellschaft macht diesen Nachweis nicht leichter.

Niklaus in Brig hat es formal einfacher, weil die Beteiligung ohnehin in sein Wertschriftenverzeichnis gehört und damit deklariert ist. Sein Risiko liegt woanders und ist von der Frist unabhängig: Wird die Gesellschaft faktisch von seinem Schreibtisch aus geführt, ist sie in der Schweiz steuerpflichtig. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

Für Deutschland gilt der Satz, der bei diesen Strukturen immer gilt: Der Erwerb der Beteiligung war dem eigenen Finanzamt mitzuteilen, unabhängig davon, ob je etwas geflossen ist. Wer die BVI-Meldung nachholt und die deutsche nie gemacht hat, hat zwei Baustellen und sollte sie in der richtigen Reihenfolge angehen.

Ehrlich unklar

Ob der Registrar im Sommer tatsächlich streicht, weiß niemand. Das Gesetz sagt, er kann. Bei früheren Fristen auf den Inseln ist zwischen Ankündigung und Vollzug regelmäßig Zeit vergangen. Darauf zu bauen ist trotzdem eine Wette, und der Einsatz ist die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Und die Einsichtspraxis ab April ist unbeschrieben. Wie streng geprüft wird, wie oft der Weg genutzt wird und wie ernst der Registrar Widersprüche nimmt, wird sich frühestens im zweiten Halbjahr zeigen. Wer heute behauptet, das laufe leer oder das werde ein Selbstbedienungsladen, weiß es nicht.

Die Reihenfolge, die jetzt zählt

Erstens: Frag Deinen Registered Agent schriftlich, ob für Deine Gesellschaft eingereicht wurde und wann. Nicht ob er es vorhat. Ob es erfolgt ist, mit Datum.

Zweitens: Falls nicht, lass sofort nachreichen. Der Unterschied zwischen Januar und Juli sind 800 Dollar und die Frage, ob Deine Konten im Sommer noch funktionieren.

Drittens: Prüf, ob Deine Gesellschaft unter eine der Ausnahmen fällt. Wenn ja, brauchst Du keine Einreichung, aber jemanden, der binnen 24 Stunden liefern kann. Das ist eine Zusage, die man sich geben lässt und nicht annimmt.

Wenn Du nicht weißt, in welchem dieser drei Fälle Du steckst, klären wir das mit dem Agenten, holen die Meldung nach, wo sie fehlt, und sagen Dir dabei, ob auf der deutschen, österreichischen oder Schweizer Seite noch etwas offen ist, das größer ist als die Buße.

Quellen

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