Malta Limited Speziallösungen

Gründung eines Finanzdienstleistungsinstituts in Malta & Beantragung einer MFSA-Lizenz für Finanzdienstleistungen

Weitreichender Anlegerschutz, günstige Steuern und ein unternehmerfreundliches Kreditwesengesetz machen Malta als Standort für EU-Finanzdienstleister attraktiv

Perspektive Ausland Podcast: Malta – nur 5% Körperschaftsteuer. So funktioniert‘s

Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der Firmengründung in Malta. Hören Sie jetzt rein.

Aufgrund der bekannten steuerlichen Vorteile und eines modernen Kreditwesengesetzes ist Malta ein attraktiver Standort für Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen oder eine Investmentgesellschaft gründen wollen. Egal ob Sie die Gründung eines Fintech-Start-ups planen oder schon „ein alter Hase“ im Finanzdienstleistungsbereich sind: Malta kann unter den richtigen Voraussetzungen ein vorteilhafter Standort für Ihr Unternehmen sein.

Malta ist ein idealer Standort unter anderem für

  • Anlage- und Finanzberater,

  • Wertpapierhändler,

  • Börsenmakler,

  • Vermögensverwaltungen,

  • Investmentfonds,

  • Forex-Broker,

  • Binär-Broker,

  • Betreiber Multilateraler Handelssysteme (MTFs),

  • Betreiber von Algorithmic Trading (AT) Plattformen,

  • Betreiber von High Frequency Trading (HFT) Plattformen.

Aber ohne Zulassung geht es auch im kleinsten Mitgliedsstaat der EU nicht: Wie überall in der EU ist auch in Malta inzwischen nahezu jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzsektor erlaubnispflichtig. Dabei entspricht die von der MFSA ausgegebene Erlaubnis einer BaFin-Lizenz. Aufgrund von EU-Recht kann ein in Malta lizensierter Finanzdienstleister überall in der EU ohne ein weiteres Genehmigungsverfahren seine Dienstleistungen anbieten und bewerben.

Auf dieser Seite gehen wir im Detail auf die verschiedenen Kategorien von Finanzdienstleistungslizenzen in Malta und den Beantragungsprozess ein.

Welche Finanzdienstleistungen sind in Malta erlaubnispflichtig?

Als Finanzdienstleistungsinstitut gelten Sie, wenn Sie erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen.

Für folgende Finanzdienstleistungen, die in Malta ausgeübt werden sollen, benötigen Sie demnach eine Erlaubnis der maltesischen Finanzaufsicht MFSA (entspricht der BaFin in Deutschland): 

  • Anlagevermittlung: Sie vermitteln Geschäfte über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (alle Wertpapiere, wie Aktien und Schuldverschreibungen, Geldmarktinstrumente, Derivate und Devisen).

  • Anlageberatung: Sie geben nach Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers Empfehlungen.

  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems: Sie führen eine Vielzahl von Personen mit Interesse am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammen.

  • Abschlussvermittlung: Sie schaffen Finanzinstrumente an oder veräußern diese in fremdem Namen für fremde Rechnung.

  • Finanzportfolioverwaltung: Sie verwalten einzelne in Finanzinstrumenten angelegte Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.

  • Eigenhandel: Sie bieten den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt zu selbst gestellten Preisen als Dienstleistung für andere an.

  • Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten: Sie vermitteln Einlagengeschäfte mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

  • Sortengeschäft (Forex): Sie handeln mit Sorten.

  • Anlageverwaltung: Sie schaffen für eine Gemeinschaft von Anlegern Finanzinstrumente an oder veräußern diese mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente. Dabei nehmen diese Anleger an der Wertentwicklung teil.

Davon ausgenommen sind Kreditinstitute, die separat reguliert sind. Auch E-Geld-Institute („E-Money Institutions“) und Zahlungsanbieter („Payment Services Providers“) sind über eigene Lizenz-Kategorien reglementiert.

Warum Malta als Standort für Finanzdienstleister interessant ist

Das hohe Niveau an Anlegerschutz in Malta ist schon lange ein wesentlicher Vorteil für seriöse Finanzdienstleister. Der maltesische Regelungsrahmen im Finanzdienstleistungssektor gehört zu den umfangreichsten und attraktivsten hinsichtlich der Gründung, Lizenzierung und Vermarktung beispielsweise eines Kreditinstitut, von Geldinstituten, Versicherungsgesellschaften, kollektiven Kapital anlagen und institutionellen Anlegern, sowie Investment-Anbietern.

Eine Reihe wichtiger Faktoren machen Malta zu einem idealen Standort für die Ansiedlung und den Betrieb solcher Finanzdienstleistungen:

  • Maltas Status als Vollmitglied der europäischen Union;

  • Maltas EU-konforme Gesetzgebung;

  • Maltas Status als Onshore-Sitzstaat und Mitglied globaler Organisationen und Initiativen, einschließlich des Internationalen Währungsfonds („IWF“), des Europarats, der Internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden, der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Wertpapierwesen („CESR“);

  • Die Malta Financial Services Authority (MFSA: zu Deutsch: „Malta Finanzdienstleistungsaufsicht“) ist in ihrer Eigenschaft als einzige Regelungsbehörde für Finanzdienstleistungen flexibel, zugängig und proaktiv aber auch gleichzeitig sorgfältig bei der Berücksichtigung und Einschätzung von Anträgen auf Genehmigungen für Finanzdienstleister;

  • Maltas günstige Besteuerung sowie seine breite Palette von Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU Mitgliedstaaten, den USA und anderen Ländern;

  • Die Präsenz von internationalen Finanzdienstleistern und Investmentfirmen auf der Insel, sowie qualifizierte Arbeitskräfte mit beträchtlicher Erfahrung und Sachkenntnissen im Fachbereich;

  • Verwendung der englischen Sprache für offizielle Kommunikationszwecke, Formulare und Unterlagen, sowie den Entwurf von Rechtsvorschriften, Regelungen und Richtlinien für Finanzdienstleistungen.

All das hat zum Erfolg Maltas bei seiner Etablierung und Festigung als Onshore-Zentrum für Finanzdienstleistungen beigetragen, welches nun die Anwesenheit einer immer zunehmenden Zahl internationaler Banken, Versicherer und Vermögensverwalter bewirkt.

Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen

Der Investment Services Act (deutsch: das „Finanzdienstleistungs-Gesetz“) legt den Regelungsrahmen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen fest. Hauptzweck des ISA ist die Definition umfangreicher Regelungen für Finanzdienstleistungen, um deren Erbringung zu regulieren und angemessenen Anlegerschutz zu garantieren.

Die Malta Financial Services Authority (deutsch: Malta Finanzdienstleistungs-Behörde / „MFSA“) wurde als zuständige Behörde benannt um den Finanzdienstleistungs-Sektor zu beaufsichtigen und zu regulieren, unter anderem mit der Befugnis, Genehmigungen für Finanzdienstleistungen zu erteilen.

Die MFSA hat ihrerseits Finanzdienstleistungs-Vorschriften erteilt, u.a. mit dem Zweck, die MiFID-Finanzmarktrichtlinie in Malta umzusetzen, welche das Geschäftsgebahren durch Genehmigungsinhaber für Finanzdienstleistungslizenzen reguliert.

Was der ISA zur Genehmigungspflicht von Finanzdienstleistungen sagt

Der ISA verbietet 

  • jeglichen natürlichen Personen, Finanzdienstleistungen ohne eine gültige Finanzdienstleistungs-Genehmigung in bzw. von Malta aus anzubieten oder sich als Anbieter solcher Dienstleistungen zu erkennen zu geben.

  • jeglichen Körperschaften, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit oder Vereinigungen, die nach den Vorschriften des maltesischen Rechts bzw. nach dem maltesischen Recht bestehen, Finanzdienstleistungen ohne eine gültige Finanzdienstleistungs-Genehmigung in bzw. von einem Land, Gebiet oder Ort außerhalb von Malta aus anzubieten oder sich als Anbieter solcher Dienstleistungen zu erkennen zu geben.

Genehmigungskategorien

Die MFSA in Malta erteilt die folgenden Finanzdienstleistungs-Genehmigungen:

Kategorie 1a

Genehmigungsinhaber erhalten die Erlaubnis zur Anlage- und Finanzberatung, sowie die Erlaubnis zur Entgegennahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen für Finanzinstrumente. Genehmigungsinhaber dürfen keinen Zugriff auf die Geldmittel und Vermögen von Kunden haben. Ausgeschlossen sind kollektive Kapitalanlagen und Festübernahmen.

Kategorie 1b

Wie Kategorie 1a, wobei sich das Angebot der Genehmigungsinhaber nur an professionelle Anleger richtet.

Kategorie 2

Genehmigungsinhaber erhalten die Erlaubnis zur Anlage- und Finanzberatung, sowie die Erlaubnis zur Entgegennahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen für Finanzinstrumente. Genehmigungsinhaber dürfen Zugriff auf die Geldmittel und Vermögen von Kunden haben und diese halten und verwalten. Ausgeschlossen ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, sowie Eigenhandel und Festübernahmen.

Kategorie 3

Genehmigungsinhaber erhalten die Erlaubnis zu Anlage- und Finanzberatung aller Art, sowie die Erlaubnis zur Entgegennahme und Übermittlung von Anlegeraufträgen für Finanzinstrumente aller Art. Genehmigungsinhaber dürfen Zugriff auf die Geldmittel und Vermögen von Kunden haben und diese halten und verwalten.

Kategorie 4

Genehmigungsinhaber sind als Treuhänder oder Depotstelle kollektiver Kapitalanlagen zugelassen. 

Antragsverfahren auf Genehmigung

Die Erteilung der Finanzdienstleistungs-Genehmigung in Malta ist in drei Phasen unterteilt. Der im Folgenden skizzierte Antrags- und Genehmigungsprozess wird üblicherweise zügig durchlaufen.

Wenn unsere Kanzlei das Antragsverfahren betreut, brauchen wir üblicherweise 2 Wochen nach Erhalt aller Unterlagen von Ihnen, um das Antragsformular und die dazugehörigen Anhänge für Sie auszuarbeiten.

Üblicherweise erteilt die MFSA ihre „grundsätzliche” Zustimmung innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Erhalt des obengenannten Genehmigungsantrags.

Hier nun eine kurze Übersicht zu den einzelnen Antragsphasen:

Phase I: Vorbereitungsphase

In dieser Phase trifft sich der zukünftige Antragsteller mit den Vertretern der MFSA, um sein Vorhaben zu besprechen. Darauf folgen die Einreichung eines provisorischen Antragsformulars zusammen mit weiteren Unterlagen durch den Antragsteller an die MFSA, die Überprüfungen solcher Formulare und Unterlagen durch die MFSA und die Entscheidung der MFSA, welche Genehmigungsbedingungen für den Antragsteller gelten.

Phase II: Provisorische Genehmigung

Diese Phase beinhaltet die „grundsätzliche“ Zulassung der Erteilung einer Finanzdienstleistungs-Genehmigung durch die MFSA und die Abschließung noch ausstehender Punkte durch den Antragsteller wie z.B. die Gründung eines Unternehmens, die Einreichung unterzeichneter Kopien des endgültigen Antragsformulars zusammen mit Unterlagen im Endformat sowie alle anderen Angelegenheiten, die während des Antragsverfahrens noch auftauchen.

Phase III: Nach Erteilung der Genehmigung / Vor Betriebsaufnahme

Diese Phase beinhaltet die Erfüllung aller Bedingungen nach der Genehmigungserteilung und vor der offiziellen Betriebsaufnahme durch den Antragsteller.

Gebühren

Eine Antragsgebühr ist bei Einreichung eines Antrags auf eine Finanzdienstleistungslizenz zu zahlen und ist nicht rückerstattungsfähig.

Inhaber von Finanzdienstleistungslizenzen sind auch dazu verpflichtet, eine Genehmigungserteilungs-Gebühr bei erfolgreicher Erteilung der Erlaubnis und eine jährliche Aufsichtsgebühr zu zahlen.

Die aktuell gültigen Gebühren sind folgende:

Kategorie 1A 

  • Antragsgebühr: 750€

  • Genehmigungserteilungs-Gebühr: 1300€

  • Jährliche Aufsichtsgebühr: 1300€ (bis 50.000 € Umsatz) plus 250€ für alle weiteren 50.000€ Umsatz (bis maximal 1.000.000 € Umsatz) oder ein Teil davon.

Kategorie 1B

  • Antragsgebühr: 750€

  • Genehmigungserteilungs-Gebühr: 1800€

  • Jährliche Aufsichtsgebühr: 1800€ (bis 50.000 € Umsatz) plus 250€ für alle weiteren 50.000€ Umsatz (bis maximal 1.000.000 € Umsatz) oder ein Teil davon.

Kategorie 2

  • Antragsgebühr: 1500€

  • Genehmigungserteilungs-Gebühr: 3000€

  • Jährliche Aufsichtsgebühr: 3000€ (bis 250.000 € Umsatz) plus 350€ für alle weiteren 250.000€ Umsatz (bis maximal 5.000.000 € Umsatz) oder ein Teil davon.

Kategorie 3

  • Antragsgebühr: 2000€

  • Genehmigungserteilungs-Gebühr: 4000€

  • Jährliche Aufsichtsgebühr: 4000€ (bis 250.000 € Umsatz) plus 250€ für alle weiteren 250.000€ Umsatz (bis maximal 5.000.000 € Umsatz) oder ein Teil davon.

Kategorie 4

  • Antragsgebühr: 4000€

  • Genehmigungserteilungs-Gebühr: 10.000€

  • Jährliche Aufsichtsgebühr: 10.000€

Malta Limited Company als Lizenzinhaber

Als Lizenzinhaber der Finanzdienstleistungs-Genehmigung wird üblicherweise eine maltesische Kapitalgesellschaft gegründet, bei der es sich entweder um eine Private Limited Company (Ltd) oder Public Limited Company (PLC) handelt.

Die Gründung wird üblicherweise dann angestoßen, wenn die grundsätzliche Zulassung für das Vorhaben von der MFSA erteilt wurde. Sollte es aus irgendwelchen Gründen auch immer nicht zur Zulassung kommen, kann man sich die Unternehmensgründung somit sparen.

Stammkapital & Eigenkapital

Das Stammkapital einer maltesischen Private Limited Company beträgt mindestens €1165, das einer Public Limited Company €46.600. In beiden Fällen muss das Stammkapital mindestens zu 25% in bar auf das Konto der Gesellschaft einbezahlt werden.

Zusätzlich muss der Antragsteller auf einem separaten Bank-Konto der Gesellschaft das minimal notwendige Eigenkapital in bar nachweisen können, dass für die entsprechende Lizenz-Kategorie vorgeschrieben ist.

Dabei gelten folgende Eigenkapital-Anforderungen: 

  • Kategorie 1A: 50.000 €

  • Kategorie 1B: — mit professioneller Haftpflichtversicherung: 20.000€

  • Kategorie 1B — ohne professionelle Haftpflichtversicherung: 50.000€

  • Kategorie 2: 125.000€

  • Kategorie 3: 730.000€

  • Kategorie 4: 125.000€

Geschäftsführung und andere Organe

Die Private Limited Company muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen, die PLC zwei. Obwohl es sich hierbei nicht um einen maltesischen Staatsbürger handeln muss, schreibt die MFSA vor, dass mindestens ein Geschäftsführer seinen Hauptwohnsitz in Malta hat.

Die MFSA schreibt auch die Benennung eines Compliance Officers vor, ebenso wie die Bestellung eines Anti-Geldwäsche-Officers.

Ein Company Secretary ist in Malta bei allen Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben.

Unternehmenssteuern

Unternehmer, die in Malta eine Kapitalgesellschaft betreiben, profitieren vom effektiv günstigsten Körperschaftsteuersatz in der EU. Dieser beträgt in Malta nur 5%. Details zur Besteuerung der Gewinne der Malta-Gesellschaft, haben wir auf dieser Seite im Detail beschrieben.

EU-Passporting

Dank EU-Passporting können Genehmigungsinhaber einer Finanzdienstleistungslizenz in Malta ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten und vermarkten. Ein weiteres Genehmigungsverfahren in anderen EU-Ländern ist explizit nicht notwendig.

Vielmehr gibt es ein Meldeverfahren, bei dem Genehmigungsinhaber in Malta der MFSA Informationen dazu zukommen lassen, in welchem EU-Land das Unternehmen am Markt tätig werden will.

Die MFSA informiert dann die Aufsichtsbehörden in den anderen EU-Ländern über das Vorhaben des maltesischen Genehmigungsinhabers und dieser darf dann im anderen EU-Land tätig werden.

Das maltesische Unternehmen kann dabei über eine Zweigniederlassung oder direkt von Malta aus in anderen EU-Ländern tätig werden, wobei sich die Meldeverfahren leicht unterscheiden.

Der MFSA müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: 

  • Eine schriftliche Erklärung, welche die Absicht des Unternehmens erläutert, in einem EU- bzw. EWR-Gebiet Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung zu erbringen;

  • Ein Business Plan, der die zu erbringenden Dienstleistungen der Zweigniederlassung detailliert beschreibt;

  • Die Geschäftsadresse der geplanten Zweigniederlassung, von wo Unterlagen erhalten werden können;

  • Die vorgeschlagene Organisationsstruktur und die für die Büroverwaltung zuständigen Personen der Zweigniederlassung;

  • Andere Dokumente, die evtl. von der MFSA verlangt werden.

Soll keine Zweigniederlassung im Ausland eröffnet werden, muss die maltesische Gesellschaft nur folgende Unterlagen einreichen:

  • Eine schriftliche Erklärung, welche die Absicht des Unternehmens erläutert, in einem EU- bzw. EWR-Gebiet Dienstleistungen zu erbringen;

  • Einen Business Plan, der die zu erbringenden Dienstleistungen detailliert beschreibt;

Nach Erhalt sämtlicher Unterlagen wird die MFSA diese prüfen und bei Zustimmung eine Einverständniserklärung an die Aufsichtsbehörde im Ausland senden. Dies erfolgt innerhalb von drei Monaten. Erst danach kann die Zweigniederlassung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Falls die MFSA sich entscheidet, die Ausstellung einer Einverständniserklärung zu verweigern, wird die Firma innerhalb von höchstens fünf Monaten dementsprechend benachrichtigt. Diese Verweigerung darf vor Gericht angefochten werden. Erfahren Sie hier mehr zu Kontoeröffnung & Banking für Ihre Auslandsgesellschaft und zur Firmengründung Malta - Welche Vorteile gibt es?

So kann unsere Kanzlei Sie bei der Beantragung der Finanzdienstleistungslizenz in Malta unterstützen

Unsere Kanzlei hat über unser Büro in Malta schon etliche Mandanten bei Fragen rund um die Finanzdienstleistungslizenz in Malta unterstützt.

Unsere kompetenten Mitarbeiter können Sie zu allen Fragen rund um Antragsverfahren beraten und klären, welche Lizenz-Kategorie sich am besten für Ihr Vorhaben eignet (oder ob überhaupt eine Lizenz notwendig ist).

Kommt es zur Antragsstellung, so können wir Sie zu Gesprächen mit der MFSA begleiten, sämtliche Unterlagen für Sie ausarbeiten und zusammenstellen und den Prozess von A-Z begleiten.

Selbstverständlich ist auch die Gründung Ihrer maltesischen Gesellschaft mit ausländischer Holding und die laufende steuerliche Betreuung der Gesellschaften bei uns in den besten Händen.

Und wenn Sie einen Wohnsitzwechsel nach Malta erwägen, um das neue Unternehmen vor Ort persönlich zu leiten, können wir Sie bei allen Umzugsvorbereitungen und der damit involvierten steuerlichen Planung unterstützen. Und müssen Sie ein Konto in Malta eröffnen, helfen wir Ihnen auch dabei gerne.

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