Grundstück überschreiben und Steuerfallen vermeiden

Wer sich entschließt, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, stößt früher oder später auf die Frage nach der Gestaltung von Erbschaft und Vermögenssicherung. Ein Grundstück überschreiben kann dabei eine Option sein, um Erbschaftsangelegenheiten schon zu Lebzeiten nach den eigenen Vorstellungen zu regeln.

Dabei kann es bei einem Wohnsitz im Ausland bzw. wenn es sich um Häuser im Ausland, eine Immobilie im Ausland oder Schenkungen aus dem Ausland handelt, allerdings zu Steuerfallen aufgrund der deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuer kommen.

 

Grundstück überschreiben – Schenkung statt Erbe

Statt Erbschaftsteuer Haus überschreiben: Die Überschreibung einer Immobilie oder auch einen Hausanteil überschreiben schon zu Lebzeiten, kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Einige Personen entscheiden sich beispielsweise dafür, um die Erbmasse und mit ihr die Erbschaftsteuer zu senken. Schenkung statt Erbe, z.B. das Grundstück überschreiben an Kind, kann aber auch dazu beitragen, den Nachlass frühzeitig klar zu regeln und das Familienvermögen zu bewahren.

Mit der Schenkung Einfluss auf den Pflichtteil bei Erbschaft nehmen

Mitunter entscheidet sich eine Person auch für die Übertragung einer Immobilie, z. B. das Haus umschreiben auf Kind oder Enkel, um Erbteile zu minimieren und den Pflichtteil an einen Erben auf diese Weise zu senken. Die nächsten Angehörigen und Pflichtteilsberechtigten des Erblassers (Kinder, Ehegatten und Eltern) haben zwar bei einer Schenkung (z. B. ein Grundstück verschenken) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, dieser kann aber verjähren.

Das heißt, der Anspruch auf einen Anteil an allem, was der Erblasser verschenkt hat, besteht nur für eine Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod. Werden Immobilien also mehr als zehn Jahre vor dem Todestag übertragen, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Beachtet werden sollte bei der Schenkung allerdings, dass neben einer Erbschaftsteuer Grundstück bzw. Immobilie auch von einer Schenkungsteuer betroffen sein kann.

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer für in Deutschland lebende Personen

Schenkung aus dem Ausland anmelden: Ausschlaggebend, ob für eine Erbschaft oder Schenkung einer Wohnung oder sonstigen Immobilie aus dem Ausland in Deutschland Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anfällt, ist der Wohnsitz. Das heißt, eine Steuer wird dann fällig, wenn entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erbe bzw. Beschenkte nach dem Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuergesetz als „Inländer“ gilt.

Dies ist unter anderem in folgenden Fällen gegeben:

  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Erben oder des Erblassers respektive Beschenkten oder Schenkenden ist in Deutschland

  • der Beschenkte oder der Schenkende hat sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben

  • es handelt sich beim Eigentümer oder beim Beschenkten bzw. Erben um eine Körperschaft oder Personenvereinigung mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland

In all diesen Fällen wird eine Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer für Immobilien fällig, auch wenn sich Haus oder Wohneigentum im Ausland befinden (Sie also eine (Geld) Schenkung aus dem Ausland erhalten). D. h. man muss die Schenkung aus dem Ausland in Deutschland versteuern.

Haus schenken Steuer : Hinzu kommt, dass auch das Finanzamt im Ausland Forderungen stellen kann. Ob im Wohnsitzland eine Steuerpflicht auf Schenkungen besteht, also Steuern anfallen, sollte man daher unbedingt im Einzelfall mit einem Steuerberater klären.

 

Immobilien und Vermögen steuerfrei übertragen durch Schenkung statt Erbschaft?

Mit Hinblick auf die Erbschaftsteuer ist eine Schenkung besonders aufgrund der Freibeträge interessant. Dahingehend gibt es die Regel, dass ein Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden kann, wenn mindestens zehn Jahre nach der Schenkung vergangen sind.

Unter geschickter Ausnutzung der gesetzlichen Regeln zur Schenkungsteuer kann für Erben also durchaus die Höhe der Erbschaftsteuer minimiert werden. Hierbei ist jedoch immer zu beachten, dass die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod zurückliegen sollte und somit eine Schenkung von Immobilien oder von anderen Vermögensarten frühzeitig erfolgen sollte.

Die Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft von Immobilien und Vermögen

Der Freibetrag bei der Schenkungsteuer richtet sich, ebenso wie Steuersätze bei der Schenkungs- und Erbschafssteuer, nach dem Verwandtschaftsgrad.

  • In die Steuerklasse I fallen dabei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Sie haben einen Freibetrag von 500.000 EUR.

  • Kinder und Stiefkinder sowie die Kinder verstorbener Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 EUR.

  • Auch Enkelkinder zählen zur Steuerklasse I. Sie haben einen Freibetrag von 200.000 EUR.

  • Eltern zählen nur hinsichtlich der Erbschaftsteuerklasse zur Kategorie eins und haben in diesem Fall einen Freibetrag von 100.000 EUR. Bei einer Schenkung rutschen sie in die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 EUR.

  • Steuerklasse III gilt für alle übrigen Beschenkten und Erben. Für sie gelten ebenfalls Freibeträge von 20.000 EUR.

Anders als bei anderen Vermögenswerten gelten bei der Schenkung einer Immobilie oft andere Formvorschriften. In Deutschland beispielsweise ist hierbei ein notarieller Vertrag Pflicht. Welche Vorschriften bei Auslands-Immobilien gelten, sollten Sie demnach ebenfalls frühzeitig klären. Erfahren Sie hier mehr zu Unternehmen gründen in Ungarn - Deshalb lohnt es sich!

Steuerberatung bei Schenkung und Erbschaft in Anspruch nehmen

Bei der Übertragung von Immobilien, der Nutzung der Freibeträge und der Frage, wie man für Erben die Erbschaftsteuer möglichst minimieren kann, auch wenn sie eine Immobilie im Ausland oder Eigentum im Ausland geschenkt bekommen oder eine Geldschenkung aus dem Ausland, gibt es viele Details, wie z.B. Erbe Privatinsolvenz, Erbschaftsteuer USA, die Sie am besten schon früh bei einer Beratung mit einem Steuerexperten klären. Selbst wenn Sie ein Gartengrundstück überschreiben wollen, ist steuerlicher Rat dabei empfehlenswert.

Gerade für Unternehmer ist nämlich auch die Frage nach der Erbschaftsteuer und dem Betriebsvermögen interessant.

Grundstück überschreiben ohne Notar: Wir beraten Sie dahingehend insbesondere auch im Hinblick auf Wohnsitz, Vermögenswerte oder Immobilien im Ausland gern.

Auch bei Unternehmensgründungen im Ausland wie z.B. Limited by Guarantee stehen wir Ihnen zur Seite.

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