Die EU-weit eingeführten Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten

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Das Transparenzregister ist ein auf einer europäischen Richtlinie basierendes und in national-gesetzlicher Form eingeführtes Register, in das die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.

Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und bei Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.

Das Transparenzregister enthält Angaben über die meldepflichtige Vereinigung und deren „wirtschaftlich Berechtigte“. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren.

Bei einer mittelbaren Kontrolle über eine zwischengeschaltete Gesellschaft muss die natürliche Person mehr als 50 % der Stimm- oder Kapitalanteile an der Muttergesellschaft halten, damit sie diese beherrscht und damit Kontrolle über die Tochtergesellschaft hat. Soweit bei einer Vereinigung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Das Transparenzregister ist für Behörden und Gerichte als auch für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ nach Registrierung einsehbar, allerdings nur gegen Gebühren und in etwas eingeschränkter Sicht, sofern sich nicht alle Angaben schon in öffentlich zugänglichen Registern sind.

Auf Antrag kann der wirtschaftlich Berechtigte die Einsichtnahme in das Register beschränken, wenn im Einzelfall schutzwürdige Interessen bestehen. Jedoch wird nur ein Bruchteil der Anträge positiv beschieden.

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