Ausländische Unternehmer profitieren vom Beckham Law in Spanien

In der ersten Podcast-Folge mit Rechtsanwältin Svenja Werner haben wir erfahren, was genau der Beckham Law Status ist, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, auf was man alles achten muss und welche neuen Regelungen es seit 2023 gibt.

In der heutigen Folge geht es vor allem darum, wie Kryptowährungen unter dem Beckham Law in Spanien versteuert werden, auf was man als Krypto-Trader und auch als Unternehmer achten muss und wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter dem Beckham Law gehandhabt wird. 

Um Klarheit zu schaffen, haben wir uns mit dem deutschen Jurist Martin Westhofen zusammengesetzt, der bereits seit 5 Jahren in Spanien wohnt und in der Kanzlei ETL Nexum Abogados in Barcelona hauptsächlich Mandanten aus dem DACH Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) in Sachen Beckham Law und Umzug nach Spanien betreut.  

Wenn Sie unsere Folge mit Svenja Werner verpasst haben sollten oder nicht mehr genau wissen, was das Beckham Law ist, welche Vorteile es bietet, und welche Voraussetzungen es erfordert, erfahren Sie hier mehr dazu.

Wie können Unternehmer, selbstständige Expats und Krypto-Trader vom Beckham Law in Spanien profitieren? 

Grundsätzliches gilt, dass unter dem Beckham Law nur Einkommen aus spanischer Quelle oder Vermögen aus spanischer Quelle besteuert wird. Alle anderen Einkünfte aus dem Ausland bleiben normalerweise steuerfrei.

Wer sein Einkommen mit Kryptowährungen erzielt, als selbstständige Person Dividenden aus dem Ausland erhält, als entsandter Arbeitnehmer ein ausländisches Einkommen bekommt oder als Unternehmer Gewinnausschüttungen aus einer ausländischen Betriebsstätte erhält, muss auf folgende Dinge achten:

  • Expats, die mit Kryptowährungen Einkommen erzielen
    Hier ist es wichtig, zwischen beruflichen Krypto-Tradern und Leuten, die mit ihrem Privatvermögen Kryptoeinkommen erzielen, zu unterscheiden: Wer hauptberuflich mit Kryptowährungen tradet, sollte darauf achten, dass keine Betriebsstätte in Spanien ausgelöst wird, d.h. die Betriebsstätte (Server) sollte im Ausland sein d.h. es dürfen keine Hardware Wallets in Spanien sein und das Krypto-Einkommen sollte 100% aus dem Ausland stammen, d.h. keine Krypto-Geschäfte dürfen in Spanien abgewickelt werden. Denn genau wie alle anderen ausländischen Einkünfte, werden auch Krypto-Einkünfte aus dem Ausland nicht in Spanien versteuert.
    Wer Kryptowährungen nur zur privaten Vermögensverwaltung nutzt und Transaktionen, Einkünfte etc. mit dem eigenen Privatvermögen macht, bleibt privat und muss sein Kryptoeinkommen nicht versteuern, sondern lediglich, wenn überhaupt, in der privaten spanischen Einkommensteuererklärung angeben.
    Es wird trotzdem empfohlen, sich zu seiner individuellen Situation beraten zu lassen. Dabei kann Sie Martin Westhofen und sein Krypto-Experten-Team unterstützen.

  • Selbstständige, die Dividenden aus dem Ausland erhalten
    Für alle, die nicht mit Kryptowährungen, sondern mit z.B. Aktien und anderen Dingen handeln und traden, gelten die gleichen Regeln: Man darf nur mit Privatvermögen handeln und muss sein Einkommen in der spanischen Einkommensteuererklärung angeben, aber keine Steuern dafür zahlen. Oder man handelt und tradet mit Fremdvermögen nur im Ausland, aber sobald Fremdvermögen in Spanien involviert ist wird in Spanien eine Betriebsstätte ausgelöst, es gilt als gewerbliche Tätigkeit, man gilt in Spanien als selbstständig und man verliert den Beckham Law Status.

  • Unternehmer, die Gewinnausschüttungen aus einer ausländischen Betriebstätte erzielen
    Gewinnausschüttungen aus dem Ausland werden in Spanien unter Beckham Law nicht versteuert. Aber man darf, wie bereits erwähnt, auf gar keinen Fall eine Betriebsstätte in Spanien auslösen. Es gilt zwar grundsätzlich auch bei Unternehmen im Ausland aufzupassen, dass man z.B. nicht alleiniger Geschäftsführer im Ausland ist, aber prinzipiell wird ausländisches Vermögen von den spanischen Behörden nicht verfolgt und da ist das spanische Steuerrecht eher locker.

  • Entsandte Arbeitnehmer
    Entsandte Arbeitnehmer sollten im ausländischen Unternehmen nicht bevollmächtigt sein. Am besten man arbeitet vom Homeoffice aus, aber wie gesagt, normalerweise wird die Betriebsstätte im Ausland nicht verfolgt.

Weitere Informationen zu Beckham Law oder Spanien und anderen Ländern finden Sie auf unserem Podcast Perspektive Ausland und unseren Websites Wohnsitz Ausland, St Matthew und auf LinkedIn.

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